Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 114/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3320

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 114/07 Verkündet am: 18. Juni 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 27. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger war aufgrund eines [X.] für Vertrieb und Service vom 22. Januar 1997 Vertragshändler der [X.]. Der Vertrag wurde von der [X.] zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der [X.] (im Folgenden [X.]) folgende Regelung: 1 "[X.] [X.] 7.1 Rechte und Pflichten von [X.]
([X.]) zum Kauf [X.] [X.] - 3 - Bei Beendigung dieses [X.] ist [X.] auf Verlangen des [X.] verpflichtet, die [X.] [X.] zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. – Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des [X.] betreffend [X.] [X.] aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von [X.] zu vertretenden Beendigung dieses [X.] unberührt. 7.2 [X.] [X.] Die [X.] [X.] und deren Preise sind: – (d) fabrikneue [X.] TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden –; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind–; und (iii) die der [X.] direkt von [X.] oder einer von [X.] bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. Für die Rücknahme der [X.] TEILE gelten die von [X.] veröffentlich-ten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von [X.] beim Bezug der jeweiligen [X.] TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. 7.3 Pflichten des [X.]S [X.] ist nur dann verpflichtet, [X.] [X.] nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der [X.] die [X.] Bestimmungen einhält. – - 4 - Der [X.] wird [X.]

innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses [X.] eine vollstän-dige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher [X.] [X.] außer [X.] einreichen. Er wird diese [X.] [X.] bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die [X.] ihm innerhalb eines Mo-nats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. [X.] eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der [X.] diese [X.] [X.] un-ter [X.] an die in diesen Anweisungen an-gegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-benen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen [X.] zum Versand bringen. – 7.4 Bezahlung durch [X.] [X.] wird nach Erhalt der [X.] [X.] an den von [X.] angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über-prüfung dem [X.] den Betrag bezahlen, der dem Preis der von [X.] gekauften [X.] [X.] nebst den vom [X.] verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. –" Seit dem 1. Oktober 2003 ist der Kläger für die [X.] auf der [X.] eines neu abgeschlossenen Vertrages als [X.] -Service-Partner tätig. Nach seinem Vortrag verlangte er mit Schreiben vom 27. Februar 2004 von der [X.] den Rückkauf von [X.] im Wert von 125.385,17 • zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Verladekosten. Die [X.] lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 11. März 2004 ab mit der Begründung, ein ausgeschiedener Vertragshändler könne Rückkauf nur verlangen, wenn mit der Beendigung des Vertrags auch die tatsächliche Zusammenarbeit ende, [X.] der Kläger als nunmehriger Service-Partner weiterhin in der Lage sei, [X.]-Teile zu veräußern. 2 - 5 - Der Kläger hat Zahlung von 124.414,61 • nebst Zinsen [X.] um [X.] ge-gen Rückgabe im einzelnen aufgelisteter Ersatzteile sowie die Feststellung [X.], dass sich die [X.] mit der Rücknahme dieser Ersatzteile in [X.] befindet und dass sie dem Kläger im Rahmen der Rückgabe entste-hende Verpackungs- und Verladekosten in Höhe von bis zu 6.220,73 • zu [X.] habe. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: 5 Dem Kläger stehe gemäß Art. 7.1 [X.] ein Anspruch auf Rückkauf [X.] durch die [X.] zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel setze der [X.] nach lediglich die Beendi-gung "dieses Vertrages" sowie ein entsprechendes Verlangen des [X.] voraus. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Weder die einfache noch eine ergänzende Auslegung der Klausel ergebe, dass ein Rückkaufanspruch nicht bestehen solle, wenn die [X.]en - wie hier - unmittelbar nach [X.] ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen [X.] fort-setzten. 