Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. XII ZB 428/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8031

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährten Anpassungsgeldes an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlebergbaus bei der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten


Leitsatz

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. [X.] des [X.] vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers.

2

Auf den am 24. Juni 2009 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es [X.] in Höhe von 691,74 [X.] monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2009, vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau übertragen und die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat.

3

Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71 [X.] brutto. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung 878,88 [X.] brutto betragen.

4

Daneben bezieht der Ehemann ein [X.], welches ihm das [X.] ([X.]) nach den Richtlinien zur Gewährung von [X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz. [X.] vom 24. Dezember 2008, [X.]) gewährt. In den Richtlinien ist unter anderem bestimmt:

5

"2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das [X.] ([X.]) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des [X.] und des jeweils beteiligten [X.].

6

4.1.1 Die Höhe des [X.]es bemisst sich entsprechend den Regeln

a) ...

7

b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den [X.] des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlassung. Bei der Berechnung des [X.]es werden die maßgebenden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des [X.]es anzuwenden. Das [X.] wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst."

8

Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte das [X.] das [X.] durch vorläufigen Bescheid vom 26. Januar 2011 auf monatlich 602,29 [X.] fest. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte das [X.] nach der Verwaltungspraxis des [X.] 975,68 [X.] betragen.

9

Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung.

Auf den am 29. Dezember 2010 gestellten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der [X.] bis maximal 273,17 [X.] und beim [X.] bis maximal 646,56 [X.] gemäß § 33 [X.] ausgesetzt. Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 [X.] monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom [X.] bezogenen [X.]es hat das [X.] entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 33 Abs. 1 [X.] wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

1. Nach § 32 [X.] ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.).

Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 [X.] ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das [X.] des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 [X.] entspricht (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - [X.] 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 19).

Die weitergehende Kürzung des vom [X.] bezogenen [X.]es bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem [X.] vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren, was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 [X.] darstellt.

2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das [X.] überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - [X.] 271/12 - FamRZ 2013, 189).

3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung des [X.]es ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz 2 der [X.] bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des [X.]es anzuwenden sind und das [X.] wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der [X.] generell nicht. Vielmehr entscheidet das [X.] auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des [X.] und des jeweils beteiligten [X.]. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Bemessung des [X.]es, sofern es gewährt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die - zumal unter [X.] stehende - untergesetzliche [X.] keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                               [X.]                               Schilling

            [X.]                                    Botur

Meta

XII ZB 428/11

20.02.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 20. Juli 2011, Az: II-12 UF 90/11

§ 32 VersAusglG, § 33 Abs 1 VersAusglG, SteinkohleFinG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2013, Az. XII ZB 428/11 (REWIS RS 2013, 8031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8031

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Referenzen
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XII ZB 428/11

Zitiert

XII ZB 234/11

XII ZB 271/12

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