Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. V ZR 52/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3849

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:151015BVZR52.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
52/15

vom

15. Oktober
2015
in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober
2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub, [X.] und
Dr.
Göbel

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.]s
vom 29. Januar 2015 aufgehoben.
Der Rechtsstreit
wird
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt
125.000

Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 6. April 2011 verkaufte die Klägerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beklagte zu einem . Zu Gunsten der Beklagten wurde
eine Auflassungsvor-merkung in das Grundbuch eingetragen.
Hinsichtlich des weiteren hälftigen Miteigentumsanteils war der am 10.
März 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 1. September 2011 verkaufte die Klägerin
auch 1
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Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines [X.] zu Gunsten der Klägerin.

Am
12. September 2011 wurde für die Klägerin wegen einer Demenzer-krankung
eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin bestellt. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung wurde
im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Das [X.] hat der Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auf-lassungsvormerkung und auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 1. September 2011 stattgegeben. Die auf Löschung des Widerspruchs im Grundbuch gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das [X.] hat
die Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungs-vormerkung Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises [X.] und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die
Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet
sich die Beklagte
mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des [X.] der beiden [X.] wegen seniler Demenz geschäftsunfähig gewesen. Dies stehe aufgrund des beigezogenen, im Betreuungsverfahren er-statteten
Gutachtens
eines Sachverständigen
und dessen Anhörung fest. Der Sachverständige komme nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ihrer Geistesfähigkeit befunden habe, der seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Dieser Zustand könne nicht erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages vom 6. April 2011 eingetreten sein. Auch ein 3
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luzides Intervall könne ausgeschlossen werden,
weil die gestellte Diagnose [X.] eine plötzlich starke Veränderung der mentalen Leistungs-fähigkeit ausschließe. Soweit der beurkundende Notar in einem Vermerk [X.] habe, dass er mit der Klägerin ein ausführliches Gespräch geführt und keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gehabt habe, stehe dies der Bewertung des Sachverständigen nicht entgegen. Der Notar verfüge über keine ausreichende Sachkunde, um insoweit eine abschließende Beurteilung vorzunehmen, worauf auch der Sachverständige bei seiner Anhörung nachvoll-ziehbar hingewiesen habe.
III.
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten
auf Gewährung rechtlichen
Ge-hörs
(Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht eine Verletzung des [X.] durch Übergehen der Beweisanträge der Beklagten auf Vernehmung des beurkundenden Notars und des bei der notariellen Beurkun-dung anwesenden Zeugen [X.] zu der Behauptung, die Klägerin habe die wirtschaftlichen Folgen ihrer Erklärungen einzuschätzen vermocht und die [X.] hätten ihrem wahren Willen entsprochen.
a) Die Beklagte verweist in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde auf ihren diesbezüglichen Vortrag nebst Beweisanträgen in der Kla-geerwiderung. Auch wenn die Beklagte auf diesen Vortrag
