Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 484/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4968

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:230915BIVZR484.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 484/14
vom

23. September
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski und Dr. Schoppmeyer

am
23. September
2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2014
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche, die
gegen den Klä-ger aus seiner Tätigkeit
als [X.]ur für mehrere geschlossene Investmentfonds erhoben werden, von dessen bei der [X.] gehaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt sind.

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3
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Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Für seine Vermögensscha-denhaftpflichtversicherung gelten die [X.] für die "[X.] und Patentanwälten ([X.] 2002)".

In deren § 1 heißt es zum Gegenstand der Versicherung:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er we-e-gangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund [X.] Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen [X.] für einen Vermögensschaden verantwortlich [X.] wird."

Weiter liegen dem Versicherungsvertrag die "Besonderen Verein-barungen und Risikobeschreibung für Rechtsanwälte (einschließlich des [X.] von Anwaltsnotaren)"
der Beklagten zugrunde (im Folgenden [X.]). Dort
ist unter anderem geregelt:

"1. Im Rahmen der dem [X.] gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt.

2. Mitversichert ist die Tätigkeit als

a) vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung, Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sequester, [X.] und Gläubigerbeiratsmitglied;

b) Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlass-verwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, und Beistand;
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c) Schiedsrichter;

d) Mediator;

e) Abwickler einer Praxis gemäß § 55 [X.], [X.] gemäß § 30 [X.],

sowie als

f) [X.] für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres.

5. Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.

"

Nach dem Versicherungsschein ist außerdem eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mit-versichert.

Der Kläger war unter anderem für die geschlossenen [X.] und [X.] (folgend [X.]) als [X.]ur tätig.

Im Mai 2006 schloss er mit der [X.] den hier streitgegenständlichen [X.] ab. In § 2 dieses Vertrages sind
die Aufgaben des [X.] wie folgt geregelt:

"1) Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflich-tet, die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden In-vestitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen.

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Biogasanlagen ([X.]. Eisenmann)
-
Blockheizkraftwerke ([X.]. Sewa)
-
Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die [X.] der Planung, Genehmigungsverfahren, Fun-damente, Siloplatten, Netzanschluss etc. ([X.]. [X.] oder sonstige beauftragte Gesellschaften)

2) Der Beauftragte überprüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des [X.] vorgenommen wurden.

3) Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen [X.] ist der Beauftragte weder berechtigt noch ver-pflichtet."

Ausweislich § 14 des Gesellschaftsvertrages
der [X.] wurden andere Aufgaben (so die rechtliche und steuerliche Beratung der Gesell-schaft, Betreuung der Anleger auf Grundlage eines mit jedem Anleger abzuschließenden Treuhand-
und Verwaltungsvertrages durch eine Treuhandkommanditistin)
anderweitig vergeben.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit für [X.] erbat der Klä-ger ab
Mai 2007 von der Beklagten eine Bestätigung, dass die Tätigkeit als [X.]ur
von seiner Vermögensschadenhaft-pflichtversicherung
umfasst sei. Nach umfangreicher Korrespondenz, in deren Rahmen auch die [X.] mehr-fach um Stellungnahme ersucht wurde, welche zuletzt die Rechtsauffas-sung des [X.] teilte,
lehnte
die Beklagte Deckungsschutz im Jahre 2011 ab.

Unterdessen wurde der Kläger in zahlreichen Verfahren
von Anle-gern der unterschiedlichen Investmentfonds wegen der Verletzung von Pflichten aus dem [X.] auf
Zahlung von 6
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6
-

Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Rechtsstreit 7 O 239/11 vor dem [X.], in dem ihn ein Anleger des Investment-

verklagte,
wählte der Kläger
aus, um den diesbezüglichen Haftpflichtversicherungsschutz im

vorliegenden -
Deckungsprozess
exemplarisch
klären zu lassen.

