Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. IV ZR 159/18

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1339

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:201119UIVZR159.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 159/18
Verkündet am:

20. November 2019

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] Ziffer 1.4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bk

Die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der [X.] ist nicht intransparent.

[X.], Urteil vom 20. November 2019 -
IV ZR 159/18 -
OLG
Hamm

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]
Dr.
Karczewski, die Richterinnen
Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und den Richter Dr.
Götz
auf die mündli-che Verhandlung vom 20.
November 2019

für Recht erkannt:

Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der
Kläger, ein
als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §
4 U-KlaG eingetragener Verein, nimmt den beklagten Versicherer auf
Unter-lassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte"
Kraftanstrengung in dessen
Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (im Folgenden: [X.]) in Anspruch. In Ziffer
1 [X.] heißt es
unter der Über-schrift "[X.]":

"1. Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertra-ges zustoßen.

1
-
3
-
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er-leidet.

1.4 Als Unfall gilt auch,

wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

-

ein Gelenk verrenkt wird oder
-

Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zer-rissen werden

"

Der Kläger hält die Formulierung "erhöhte"
Kraftanstrengung in Ziffer
1.4 [X.] für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transpa-renzgebot. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Un-terlassungserklärung auf, was diese ablehnte.
Seine Klage -
gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, es bei Vermeidung eines festzusetzen-den Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Unfallversicherungen die in Ziffer
1.4 [X.] genannte Versicherungsbedingung hinsichtlich der Formulierung "erhöhte"
oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung zu verwen-den oder sich gegenüber Versicherungsnehmern auf diese zu berufen -
hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2
3
-
4
-

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 611
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Unterlassungsan-spruch gemäß §§
1, 3 Abs.
1 [X.] bestehe nicht, da die in Ziffer
1.4 [X.] verwendete Klausel der "erhöhten"
Kraftanstrengung nicht unwirksam sei. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Die Grenzen des Begriffs "erhöhte Kraftanstrengung"
seien zwar je nach Person und Situation unterschiedlich und nicht leicht fassbar. Das sei aber typisch für jeden seiner Natur nach nicht fest zu umschreibenden Lebenssachverhalt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass nur für die Folgen von über übliche
Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehende Kraftanstrengungen Versicherungs-schutz zugesagt werden solle.
Die Unfallfiktion dehne den [X.] erkennbar nur auf einen Teilbereich
im Sinne einer
beson-ders qualifizierten Form von Eigenbewegungen mit einer gegenüber ei-nem Unfallereignis vergleichbaren
Gefahrenlage für die körperliche [X.] aus. Als zentrale Parameter würden als Verletzungsmecha-nismus eine erhöhte Kraftanstrengung gefordert
und als versicherte [X.] die Verrenkung eines Gelenks und die Zerrung bzw. [X.] von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und Wirbelsäule genannt.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. [X.] nicht zu beanstanden
ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer
1.4 [X.] ge-nüge dem Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2
BGB.

a)
Hiernach ist der
Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und
Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar 4
5
6
7
-
5
-
und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die
Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen [X.] verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des [X.] geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungs-schutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz ge-fährden
(Senatsurteil vom 4.
April 2018 -
IV ZR 104/17, [X.], 532 Rn.
8 m.w.[X.]). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den an-gebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht
(Senatsurteil vom 13.
September 2017

IV
ZR 302/16, [X.], 1330 Rn.
13
m.w.[X.]).

Maßgebend sind die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.]. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Ausle-gung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 4.
April 2018 aaO
Rn.
9; vom 8.
Mai 2013 -
Rn.
9). Diese
sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um [X.] bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In ers-ter Linie ist vom Bedingungswortlaut
auszugehen. Der mit dem [X.] verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs-nehmer erkennbar sind (Senatsurteil
vom 6.
März 2019 -
IV ZR 72/18, [X.], 542 Rn.
15
m.w.[X.];
st. Rspr.).

8
-
6
-

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer
1.4 [X.] nicht als intransparent.

