Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014, Az. III ZR 211/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 891

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts: Bestellung nach Mandatsniederlegung wegen Meinungsverschiedenheiten über die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat durch seinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 3. November 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat daraufhin am 22. Oktober 2014 beantragt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten als Notanwalt zu bestellen. Hierauf hat dieser mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt, "da zu meinem Bedauern mit dem Kläger trotz großer Anstrengungen meinerseits keine gemeinsame Basis für eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu erzielen war. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, meinen Empfehlungen zu folgen, sondern verlangte in zahlreichen Telefonanrufen, Emails und [X.], von ihm (teils wörtlich) vorgegebene Argumente vorzutragen, die nach meiner Einschätzung im vorliegenden [X.] weder sachgerecht noch erfolgversprechend sind. Er hat seine Forderungen zuletzt mit der Ankündigung verbunden, [X.] anderenfalls in die Haftung zu nehmen". Der Kläger hat zuletzt beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr. M.           als Notanwalt beizuordnen. Dieser hatte zuvor die Übernahme des Mandats aus Zeitgründen abgelehnt.

II.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat eine [X.] zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; [X.], Beschlüsse vom 12. März 2014 - [X.], juris Rn. 1 und vom 24. Juni 2014 - [X.], [X.], 1150 Rn. 2). Auslöser der Mandatsniederlegung waren hier die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und seinem (vormaligen) Prozessbevollmächtigten über die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine [X.] hat aber keinen Anspruch auf Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden, mit den Vorstellungen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehenden Rechtsmittelbegründung. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim [X.] zuwider laufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - [X.], NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 12. März 2014 aaO Rn. 2; Senat aaO Rn. 12).

3

Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24. August 2011 - [X.], [X.], 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 9 und vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 3) - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 635; vom 28. Juni 2010 - [X.] 26/10, [X.], 649 Rn. 1 und vom 19. Januar 2011 - [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 2). Zu dieser Voraussetzung verhält sich der Kläger nicht näher. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger nach der Mandatsniederlegung seines (vormaligen) Prozessbevollmächtigten noch an einen weiteren Rechtsanwalt gewandt hat.

[X.]                         Herrmann                         Wöstmann

                 Seiters                               Reiter

Meta

III ZR 211/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 19. Mai 2014, Az: 4 U 178/13

§ 78 ZPO, § 78b ZPO, § 130 Nr 6 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2014, Az. III ZR 211/14 (REWIS RS 2014, 891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 891

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