in der Berufungs-instanz nicht zurückgekommen wäre, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie an diesen nicht habe festhalten wollen. Die Klägerin hat ge-gen die Wirksamkeit der [X.] sowohl ihre Geschäftsunfähigkeit wie auch den Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ins Feld geführt. Nachdem das Be-6
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rufungsgericht -
anders als das [X.] -
nicht die Sittenwidrigkeit der Kauf-verträge, sondern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin in den Mittel-punkt seiner Prüfung gestellt hat, will sie auch an ihren früheren Vortrag zur Geschäftsfähigkeit festhalten. Für eine andere Bewertung fehlt jede Grundlage (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2002 -
V [X.], [X.], 3237, 3240).
b) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG ([X.], [X.] vom 11. Mai 2010 -
VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10 mwN
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std. Rspr.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Nichterhebung des [X.] auf vorweggenommener tatrichterlicher Beweiswürdigung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2008 -
IV ZR 341/07, [X.] 2010, 64; [X.], NJW 2009, 1585 Rn. 34; NJW-RR 2001, 1006, 1007 -
jeweils mwN -
std. Rspr.). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn ein angebotener Zeugenbeweis deshalb nicht erhoben wird, weil das Gericht dessen Bekundungen wegen [X.] bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 1006, 1007). Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grund-sätzlich unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 -
V [X.],
FamRZ
2014, 749 juris Rn. 11; Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 11
jeweils mwN).
c) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von einer fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge der Beklagten ausgegangen, da es die Geschäftsunfähigkeit der
Klägerin
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als erwiesen erachtet hat. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die
Beweisanträge
der Beklagten darauf abzielen, die Grundlage des Sachverständigengutachtens zu widerlegen. Bei den
notariellen Beurkundungen der Verträge am 6. April 2011 9
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und am 1. September 2011 sollen keine Beeinträchtigungen der kognitiven Fä-higkeiten der Klägerin
erkennbar
gewesen sein.
Die
Beweisanträge
der Beklagten sind nicht deshalb unerheblich, weil der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, dass er auch im Falle einer Bestätigung des Sachvortrags der Beklagten durch die von ihr benannten [X.] von der Geschäftsunfähigkeit des [X.] im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses ausgehen würde. Der Sachverständige unterstellt die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen nicht als wahr, sondern spricht den Aussagen der Zeugen jeden Beweiswert ab. Dem ist das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgt. Zwar kann ein Beweisantritt ausnahmsweise wegen Ungeeignetheit des Beweismittels für die zu beweisende Tatsache zurückgewiesen werden. Das ist etwa dann zu bejahen, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der übergangene Beweisantrag Sachdienliches erge-ben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 -
V [X.], FamRZ
2014, 749 Rn. 12; Beschluss vom 28. April 2011 -
V [X.], juris Rn. 13). Diese Vor-aussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Der gerichtliche Sachverständige hat die Klägerin zwar ausweislich [X.] schriftlichen Gutachtens am 2. August 2011, mithin in kurzen zeitlichen [X.] nach dem Abschluss des ersten und einen knappen Monat vor dem [X.] des [X.] untersucht. Er nimmt aber gleichwohl nur Rückschlüsse aus dem Untersuchungstermin vor, während in das Wissen der beiden Zeugen Wahrnehmungen gestellt werden, die den Zustand der Klägerin im Vorfeld aber auch gerade an den Tagen des Zustandekommens der Kauf-verträge
betreffen. Bei dem Zeugen [X.]

