Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 133/97

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3203

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[X.]/97vom7. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 7. Mai 2003beschlossen:[X.] auf Beiordnung eines Rechts-anwalts wird abgelehnt.[X.] Der Beklagte beabsichtigt, gegen den Beschluß des Senats vom15. April 1998, durch den die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 5. Mai 1997 nicht angenommenwurde, [X.] beim [X.] zu erheben. DieRechtsanwälte, die den Beklagten im Revisionsverfahren vertreten [X.] und nach § 81 ZPO zur Erhebung der [X.] ermächtigtsind, haben den Auftrag zur Vertretung in diesem Verfahren nicht ange-nommen.2. [X.], ihm nach § 78b Abs. 1 ZPO für [X.] der [X.] einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt beizuordnen, ist nicht [X.] 3 -Die Beiordnung setzt voraus, daß die [X.] trotz zumutbarer [X.] einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht ge-funden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die [X.] dem [X.] nachzuweisen ([X.], Beschluß vom 27. April 1995 - [X.], 1016). Daran fehlt es. Der Beklagte hat lediglich die Ab-lehnungserklärung der Rechtsanwälte vorgelegt, die ihn im Revisions-verfahren vertreten hatten. [X.] von zwei weiterenRechtsanwälten, die er um die Übernahme des Mandats gebeten [X.], hat er nicht vorgelegt. In keinem Fall werden Gründe für die Ableh-nung mitgeteilt. Dem Beklagten war auch zuzumuten, sich an mehr alsvier der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zu [X.] (vgl. [X.], Beschluß vom 7. Dezember 1999 - [X.] - MDR2000, 412).Weiter setzt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § [X.]. 1 ZPO voraus, daß die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos [X.]. Die beabsichtigte [X.] ist aussichtslos, weil sie [X.] wäre. Der [X.] ist für eine [X.] nach§ 584 Abs. 1 ZPO nur in den Fällen des § 580 Nr. 4 und 5 ZPO zustän-dig. In diesen Fällen ist eine [X.] nach § 581 Abs. 1 [X.] zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilungergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines [X.] 4 -verfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nichterfolgen kann. Dazu ist den umfangreichen Ausführungen des [X.] den eingereichten Unterlagen nichts zu entnehmen.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 133/97

07.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 133/97 (REWIS RS 2003, 3203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3203

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