Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 234/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7919

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 234/11

vom

21. März 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 32, 33, 34
a)
Eine Anpassung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung nach §
33 [X.] wirkt ab dem ersten [X.], der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt.
b)
Eine Aussetzung nach §
33 Abs.
3 [X.] kommt lediglich in Höhe der [X.] der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des
§
32 [X.], aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei [X.] beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 [X.] ausgeglichen wurde.
c)
Die Aussetzung der Rentenkürzung ist nach §
33 Abs.
3 [X.] zusätzlich auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt, den der geschiedene Ehegatte nach §
33 Abs.
1 [X.] bei ungekürzter Versorgung hätte. Liegt bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der un-gekürzten Versorgung vor, ist im Rahmen des §
33 Abs.
3 [X.] grundsätz-lich von diesem Unterhaltstitel auszugehen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) dem gegenwärtigen ge-setzlichen Unterhaltsanspruch entspricht, hat das Familiengericht diesen neu zu ermitteln.
-
2
-

d)
Der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente muss den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich nicht auf eine Aussetzung des vollen [X.] beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen [X.] gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.

[X.], Beschluss vom 21. März 2012 -
XII [X.] 234/11 -
OLG [X.]

AG Mülheim an der

Ruhr

-
3
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und die Richter Dose, Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der [X.] wird der Beschluss des 8.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 2.
Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über
die Aussetzung einer durch den [X.] bedingten Kürzung der Rente
des Antragstellers.
Auf den am 7.
September 2004 zugestellten Antrag hatte das Amtsge-richt -
Familiengericht
-
die am 27.
August 1971 geschlossene Ehe des [X.] (im Folgenden: Ehemann) und der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht durchgeführt und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau monatlichen nachehelichen Unterhalt in [X.] von 898,96

1
2
-
4
-
Während der Ehezeit (1.
August 1971 bis 31.
August 2004; §
1587 Abs.
2 [X.]) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der Antragsgegnerin ([X.]; im Folgenden: [X.]) erworben. Der Ehezeitanteil der [X.] belief sich auf 1.325,94

Außerdem hatte der Ehemann Anrechte bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht mit einer dynamischen [X.] von 204,59

Anrechte des Ehemannes bei der Zusatzversorgung des Baugewerbes hatte das Amtsgericht mit einer dynamischen [X.] in Höhe von 10,68

t.
Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht auf die Weise durch-geführt, dass es ([1.325,94

-
236,02

]
1.089,92

2
=) 544,96

des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB vom [X.] des Ehe-mannes bei der [X.] auf das dortige [X.] der Ehefrau übertragen hat. Daneben hatte
es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der [X.] weitere Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von (204,59

2
=) 102,30

-[X.] nach §§
1 Abs.
3 [X.], 1587
b Abs.
2 [X.] auf dem [X.] der Ehefrau in der [X.] begründet. Schließlich hatte das Amtsgericht zum Ausgleich
der Versorgungsanrechte des Ehemannes aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes weitere monatliche [X.]en in Höhe von (10,68

2
=) 5,34

3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] auf das
[X.] der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-tenversicherung übertragen.
Seit dem 1.
Juli 2010 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von (1.078,14

-
85,17

i-3
4
5
-
5
-
cherungs-
und 21,02

Pflegeversicherungsbeitrag
=) 971,95

k-sichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting,
hätte die Rente des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei Rentenbeginn am 1.
Juli 2010 1.608,01

Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge 1.444,88

e-renz dieser Bruttobeträge belief sich
zum 1.
Juli 2010 mithin auf (1.608,01

-
1.078,14

=) 529,87

des Ehemannes
von 0,925 berücksichtigt.
Mit dem am 7.
Juli 2010 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Ehemann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner
am 14.
Februar 1950 geborenen
Ehefrau beantragt, die durch den Versorgungsausgleich [X.] Kürzung seiner laufenden Rente in vollem Umfang auszusetzen.
Das Amtsgericht hat die Kürzung der Rente des Ehemannes bei der An-tragsgegnerin für die [X.] ab dem 1.
Juli 2010 in Höhe von monatlich 572,83

ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung abgeändert und die Kürzung der laufenden Altersversor-gung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1.
August 2010 "in Höhe des vollen [X.]"
ausgesetzt. Dagegen richten sich die vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerden des Ehemannes und der [X.]. Der Ehemann begehrt eine Aussetzung der Kürzung be-reits ab dem 1.
Juli 2010 und eine Kürzung um einen festen Betrag. Auch die [X.] wendet sich gegen den dynamischen Beschlusstenor des Oberlan-desgerichts und begehrt Titulierung eines festen Betrages für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich
bedingten Rentenkürzung des [X.].

