Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. XII ZB 91/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4697

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.]/13
vom
27. Juni
2013
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 33
Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt hat nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den [X.] ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt.
[X.], Beschluss vom 27. Juni 2013 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Juni
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
20. Zivilsenats -
Senat
für Familiensachen
-
des [X.] vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin [X.].
[X.]: bis 5.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den [X.]
bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
Auf den am 12. Januar 2010
zugestellten Antrag hatte das [X.] die am
18. Mai 1979
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden
und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Während der Ehezeit (1.
Mai
1979
bis 31.
Dezember
2009, §
3 Abs.
1 [X.]) erwarb der Ehemann Anrechte bei der [X.] (Antragsgegnerin), bei der Versorgungsanstalt des Bundes 1
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3
-

und der Länder und bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse; die [X.] erwarb Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der [X.] wurde dahin geregelt, dass im Wege der internen Teilung zu-lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.346seine
übrigen Versorgungsanrechte intern geteilt wurden.
Zulasten der Anrech-te der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Wege der internen Teilung 2,6669 Entgeltpunkte auf den Ehemann übertragen.
Seit Dezember 2011
bezieht der Ehemann eine Altersrente von der Ba-den-Württembergischen Ärzteversorgung
in Höhe von monatlich 1.778,59

Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehe-manns in der [X.] 3.124,88

Daneben bezieht der Ehemann der kommunalen Zusatzversorgung sowie ein Nettoeinkommen
aus Erwerbstätigkeit
in Höhe von ; dem stehen unterhaltsrechtlich relevante Belastungen von monatlich 1.277,41

gegenüber. Die Ehefrau bezieht ein
monatliches Net-Versicherungsbeiträge in
Höhe . Außerdem
bewohnt sie ein im Eigentum des Ehemanns stehendes Familienheim
bis längstens Dezember 2013 mietfrei.
Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versorgungsaus-gleich übertragenen Anrecht. Aufgrund
einer am 20. September 2011 geschlos-sen Unterhaltsvereinbarung zahlt
der Ehemann ihr einen monatlichen Unterhalt von 1.000

befristet bis einschließlich Mai 2019.

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-

Das Familiengericht hat dem
am 22.
November
2011
gestellten Antrag
des Ehemanns, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß §
33 [X.]

auszusetzen, stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der
Baden-Württembergischen Ärzte-versorgung zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren
zugelassene Rechts-beschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das [X.]
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 [X.] sei die Norm auf die Antragsgegnerin als berufsständische Versorgung anwendbar.
Der Ehefrau stünde ohne Kürzung durch den Versorgungsausgleich ein fiktiver nachehelicher Unterhalt in Höhe von wenigstens
monatlich

Ob und in welchem Umfang sich die Kürzung der Versorgung auf den [X.] auswirke, sei für die Aussetzung der Kürzung unerheblich.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Gemäß § 33 Abs. 1 [X.] wird die Kürzung der laufenden Ver-sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus-7
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-
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gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Nach § 32 [X.] ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen [X.] fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehe-gatten zwar
nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Zu diesen Regelsi-cherungssystemen gehört aber die bei der Antragsgegnerin erworbene berufs-ständige Versorgung, da diese
zu einer Befreiung von der Sozialversicherungs-pflicht führen kann (§ 32 Nr. 3 [X.]).

b) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die
Anwendung des §
33 [X.] setze
das Vorliegen einer
unzumutbaren
Härte
voraus, welche dann nicht gegeben sei, wenn bei überdurchschnittlichen Einkünften des [X.] die
Kürzung seiner
Versorgung keine wesentliche Beeinträch-tigung seines Lebensstandards
bewirke, die
Aussetzung der Kürzung jedoch zu einer unzumutbaren Belastung der in der berufsständischen Versorgung zu-sammengeschlossenen Solidargemeinschaft führe.
Denn das Vorliegen einer unzumutbaren Härte gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen
des §
33 [X.].
Der Anwendungsbereich des §
33 [X.] ist auch nicht im Wege einer
teleologischen Reduktion
der Vorschrift auf solche Fälle zu beschränken, in denen sich durch die Kürzung im Wege des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht eine unzumutbare Härte für den ausgleichspflich-tigen
Ehegatten ergäbe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.
November
2012 -
XII
ZB 271/12
-
FamRZ 2013, 189 Rn.
18
ff.). Zwar mag die Vermeidung un-zumutbarer Härten -
im [X.] an die
Rechtsprechung des [X.] ([X.] 53, 257, 303
f. = [X.], 326, 335)
-
das 12
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-
6
-

Grundmotiv für die Regelungen
der §§ 5, 6 [X.] und jetzt des
§
33 [X.] dargestellt
haben
(vgl. BT-Drucks. 9/562 S. 7). Bei der Ausformung des §
33 [X.]
hat der Gesetzgeber jedoch die durch gleichzeitige Unter-haltsbelastung und Rentenkürzung eintretende Doppelbeanspruchung
für sich genommen als Härte eingestuft und die Frage der Unzumutbarkeit (nur) daran angeknüpft, dass bestimmte Wertgrenzen
überschritten werden müssen (§
33 Abs.
2 [X.]). Dass darüber hinaus eine Abwägung der Interessen des [X.] mit denen der Solidargemeinschaft vorgenommen werden müsste, entspricht nicht der Intention des Gesetzes.
Dose
[X.]
Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2012 -
2 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
20 UF 58/12 -

Meta

XII ZB 91/13

27.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2013, Az. XII ZB 91/13 (REWIS RS 2013, 4697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4697

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