In der Berufungsinstanz hat er sein Deckungsschutzbegehren
auf einen weiteren Haftpflichtprozess vor dem [X.] (zum Aktenzeichen 10 U 21/14, Vorinstanz: [X.]
Wies-baden, Aktenzeichen 1 O 327/11)
erweitert, in dem er
von einem Anleger n-spruch genommen
worden war.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klä-gers
hat keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger über-nommene [X.] nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die [X.], die die [X.] nicht erwähnten, führten die vom typischen Berufsbild des Rechtsanwalts nicht umfassten Tätigkeiten, für die trotzdem Versicherungsschutz versprochen werde, abschließend auf.
Ein bei der Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begange-ner Verstoß i.S.
des § 1 der [X.] 2002 sei nicht gegeben, da der Klä-ger im Rahmen der von ihm übernommenen [X.] ausschließlich mit einer Kontrolltätigkeit befasst
gewesen sei. Daran än-dere nichts, dass eine sachgerechte Kontrolltätigkeit nicht völlig ohne Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge möglich gewesen wäre und
der Kläger als Rechtsanwalt und Notar bei seinem Tätigwerden besonderes Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen habe.
Soweit sich aus 9
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Haftpflichturteilen anderer Verfahren ergebe, dass der Kläger Beratungs-
und Aufklärungspflichten verletzt
habe, handele es sich nicht um an-waltsspezifische Aufklärungspflichten, weshalb diese auf den Umfang des Versicherungsschutzes keine Auswirkung hätten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger
sein Begehren auf Gewährung von Deckungsschutz weiter.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor,
das Rechtsmittel hat auch [X.] auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat,
kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der [X.] einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung
und Rechtslehre oder in den be-teiligten Verkehrskreisen umstritten ist ([X.], Beschluss vom 13. Mai 2009 -
IV ZR 217/08, [X.], 1106 Rn.
2 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Hand-habung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 27.
März 2003
[X.], [X.]Z 154, 288, 291; vom 1.
Oktober 2002
[X.], [X.]Z 152, 181, 190 f.). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den betei-12
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ligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unter-schiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2003
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2 a und b; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010
[X.], NJW-RR 2010, 1047 Rn.
3, jeweils m.w.N.).

2. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung hier nicht gegeben.

Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung genannte Frage, ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln "anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 [X.]"
dar-stellt, ist nicht von grundsätzlicher Natur. Ob eine solche Tätigkeit eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 [X.] darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im [X.] getroffenen
Vereinbarungen und andererseits der konk-ret vom Rechtsanwalt im [X.] übernomme-nen Aufgaben beurteilt werden.

3. Eine solche Beurteilung hat das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler vorgenommen.

a) Ob die vom Kläger übernommene Tätigkeit als Mittelverwen-dungskontrolleur vom Versicherungsschutz seiner [X.] erfasst wird, ist in erster Linie durch Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen zu ermitteln.

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des 15
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erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers in dem be-treffenden [X.]

hier eines Rechtsanwalts oder Notars -
ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23.
Juni 1993
[X.], [X.]Z 123, 83, 85 und ständig). Die [X.] sind aus sich heraus zu interpre-tieren. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versiche-rungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
21 m.w.N.; st.
Rspr.).

[X.]) Ein Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (und [X.]) erkennt zunächst, dass einerseits der Begriff der versicherten berufli-chen Tätigkeit in § 1 [X.] 2002 weit gefasst ist. Zutreffend hat das Be-rufungsgericht insoweit angenommen, die Klausel könne nicht bereits aus sich heraus auf Tätigkeiten reduziert werden, die aufgrund gesetzli-cher Bestimmungen allein Rechtsanwälten vorbehalten seien.
Allerdings kann andererseits nicht der Revision darin gefolgt werden, jede von ei-nem Rechtsanwalt zulässigerweise ausgeübte Berufstätigkeit sei nach §
1 [X.] 2002 versichert. Dem steht entgegen, dass

für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar

das [X.] weit gefasste
Leistungsversprechen des § 1 [X.] 2002 durch die Regelungen
in den
Nummern
1 bis 5 der [X.]
eine Ergänzung er-fährt,
die den weiten
Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaft-pflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der 20
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Aufzählung in
den Nummern
1 bis 5 [X.] entnehmen, welche seiner be-ruflichen Tätigkeiten dem
versprochenen
Versicherungsschutz konkret unterfallen.

