Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010, Az. B 1 KR 32/09 R

1. Senat | REWIS RS 2010, 5647

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Gegenstand

Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells


Tatbestand

1

Die klagende [X.] ([X.] Bund begehrt von der beklagten [X.] die Kostenerstattung für eine stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Reha) in Form einer [X.]heilbehandlung ([X.]).

2

Der 1947 geborene, bei der Klägerin renten- und der Beklagten krankenversicherte S. (Versicherter) befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeit-Blockmodells. Im [X.] an einen Krankenhausaufenthalt stellte er Ende November 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf [X.], den diese an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin bewilligte als zweitangegangener Träger die Reha-Maßnahme mit der Maßgabe, dass sie diese für die Beklagte durchführe, weil die Voraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen RV nicht erfüllt seien (Bescheid vom 13.12.2007).

3

Nachdem die Maßnahme vom 11.12.2007 bis [X.] stattgefunden hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24.1.2008 von der Beklagten die Erstattung der durch die [X.] entstandenen Kosten; da sich der Versicherte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe, fehle es an der Leistungspflicht der gesetzlichen RV. Die Beklagte trat dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R , [X.], 267 = [X.]-3250 § 14 [X.]) entgegen.

4

Die auf Erstattung von 3293,29 Euro gerichtete Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben: Der Klägerin stehe weder aus § 6 der zwischen den [X.]n und den [X.] geschlossenen [X.]-Vereinbarung vom [X.] noch aus § 104 [X.] ein Erstattungsanspruch zu. Sie habe nicht als "unzuständiger" [X.] geleistet, sondern die Leistungen nach §§ 9 ff [X.] in eigener Zuständigkeit erbringen müssen. § 10 [X.] stelle allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, unabhängig davon, ob der Versicherte noch dauerhaft einer Tätigkeit nachgehen werde oder wolle. Einer anderen Auslegung stehe der gesondert geschaffene, dann überflüssige [X.] des § 12 Abs 1 [X.]a [X.] entgegen. Der Bezug von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ([X.]) sei kein Ausschlussgrund im Sinne des § 12 Abs 1 [X.]a [X.] bzw der [X.]-Vereinbarung. Der Bezug von nur aufgestocktem Altersteilzeitentgelt des Arbeitgebers in der Passivphase der Altersteilzeit bedeute - wie der 1. Senat des BSG (aaO) entschieden habe - kein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin und des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R , [X.]-3250 § 14 [X.]) überzeuge nicht (Urteil vom 16.10.2008).

5

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und vollumfänglich auf die Begründung des [X.] verwiesen. Die in der Literatur an der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG geäußerte Kritik führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Gesetzgeber gewollt habe, dass spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase der Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei gemacht werde, müsse der Versicherte gleichwohl keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden. Es sei dem Betroffenen nicht verwehrt, anschließend oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem [X.] erneut in das Erwerbsleben einzutreten (Urteil vom 20.11.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 10 und § 12 Abs 1 [X.]a [X.]. § 10 [X.] stelle bei dem Merkmal "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" nicht allein auf die Erwerbsfähigkeit als solche ab, sondern erfordere konkret die weitere Teilnahme am Erwerbsleben. Das ergebe sich aus den Regelungen über die Auswahl der Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 16 [X.] iVm § 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX. Die [X.] folgen dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 26.6.2007 (aaO) nur, soweit der Versicherte noch in der aktiven Phase der Altersteilzeit sei, und schlössen sich im Übrigen dem Urteil des 4. Senats des [X.] (aaO) an. Die [X.] des § 9 [X.] könnten bei einer Aufgabe des Erwerbslebens grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, was im Rahmen einer vorzunehmenden Prognosebeurteilung jedenfalls bei Beginn der Freistellungsphase der Fall sei. Die theoretische Möglichkeit der Rückkehr in das Erwerbsleben decke sich nicht mit der Lebenswirklichkeit. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass § 12 Abs 1 [X.]a [X.] verletzt sei, weil das aufgestockte Arbeitsentgelt mit Blick auf § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.] eine Leistung sei, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde. Da sich mit Eintritt in die Freistellungsphase regelmäßig ein "Austritt" aus dem Erwerbsleben vollziehe, müsse zumindest in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 [X.]a [X.] auch tatsächlich vorlägen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile des [X.] vom 20. November 2009 und des [X.] vom 16. Oktober 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 3293,29 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das [X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Revision der klagenden [X.]in ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] ihre Berufung gegen das klageabweisende [X.] zurückgewiesen, denn ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 3293,29 Euro gegen die beklagte [X.] zu. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind nicht erfüllt.