6
7
-
6
-
II.
Die Rechtsbeschwerden sind
gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober-landesgericht ist der [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Die
Rechtsbeschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.].
1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1798 veröffentlicht ist, hat die Voraussetzungen einer Versorgungskürzung nach §
33 [X.] unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung des [X.] bejaht. Der Ehemann habe bei Wegfall der Rentenkürzung Unterhalt in Höhe von 898,96

durch den [X.] bedingte Kürzung der gesetzlichen Rente um derzeit
529,87

in vollem Umfang auszusetzen.
Der Kürzungsbetrag müsse hier allerdings nicht in den Tenor [X.] werden. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach die konkrete Höhe der Aussetzung
in den Entscheidungstenor aufzunehmen sei, teile das [X.] zwar für Fälle, in denen die Höhe der Aussetzung durch die Höhe der fiktiven Unterhaltsleistung begrenzt werde. Die Angabe eines konkre-ten Betrages sei aber dann entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen [X.] bestehe. Dann werde für den Vollzug der Aussetzung kein konkreter Betrag
benötigt, weil dem Versorgungsträger die Höhe des [X.] und dessen Berechnung aus der Grundent-scheidung
zum Versorgungsausgleich bekannt sei. Die ohne Kürzung zu zah-lende Rente könne problemlos errechnet werden. Eine Bezifferung der Ausset-zungshöhe habe sogar den Nachteil, dass die in fester Höhe beschlossene 8
9
10
11
-
7
-
Kürzungsaussetzung fortlaufend angepasst werden müsse, sobald sich die Bruttorente um einen über die Bagatellgrenze des §
33 Abs.
2 [X.] hin-ausgehenden Betrag erhöhe.
Im vorliegenden Fall rechtfertige die vom Amtsgericht ausgeurteilte [X.] des Ehemannes
in Höhe von 898,96

die Ehefrau einen den Kürzungsbetrag in Höhe von derzeit (21,0601 [EP]
x 0,925 [Zugangsfaktor]
x

