Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 30 W (pat) 519/10

30. Senat | REWIS RS 2010, 5400

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Pure Power" - keine Unterscheidungkraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 002 606.5

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 28. Juni 2010 durch die Richterin Winter als Vorsitzende, [X.] und die Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung

2

Pure Power

3

für die Waren:

4

„Elektrische Energie. Solarzellen, [X.], Solarmodule, [X.]module, jeweils zur Energieerzeugung (soweit in Klasse 9 enthalten)“.

5

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] beanstandet; die Marke sei in der Bedeutung „reine Energie“ eine beschreibende Angabe. Nachdem eine Stellungnahme der Anmelderin nicht einging, hat das Patentamt unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid die Anmeldung zurückgewiesen.

6

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält ohne nähere Begründung die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren für schutzfähig.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des [X.] vom 8. März 2010 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] statthafte sowie zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Die angemeldete Wortmarke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; ihr fehlt hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 jegliche Unterscheidungskraft [X.] genannten Vorschrift. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Pure Power in Bezug auf die mit ihr beanspruchten Waren zu.

Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken.

Was den Sinngehalt der als Marke angemeldeten Bezeichnung anbetrifft, so ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies schließt es allerdings nicht aus, zunächst den Bedeutungsgehalt der einzelnen Wörter zu ermitteln und erst danach der Frage nachzugehen, ob sich - aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs - die Kombination in der bloßen Aneinanderreihung nicht unterscheidungskräftiger ([X.]) Angaben erschöpft oder einen darüber hinausgehenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck vermittelt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 8 Rdn. 124).

Den Bedeutungsgehalt der Wörter „Pure" und „Power" in Verbindung mit den beanspruchten Produkten hat die Markenstelle - was die Anmelderin anscheinend auch nicht in Abrede stellen will - zutreffend ermittelt und aufgezeigt; der [X.] hat jedenfalls keine abweichenden Feststellungen treffen können.

Das [X.] Wort „Pure“ bedeutet im Bereich der Technik allgemein „rein, ohne Beimischung, sauber“, in Verbindungen wie „pure capacitance“ auch „verlustlose Kapazität“ (vgl. [X.], Wörterbuch der exakten Naturwissenschaften und der Technik S. 28), in „pure air“ auch „saubere Luft“; als Fremdwort der [X.] ist die Bedeutung „rein, unverfälscht, nichts anderes als“ (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. S. 1124; [X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl. Band 7 S. 3056, „purer Neid, purer Zufall“; vgl. zur Bedeutung „rein“ auch BPatG 24 W (pat) 9/09 - [X.], veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Das [X.] Wort „Power“ bedeutet „Energie, Strom, Leistung, [X.]“ (vgl. [X.], Wörterbuch der industriellen Technik S. 1054; [X.] a. a. [X.] 1202) und ist als Fremdwort in die [X.] in den Bedeutungen „[X.], Stärke, Leistung, Leistungskraft“ eingegangen (vgl. [X.] Fremdwörterbuch a. a. O. S 1085; [X.]/06-4 - POWER, veröffentlicht auf der Internetseite des HABM).

Sowohl für die [X.] als auch für die [X.] Sprache ergibt sich die Bedeutung „reine Energie“ bzw. „nichts als Energie/Leistung“.

Bei den beanspruchten Produkten aus dem Bereich der Energieerzeugung durch Solartechnologie geht es um die Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie; unter [X.] versteht man die direkte Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mittels Solarzellen. Die Strahlungsenergie der Sonne kann in Elektrizität umgewandelt werden, ohne dass Nebenprodukte wie Abgase (beispielsweise Kohlendioxid) entstehen.

Pure Power ist deshalb wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

Meta

30 W (pat) 519/10

28.06.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.06.2010, Az. 30 W (pat) 519/10 (REWIS RS 2010, 5400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5400

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Wird zitiert von

25 W (pat) 16/10

Zitiert

24 W (pat) 9/09

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