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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 472/11
vom
8. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. November
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Detmold
vom 16. Mai 2011, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Ausspruch über die [X.]n
in den Fällen 1 und 7 (Handeltreiben mit jeweils 50 Gramm Kokain),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung des [X.]s.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen [X.] der Freiheitsstrafe vor der Maßregel von einem Jahr und sechs Monaten aus-1
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gesprochen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer stützt den behaupteten Verstoß gegen §
257c Abs. 3 Satz
2
StPO auf im [X.] beurkundete [X.], ohne
den diesbezüglichen Inhalt der Sitzungsniederschrift
in der [X.] mitzuteilen. Eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus. Die Rüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung von §
257c Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil es, wie die [X.] selbst vorträgt, zu einer Verständigung nicht gekommen ist.
II.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die vom [X.] in den Fällen 2
6, 8 und
9 verhängten [X.]n und hinsichtlich der
Anordnung der Maßregel
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 15. September
2011 Bezug.
2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu [X.]n von 2
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jeweils drei Jahren verurteilt worden ist, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte unter Mitwirkung seiner Mitangeklagten vom 11. September 2010 bis zum 28. Oktober 2010 in [X.] je 50 Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität
(mindestens 24 % [X.])
von [X.] erwarb und gewinnbringend im Straßenver-kauf absetzte, nachdem er das Heroin gestreckt (Heroinhydrochloridgehalt im Endverkauf: ca. 14 %) und ebenso wie das Kokain verkaufsfertig portioniert hat-te. In den das Handeltreiben mit Heroin betreffenden Fällen 2 bis 6 sowie 8 hat das [X.] jeweils eine [X.] von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt, in den beiden das Handeltreiben mit Kokain betreffen-den Fällen jeweils drei Jahre. Bei der Wahl des Strafrahmens sowie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die [X.] zu Lasten des [X.] unter anderem erwogen, er habe mit seinen Taten eine erhebliche Menge besonders gefährlicher harter Drogen mit einem hohen Gefährdungs-
und Suchtpotential auf den Markt gebracht.
b) Mit dieser für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafzumessungser-wägung vermag das [X.] indes die im vorliegenden Fall vorgenommene Abstufung der [X.]n
nicht hinreichend zu vermitteln.
Im Hinblick auf das durch die Straftatbestände des Betäubungsmittelge-setzes geschützte
Rechtsgut der Gesundheit der Allgemeinheit kommt in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) der Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge für die Beurteilung der Schwere der Tat und für 6
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die Strafzumessung wesentliche Bedeutung zu ([X.], Urteil vom 8. November 1989
3 StR 368/89, NJW 1990, 846, [X.]. 6). Das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut drückt sich
gerade
in dem Vielfachen der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels aus und stellt daher
regelmäßig einen bestim-menden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. [X.] aaO; [X.]/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 29 m.w.N.).
c) Danach erweist
sich die für die Fälle des Handeltreibens mit nicht ge-ringen Mengen des Betäubungsmittels Kokain in den Fällen 1 und 7
jeweils verhängte [X.] von drei Jahren
als unzureichend
und damit rechtsfeh-lerhaft zum Nachteil des Angeklagten
begründet. Die Strafzumessungserwä-gungen
lassen insoweit besorgen, dass die [X.] bei der Festsetzung der um jeweils vier
Monate höheren [X.]n im Vergleich zu den Fällen des Handeltreibens mit jeweils 50 Gramm Heroin nicht ausreichend in den Blick das von nur durchschnittlicher Qualität war, deutlich überstieg
und
dem Ange-klagten deshalb durch Streckung eine erhebliche
Vergrößerung der [X.] im gewinnbringenden Straßenverkauf möglich war. Damit hat sich
der Angeklagte in diesen Fällen auch eines deutlich gewichtigeren Angriffs auf das geschützte Rechtsgut schuldig gemacht. Über diesen für die Zumessung unter-einander gerecht abgewogener [X.]n gewichtigen Umstand hätte der Tatrichter jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung hinweggehen dürfen.
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III.
Die Aufhebung der beiden [X.]n, die zugleich die Einsatzstrafen darstellen, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Daher muss der neue Tatrichter notwendig auch erneut über die Anord-nung des [X.]s entscheiden.
[X.]
[X.]
Mutzbauer Quentin
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Meta
08.11.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11 (REWIS RS 2011, 1693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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