Dabei handelt es sich bei dem in Nr. 1 [X.] verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt"
für den [X.] erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit. Das erschließt sich dem Versicherungsnehmer daraus, dass die [X.] unter den Nummern 2 bis 5 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufzählen, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen, mittlerweile möglicherweise sogar zum gewandelten Be-rufsbild des Rechtsanwaltes in einem weiteren Sinne gezählt werden können
(vgl. dazu [X.]/[X.],
AnwBl.
2012, 497, 499) und des-halb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechts-anwalt"
keiner gesonderten Erwähnung bedürften. Der Systematik der [X.] kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes
entneh-men, dass die gemäß Nr. 1 [X.] versicherte
freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt"
allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische"
Tätigkeit des Rechtsan-waltes meint, wie sie auch in § 3 [X.] beschrieben ist. Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als
Rechtsanwalt"
(anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die [X.] im Kontext mit der Gegenüberstellung des

abgeschlossenen (vgl. Nr. 5 [X.]) -
Kataloges anderweitiger, mitversicherter
Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringen, dass Nr. 1 [X.] nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs
meint.
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b) Ohne Rechtsfehler
hat das Berufungsgericht angenommen, der
Kläger habe
bei seiner Beschäftigung als [X.]ur weder eine solche Tätigkeit "als Rechtsanwalt"
noch eine der in [X.] ff.
[X.] gesondert genannten mitversicherten Tätigkeiten ausgeübt.

Er war dabei weder mit Rechtsberatung noch mit Rechtsvertretung befasst.
Aus § 2 des [X.]es ergibt sich
vielmehr, dass der Kläger ausschließlich zur Kontrolle, Überwachung und Mittelfreigabe berufen war. Er hatte die Auszahlung der Mittel zu den im Vertrag näher aufgeführten Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Das umfasste
keinerlei rechtliche Prüfung oder Subsumtion, sondern be-schränkte sich auf eine

vorwiegend rechnerische
-
Überprüfung der im Prospekt genannten, für Investitionen bereitgestellten Beträge und vor-gegebenen Prozentsätze. Soweit der Kläger zur Prüfung berufen war, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Ge-bühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des [X.] vorgenommen wurden, oblag ihm lediglich die Prüfung, ob die Treuhandkommanditistin, externe Dienstleister und er selbst ent-sprechend den prozentualen
Vorgaben im Gesellschaftsvertrag vergütet wurden. Zu einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung
oder [X.] war er nicht angehalten.

c) Soweit die Revision
demgegenüber geltend macht, eine versi-cherte Tätigkeit i.S.
des § 1 [X.] 2002 liege immer schon dann vor, wenn sich der Anwalt im Bereich zulässig ausgeübter beruflicher Tätig-keit bewege,
das Mandat müsse daher weder Rechtsvertretung noch Rechtsberatung zum Gegenstand haben, so dass jede Tätigkeit als Mit-22
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telverwendungskontrolleur, auch wenn sie sich ausschließlich in [X.] erschöpfe,
vom Versicherungsschutz umfasst
sei, findet dies nach allem in den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen
keine Stütze.

Auch in Rechtsprechung oder Literatur hat die von der Revision befürwortete Rechtsauffassung bisher
nahezu
keine Unterstützung ge-funden, weshalb das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Rechtsstreit werfe eine grundsätzliche
Frage auf.

aa) Gerichtsentscheidungen, die ausdrücklich eine reine [X.] als versicherte berufliche Tätigkeit i.S.
des § 1 [X.] einstufen, werden weder im angefochtenen Urteil, noch von der Revision aufgezeigt. Der
in der angefochtenen Entscheidung
angeführte
Be-schluss
des Kammergerichts vom 26.
November 2002 (NJW-RR 2003, 780) ist die einzig ersichtliche Entscheidung mit zumindest annähernd vergleichbarem Sachverhalt. Er
stimmt jedoch
mit dem Berufungsgericht im Ergebnis darin überein, dass eine Tätigkeit, die sich in einer reinen Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der stillen Beteiligungen von
Anlegern
erschöpft, keine versicherte Ausübung anwaltlicher
Tätigkeit darstellt.