[aktueller Rentenwert]
=)
529,87

r-steigenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe. Die Angabe eines konkreten [X.] sei deswegen entbehrlich.
2. Die Entscheidung des [X.]s hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand.
a) Zutreffend hat das [X.] die durch den Versorgungsaus-gleich bedingte Kürzung der Rente des Ehemannes allerdings erst für die [X.] ab dem 1.
August 2010 ausgesetzt. Nach §
34 Abs.
3 [X.] wirkt die An-passung ab dem ersten [X.], der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag des Ehemannes ist am 7.
Juli 2010 beim Amtsgericht einge-gangen, eine Aussetzung ist deswegen nicht bereits ab dem
1.
Juli, sondern erst ab dem
1.
August 2010
möglich.
Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine abweichen-de Ermessensausübung zulässt, kann eine frühere Aussetzung entgegen der Rechtsauffassung des Ehemannes auch nicht damit begründet werden, dass er bereits im März 2010 einen Rentenantrag gestellt und im Juni 2010 gegenüber dem Versorgungsträger eine Rentenanpassung wegen Unterhaltszahlung [X.] hatte. Mit der
gesetzlichen Neuregelung des Rechts zum Versorgungs-ausgleich ist die Zuständigkeit für eine
Aussetzung der
durch den Versorgungs-ausgleich bedingten Rentenkürzung
vom Versorgungsträger auf das Familien-12
13
14
15
-
8
-
gericht übergegangen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
73). Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.
September 2009 kommt es somit auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht an. Die Behandlung eines
fehlerhaft beim [X.] gestellten früheren Antrags kann keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
71 und
OLG Frankfurt [X.], 1595, 1598 [X.] [X.]).
b) Das [X.] hat allerdings den Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des [X.] nicht zutreffend ermittelt.
[X.]) Nach §§
32
ff. [X.] ist die
Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiede-nen Ehegatten
-
wie im früheren Recht
-
nur für Regelsicherungssysteme vor-gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpas-sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.). Eine
Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unter-haltspflicht
kommt somit
lediglich im Umfang
der beim Ehemann im Wege des [X.] gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht.
[X.]) Gemäß §
33 Abs.
1, 3 [X.] ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Aus-gleichswerte aus denjenigen [X.] im Sinne des §
32
[X.], aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des
§
5 [X.] eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsaus-gleich bedingten Kürzung der [X.] geschaffen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
72).
16
17
18
-
9
-
(1) Für den Fall, dass bereits nach dem seit dem 1.
September 2009 gel-tenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, kommt eine Aussetzung nach §
33 Abs.
3 [X.] lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des §
32 [X.], aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versor-gung bezieht, in Betracht. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des §
32 [X.] erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung
mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im
Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach §
10 Abs.
2 [X.]
als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind
(BT-Drucks. 16/10144 S.
73; [X.] [X.], 1951). Ein darüber hinausgehender Ausgleich, der nach §
15 Abs.
1, Abs.
5 Satz
1 [X.] im Wege der externen Teilung durch Begründung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung er-folgt, bleibt hingegen unberücksichtigt (BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
955; [X.] [X.], 1798).
Wurde der Versorgungsausgleich hingegen noch auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies dem Betrag, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB ausge-glichen wurde.
Denn auf diese Weise wurde
ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung
auf das [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem
Recht gemäß
§
10 Abs.
2 [X.] entspricht
(vgl. auch [X.] [X.], 814). Wenn -
wie im vorliegenden Fall
-
nur Anrechte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung als Regelsicherungssystem erworben wurden, ist die [X.] auf den [X.] begrenzt. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemannes infolge des erweiterten Split-19
20
-
10
-
tings nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] bleibt insoweit unberücksichtigt, weil [X.] Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemannes in der
Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne des §
32 [X.] ist
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.).
Danach beläuft sich die nach §
33 Abs.
3 [X.]
maßgebliche [X.] der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen auf den im Wege des
[X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von

544,96

(vgl. insoweit [X.] Beschluss vom 15.
Dezember
2011 -
10
UF
1601/11
-
veröffentlicht bei juris). Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden allgemeinen Rentenwerts von 26,13

(vgl. [X.], 171) und des für die Rente
des Ehemannes
relevanten Zugangsfaktors von 0,925 ergeben sich daraus (544,96 x 0,925 / 26,13 =) 19,2915 persönliche Entgeltpunkte des Ehemannes. Diese Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte ergibt unter Berücksichtigung des seit dem 1.
Juli 2010 geltenden allgemeinen Rentenwerts
von 27,20

eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (19,2915 x 27,20

Juli 2011 beläuft sich die maßgebliche Rentenkürzung wegen des auf 27,47

e-stiegenen allgemeinen Rentenwerts auf (19,2915 x 27,47

auf 529,94

Diese Beträge begrenzen nach §
33 Abs.
3 [X.] die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des [X.]. Soweit die angefochtene Entscheidung
des
[X.]s dem widerspricht und
-
unter Einschluss der Verbundentscheidung zum erweiterten Splitting
-
bereits für die [X.] ab dem 1.
August 2010 von einer [X.] in Höhe von 529,87

, kann sie im
Rahmen der
Rechts-beschwerde der [X.] keinen Bestand haben.
21
22
-
11
-
(2) Hinzu kommt, dass die Aussetzung der Rentenkürzung
nach §
33 Abs.
3 [X.] auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte nach §
33 Abs.
1 [X.] bei ungekürzter Ver-sorgung hätte
(vgl. OLG Frankfurt [X.], 1595, 1596 und
[X.] NJW 2010, 3545, 3546). Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung ausdrücklich auch
auf die Höhe [X.]s fiktiven Unterhaltsanspruchs begrenzt. Hierdurch
begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusam-menwirken der Eheleute (BT-Drucks. 16/10144 S.
72, 126
f.).
Die somit für den Umfang der
Aussetzung einer durch den Versorgungs-ausgleich bedingten Kürzung erforderliche Ermittlung des fiktiven Unterhaltsan-spruchs des Ehegatten hat das [X.] nicht vorgenommen. Zwar hat es
seiner Entscheidung den Unterhaltstitel aus dem [X.] zugrunde gelegt, wonach der Antragsteller seiner geschiedenen Ehefrau
monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von
898,96

