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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:040116BIVZR484.14.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom
4. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am
4. Januar 2016
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3.
Dezember 2014
wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Streitwer
Gründe:
1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Vo-raussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 Satz
1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision des [X.]
auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Darauf wird [X.] genommen.
2. Die am 7. Dezember 2015
beim Senat eingegangene Stellung-nahme des [X.] gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revi-sion im
Beschlusswege abzusehen.
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a) Im Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 hat der Senat unter II.
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage, ob eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts als [X.]ur eine im Rahmen seiner Berufshaftpflichtversicherung versicherte berufliche Tätigkeit dar-stellt, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versiche-rungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkreten vom Rechtsanwalt im [X.] übernommenen Aufgaben beurteilt werden kann. Daran ist festzuhalten.
Soweit der Kläger geltend macht, für diese Auslegung sei die "von den [X.] losgelöste Frage"
erheblich, ob die Mittelverwendungs-kontrolle regelmäßig als Rechtsangelegenheit im Sinne von §
3 [X.] einzuordnen sei, ist dem nicht zu folgen, weil sich die Frage hier ange-sichts der im Hinweisbeschluss
im Einzelnen
dargelegten Bedingungsla-ge der Nummern 1 bis 5 der [X.] in dieser Allgemeinheit nicht stellt (vgl. Hinweisbeschluss vom 23. September 2015 Rn. 20, 21).
Es ist [X.] für die Frage der Grundsätzlichkeit auch ohne Bedeutung, dass die [X.] in der vorgerichtlichen Korrespondenz die Tätigkeit des [X.]urs letztlich als anwaltliche Tätigkeit eingestuft hat.
An der Bewertung der im Hinweisbeschluss unter Rn. 27 aufge-führten Literaturstimmen hält der Senat fest. Anders als der Kläger meint, tritt von [X.] (in [X.]/Matusche-[X.], [X.]. § 26 Rn. 287) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats dafür ein, die Frage, ob eine Treuhändertätigkeit des Versicherungsnehmers mitversichert ist, anhand der im konkreten Einzelfall übernommenen
Aufgabe zu entscheiden.
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b) Soweit sich die Stellungnahme des [X.] unter II.
gegen die im Hinweisbeschluss vorgenommene Auslegung der Nr. 1 [X.] wendet, versucht sie,
die Auslegung des Senats, welche insbesondere die nach-folgenden Nummern 2 bis 5 [X.] und deren systematischen Zusam-menhang zu Nr. 1 [X.] einbezieht, durch eine eigene
vorwiegend iso-lierte
Auslegung der Nr. 1 [X.] zu ersetzen. Auch das zeigt eine Grundsätzlichkeit der Rechtssache nicht auf. Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist angesichts des vom Senat gefundenen Auslegungsergebnisses kein Raum.
c) Entgegen dem Vorbringen des [X.] sind jedenfalls in den beiden Haftpflichtprozessen, für die er hier
Haftpflichtdeckung begehrt, keine Feststellungen darüber getroffen worden, dass er Aufgaben im Sinne einer anwaltlichen Tätigkeit übernommen hätte und infolgedessen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten hafte. Er ist deshalb im Streitfall durch die angefochtene Entscheidung des [X.] auch nicht Opfer einer Diskrepanz zwischen Haftplicht-
und Deckungs-prozess geworden.
d) Dass der Kläger bei der [X.] als Steuer-berater oder Steuerbevollmächtigter im Sinne der hierfür ausweislich der Versicherungspolice von der [X.] übernommenen Mitversicherung tätig geworden wäre, hat er weder in den Vorinstanzen noch in der Revi-sionsbegründung aufgezeigt. Der bloße Hinweis, der Versicherungs-schutz für Steuerberater umfasse regelmäßig die geschäftsführende Treuhand, wozu auch
die [X.] zähle, genügt dafür
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nicht. Auch insoweit käme es vielmehr allein auf die konkret im Mittel-verwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben an. Dass dazu steuerliche Fragen gezählt hätten, ist nicht ersichtlich.
[X.]
[X.] [X.]
Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
5 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2014 -
7 U 48/13 -
Meta
04.01.2016
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2016, Az. IV ZR 484/14 (REWIS RS 2016, 18117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 18117
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