Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.03.2021, Az. B 14 AS 92/20 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 7338

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Tenor

Die Revision und die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2020 - L 10 AS 491/20 - werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des [X.], ihm für die genannten Verfahren vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat am 10.11.2020 beim [X.] "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des [X.] eingelegt.

2

Die vom Kläger selbst eingelegte Revision und Nichtzulassungsbeschwerde entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 Satz 2, 3 [X.]G).

3

Dem hilfsweise gestellten [X.] ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]G) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des [X.] erfolgreich zu begründen.

4

Nach § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wegen der Entscheidung der Vorinstanz stellen, das [X.] habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass wegen des durch Gerichtsbescheid vom [X.] ([X.] AS 13676/11) beim [X.] abgeschlossenen Verfahrens keine Wiederaufnahmegründe vorlägen; daher sei die [X.] als unzulässig zu verwerfen und habe die Berufung keinen Erfolg.

6

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G). Insbesondere steht die Entscheidung des [X.] durch Urteil im sog kleinen Senat im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 5 [X.]G.

8

Die Bewilligung von PKH für die bereits eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] kommt schon nicht in Betracht, weil die Revision vom [X.] nicht zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 Alt 1 [X.]G).

9

Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 92/20 R

30.03.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 17. März 2020, Az: S 157 AS 8042/17 WA

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.03.2021, Az. B 14 AS 92/20 R (REWIS RS 2021, 7338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7338

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