Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2016, Az. IV ZR 484/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 18118

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Gegenstand

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für als Mittelverwendungskontrolleur für Investmentfonds tätigen Rechtsanwalt


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Streitwert: 10.500 €

Gründe

1

1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision des [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.

2

2. Die am 7. Dezember 2015 beim Senat eingegangene Stellungnahme des [X.] gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.

3

a) Im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 hat der Senat unter II. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts als [X.]ur eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit darstellt, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkreten vom Rechtsanwalt im [X.] übernommenen Aufgaben beurteilt werden kann. Daran ist festzuhalten.

4

Soweit der Kläger geltend macht, für diese Auslegung sei die "von den [X.] losgelöste Frage" erheblich, ob die [X.] regelmäßig als Rechtsangelegenheit im Sinne von § 3 [X.] einzuordnen sei, ist dem nicht zu folgen, weil sich die Frage hier angesichts der im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Bedingungslage der Nummern 1 bis 5 der [X.] in dieser Allgemeinheit nicht stellt (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 Rn. 20, 21). Es ist deshalb für die Frage der Grundsätzlichkeit auch ohne Bedeutung, dass die [X.] in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Tätigkeit des [X.]urs letztlich als anwaltliche Tätigkeit eingestuft hat.

5

An der Bewertung der im Hinweisbeschluss unter Rn. 27 aufgeführten [X.] hält der Senat fest. Anders als der Kläger meint, tritt von [X.] (in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 26 Rn. 287) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats dafür ein, die Frage, ob eine Treuhändertätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert ist, anhand der im konkreten Einzelfall übernommenen Aufgabe zu entscheiden.

6

b) Soweit sich die Stellungnahme des [X.] unter II. gegen die im Hinweisbeschluss vorgenommene Auslegung der Nr. 1 [X.] wendet, versucht sie, die Auslegung des Senats, welche insbesondere die nachfolgenden Nummern 2 bis 5 [X.] und deren systematischen Zusammenhang zu Nr. 1 [X.] einbezieht, durch eine eigene - vorwiegend isolierte - Auslegung der Nr. 1 [X.] zu ersetzen. Auch das zeigt eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht auf. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts des vom Senat gefundenen Auslegungsergebnisses kein Raum.

7

c) Entgegen dem Vorbringen des [X.] sind jedenfalls in den beiden Haftpflichtprozessen, für die er hier Haftpflichtdeckung begehrt, keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass er Aufgaben im Sinne einer anwaltlichen Tätigkeit übernommen hätte und infolgedessen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten hafte. Er ist deshalb im Streitfall durch die angefochtene Entscheidung des [X.] auch nicht Opfer einer Diskrepanz zwischen Haftplicht- und Deckungsprozess geworden.

8

d) Dass der Kläger bei der [X.] als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Sinne der hierfür ausweislich der Versicherungspolice von der [X.] übernommenen Mitversicherung tätig geworden wäre, hat er weder in den Vorinstanzen noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt. Der bloße Hinweis, der Versicherungsschutz für Steuerberater umfasse regelmäßig die geschäftsführende Treuhand, wozu auch die [X.] zähle, genügt dafür nicht. Auch insoweit käme es vielmehr allein auf die konkret im [X.] übernommenen Aufgaben an. Dass dazu steuerliche Fragen gezählt hätten, ist nicht ersichtlich.

[X.]                                   Felsch                                  [X.]

                 [X.]                        Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 484/14

04.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 23. September 2015, Az: IV ZR 484/14, Beschluss

§ 1 AVB/RA, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 BRAO, § 51 Abs 1 S 2 BRAO, § 552a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2016, Az. IV ZR 484/14 (REWIS RS 2016, 18118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18118


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 484/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 484/14, 04.01.2016.

Bundesgerichtshof, IV ZR 484/14, 23.09.2015.


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