1. Die Klägerin kann als zweitangegangene Leistungsträgerin gegen die Beklagte (als von der Klägerin als materiell-rechtlich originär zuständig angesehene [X.]in) grundsätzlich einen Erstattungsanspruch aus § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] (idF durch Art 1 des [X.], [X.] 1046 nebst nachfolgenden Änderungen, zuletzt durch Art 1 des Gesetzes vom 23.4.2004, [X.] 606) haben. Diese Regelung bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Dieser spezielle Anspruch ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 [X.] zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen [X.], 277 = [X.] 4-2500 § 40 [X.], Rd[X.] 9 ff; [X.], 267 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], Rd[X.] 18 ff; BSG, Urteil vom [X.] - B 1 KR 9/09 R, Rd[X.] 11 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4-3250 § 14 [X.] vorgesehen). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene [X.] - bei Vorliegen eines entsprechenden [X.] - die erforderlichen [X.]en (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl [X.], 267 = [X.] 4-3250 § 14 [X.], Rd[X.] 21). Diese in § 14 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.] geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation für [X.] vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 [X.] - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der [X.] untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.].

Einen ähnlichen Anspruch könnte die Klägerin im Übrigen stützen auf § 6 der ab [X.] geltenden, zwischen der [X.]/[X.] geschlossenen, nach dem Vorbringen der Beteiligten zwischen diesen auch weiterhin angewandten "Vereinbarung über ein gemeinsames Verfahren bei den [X.] ([X.])". Danach werden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der [X.] fällt, von dem [X.] mit der Reha-Einrichtung abgerechnet; anschließend erstattet die [X.] dem [X.] alle im Zusammenhang mit der Durchführung der [X.] entstehenden Kosten.

2. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] bzw nach § 6 [X.] sind vorliegend indessen nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht der für die dem Versicherten gewährte Maßnahme zuständige Träger.

a) § 40 Abs 4 [X.] beruft die beklagte [X.] nur zu Leistungen der medizinischen Reha nach § 40 Abs 1 und 2 [X.], wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 [X.]I solche Leistungen nicht erbracht werden können. Dies war hier nicht der Fall. Grundsätzlich trifft den [X.] die Pflicht, medizinische Reha-Maßnahmen zu leisten ( § 9 [X.]I ). Entgegen ihrer Ansicht hatte die Klägerin hier als [X.]in die Leistung zu erbringen, weil der rentenversicherungsrechtliche Leistungsausschlussgrund nach § 12 Abs 1 [X.]a [X.]I nicht vorlag.

b) Nach § 12 Abs 1 [X.]a [X.]I werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen [X.] nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist - wie im vorliegenden Fall - bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der [X.] eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden (ebenso Hirsch in [X.], LPK-[X.]I, 2006, § 12 Rd[X.] 7; aA: BSG <4. Senat> [X.] 4-3250 § 14 [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] für die Praxis, Stand 2007, § 12 [X.]I Rd[X.], 11; Kommentar zum Recht der gesetzlichen [X.], Stand 2008, § 12 [X.]I Anm 6.1 und 6.2.1; Verhorst in [X.], GK-[X.]I, § 12 Rd[X.] 99 ; [X.], [X.], Stand 2009, § 12 [X.]I Anm 6.3; Kater in [X.], Stand 1.1.2010, § 12 [X.]I Rd[X.] 15c; [X.], jurisPR-[X.] 19/2009 Anm 3).

Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R ([X.], 267 = [X.] 4-3250 § 14 [X.] Leitsatz 3 und Rd[X.]1 ff) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines [X.]s nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Durch Altersteilzeitarbeit soll vielmehr älteren Arbeitnehmern nur ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden (vgl § 1 [X.] vom 23.7.1996, [X.] 1078). Die Altersteilzeit muss lediglich bis auf einen Zeitpunkt erstreckt werden, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden kann; dieses ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Arbeitnehmer dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (vgl § 2 Abs 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.], [X.] 2494). Aus § 8 Abs 3 und § 10 Abs 1 Satz 2 [X.] ist nämlich zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im [X.] an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zunehmen. Das [X.] ist seiner Rechtsnatur nach ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Die abschließende Regelung des § 12 [X.]I lässt darüber hinaus auch für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum.

Zwar betraf das Urteil des Senats vom 26.6.2007 einen Versicherten, der sich noch in der letzten Aktivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befand (aaO, Rd[X.]2), während der Versicherte hier bereits das Stadium der Freistellung von der Arbeit erreicht hatte. Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Beurteilung (anders - allerdings nicht entscheidungstragend, sondern lediglich im Rahmen eines obiter dictums - der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] der [X.] nicht mehr zuständige 4. Senat des BSG, Urteil vom 14.12.2006 - [X.] 4-3250 § 14 [X.] Rd[X.]4). Entscheidend für die Auffassung des erkennenden Senats ist, dass es in Bezug auf die rechtlich relevanten Umstände keinen Unterschied macht, ob sich der betroffene Versicherte noch in der Aktivphase oder schon in der [X.] einer in Blöcken wahrgenommenen Altersteilzeit befindet. Auch während des Laufs der [X.] ändert sich weder der rechtliche Status des Versicherten als Beschäftigter in Altersteilzeit (vgl auch § 7 Abs 1a [X.] IV) noch ist ihm die Möglichkeit verschlossen, etwa bei einem Sinneswandel erneut wieder in das Erwerbsleben einzutreten oder sich arbeitsuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; insbesondere wird er auch mit Erreichen der [X.] nicht schon zu einem aus dem Arbeitsleben endgültig ausgeschiedenen Altersrentner.

c) Die von der Beklagten gegen diese rechtliche Sichtweise vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.

So kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 [X.]I lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an, während es - mit Ausnahme des § 10 Abs 1 [X.] 2c [X.]I - im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend ist, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgehen will; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt gerade bei dem insoweit einschlägigen § 12 Abs 1 [X.]a [X.]I. Dass die [X.] des § 9 [X.]I im Falle einer bereits vollzogenen Aufgabe des Erwerbslebens mangels dann fehlenden Bezugs der begehrten [X.]en zum Merkmal der "Erwerbsfähigkeit" nicht mehr erreicht werden können, steht außer Streit; indessen ist es im vorliegenden Fall gerade fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass ein Versicherter sein Erwerbsleben (bereits) im Rechtssinne - nicht nach der von der Beklagten behaupteten "Lebenswirklichkeit " - beendet hat. Wie dargestellt, kann jedenfalls im Rechtssinne von einem solchen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Versicherten unter den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit gerade noch nicht ausgegangen werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherte bei Erreichen der Freistellungsphase im Einzelfall den Willen bekundet hat, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme von [X.] nicht mehr ausüben zu wollen.

Soweit die Beklagte für die hier streitige Frage darüber hinaus etwas aus § 16 [X.]I iVm § 33 Abs 4 Satz 1 [X.] (angemessene Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt) herleiten will, steht dem schon entgegen, dass es vorliegend nicht um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben geht, sondern solche zur medizinischen Reha nach § 15 [X.]I.

3. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 GKG.

Meta

B 1 KR 32/09 R

22.06.2010

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 16. Oktober 2008, Az: S 36 KR 1145/08, Urteil

§ 10 SGB 6, § 12 Abs 1 Nr 4a SGB 6, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 40 Abs 4 SGB 5, § 7 Abs 1a SGB 4, § 2 AltTZG 1996, § 8 AltTZG 1996, § 10 AltTZG 1996

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010, Az. B 1 KR 32/09 R (REWIS RS 2010, 5647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5647

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