handelt es sich ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestandes des landgerichtli-11
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chen Urteils um einen langjährigen Bekannten der Klägerin, der auch bei den [X.] anwesend gewesen sein soll. Der ferner als Zeuge benannte Notar ist nach §§
11, 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der [X.] festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der [X.] entspricht.
Es ist nicht ausgeschlossen, das sich für das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§
286 ZPO) nach Vernehmung der [X.] ein anderes oder differenziertes Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungs-fähigkeit der Klägerin ergibt, das Zweifel an deren Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses entstehen lässt. Diese gingen zu Lasten der Klägerin, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmefall ansieht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2013 -
XII ZR 19/11, [X.]Z
198, 381
Rn.
24).
d) Soweit das Berufungsgericht in Bezug auf den von dem Notar gefertig-ten Vermerk die Wiedergabe von Einzelheiten vermisst, kommt es für die Er-heblichkeit des Vortrages hierauf nicht an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
ist die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erheb-liche Tatsache nur zulässig, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufge-stellt worden ist. Liegen diese Voraussetzungen -
wie hier -
nicht vor,
ist es Sa-che des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei [X.] die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 28. Mai 2015 -
III ZR 318/14,
juris
Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 -
VII ZR 163/14, [X.], 1325 Rn. 19 jeweils
mwN).
2. Darüber hinaus rügt die Beklagte mit Erfolg, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch deshalb verletzt sei, weil ihr Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen [X.]wegen der Besorgnis der Be-fangenheit übergangen worden ist.
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a) Das Berufungsgericht hat über den im Schriftsatz vom 30. [X.] 2014 enthaltenen Antrag weder -
wie nach §
406 Abs. 4 ZPO geboten -
durch gesonderten Beschluss entschieden noch hat es sich in den [X.] zu ihm verhalten.
b) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil nicht ausge-schlossen werden kann, dass dem Ablehnungsgesuch zu entsprechen gewe-sen wäre; in diesem Fall hätte das Berufungsgericht nicht auf das Gutachten
[X.]gestützt werden dürfen.
aa) Der Ablehnungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen [X.] der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die [X.] zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutach-tens auseinandersetzen muss ([X.], Beschluss vom 15. März 2005
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VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870).
Dem ist die Beklagte nachgekommen.
Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 1.
September 2014 die [X.]en darauf hingewiesen hat, dass die im Betreuungsverfahren einge-holten Sachverständigengutachten verwertet werden sollen,
und ihnen diesbe-züglich nach §
411 Abs. 4 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen einen Monats eingeräumt hat, hat die Beklagte in dem innerhalb dieser Frist einge-gangenen Schriftsatz vom 30. September 2014
sowohl die Sachverständige
[X.]wie auch den Sachverständigen [X.]wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In Bezug auf den Sachverständigen hat sie dies unter 15
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Verweis auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten mit dessen Vorfestlegung sowie Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten begründet, in denen er einen benachteiligenden Kaufvertrag unterstellt habe und sich die Formulierung finde, [X.] in ihrer Erwiderung zu der Nichtzulassungsbeschwerde
meint, dass sich in einem nachfolgenden, innerhalb der
gerichtlich
verlängerten Stellung-nahmefrist eingegangenen Schriftsatz vom 17.
Oktober 2014 nur eine inhaltli-che Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen, nicht aber ein [X.] finde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat eingangs dieses Schriftsatzes ausdrücklich mitgeteilt, dass es bei den Einwendungen im [X.] vom 30. September 2014 bleibe. Wenn die Beklagte im Übrigen -
vertieft -
das
Gutachten des Sachverständigen angreift, kann darin nicht ein Abrücken von dem Ablehnungsantrag gesehen werden.
bb) Die Gründe, auf die der Ablehnungsantrag gestützt worden ist, sind nicht von vornherein ungeeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
3. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Grün-den als richtig (§ 561 ZPO). In Bezug auf die weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit der beiden [X.] sind von dem Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen worden.
IV.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das [X.] -
sofern es nicht ohnehin das
Ablehnungsgesuch für begründet hält
-
die Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen einer kritischen Überprüfung unterziehen muss. Die Beklagte rügt mit Recht, dass
das Berufungsgericht Ausführungen des Sachverständigen nicht hinterfragt ha-be. Die an ihn gerichtete Frage, ob es eine sachgerechte Erwägung der Kläge-20
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rin gewesen sei, das Grundstück zu
verkaufen, weil sie dieses nicht mehr [X.] und bewirtschaften könne und deshalb ins betreute Wohnen ziehen wolle, hat der Sachverständige verneint, aber angefügt, dass es sich um sinnvolle Er-wägungen
handle.
Sinnvolle Erwägungen könnten durchaus vorhanden gewe-sen sein, aber auch untereinander in Widerspruch geraten. Die Beklagte wirft insoweit zu Recht die Frage auf,
ob und
inwieweit diese Aussage des Sachver-ständigen den Schluss auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zu-stand krankhafter Geistesstörung trägt.

V.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
84 [X.] -

KG
Berlin, Entscheidung vom 29.01.2015 -
22 [X.] -

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Meta

V ZR 52/15

15.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2015, Az. V ZR 52/15 (REWIS RS 2015, 3849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 212/07

V ZR 262/13

XII ZR 19/11

VII ZR 163/14

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