Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1944

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin [X.]aus [X.] zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des [X.] in [X.] am 19. August 2020 erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten       [X.]beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

2

Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin [X.]als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09).

3

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten [X.]     zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die [X.] der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2015 - 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des [X.] bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.

Cirener     

        

Gericke     

        

Köhler

        

Resch     

        

von Häfen     

        

Meta

5 StR 616/19

10.08.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. Juni 2019, Az: 508 KLs 45/18

§ 46 Abs 2 S 1 RVG, § 46 Abs 2 S 2 RVG, § 397a Abs 1 Nr 4 StPO, § 400 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2020, Az. 5 StR 616/19 (REWIS RS 2020, 1944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1944

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