iese
Un-terhaltspflicht
beruht aber auf
einem Anerkenntnis des Antragstellers und ist im Verbundurteil deswegen nicht begründet. Hinzu kommt, dass auch das Aner-kenntnis des Ehemannes auf seinem
seinerzeit noch erzielten Erwerbsein-kommen beruhte. Denn [X.] bezieht er
erst seit dem 1.
Juli 2010.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegat-ten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des §
33 Abs.
3 [X.] grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel
auszu-gehen. Denn die Rechtskraft des [X.] bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser
Vorfrage für die Aussetzung einer durch den [X.] bedingten Kürzung der Rente nach §
33 Abs.
3 [X.]
(BT-Drucks. 16/10144 S.
118; [X.] [X.], 815, 816
f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 8.
September 2010 -
5
UF
198/10
-
veröffentlicht bei 23
24
25
-
12
-
juris; aA wohl [X.] NJW 2010, 3545, 3546; vgl. auch [X.] NJW 2011, 1648, 1650).
Allerdings
ist insoweit auch die Intention des Gesetzgebers zu be-achten, eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken der früheren [X.] zu verhindern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Un-terhaltstitel nicht (mehr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das [X.] den fiktiven Unterhaltsanspruch deswegen neu zu ermitteln. [X.] ein Unterhaltstitel, etwa in Form eines Unterhaltsvergleichs, von [X.] nicht der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts, wäre
dieser der Entscheidung nach §
33 Abs.
3 [X.] ohnehin nicht zugrunde zu le-gen, weil nach §
33 Abs.
1, 3 [X.] auf den fiktiven "gesetzlichen Unter-haltsanspruch"
abzustellen ist. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung
eines [X.] geändert, ist bei wesentlicher Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Umstände auch der Unterhaltstitel selbst nach §§
238
f. FamFG abänderbar. Deswegen hat das Gericht im Rah-men seiner Entscheidung über eine
Anpassung der Rentenkürzung nach §
33 [X.] stets zu prüfen, ob
ein bereits vorliegender Unterhaltstitel den ge-setzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der [X.] des Er-werbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unter-haltsverpflichtung nicht mehr a[X.]ildet (BT-Drucks. 16/10144 S.
127; so
auch [X.] [X.], 815, 816
f.).
Weil hier lediglich ein Unterhaltstitel aus der [X.] des Erwerbslebens des Antragstellers vorliegt, der die geringeren [X.] des Ehemannes noch nicht berücksichtigt, fehlt es an einem bindenden Unterhaltstitel. Gleich-wohl hat das [X.]
auf diesen Titel abgestellt und den fiktiven Un-terhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nach §
33 Abs.
1, 3 [X.] nicht konkret ermittelt. Damit fehlt es an Feststellungen zur Obergrenze der Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten [X.]
-
13
-
zung. Die Entscheidung des [X.]s kann auch
deswegen keinen Bestand haben.
c) Schließlich erheben die Rechtsbeschwerden auch durchgreifende Be-denken gegen den Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung.
[X.]) Der gerichtliche Titel, der die durch den Versorgungsausgleich [X.] Kürzung der Rente ganz oder
teilweise aussetzt, ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt. Zwar ist der In-halt eines
Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen. Dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Dafür genügt es, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetz-blatt ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt wer-den kann ([X.]sbeschluss vom 11.
September 2007 -
XII
[X.]
177/04
-
FamRZ 2007, 2055 Rn.
22 mwN).
[X.]) Auf dieser Grundlage ist das [X.] im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Aussetzungsbetrag in einer Entscheidung nach §
33 [X.] grundsätzlich der Höhe nach konkret festgelegt werden muss
([X.] [X.], 814, 815 m.
Anm. [X.]). Soweit das [X.] aber für Fälle, in denen gegenwärtig die gesamte durch den [X.] bedingte Kürzung ausgesetzt wird, eine Bezifferung für ent-behrlich hält, widerspricht dies der Rechtsprechung des [X.].
(1) Allerdings ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die [X.] der laufenden Altersversorgung des Antragstellers "mit Wirkung ab 27
28
29
30
-
14
-
01.08.2010 in Höhe des vollen [X.]"
aussetzt, im vorliegenden Fall hinreichend bestimmbar. Aus dem nach früherem Recht für die Entschei-dung nach §
33 [X.] relevanten [X.] lässt sich durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit die Rentenkürzung in Entgeltpunkte
umrechnen. Diese wiederum könne durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im [X.] veröffentlichten,
allgemeinen Renten-wert (vgl. zuletzt Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der [X.] und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.
Juli 2011 -
Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 -
RWBestV 2011 vom 6.
Juni 2011; [X.]
I S.
1039) in einen aktuellen
Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden. Zwar
entspricht dieser Betrag nicht zwingend der individuellen Kürzung durch den Versorgungsausgleich, weil -
wie der vorliegende Fall zeigt
-
zuvor auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist, um die persönlichen [X.] des Rentenberechtigten zu ermitteln (vgl. §§
63 Abs.
5, 77 SGB
VI). Dieser individuelle Zugangsfaktor muss sich deswegen aus
der angefochtenen Entscheidung ergeben, um den individuellen Rentenkürzungsbetrag bestimmen zu können. Das ist hier allerdings der Fall, weil das [X.] in den Gründen der angefochtenen Entscheidung den aktuellen Aussetzungsbetrag als Produkt der (wenn auch falsch ermittelten) durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor (0,925) und dem aktuellen Rentenwert im [X.]punkt der Entscheidung (27,20

