Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15855

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Gegenstand

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der Gefährdung Rechtssuchender durch Einrichtung eines Fremdgeldanderkontos


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 13. Juni 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 23. Dezember 2013 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die Klage gegen den [X.] hat der [X.] abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e [X.] Rn. 77).

5

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

6

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

7

aa) Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - [X.] ([X.]) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier [X.] vom 23. Dezember 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

8

Der [X.], auf dessen [X.]egründung der Senat [X.]ezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] am 23. Dezember 2013 vorgelegen haben.

9

Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen daran nicht deshalb ernstliche Zweifel, weil zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung allein die persönliche Verbindlichkeit gegenüber der [X.]             bestand. Der Umstand, dass es sich bei der [X.]              zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung um den einzigen vollstreckenden Gläubiger handelte, steht der Annahme eines [X.] nicht entgegen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. März 2014 - [X.] ([X.]) 4/14, juris Rn. 6; vom 26. August 2013 - [X.] ([X.]) 31/13, juris Rn. 4). Ein Rechtsanwalt befindet sich in ungeordneten finanziellen Verhältnissen, wenn er es - wie vorliegend - immer wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen wegen berechtigter und fälliger Forderungen kommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie vorliegend - bei der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, um eine persönliche Verbindlichkeit des Rechtsanwalts handelt, die er trotz Fälligkeit nicht beglichen hat. Er zeigt damit, dass es ihm nicht gelingt, seine Schulden geordnet zurückzuführen und ihre ordnungsgemäße [X.]egleichung durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. September 2012 - [X.] ([X.]) 28/12, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nur eine Verbindlichkeit des Rechtsanwalts besteht, derentwegen in sein Vermögen vollstreckt wird.

Der Hinweis des [X.] darauf, dass der Wert seiner die Verbindlichkeit gegenüber der [X.]             sichernden Immobilien die Höhe der Verbindlichkeit überstieg, ist unerheblich. Immobilienvermögen ist nur dann von Relevanz, wenn es dem [X.]etroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, [X.] ([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 7. Oktober 2013 - [X.] ([X.]) 44/13, juris Rn. 5; vom 19. März 2014, aaO Rn. 7). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Annahme des [X.] auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen dessen persönlicher Verbindlichkeiten gründet. Eine solche Annahme erscheint nur nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Erfüllung der Verbindlichkeit(en), derentwegen vollstreckt wird, aufgrund - wiedererlangter - Liquidität materiell und zeitlich nichts mehr im Wege steht und mit ihr daher unmittelbar zu rechnen ist. Der [X.] hat indes zutreffend ausgeführt, dass eine solche Verfügbarkeit des Immobilienvermögens des [X.] zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht gegeben war.

Soweit der Kläger ausführt, zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung seien von ihm keine Tilgungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellten sich als geregelt dar, Stundungsvereinbarungen mit dem Finanzamt seien nicht getroffen worden und Gehälter des [X.]üropersonals, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherungsträger, die Miete für die Praxis und die [X.]ürogeräte würden bezahlt, es bestünden insoweit keine Rückstände, ist dieser Vortrag ungeeignet, die vom [X.] angenommene, einen Vermögensverfall begründende schlechte finanzielle Situation des [X.] in Frage zu stellen. Der Kläger hat dadurch, dass er es - in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hat kommen lassen, gezeigt, dass er seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Eine geordnete finanzielle Situation ist mit diesen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vereinbar.

bb) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 54/09, juris Rn. 6; vom 24. Mai 2013 - [X.] ([X.]) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. September 2012 - [X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 24. Mai 2013, aaO). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, aaO; vom 24. Oktober 2012 - [X.] ([X.]) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - [X.] ([X.]) 31/13, juris Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 62/13, juris Rn. 6).

Diese Voraussetzungen für einen Gefährdungsausschluss sind vorliegend nicht gegeben. Der [X.] hat unter [X.]eachtung der vorgenannten Grundsätze zutreffend ausgeführt, der Vermögensverfall führe regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere mit [X.]lick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit [X.] sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er ein Fremdgeldkonto eingerichtet habe, so dass die Gewähr bestehe, dass [X.] getrennt geführt und den jeweiligen Mandanten überwiesen werden könnten sowie dem etwaigen Zugriff von Gläubigern entzogen seien, gibt dies keinen Anlass, an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Die Gefahr, dass der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet, wird nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos zur Verwaltung von [X.] ausgeschlossen (st. Rspr.; z.[X.]. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 - [X.] ([X.]) 20/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 50 (unter [X.]); vom 27. Mai 2002 - [X.] ([X.]) 39/01, juris Rn. 5; vom 11. Februar 2014 - [X.] ([X.]) 79/13, juris Rn. 2). Denn es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. [X.]ei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen [X.]eträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1987 und vom 27. Mai 2002, jeweils aaO). Soweit nach dem Klägervortrag zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nur die Verbindlichkeit gegenüber der [X.]                bestand, konnte auch diese - erhebliche - Forderung die Gefahr begründen, dass der in Vermögensverfall geratene Kläger ihm anvertraute Gelder zu ihrer Erfüllung und zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung verwendete.

2. Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche [X.]edeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des [X.]s abweicht.

3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der [X.] war - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht verpflichtet, ihm Hinweise zum Vorliegen eines [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zu erteilen. [X.]ereits die [X.]eklagte hatte in dem angefochtenen [X.] darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen [X.]eweisanzeichen dafür sind, dass der Rechtsanwalt in - einen Vermögensverfall begründende - ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Dem Kläger musste daher bewusst sein, dass nicht nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder seine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis zur Annahme des [X.] führen können (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]), sondern auch gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, selbst wenn sie nur wegen einer einzigen - erheblichen - Forderung erfolgen.

b) Der [X.] hat schließlich nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.], NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48).

Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des [X.] nicht. Die allgemeine Rüge, der [X.] habe hinsichtlich der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden "weiter ermitteln" müssen, beinhaltet keine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände konkret Aufklärungsbedarf bestanden hat. Zudem zeigt der Kläger keine tatsächlichen Feststellungen auf, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und auf deren Grundlage eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zu verneinen gewesen wäre. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1 [X.]) [X.]ezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser                     König                        [X.]

               Quaas                     [X.]raeuer

Meta

AnwZ (Brfg) 46/14

09.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 13. Juni 2014, Az: 1 AGH 4/14, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 46/14 (REWIS RS 2015, 15855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15855

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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