Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 26 W (pat) 28/11

26. Senat | REWIS RS 2011, 1944

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MediaBusinessSuite" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 29 209.6

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

2

[X.]

3

für die Waren und Dienstleistungen:

4

"[X.]: Computersoftware

5

Klasse 35: organisatorisches Projektmanagement im EDV- Bereich; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten im Computerdatenbanken; Aktualisierung und Pflege von Daten im Computerdatenbanken; Werbung, insbesondere Online-Werbung in einem Computernetzwerk

6

Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Telekommunikation

7

[X.]: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design von Computersoftware; Computersoftwareberatung“.

8

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] die Anmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen objektiv beschreibenden Sachhinweis auf ein "Medien [X.] Programmpaket“ darstelle und vom angesprochen Verkehr ausschließlich in dieser Bedeutung, jedoch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.

9

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die ihrer Ansicht nach nicht freihaltebedürftige Bezeichnung als nicht [X.]e Wortneuschöpfung für schutzfähig. Insbesondere kämen dem Zeichen mehrere Bedeutungsinhalte wie „mediales Geschäfts-/Arbeitszimmer“, „[X.] für den Beruf“, „Programmpaket für das mediale Geschäftsleben“, „die richtigen Töne im medialen Geschäftsverkehr treffen“ und „[X.]“ zu.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 17. April 2009 und 10. März 2011 aufzuheben.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Marke „[X.]“ in ihrer Bedeutung "Mediengeschäftsprogrammpaket“ für die beanspruchten Waren der [X.] als objektiv beschreibende Sachangabe sowie für die Dienstleistungen der [X.] als Bestimmungsangabe freihaltebedürftig, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Darüber hinaus besteht zwischen den in den Klassen 35 und 38 beanspruchten Dienstleistungen, die jeweils mit einem spezifischen Bezug zu „Computersoftware“ in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen worden sind, und der für diese Ware beschreibenden Sachangabe ein enger sachlicher beschreibender Bezug mit der Folge, dass dem Zeichen insgesamt auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "[X.]", „[X.]“ und "Suite" zusammen. "[X.]" - der Plural von "Medium" - ist zwar [X.] Ursprungs (wörtlich: „Mittel“), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die [X.] Eingang gefunden (vgl. bereits [X.], [X.], 2. Aufl. 2000, S. 851). "[X.]" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z. B. Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video (vgl [X.], [X.], S. 859); diese sind speziell auch die für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl. 2001 S. 1063). "[X.]" begegnet breiten Verkehrskreisen häufig in Begriffen wie "[X.]analyse" (vergleichende Auswertung verschiedener Werbemedien im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, vgl. [X.] a. a. O.), "[X.]forschung" (Untersuchungen über Einsatz und Wirkung von Werbeträgern u. a. Hörfunk, Fernsehen, Presse, vgl. [X.] in fünf Bänden, Band 3 S. 2974), "[X.]kombination" oder "[X.]mix" (Heranziehung verschiedener Medien für eine Werbung, vgl. [X.], [X.] a. a. O.), "[X.]mann" (Fachmann der Werbewirtschaft, vgl. [X.], [X.], a. a. [X.] 1063).

Auch die Worte „[X.]“ im Sinne von „Geschäftsleben“ und „Suite" ([X.] wörtlich: „Folge“) sind Bestandteil der [X.] geworden (vgl. [X.], [X.], a. a. [X.]. „[X.]“; Suite“). „[X.]“ ist dem allgemeinen inländischen Endverbraucher aus Wortkombinationen „[X.]-Class“, „[X.]-TV“ und [X.] als Bezeichnung für den Handel zwischen Unternehmen („[X.] to [X.]“, kurz „[X.]“) bekannt. Im Bereich der EDV bezeichnet "Suite" ein Programmpaket (vgl. Fachwörterbuch der EDV-Begriffe 2001, [X.]; [X.], Computer und Informationstechnologie, 2003, [X.]. „Suite“, „Officepaket“; [X.] PROMA 30 W (pat) 124/01 - [X.], sowie die von der Markenstelle zur Akte gereichten Nachweise).

Das danach [X.] gebildete Markenwort „[X.]“ bedeutet wörtlich übersetzt "Mediengeschäftsprogrammpaket". Es handelt sich dabei nicht um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung verschiedener Begriffe. Vielmehr ergibt auch die [X.] nur ein [X.]es Wort, das für die in [X.] beanspruchte Ware „Computersoftware“ eine Beschaffenheitsangabe mit einer Bestimmungsangabe kombiniert und für die Dienstleistungen der [X.] eine Bestimmungsangabe darstellt.

2.

Zugleich fehlt dem Markenwort für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Da die den Klassen 35 und 38 beanspruchten Dienstleistungen mit einem spezifischen Bezug zu „Computersoftware“ in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgenommen wurden, besteht zwischen ihnen und der für diese Ware beschreibenden Sachangabe ein enger sachlicher beschreibender Bezug. Insbesondere den hier angesprochenen [X.], deren Verständnis für sich gesehen für die Frage der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rn. 81 zu § 8; [X.] GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 77) - [X.]), ist die genannte, lexikalisch nachweisbare Bedeutung von „Suite" i. S. e. Programmpakets bekannt. Auch [X.], die von vornherein [X.] gebildet sind und, wie „[X.]“, ausschließlich sachbezogene Angaben enthalten, fehlt das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft (vgl. [X.], 578, 580 - LOKMAUS

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 28/11

26.10.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.10.2011, Az. 26 W (pat) 28/11 (REWIS RS 2011, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1944

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 22/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Substantial Media " – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 531/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "CrossMediaMovie" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 533/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Immografik1" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 522/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PV LOG" – keine Unterscheidungskraft


24 W (pat) 22/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Digitale Lebenshilfe" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

25 W (pat) 536/18

25 W (pat) 537/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.