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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 19. März 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Eine Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn schon die Erstbeschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 63/03, [X.], 1246; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 45/05, [X.], 609, 610). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 6 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenz-gerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde anordnet. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insol-venzordnung nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat bereits in seinen [X.] - 3 - schlüssen vom 27. Juli 2006 und 20. Dezember 2007 hingewiesen. [X.] gibt es auch keine Bestimmung, nach welcher die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht in dieser Weise tätig zu werden, mit der sofortigen Be-schwerde angegriffen werden kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist kein Raum für eine au-ßerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit". Ein derarti-ges Rechtsmittel kommt allenfalls in Betracht, wenn die angegriffene [X.] von vornherein außerhalb der Befugnisse liegt, die das Gesetz dem Insol-venzgericht verliehen hat, und/oder in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen worden ist (vgl. [X.]Z 158, 212, 214 ff.; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 71a, b). Hier liegt weder das eine noch das andere vor. Ein [X.] ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die vom Schuldner geltend ge-machten Gesichtspunkte im Rahmen einer Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 212, 214 f [X.] Beachtung finden können. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 [X.] Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.01.2008 - 46 IN 420/04 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 3 T 7/08 -
Meta
19.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZB 57/08 (REWIS RS 2009, 4407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4407
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