Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. V ZB 43/16

5. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5474

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Gegenstand

Abschiebehaft für einen abgelehnten Asylbewerber aus Ghana zwecks Rücküberstellung nach Italien: Pflicht zur Prüfung des weiteren Vorliegens der Grundlagen für eine Haftfortdauer


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 17. Februar 2016 aufgehoben, soweit die Beschwerde für den Zeitraum ab dem 27. November 2015 zurückgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 4. November 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit [X.] für den Zeitraum vom 27. November 2015 bis 2. Dezember 2015 angeordnet wurde.

Von den gerichtlichen Kosten trägt der Betroffene 4/5. Weitere gerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Der [X.] trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Im Übrigen trägt sie dieser selbst.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober 2014 in das [X.] ein. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Am 4. November 2015 wurde er in [X.] festgenommen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach Italien bis zum 2. Dezember 2015 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen. Im Nichtabhilfeverfahren erfuhr der Amtsrichter am 27. November 2015, dass die für den 24. November 2015 geplante Rücküberstellung des Betroffenen an dessen passiven Widerstand gescheitert war. Nachfolgend hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, das [X.] hat sie zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene, der am 2. Dezember 2015 aus der Haft entlassen worden ist, seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

2

Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts in dem [X.]raum vom 27. November 2015 bis 2. Dezember 2015 in seinen Rechten verletzt. Bezogen auf den [X.]raum vom 4. November 2015 bis 26. November 2015 ist die Rechtsbeschwerde hingegen unbegründet.

3

1. Die Entscheidung des [X.] ist rechtsfehlerhaft, soweit es die Haft für den [X.]raum vom 27. November 2015 bis 2. Dezember 2015 betrifft. Der Betroffene ist in seinen Rechten verletzt (§ 62 Abs. 1 FamFG), weil das Amtsgericht die Haft nicht aufgehoben hat, nachdem es Kenntnis von dem Scheitern der am 24. November 2015 vorgesehenen Rückführung erlangt hat.

4

a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrecht erhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Zurückschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - [X.]/13, juris Rn. 7). Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom  25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150 Rn. 27).

5

b) Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären (vgl. [X.], FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 8). Das gilt auch für das Amtsgericht, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen abhilft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Unterlässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die weitere Freiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - [X.], [X.] 2014, 138 Rn. 7; vgl. auch Beschluss vom 25. Februar 2010  - [X.], [X.] 2010, 150 Rn. 27).

6

c) So ist es hier. Die beteiligte Behörde hat dem Amtsgericht am 27. November 2015 mitgeteilt, dass die Rücküberstellung des Betroffenen am 24. November 2015 gescheitert war. Das Amtsgericht hätte daraufhin die Grundlagen für die Fortdauer der Haft überprüfen müssen. Die  Prognose am 27. November 2015 hätte ergeben, dass die Rücküberstellung des Betroffenen nicht mehr innerhalb der bis zum 2. Dezember 2015 befristeten Haftdauer erfolgen konnte. Da sich der Betroffene der Rücküberstellung entzogen hatte, war ein begleiteter Flug zu buchen. Es war abzusehen, dass das in der Kürze der [X.] nicht möglich sein würde. Nach den Feststellungen des [X.] werden die Flugbuchungen in [X.] durch die [X.] in [X.] durchgeführt. Zwischen Flugbuchung und Überstellungstermin ist eine [X.]spanne von zehn Werktagen einzurechnen, da das [X.] Behörden von der anstehenden Rückführung in Kenntnis setzen muss.

7

d) Da die Haft nach Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Sicherung der Rücküberstellung dient, darf sie nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Rückführung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Eine mögliche, aber (noch) nicht angeordnete Haftverlängerung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung ist nämlich nicht zulässig. Sie dient dann nicht mehr unmittelbar der Sicherung der Rückführung. Eine nur mittelbare Sicherung dieses Zwecks sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom  10. April 2014 - [X.]/13, juris Rn. 7 zur Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 [X.]; Beschluss vom 21. März 2013 - [X.] 122/12, juris Rn. 9 zur Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 [X.]).

8

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

[X.]

     

Schmidt-Räntsch

     

Brückner

     

RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
[X.], den 23. September 2016

     

     

     

     

Die Vorsitzende
[X.]

     

Haberkamp

     

Meta

V ZB 43/16

15.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 17. Februar 2016, Az: 2-29 T 247/15

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 62 AufenthG, § 26 FamFG, § 62 FamFG, § 426 Abs 1 S 1 FamFG, Art 28 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2016, Az. V ZB 43/16 (REWIS RS 2016, 5474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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