Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. XII ZB 271/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1668

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 271/12

vom

7. November
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§
32, 33
a)
Die Regelung des §
32 [X.], wonach die Anpassung der [X.] wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem ge-schiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die er-gänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz verein-bar (entgegen [X.], 1388).
b)
Eine Aussetzung der
Rentenkürzung nach §
33 Abs.
1 [X.] setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt.
c)
Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch die Höhe des fiktiven gesetz-lichen Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts [X.].
[X.], Beschluss vom 7. November 2012 -
XII ZB 271/12 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am
7.
November
2012
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose und
die Richter [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7.
Zivilsenats -
4.
[X.] für Familiensachen
-
des Oberlan-desgerichts [X.] vom 17.
April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Wert des [X.]: 3175

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den [X.] bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
Auf den am 2.
November
2006
zugestellten Antrag hatte das [X.] die am 10.
April
1987
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschie-den. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
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-
3
-

Während der Ehezeit (1.
April
1987
bis 31.
Oktober 2006; §
1587 Abs.
2 [X.]) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der Antragsgegnerin ([X.]; im [X.]: [X.]) erworben, der Ehemann außerdem Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin ge-regelt, dass vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 350,20

im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB und weitere 49

im Wege des erweiterten [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1
[X.] auf das [X.] der Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31.
Oktober 2006 als Ehezeitende.
Nach Vollendung seines 60.
Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1.
November
2011
eine Altersrente in Höhe von 806,37

k-sichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversiche-rung 1.175,62

Daneben
bezieht der Ehemann
weitere Einkünfte aus seiner betriebli-chen Altersversorgung sowie aus Vermietung in Höhe von insgesamt monatlich 2.427,50

unbelasteten Eigenheim
mit einem Wohnwert von mindestens monatlich 600

.
Die Ehefrau
bezieht ein monatliches Erwerbs-einkommen
von insgesamt 1.688

Durch gerichtlichen [X.] vom 19.
August 2008 hatte
sich der Ehemann
verpflichtet, bis zur Vollendung seines 60.
Lebensjahres an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 300

nach einen monatlichen Un-terhalt von 150

zu zahlen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehefrau.

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-
4
-

Den am 1.
Juni 2011 gestellten
Antrag,
die Kürzung seiner
laufenden Versorgung
gemäß § 33 [X.] auszusetzen, hat das [X.] [X.]. Das [X.] hat die Beschwerde des
Ehemanns
[X.]; hiergegen richtet sich seine
zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die
gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch sonst
zulässige Rechtsbeschwerde
hat Erfolg
und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung
nach §
33 [X.] verneint. Für eine Aussetzung der Kürzung
sei erforder-lich, dass sich diese auf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts [X.]. Mit oder
ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich habe die Ehefrau jedoch
einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der durch gerichtlichen Vergleich
vereinbarten 150

Eine Abänderungsmöglichkeit des [X.] für den Fall der Einkommensänderung hätten die Beteiligten ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß §
33 Abs.
1 [X.] wird die Kürzung der laufenden Ver-sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus-gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
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10
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-
5
-

aa) Nach §
32 [X.] ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen [X.] allerdings -
wie im früheren Recht
-
nur für Regelsicherungssysteme vor-gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpas-sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S.
71
f.).
Wurde der Versorgungsausgleich
auf der Grundlage des bis zum 31.
August 2009 geltenden Rechts durchgeführt, ist die durch §
33 Abs.
1 [X.]
ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Be-trag beschränkt, der im Wege des [X.] nach §
1587
b Abs.
1 BGB ausge-glichen
wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der [X.] beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß §
10 Abs.
2 [X.] entspricht. Die weitergehende Kürzung der ge-setzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten [X.] nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von §
32 [X.] ist ([X.]sbeschluss vom 21.
März 2012 -
XII
ZB
234/11
-
FamRZ 2012, 853 Rn.
16
ff.).
[X.]) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen [X.] und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] [X.] FamRZ
2012, 1388).

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14
-
6
-

Denn bei den in §§
32
ff. [X.] normierten "Privilegien", welche ei-ne Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsma-thematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die -
wovon auch das Bundesver-fassungsgericht ausgegangen ist ([X.] 53, 257, 303
=
[X.], 326, 335)
-
nicht kostenneutral bewirkt werden
kann. Denn während der [X.] Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts
bereits mit der Durchführung des [X.]s als eine eigenständige, vom [X.] des [X.] Ehegatten losgelöste
Versorgung
erwirbt, welche
anders als das
zu Ehezeiten bestehende
Recht auch eine eigene
Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer-
oder Witwenrente eines
neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der
ausgleichspflichtige Ehegatte
über das [X.] an zusätzlichen Ren-tenleistungen teil, die ihm
aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungs-falls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin
liegt eine
Vermehrung der Leitungspflichten des
Versicherers, die
nicht
durch rentenrechtliche Zeiten (§
54 SGB
VI) erdient ist
und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung
des Trägers der Rentenversiche-rung an geschiedene Ehegatten darstellt.
Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung
der möglichen
Versi-cherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten
zugleich
eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe
lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das [X.] den Eigentumsschutz nach Art.
14 Abs.
1 GG dahin verstanden, dass
es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim [X.] vor dem Ausgleichs-berechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, 15
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-
7
-

dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungs-falles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des [X.] angewiesen ist
([X.] 53, 257, 303
f.
= [X.], 326, 335).
Die nach
dieser [X.]rechtsprechung
notwendigen, für den Versi-cherer aufwandserhöhenden
Privilegierungen
geschiedener Ehegatten
hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme auferlegt, nicht jedoch den
privaten Rentenversicherungsträgern und
beitragsfinanzierten [X.]. Zu dieser Differenzierung war der Gesetzgeber [X.], da zwischen den Regelsicherungssystemen und den
Systemen der
ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestehen, dass sie eine
ungleiche Behandlung rechtfertigen.
Denn anders als bei den Regelsicherungssystemen muss sich die
Rentenleistungspflicht
der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fügen, im Falle der [X.] durch ein Umlagesystem. Dies hindert
es,
Trägern der ergänzenden Altersvorsorge
über die
durch den Versorgungsausgleich ange-ordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender
Anrechte
hinaus zusätzliche
Leistungspflichten
und Risiken durch
die in den §§
32
ff. [X.] normier-ten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathematische Gleich-gewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versicherers oder der
Versichertengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund teilt der [X.] nicht die in Teilen der Literatur ([X.] 2008, 211, 213;
Rehme [X.], 738, 741; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
32 [X.] Rn.
6;
Palandt/Brudermüller BGB 71.
Aufl. §
32 [X.] Rn.
1; Weinreich/[X.]/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4.
Aufl. §
32 [X.]
Rn.
3; [X.] 2012, 313; [X.]
Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
955) und mit dem Vorlagebeschluss des [X.] (FamRZ
2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die vom 17
-
8
-

Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen
und anderen Versorgungssystemen.
Der [X.] hält vielmehr
an der eindeutigen Gesetzeslage
fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung au-ßerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt
(ebenso [X.], 1565; [X.] FamRZ 2012, 1569; [X.] Beschluss vom 17.
Mai 2011 -
1
UF
192/10
-
juris; [X.] Beschluss vom 20.
Juni 2011 -
18
UF
107/11
-
juris; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
32 [X.] Rn.
3; [X.]/v.[X.]/[X.]/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht
8.
Aufl. [X.].
7 Rn.
224; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. [X.].
VI Rn.
502).
Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erwor-benen Anrechte,
die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art.
14 Abs.
1 GG geschützte Anwartschaft begründen
(vgl. [X.]Z 174, 127 Rn.
51
f.
mwN),
und
deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt ([X.] FamRZ 2010, 797 Rn.
29).
b) Zu Unrecht hat das [X.] dem Antragsteller die Ausset-zung der auf das Splitting nach §
1587
b Abs.
1 BGB zurückgehenden Renten-kürzung
versagt. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung des §
33 Abs.
1 [X.], wonach die Aussetzung der Rentenkürzung
voraus-setze, dass diese
sich
auf die Höhe eines
gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswirke, wird der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht.
aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat, beschränkt
§
33 Abs.
3 [X.]
die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach §
33 Abs.
1 [X.]
bei ungekürzter Versorgung hätte. Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung aus-drücklich auf die Höhe dieses fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs be-18
19
-
9
-

grenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute ([X.]sbe-schluss vom 21.
März 2012 -
XII
ZB
234/11
-
FamRZ 2012, 853
Rn.
23
mwN).
[X.]) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung
außer Betracht bleibe, soweit der [X.] auch oh-ne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen
([X.], 1595; [X.] FamRZ 2012, 452; [X.] NJW 2010, 3545; Gutdeutsch [X.] 2010, 149, 150; aA: Ruland
Versorgungsausgleich 3.
Aufl.
Rn.
951; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
964; [X.]/[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
33 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
33 [X.] Rn.
13).
Eine dahin gehen-de Einschränkung
ginge auch nicht mit der [X.] konform.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s
([X.] 53, 257, 303
f. =
[X.], 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand ein, wenn der [X.] neben der grundsätzlich hinzunehmenden Ren-tenkürzung
zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde.
[X.] Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung
ist daher nicht
die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, son-dern eine
neben die
Kürzung
der Rente aus einem Regelsicherungssystem tre-tende
Unterhaltsbelastung
des [X.].
Dies zu vermeiden
ent-spricht auch einer
in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Zielsetzung ([X.]. 16/10144 S.
72). Bis zum Höchstbetrag der fiktiven gesetzlichen Un-terhaltspflicht führen
daher auch solche Unterhaltslasten zu einer Aussetzung der Rentenkürzung, die auf unabänderbaren [X.]en beruhen.

20
-
10
-

3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Ent-scheidung keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschlie-ßend entscheiden, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob und in welcher Höhe ein fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau be-stünde.
Sind die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen, wird das Oberlan-desgericht zu beachten haben, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nicht nur durch den von der
fiktiven
gesetzlichen
Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen
begrenzt, sondern weiterhin auf das Maß des -
vereinbarungsgemäß
-
tatsäch-lich geschuldeten Unterhaltsbetrags
beschränkt
ist (§
33 Abs.
3 [X.]). Denn über den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des [X.], durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von [X.] wegen geschützt werden müsste, nicht ein.
Diesbezüglich
hat das [X.] bereits in
tatrichterlicher Ausle-gung des [X.]s vom 19.
August 2008 festgestellt, dass der tat-sächliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich
vereinbarungsgemäß
in Höhe von 150

dass die Beteiligten eine Abänderungsmöglichkeit des [X.] für den Fall der Einkommensänderung des Ehemanns ausgeschlossen haben. Deshalb ist von einem feststehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von mo-natlich 150

auszugehen, befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehe-

21
22
23
-
11
-

frau.
Maximal bis zur Höhe dieser tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht
kann die noch zu ermittelnde fiktive gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemanns zu einer Aussetzung der Rentenkürzung führen.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
90 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
7 UF 154/12 -

Meta

XII ZB 271/12

07.11.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. XII ZB 271/12 (REWIS RS 2012, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1668

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