aa) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich [X.] am Wortlaut von Ziffer
1.4 [X.] orientieren
und das Adjektiv "erhöhte"
dem Substantiv "Kraftanstrengung"
zuordnen. Anstrengung ist
nach allgemeinem Sprachgebrauch eine starke Beanspruchung der [X.]
(vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl.).
Der Versiche-rungsnehmer wird erkennen, dass die Klausel den Einsatz von Muskel-kraft
verlangt,
und zwar
-
wie ihm das vorangestellte Wort "erhöhte"
ver-deutlicht
-
eine qualifizierte Form
von Muskeleinsatz. Das wird er dahin-gehend verstehen, dass der
Einsatz von Muskelkraft gesteigert sein muss, einerseits also denjenigen, der mit einer normalen körperlichen Bewegung oder Tätigkeit des täglichen Lebens naturgemäß verbunden ist, übersteigen muss, andererseits aber auch kein völlig [X.] oder extremer Krafteinsatz erforderlich ist.
Nicht erfasst sind er-kennbar
normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung
erfordern, wie z.B. Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken
(vgl. [X.] r+s 1999, 296, 297
[juris Rn.
15]; [X.] 2014, 404 [juris Rn.
30]; r+s 1995, 157
[juris Rn.
4]; [X.] [X.], 745, 747 [juris
Rn.
54]; [X.] NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4, 8];
OLG Saarbücken r+s
2002, 348
[juris Rn.
17]; [X.]/[X.], 2.
Aufl. §
178 Rn.
104
ff.; [X.], Unfallversicherung
5.
Aufl. Ziffer
1 [X.] Rn.
53; [X.], r+s 2017, 493; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrecht 2.
Aufl. Ziffer
1 [X.] Rn.
3; [X.], Unfallversicherung [X.] 2014 2.
Aufl. Ziffer
1 Rn.
23
ff.; [X.]
in BeckOK [X.], §
178 Rn.
51
ff. [Stand:
28. Februar 2019];
[X.], [X.] 2.
Aufl. Abschnitt
F Rn.
4; [X.] in 9
10
-
7
-
Prölss/[X.], [X.] 30.
Aufl. Ziffer
1 [X.] Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrechts-Handbuch
3.
Aufl. §
47 Rn.
32;
[X.]/[X.], [X.] 2012, 69, 70; [X.] in Lang-heid/[X.], [X.] 6.
Aufl. §
178 Rn.
10;
[X.] in HK-[X.]
3.
Aufl. Zif-fer
1
[X.] Rn.
3; [X.], r+s
2013, 421, 422).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt der Vergleichs-maßstab der "erhöhten"
Kraftanstrengung nicht unklar. Nach dem Wort-laut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der [X.] angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer folgern, dass
für die Frage, ob ein
Bewegungsablauf oder eine
Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung
im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die
individuellen körperli-chen Verhältnisse abzustellen
ist. Er wird also
einen
subjektiven Maß-stab anlegen.
Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten
(vgl. [X.], 432, 434
[juris Rn.
3]; [X.], 157
[juris Rn.
4]; [X.] VersR 2011, 1136 [juris Rn.
4];
[X.]/[X.] aaO Rn.
104; [X.] aaO Rn.
4; [X.], [X.] [X.] 2014 2.
Aufl. Ziffer
1 Rn.
25;
[X.] aaO Rn.
5
ff.; [X.] aaO; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. Ziffer 1 [X.] 2008
Rn.
26; [X.] aaO; [X.], [X.], 421, 422
f.).

(3) Dass sich der Einsatz von Muskelkraft auf die Bewegung ande-rer Massen als die des eigenen Körpers beziehen muss
oder dass über-haupt eine Bewegung erforderlich ist, kann
der durchschnittliche [X.] -
wie die Revision zutreffend ausführt -
dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird er jeden Einsatz von gesteigerter Mus-kelkraft
unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung fassen, also auch solche Abläufe, im Zuge derer er durch Muskelanspannung seinen 11
12
-
8
-
eigenen Körper bewegt oder -
wie etwa bei dem erfolglosen Versuch, einen schweren Gegenstand anzuheben -
zu bewegen versucht
(vgl. [X.] 2014, 404 [juris Rn.
30]; r+s 1995, 157
[juris Rn.
5]; OLG Naumburg [X.], 452, 453
[juris Rn.
54]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348
f.
[juris Rn.
17]; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rn.
3; [X.] aaO
Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl.
§
12 Rn.
73; [X.], [X.], 421, 423; a.A.
OLG [X.], 357).

(4) Ebenso wenig kommt es nach dem
Wortlaut
darauf an, ob die
erhöhte Kraftanstrengung
nur einmalig oder
-
etwa anlässlich beruflicher oder sportlicher Betätigung
-
häufig
oder regelmäßig ausgeübt wurde. Maßgeblich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
ist vielmehr allein, inwieweit
der konkrete Muskeleinsatz gemessen an der [X.]
(möglicherweise -
was der Feststellung im Einzelfall bedarf -
durch häufige Vornahme gestärkten)
körperlichen Konstitution über denjenigen von normalen Bewegungsabläufen oder
Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgeht;
die für den jeweiligen Sport oder Beruf typischen Abläufe wird er dagegen nicht als Vergleichsmaßstab ansehen
(vgl.
[X.] aaO; [X.] NJW-RR 2000, 1273
[juris Rn.
4]; [X.] aaO; [X.] aaO Rn.
9; [X.] aaO Rn.
23
f.; [X.]/[X.] aaO S.
71
f.; [X.] aaO Rn.
10
f.; [X.] aaO
Rn.
3
f.; [X.], [X.], 421, 423
f.; unklar [X.], 157
[juris Rn.
4
f.]; [X.] VersR 2011, 1136 [juris Rn.
4]).