(2) Gleichwohl verstößt die
nach der Entwicklung des aktuellen Renten-werts dynamische Tenorierung
gegen §
33 [X.], weil sie sich allein an dem
dynamischen Kürzungsbetrag orientiert
und die
Aussetzung der Kürzung damit die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach §
33 Abs.
1, 3 [X.]
übersteigen kann. Soweit ein in die Zukunft gerichteter dynami-scher Titel die Obergrenze des fiktiven Unterhalts ohne Berücksichtigung der
Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich übersteigen kann, verstößt er 31
-
15
-
gegen §
33 Abs.
3 [X.]
und führt in diesem Umfang zu einer gesetzwid-rigen Entscheidung.
(3) Gegen die Aussetzung der Kürzung in Höhe "des vollen Kürzungsbe-trages"
spricht hier zudem, dass sich ein solcher Tenor nicht lediglich auf die Kürzung im Wege des [X.] nach §1587
b Abs.
1 BGB beschränkt, sondern auch zur Aussetzung der Kürzung im Wege des erweiterten [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] führen würde. Dies sieht die auf [X.] beschränkte gesetzliche Regelung der §§
32, 33 [X.] gerade nicht vor.
(4) Die [X.]
weist außerdem zu Recht
darauf hin, dass ein [X.] Aussetzungstitel auch dann zu Rechtsverletzungen führen kann, wenn
ursprünglich nur eine Teilrente bezogen wurde und der Antragsteller später eine Vollrente erhält. In solchen Fällen kann der Kürzungsbetrag der Teilrente unter dem fiktiven Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten liegen, während eine von einem dynamischen Tenor ebenfalls erfasste Kürzung einer späteren Vollrente die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs übersteigen könnte.
(5) Schließlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des §
33 [X.] lediglich um eine Härtefallregelung handelt, die eine dop-pelte Belastung des [X.] durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und einer bestehenden Unterhaltspflicht andererseits kompensieren will, gegen die Zulässigkeit eines dynamischen Titels. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung den Besitzschutz des Rentenberech-tigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft abgewogen und die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Betrag des fiktiven Unterhalts ohne die Kürzung begrenzt hat, ist dies auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden
(vgl. insoweit BT-Drucks. 32
33
34
-
16
-
16/10144 S.
71
f. unter Bezugnahme
auf [X.] FamRZ 1980, 326, 334
f.). Die Begrenzung muss dann allerdings stets konkret
bezeichnet
werden, was
nur im Wege eines im Tenor bezifferten
[X.] möglich ist.
d) Die angefochtene Entscheidung ist deswegen aufzuheben. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil Feststellungen zur [X.] des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ohne die Kürzung der laufenden Rente
fehlen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der weiteren Rechts-auffassung des [X.]s wird das [X.] deswegen erneut über den Antrag auf Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten
Kürzung der Rente des Antragstellers zu entscheiden haben.

Hahne
Dose
Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2010 -
31 F 923/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2011 -
II-8 UF 21/11 -

35

Meta

XII ZB 234/11

21.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 234/11 (REWIS RS 2012, 7919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7919

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