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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom16. Februar 2004in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Februar 2004beschlossen:1. Der Antrag des [X.], ihm gemäß § 78b ZPO einenRechtsanwalt beizuordnen, wird [X.] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-HolsteinischenOberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des[X.] verworfen.Streitwert : [X.] Gründe:1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten [X.] aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die [X.] haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlrei-cher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung [X.] eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon- 3 -haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsge-mäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des [X.] zurück-zuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen [X.].Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfah-rens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, [X.] bisheriger [X.] das Mandat niedergelegt hat undweitere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nach derBehauptung des [X.] eine Übernahme des Mandats abgelehnt [X.] Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnetwerden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nichtfindet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.]) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die[X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung [X.] nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen [X.] substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat(vgl. [X.], Beschluß vom 12. Mai 1999 - [X.] - [X.] unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - [X.] - [X.]RZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt [X.]. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger [X.] das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm [X.] 4 -gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere,beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nichthätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle.Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundes-gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Klägerweder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reichthier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auchsoweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die [X.] vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtspre-chung des [X.]s wäre ihm im übrigen zuzumuten gewe-sen, sich an mehr als vier der beim [X.] zugelassenenRechtsanwälte zu wenden ([X.], Beschluß vom 7. Mai 2003 - [X.]/97 - unter 2; vgl. auch [X.], Beschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.] 219/99 - [X.], 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglichdrei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden [X.]) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in [X.] auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543Abs. 2 ZPO sind hier nicht [X.] -3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einenbeim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4ZPO) begründet worden ist.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
16.02.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2004, Az. IV ZR 290/03 (REWIS RS 2004, 4541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4541
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IV ZR 77/11 (Bundesgerichtshof)
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IV ZR 133/97 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)
III ZR 211/14 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts: Bestellung nach Mandatsniederlegung wegen Meinungsverschiedenheiten über die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
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