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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 428/11
vom
20. Februar
2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 32, § 33 Abs. 1
Das vom [X.] gewährte [X.] an Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von §
32 [X.].
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 -
XII [X.] 428/11 -
OLG Hamm
[X.]
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2
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Der X[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Februar
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluss des 12.
Senats
für Familiensachen des [X.]s
Hamm
vom 20.
Juli
2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
[X.]: 1.000
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den [X.] bedingten Kürzung der Versorgung
des Antragstellers.
Auf den am 24.
Juni
2009
zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10.
April 1987
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschie-den. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es Rentenanwartschaften
in Höhe von 691,74
Mai 2009, vom Versicherungs-konto des Ehemanns bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau übertragen und die Um-rechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat.
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Nach Vollendung seines 50.
Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1.
Januar
2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71
brutto. Ohne Berücksichtigung des [X.]s hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Renten-versicherung 878,88
brutto betragen.
Daneben bezieht der Ehemann ein [X.], welches ihm das [X.] ([X.]) nach den Richtlinien zur Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.
Dezember 2008 (BAnz. Nr.
196 vom 24.
Dezember 2008, S.
4697) gewährt.
In den Richtlinien ist unter anderem be-stimmt:
"2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf [X.] besteht nicht. Vielmehr entscheidet das [X.] ([X.]) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-henden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des [X.] und des jeweils beteiligten [X.].
4.1.1 Die Höhe des [X.]es bemisst sich entsprechend den Regeln
a)
b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlas-sung. Bei der Berechnung des [X.]es werden die maßge-benden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 3
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1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Rege-lungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des [X.]es anzuwenden. Das [X.] wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst."
Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte
das [X.] das [X.] durch vorläufigen Bescheid vom 26.
Januar 2011 auf mo-natlich 602,29
das [X.] nach der Verwaltungspraxis des [X.] 975,68
.
Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung.
Auf den am 29.
Dezember
2010
gestellten Antrag
des Ehemanns
hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der [X.] bis maximal 273,17
[X.] bis maximal 646,56
gemäß §
33 [X.] ausgesetzt. Auf die Be-schwerde der [X.]
hat das [X.] den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit
rund 750
monatlich ermittelt
und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom [X.] bezogenen [X.]es hat das [X.] entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
[X.]
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Gemäß §
33 Abs.
1 [X.] wird die Kürzung der laufenden Versor-gung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die aus-gleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen 8
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Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus-gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
1. Nach §
32 [X.] ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen [X.] allerdings
wie im früheren Recht
nur für Regelsicherungssysteme vor-gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpas-sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.).
Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch §
33 Abs.
1 [X.] ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise
wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß §
10 Abs.
2 [X.] entspricht
(Senatsbeschluss vom 21.
März 2012
XII
[X.] 234/11
FamRZ 2012, 853 Rn.
19).
Die weitergehende Kürzung des vom [X.] bezogenen Anpassungsgel-des bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem [X.] vom 20.
Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten [X.] sozialverträglich zu flankieren, was
kein Regelsicherungssystem im Sinne von §
32 [X.] darstellt.
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2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungs-systemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das [X.] überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 7.
November 2012
XII
[X.] 271/12
FamRZ 2013, 189).
3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kür-zung des [X.]es ist auch nicht dadurch
veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz
2 der Zuwendungsrichtlinien
bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des [X.]es anzu-wenden
sind
und das [X.] wie die Renten der gesetzlichen Ren-tenversicherung angepasst wird.
Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der [X.] generell nicht. Vielmehr entscheidet das [X.] auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des [X.] und
des jeweils beteiligten [X.]. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung
dahin bewirken, dass
die Regelungen des [X.] bei der Bemessung
des [X.]es, sofern es ge-währt wird,
zu
berücksichtigen sind. Dennoch
eröffnet die
zumal unter Haus-haltsvorbehalt stehende
untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine Ent-scheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit.
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4.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2011 -
12 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2011 -
II-12 UF 90/11 -
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Meta
20.02.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2013, Az. XII ZB 428/11 (REWIS RS 2013, 8065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8065
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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