6 - 6 - Die [X.] könne dem Zahlungsanspruch des [X.] nicht entgegen-halten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf [X.] gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zum Annahmeverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung [X.] um [X.] gegen Rückgabe der Ersatzteile entspreche. Hinsichtlich der Höhe des [X.] seien keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Bezüglich der Verpackungs- und Verladekosten, die nach Maßgabe des Vertra-ges ebenfalls von der [X.] zu übernehmen seien, könne eine Bezifferung jedenfalls konkret noch nicht erfolgen, so dass eine entsprechende Feststellung mit einem "bis zu" - Betrag gerechtfertigt sei. 7 II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kläger gemäß Art. 7.1 [X.] grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkauf von [X.] durch die [X.] zusteht. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formu-larvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den [X.]en geschlossen worden ist, entschieden hat, ist die Klausel nicht dahin auszulegen, dass der [X.] entfällt, wenn der ehemalige Händler im [X.] an den Händlerver-trag für die [X.] aufgrund eines [X.] ([X.]) tätig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 9 - 7 - 2078 = NJW-RR 2007, 1697). Insofern greift die Revision das Urteil auch nicht an. 10 2. Sie rügt jedoch zumindest teilweise zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die [X.] das Vorliegen der Rücknahmevor-aussetzungen gemäß Art. 7.1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7.2 [X.] mit Nichtwissen bestritten habe. a) Nach Art. 7.2. (d) [X.] hat sich die [X.] nur zur Rücknahme sol-cher [X.]-Ersatzteile verpflichtet, die fabrikneu sind, sich noch in zum Wieder-verkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpar-tien befinden, in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind und die der Händler direkt von der [X.] oder einer von ihr bezeichneten Bezugsquelle gekauft hat. Die Darlegungs- und Beweis-last für das Vorliegen dieser Voraussetzungen obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der aus einer ihm günstigen Regelung Rechte her-leitet, für deren tatsächliche Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, dem Kläger (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 45). 11 b) Wie die [X.] zutreffend geltend macht, hat sie bereits in erster In-stanz und erneut in ihrer Berufungsbegründung die vom Kläger behauptete Rücknahmefähigkeit der angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 [X.] mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten hat das Berufungsgericht wie schon das [X.] rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt mit der Erwä-gung, die [X.] könne dem Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und ihre Mitwirkungs-pflicht verletzt habe. 12 - 8 - aa) Diese Argumentation lässt außer [X.], dass die [X.] sich nicht unter Hinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 [X.] oder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das in Art. 7.3 und 7.4 [X.] vertraglich vorgesehene Verfahren zur Übersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vor-zunehmen, sondern eine Rücknahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Sie hat sich deshalb nicht etwa widersprüchlich verhal-ten, indem sie im Prozess eine Überprüfung ihrer Rückkaufpflicht und (vorsorg-lich auch) eine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile gefordert hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 46), zumal der Kläger unmittelbar auf Zahlung und nicht auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 [X.] vorgesehenen Verfahren geklagt hat, so dass die der [X.] in Art. 7.4 [X.] vorbehalte-ne eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rücksendung und vor Zahlung ausscheidet. 13 Die [X.] hat ihre Rücknahmepflicht auch nicht willkürlich oder mut-willig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu gegenteilige oberge-richtliche Entscheidungen (neben dem angefochtenen Urteil [X.], Urteil vom 31. Mai 2006 - 21 U 25/05, [X.], 1384, nachfolgend [X.] vom 18. Juni 2008 - [X.] ZR 154/06, zur [X.] bestimmt) ergangen sind. Die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (aaO), mit der die Rückkaufpflicht der [X.] dem Grunde nach geklärt worden ist, ist erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen, so dass die [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Veranlas-sung hatte, ihr [X.] Verhalten mit Rücksicht auf diese Entscheidung zu ändern. 