[X.]) Die versicherungsrechtliche Literatur geht einhellig und entge-gen der Revisionsbegründung davon aus, in der [X.] von Rechtsanwälten
liege
eine
versicherte
beruf-liche Tätigkeit i.S.
des § 1 der [X.]
nur dann vor, wenn ein Mandat entweder Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zum Gegenstand habe
([X.] in [X.]/[X.], Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, 2.
Aufl.
2013, B IV S.
211
ff.; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungspro-25
26
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-

zess, 2. Aufl.
2010 § 15 Rn.
160; [X.], AVB-RSW, § 1 Rn.
139
f.; Sas-senbach in [X.]/[X.], [X.] [X.] Versicherungs-recht, 3. Aufl.
2013 § 18 Rn.
25-27; von [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl.
2015 § 26 Rn.
275;
wobei lediglich bezüglich des erforderlichen Gewichts der rechtsberaten-den Komponente unterschiedliche Auffassungen vertreten werden). Überwiegend wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die ausschließliche Betätigung
als [X.]ur
in einer rei-nen Kontrolltätigkeit erschöpfe, die
keine versicherte
Tätigkeit i.S.
des § 1 [X.] darstelle, da sie weder eine Beratung noch eine anwaltliche Vertretung zum Gegenstand habe
([X.] in [X.]/[X.], Vermögens-schadenhaftpflichtversicherung, 2. Aufl.
2013
B [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Aufl.
2010 § 15 Rn.
160; [X.], AVB-RSW, § 1 Rn.
38). Lediglich der Aufsatz von [X.]/[X.] (AnwBl.
2012, 497 ff.) tritt dafür
ein,
die [X.] in zahlreichen ihrer vielfältigen Erscheinungsformen als versicherte anwalt-liche Tätigkeit einzustufen ([X.]/[X.] aaO, 502; zustimmend oh-ne weitere Begründung unter Verweis auf den oben genannten
Aufsatz:
von [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2015 § 26 Rn.
287). Diese vereinzelt gebliebene
abweichende Literaturmeinung verleiht der Frage jedoch kein grundsätzliches Gewicht ([X.], Beschluss vom 20.
März 2012

VIII ZR 294/11, [X.], 285
Rn.
2;
[X.], Beschluss vom 8. Februar 2010

[X.], NJW-RR 2010,
1047 Rn. 3).

d) Auch aus der Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dem Sinn der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare folgt kein anderes Ergebnis. Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung 28
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vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums
(BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu [X.]2, Senatsurteil vom 21. Juli 2011

[X.], [X.], 1257 Rn.
27). Anders als die Revision meint,
bedeutet
das
aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens
der Vermö-gensschadenhaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von [X.] dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der [X.] beeinflusst. Die Revision übersieht, dass sowohl § 1 [X.] 2002 als auch die
[X.] das Leis-tungsversprechen an die konkrete Tätigkeit des Rechtsanwalts und nicht allein an dessen Status knüpfen. Nimmt ein
Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er
ungeachtet
des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher
Stellung entgegengebrachten Ver-trauens
nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen
(a.A. wohl [X.], Urteil vom 10. Juni 2008

4 U 164/07, BeckRS 2008, 25292
unter I
1
b). Ebenso wenig begründen der weitere Zweck der Berufshaft-pflichtversicherung

die Sicherung der Existenz des Berufsträgers

oder der von der Revision verfolgte Ansatz, die Parteien wollten sich
mit Blick auf die Versicherungspflicht aus § 51 [X.]
grundsätzlich [X.] verhalten, eine andere Auslegung des § 1 der [X.]
in Verbindung mit den [X.].

e) Da der Kläger weder als Steuerberater zugelassen ist, noch als solcher im konkreten Fall tätig geworden ist, greift das in der [X.] festgehaltene Leistungsversprechen des Versicherers, eine nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter beitragsfrei mitzuversichern, nicht ein. Dieses Versprechen erstreckt sich

29
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15
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entgegen der Revision bereits nach seinem Wortlaut nicht darauf, dass generell auch alle Schäden erfasst werden, die aus sämtlichen zum Be-rufsbild des Steuerberaters gehörenden Tätigkeiten resultieren.

[X.]

[X.] [X.]

Dr. Karczewski

Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2013 -
5 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.12.2014 -
7 U 48/13 -

Meta

IV ZR 484/14

23.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. IV ZR 484/14 (REWIS RS 2015, 4968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 U 232/20 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 484/14 (Bundesgerichtshof)


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IV ZR 484/14

II ZR 54/09

IV ZR 201/10

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