bb) Der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Klausel stützen
den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Er wird -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat -
aus der Formulierung "gilt auch"
folgern, dass Ziffer
1.4 [X.] den in Zif-fer
1.3 definierten [X.] und damit auch den Versicherungsschutz 13
14
-
9
-
erweitert. Er wird hierdurch und durch die Formulierung
"erhöhte"
[X.] erkennen, dass der Unfallfiktion nur solche Gesundheitsbe-einträchtigungen unterfallen sollen, die durch eine für ihn das normale Maß übersteigende Beanspruchung auftreten (vgl. [X.]
aaO
Rn.
22
f.; [X.]/[X.]
aaO S.
75). Nur ein solches Ereignis wird er als einem Unfall gleichwertig verstehen. Den Zweck des Begriffs "erhöhte" Kraftanstrengung wird er darin sehen, die durch Aufnahme der [X.] erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht grenzenlos zu gewähren.

cc) Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusam-menhangs sowie des erkennbaren Zwecks der angegriffenen Regelung in Ziffer
1.4 [X.] werden zu Recht weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch -
von Einzelstimmen abgesehen -
im Schrifttum Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser oder einer vergleichbaren
[X.] unter
dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes erhoben (OLG [X.], 357; [X.], 432, 433
f. [juris Rn.
2
f.]; [X.]
NJW-RR 2004, 1613
[juris Rn.
8]; r+s 1999, 296, 297
[juris Rn.
15]; OLG Frankfurt
[X.] 2014, 404
[juris Rn.
30]; r+s 1995, 157
[juris Rn.
3
f.]; [X.] VersR 2011, 1136
[juris Rn.
4]; [X.] [X.], 745, 747 [juris Rn.
53
f.]; OLG Naumburg [X.], 452, 453
[juris Rn.
53
ff.]; [X.] NJW-RR 2000, 1273
[ju-ris Rn.
2
ff.]; OLG Saarbrücken r+s 2002, 348
[juris Rn.
16
ff.]; Münch-Komm-[X.]/[X.]
aaO; [X.]
aaO; [X.], r+s 2017, 493; [X.]
aaO
Rn.
23; [X.]
aaO
Rn.
10; [X.] aaO
Rn.
11; [X.] aaO
Rn.
31
ff.; [X.] aaO
Rn.
67; [X.]/[X.]
aaO S.
75; [X.] aaO
Rn.
2
ff.; [X.] aaO; vgl. öOGH [X.] r+s 2018, 216; a.[X.]/[X.], r+s 2011, 367, 369; dies., [X.], 157, 160; [X.]/[X.], r+s 2015, 276, 279; [X.], VK
2012, 106, 108; 2015, 168, 170; [X.]/[X.], r+s 2017, 505, 508).
Die Klausel führt
dem
ver-15
-
10
-
ständigen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss deutlich vor Augen,
was ihn erwartet. Zwar haben die Gerichte im Streitfall möglicherweise schwierige Feststellungen zu
den konkreten Umständen des
Einzelfalles
zu treffen. Das ist aber nicht unüblich
und führt
entgegen der Auffassung der Revision nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen
des [X.]. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständli-cher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4.
April 2018 -
IV ZR 104/17, [X.], 532 Rn.
8; [X.], Urteil vom 7.
Februar 2019 -
III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn.
23, jeweils
m.w.[X.]).

Entgegen der Auffassung
der Revision folgt etwas anderes nicht aus der Senatsrechtsprechung zu Ausschlussklauseln
(Senatsurteile vom 10.
Dezember 2014

IV ZR 289/13, [X.], 318; vom 23.
Juni 2004 IV ZR 130/03, [X.]Z 159, 360), die den Versicherungsschutz ein-schränken und deren Auslegung daher
besonderen Regeln unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 10.
April 2019

[X.], [X.], 326 Rn.
21 m.w.[X.]). Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende [X.], die den Versicherungsschutz
über Unfälle im Sinne von Ziffer
1.3 [X.] hinaus erweitert,
kommen nicht in Betracht (a.A. [X.]/[X.], r+s 2017, 505, 508
mit Fn.
32; [X.]/[X.], r+s 2015, 276, 279).

2. Die Revision erhebt zu Recht keine Einwände gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer
1.4 [X.] stelle auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, sie weiche insbesondere nicht von we-16
17
-
11
-
sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §
178 [X.] ab (§
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S.
107).

[X.] Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöl-ler

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2017 -
2 [X.]/16 -

[X.], Entscheidung vom 17.05.2018 -
I-6 [X.] -

Meta

IV ZR 159/18

20.11.2019

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2019, Az. IV ZR 159/18 (REWIS RS 2019, 1339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1339

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 159/18

IV ZR 104/17

IV ZR 72/18

III ZR 38/18

IV ZR 289/13

IV ZR 59/18

6 U 104/17

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