Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 77/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7295

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 77/13
vom

10. März 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter
Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Prof. Dr. Quaas
am
10. März
2014

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des I.
Senats des [X.]s [X.] vom 8.
Oktober 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Seine Klage hat der
[X.] abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelas-sen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem
Antrag auf Zulassung
der [X.]e-rufung.

1
-

3

-

II.

Der
nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte
Antrag
hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernstli-chen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit einleitend in der [X.] pauschal auch auf die weiteren Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr.
2
bis 5 VwGO verwiesen wird, ist der Antrag mangels näherer Ausführun-gen unzulässig; im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall
ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.
Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5;
vom 29.
Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
4 und vom 21.
März 2013 -
AnwZ ([X.]) 53/12,
juris Rn.
4). Hierbei ist für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit ei-nes Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 18.
Dezember 2012
-
abzustellen; da-

2
3
-

4

-

nach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wieder-zulassungsverfahren vorbehalten (st.
Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni
2011,
aaO
Rn.
9
ff.;
vom
28.
Oktober
2011
-
AnwZ ([X.]) 20/11, NZI 2012,
106
Rn.
7
und
vom
14.
November
2013
-
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).

a) Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] am
18.
Dezember 2012 vorgelegen haben. Entgegen der [X.] des [X.] bestehen daran keine ernstlichen Zweifel, weil er über ein seine Verbindlichkeiten wertmäßig übersteigendes Vermögen verfüge. Selbst wenn man insoweit von den vom Kläger angegebenen Werten -
vor allem für die von ihm angesprochenen Immobilien -
ausgeht, ist nicht ersichtlich, dass diese dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] als liquide Vermögenswerte zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es aber nach der ständigen Senatsrechtsprechung entscheidend an
(vgl. nur [X.] vom 16.
Juni 2004 -
AnwZ
([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 25.
Juli 2005 -
AnwZ
([X.]) 43/04, juris Rn.
6
f.; vom 24.
Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn.
4; vom 7.
Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 44/13, juris Rn.
5
und vom 14.
November 2013, aaO Rn. 4). Dagegen spricht hier bereits der Umstand, dass der Kläger es zur Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-men hat kommen lassen, ohne durch sein behauptetes Vermögen diese ihn und sein berufliches Ansehen belastenden Vorgänge zu verhindern. Nicht [X.] das von der [X.]eklagten bereits vor geraumer Zeit eingeleitete Verfahren auf Prüfung des Widerrufs der Zulassung
hat den Kläger dazu bewegt, rechtzeitig seine Vermögensverhältnisse zu ordnen.

4
-

5

-

b)
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31.
Mai 2010
-
AnwZ
([X.]) 54/09, juris Rn.
6 und
vom 24.
Mai 2013, aaO
Rn.
5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Fe-bruar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 5.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5
und vom 24.
Mai 2013,
aaO).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die mit der Zulassungsbe-gründung aufgestellte These, bei hohem
Eigenvermögen entfalle jede Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden, trifft ersichtlich nicht zu. Das behaup-tete Eigenvermögen hat die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnah-men und damit auch die Gefahr eines möglichen Zugriffs von Gläubigern auf etwaige [X.] bereits in der Vergangenheit nicht verhindert.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er zur Zeit eine
der beiden Immobilien veräußere, ist eine etwaige dadurch in Zukunft eintretende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse schon aus Zeitgründen für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zu-lassungswiderrufs ohne [X.]edeutung.

5
-

6

-

2. Die
Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.],
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts
auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser

[X.]

Seiters

[X.]
Quaas
Vorinstanz:
[X.] [X.], Entscheidung vom 08.10.2013 -
I [X.] 3/13 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 77/13

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 77/13 (REWIS RS 2014, 7295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7295

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