14 - 9 - bb) Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der [X.] noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Um solche Tatsachen handelt es sich bei der Frage der Fabrikneuheit der angebotenen Ersatzteile, deren [X.] in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien und der Bezugsquelle, bei der der Kläger die [X.] jeweils erworben hat. Ob die beiden erstgenannten Voraussetzungen (noch) vorliegen, weiß nur der Kläger, in dessen Besitz sich die Ersatzteile be-finden. Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung macht die Revision zu-treffend geltend, dass in der vom Kläger zu den Akten gereichten Ersatzteilliste die Bezugsquellen nicht genannt sind. Dass die [X.] aufgrund der [X.] in dieser Liste oder unabhängig davon über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die sie in die Lage versetzten zu beurteilen, ob der Kläger die aufge-führten Ersatzteile bei ihr oder bei einer von ihr autorisierten Bezugsquelle ge-kauft hat, macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. 15 Unzulässig ist das Bestreiten mit Nichtwissen lediglich, soweit es um die Frage geht, ob die Ersatzteile, deren Rücknahme der Kläger begehrt, in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind. Da es sich dabei um eigene Listen der [X.] handelt, ist nicht ersichtlich, warum die [X.] einen Abgleich mit diesen Listen anhand der von dem Kläger angege-benen Katalognummern und Teilebezeichnungen nicht selbst vornehmen könn-te (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 47). 16 c) Das Bestreiten der Rücknahmevoraussetzungen durch die [X.] ist auch im weiteren Verfahren nicht unzulässig. Entgegen der Auffassung der Re-visionserwiderung ist die [X.] nicht gehalten, wegen der Senatsentschei-dung vom 18. Juli 2007, mit der ihre Rücknahmepflicht dem Grunde nach [X.] worden ist, dem Kläger nunmehr die Durchführung des in Art. 7.3 und 7.4 17 - 10 - [X.] vorgesehenen Verfahrens zum Rückkauf der Ersatzteile anzubieten, um sich die Möglichkeit zu erhalten, das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzun-gen (mit Nichtwissen) zu bestreiten, ohne sich dem Vorwurf widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Die [X.] hätte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verfahrens zwar die Gelegenheit zu einer eigenen Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile. Nachdem aber der Kläger unmittelbar auf Zahlung [X.] um [X.] gegen [X.] der Ersatzteile und nicht lediglich auf Durchführung des vertraglich vorge-sehenen Rückkaufverfahrens geklagt hat, bei der er hinsichtlich der Übergabe der Ersatzteile zur Vorleistung verpflichtet wäre, braucht sich auch die [X.] auf dieses Verfahren nicht verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, eine Klärung der Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile unmittelbar in diesem [X.] herbeizuführen. 3. Erfolglos ist dagegen die Rüge der Revision, die Voraussetzungen von Art. 7.3 [X.] für den Rückkaufanspruch des [X.] seien nicht erfüllt. [X.] sei der Vertragshändler verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung des [X.] eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzu-reichen. Eine solche Aufstellung habe der Kläger nicht vorgelegt. 18 Das [X.], auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungs-gericht Bezug genommen hat, hat als bewiesen angesehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2004 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 7.3 [X.] der [X.] gegenüber die zum Rückkauf angebotenen Teile bezeichnet hat. Die [X.] hat den [X.]ang dieses Schreibens und der nach der Behauptung des [X.] beigefügten Teileliste in ihrer Klageerwide-rung zwar bestritten. Das [X.] hat jedoch auf der Grundlage des [X.] der [X.] vom 11. März 2004, das mit der Bestätigung des 19 - 11 - Erhalts des klägerischen Schreibens vom 27. Februar 2004 beginnt, das Ge-genteil festgestellt. Da das Schreiben vom 27. Februar 2004 selbst keine [X.] benennt, umfasst die Feststellung des [X.]s, der Kläger habe die zum Rückkauf angebotenen Teile bezeichnet, zugleich die Tatsache, dass die [X.] auch die nach der Behauptung des [X.] beigefügte Teileliste erhalten hat. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass die [X.] diese Feststellung in zweiter Instanz angegriffen hätte; ein dagegen gerichteter Angriff ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten pauschalen [X.] der [X.] auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der [X.]