Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 2 StR 595/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13589

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B2STR595.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 595/16
vom
22. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten
Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu den Ziffern 1. d) und 3. auf dessen Antrag -
und des Beschwer-deführers
am 22.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Oktober 2016 mit den Feststellungen
auf-gehoben
a)
in den Fällen [X.] 1-19
der Urteilsgründe,
b)
im Strafausspruch im Fall [X.] 20 der Urteilsgründe,
c)
im Gesamtstrafenausspruch und
d)
hinsichtlich der Anordnung von [X.] von Frei-heitsstrafe; die
Anordnung entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19
Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in einem Fall

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt,
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet
sowie bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitsstrafe

vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s kaufte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2015 und Ende März 2016 etwa alle zwei Wochen, mindestens in 20
Fällen, zunächst -
in zehn Fällen
-
jeweils 50
Gramm Heroin, später -
in neun weiteren Fällen
-
jeweils mindestens 70

(Fälle A.
II.
1 bis 19
der Urteilsgründe) und schließlich -
in einem weiteren Fall
-
150
Gramm Heroin, um dieses jeweils gewinnbringend weiter zu verkaufen
(Fall A.
II.
20
der Urteilsgründe).
Von der Betäubungsmittelmenge aus dem letzten Fall konnten im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung noch 65,93 Gramm Heroin
im Wohnzimmer sichergestellt werden.
Im selben Raum lagen zudem -
was der Angeklagte wusste -
in einer Schublade eines TV-Schrankes ein Springmesser und Pfefferspray neben dem Bargeld, das er durch die Be-täubungsmittelverkäufe eingenommen hatte.
2.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in den Fällen [X.] 1
bis 19 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen, weil die Darstellung des strafbaren 1
2
3
-
4
-
Verhaltens widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sach-verhalt es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, [X.] vom 5. Dezember 2008 -
2 [X.], und [X.], Beschluss vom 31.
Januar 2017 -
4 StR 597/16).
Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte 19 Taten in ei-nem Zeitraum von ungefähr 21 Wochen beging. Gleichzeitig hat es ausgeführt,

9), bzw.
(UA S.
12) die Betäubungsmittel erwarb.
Dies ist nicht mitei-nander zu vereinbaren.
3. Im Fall [X.] 20 der Urteilsgründe tragen hingegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen bewaffneten
Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Allerdings begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken, denn insoweit erweist sich die Beweis-würdigung zum Umfang der gehandelten über der
im Rahmen der Durchsu-chung
sichergestellten Menge von 65,93 Gramm Heroin hinausgehenden
Men-ge und damit zum Schuldumfang als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Das [X.] hat seine Feststellungen bezüglich der [X.] von 150
Gramm Heroin

ung des Angeklagten" gestützt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich damit in einem einzigen Satz
(vgl. dazu Senat, Beschluss vom 3. März 2016 -
2 [X.], NStZ
2016, 489), der hier den Besonderheiten des Falles nicht genügt.
Die aus dem [X.] folgende Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060),
gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse 4
5
6
7
-
5
-
vom 5.
November 2013 -
2 StR 265/13, [X.], 170 und vom 24.
Sep-tember 2013 -
2 StR 267/13, [X.]St 59, 21, 27 f.).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die [X.] das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Das wäre indes hier angezeigt, weil die [X.] von 150 Gramm gegenüber
denjenigen in den anderen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln um etwa das Dreifache
höher liegt. Damit setzt sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausrei-chend auseinander.
Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird in-soweit ergänzende Feststellungen
zu treffen haben.
4. Mit der Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen entfällt auch der Gesamt-strafenausspruch. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB ist hingegen rechtsfehlerfrei und kann bestehen bleiben; die Anordnung von [X.] hat indes aus den in der Zuschrift des [X.] zutreffend angeführten Gründen zu entfal-len.
[X.] Eschelbach

Zeng Bartel

8

Meta

2 StR 595/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 2 StR 595/16 (REWIS RS 2017, 13589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13589

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

4 StR 597/16

2 StR 360/15

2 BvR 2628/10

2 StR 265/13

2 StR 267/13

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