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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 416.280,03 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der [X.] nach § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Be-schwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239). Dem einzelnen Insolvenzgläubiger steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 60 [X.] gegen den Insolvenzverwalter zu bestellen ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 187/08, [X.], 529 ff). 1 - 3 - Die Höhe des Gegenstandswertes des Verfahrens der [X.] bemisst sich nach dem von der zu 1 beteiligten Gläubigerin geltend gemach-ten Schaden (Forderungsausfall trotz des vereinbarten verlängerten [X.]), für dessen Entstehen der weitere Beteiligte zu 2 verantwortlich gemacht wird und den der zu bestellende Sonderinsolvenzverwalter prüfen und nach §§ 60, 92 [X.] verfolgen sollte. 2 [X.] Gehrlein
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 46 IN 6/06 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 3 T 36/08 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZB 84/08 (REWIS RS 2009, 2864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2864
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