. Um der in Art. 7.3 [X.] enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer "vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung" der rücknahmefähigen [X.] zu genügen, braucht der Händler in der Liste nicht für jedes Teil die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 [X.] im Einzelnen darzulegen und die [X.] allein durch die Liste in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der [X.] in Art. 7.4 [X.] eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksen-dung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die [X.] überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 41). Dafür genügt die Kennzeichnung der einzelnen Ersatzteile nach [X.], Teilebezeichnung, Menge und Preis, wie der Kläger sie in der der [X.] beigefügten Liste vorgenommen hat. Dass diese Angaben in der dem Schreiben vom 27. Februar 2004 beigefügten Ersatzteilliste nicht enthalten ge-wesen wären oder mit der Klage die Bezahlung und Rücknahme von Teilen begehrt würde, die in der früheren Liste nicht aufgeführt waren, macht die Revi-sion nicht geltend. Der Kläger hat deshalb mit dieser Liste die Rücknahmevor-aussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt. 20 - 12 - 4. Ungeachtet dessen hat die [X.], wie die Revision weiter zu Recht geltend macht, in den Vorinstanzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Ersatzteile, deren Rückkauf der Kläger verlangt, bereits im Zeitpunkt der Beendigung des [X.] am 30. September 2003 zu seinem [X.] gehörten. Die Rückkaufpflicht der [X.] aus Art. 7.1 [X.] bezieht sich nur auf vom Händler vor Vertragsbeendigung eingekaufte Teile. Der Kläger trägt - entsprechend dem oben (unter 2 a) Ausgeführten - auch für diese Rücknahmevoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. Die Revisi-onserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger behauptet hat, der [X.] werde nur der Lagerbestand per 30. September 2003 zum Rückkauf angeboten. 21 Da der Erwerb der Teile durch den Kläger nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der [X.] ist, ist sie berechtigt, das Vorliegen dieser Vor-aussetzung mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einzelne oder alle der zum Rückkauf angebotenen Teile möglicherweise unmittelbar bei der [X.] bezogen hat. Da die [X.] auch zur Rücknahme solcher Ersatzteile verpflichtet ist, die der Kläger bei anderen autorisierten Bezugsquellen erworben hat, ist aufgrund der der [X.]n zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls nicht aus-zuschließen, dass in der Liste der angebotenen Ersatzteile auch solche ge-nannt sind, die der Kläger erst nach dem 30. September 2003 erworben hat. Soweit das Berufungsgericht das Bestreiten der [X.] wegen der Verlet-zung ihrer Mitwirkungspflicht unberücksichtigt gelassen hat, gilt das oben (unter 2 b) Ausgeführte entsprechend. 22 5. Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Re-vision zu Recht - als unerheblich bzw. unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) - außer Betracht gelassen, dass die [X.] darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten 23 - 13 - hat, dass die Ersatzteilliste von Oktober 2005 ein "Ersatzvolumen" in Höhe von 124.416,61 • aufweist. Bei dieser Liste handelt es sich um diejenige, die der Klageschrift beigefügt war und die entsprechend dem Klageantrag Ersatzteile im Wert von 124.416,61 • bezeichnet. Ob die vom Kläger dabei angesetzten Preise den Vorgaben von Art. 7.2 [X.] entsprechen, kann die [X.] an-hand der vom Kläger angegebenen Katalognummern und Teilebezeichnungen in ihren eigenen Preislisten selbst nachprüfen und darf von ihr deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 (d) [X.] und zu der [X.]ehörigkeit der Teile zu seinem Lagerbestand am 30. September 2003 bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. 24 - 14 - Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2006 - 3/1 O 13/06 - O[X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 U 46/06 (Kart) -

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VIII ZR 114/07

18.06.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. VIII ZR 114/07 (REWIS RS 2008, 3320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3320

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