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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage aus dem Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB 9 2018 - zulässiger Streitgegenstand - Ablehnung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB 12 durch den ursprünglichen Verwaltungsakt
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe für den Erwerb und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs. Der hierauf gerichtete Antrag des [X.] blieb bei der [X.] und den Vorinstanzen erfolglos (Bescheid vom 6.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 1.12.2017; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob ein ständiges Angewiesensein iS von § 114 [X.] 1 [X.] voraussetze, dass der Leistungsberechtigte das Kraftfahrzeug nahezu täglich benötige, oder ob es genüge, wenn er dauerhaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um mobil zu bleiben, es aber nur mehrmals wöchentlich nutze. Daneben stelle sich die Frage, ob Fahrten, die allein der Versorgung mit Verpflegung und der Erfüllung von Grundbedürfnissen dienten, keinen teilhabeberechtigenden Bedarf begründeten und deshalb bei der Beurteilung des [X.] außer Betracht zu lassen seien. Ferner sei zu klären, ob der Leistungsberechtigte auch dann gegen seine Wünsche auf eine kostengünstigere Leistung verwiesen werden könne, wenn für diese keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem [X.] des [X.] abgeschlossen worden sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.] 1 Sozialgerichtsgesetz
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsfähig, weil sie vorliegend im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung anstünden. Die Fragen betreffen ausschließlich die ab 1.1.2020 geltende Eingliederungshilfe nach dem [X.]. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind aber - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - nicht zulässiger Streitgegenstand des Rechtsstreits, weil der angegriffene Verwaltungsakt keine Regelung über Leistungen nach dem [X.] enthält, sondern sein Regelungsgegenstand sich auf Eingliederungshilfe als Leistung der Sozialhilfe nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht beschränkt. Wie der Senat zwischenzeitlich in seiner Rechtsprechung geklärt hat (vgl [X.] <[X.]> vom [X.] - B 8 [X.] 9/19 R - Rd[X.] 19, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen), handelt es sich bei der antragsabhängigen Eingliederungshilfe nach neuem Recht nicht mehr um (jetzt im [X.] verortete) materielle Sozialhilfe im Sinne einer existenzsichernden Leistung, sondern wegen des "Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe" (BT-Drucks 18/9522 [X.], 320) und der personenzentrierten Neuausrichtung (BT-Drucks 18/9522 [X.] f, 330 f) der "besonderen Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" um ein gänzlich neues Leistungserbringungsrecht (BT-Drucks 18/9522 [X.] f). Trotz bestehender Parallelen zu dem bis 31.12.2019 geltenden Recht ist damit eine systematisch andere Leistung im Streit, auch wenn der heutige [X.] nach Maßgabe des Landesrechts mit dem früheren Sozialhilfeträger identisch sein mag. Dies bedeutet zugleich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt für die [X.] ab 1.1.2020 keine Wirkung entfaltet und im vorliegenden Rechtsstreit Leistungsansprüche für die [X.] ab dem 1.1.2020 nicht geklärt werden können.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor (§ 160 Abs 2 [X.] 2 SGG). Der Zulassungsgrund der Divergenz, bei dem es sich um einen Unterfall grundsätzlicher Bedeutung handelt ([X.] vom 27.1.1999 - [X.] RA 131/98 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 26 S 44 = juris Rd[X.] 10), ist gegeben, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Gm[X.]GB) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zwar weicht die Entscheidung des [X.] - auch wenn dies dem [X.] noch nicht bekannt sein konnte - von der zitierten Rechtsprechung des Senats ab. Die Entscheidung beruht allerdings nicht auf der Abweichung. Wäre das [X.] der Rechtsprechung des Senats gefolgt, hätte die Klage für den von der Abweichung betroffenen [X.]raum (ab 1.1.2020) ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Die Klage ist - wie ausgeführt - für diesen [X.]raum unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Meta
24.06.2021
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 13. November 2018, Az: S 6 SO 108/18, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 95 SGG, § 90 SGB 9 2018, §§ 90ff SGB 9 2018, § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2021, Az. B 8 SO 19/20 B (REWIS RS 2021, 4659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4659
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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