Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 47/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8440

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. März 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Nabenschaltung I [X.] Art. II § 3 Abs. 1 und 2, Art. XI § 4; [X.] § 5 Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, dass die [X.] eines [X.] Patents für die [X.] als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil der Anmelder oder Patentinhaber eine (vollständige) [X.] Übersetzung der [X.] Patentschrift nicht fristgerecht eingereicht hat, nicht statthaft. [X.], Urteil vom 16. März 2010 - [X.] - [X.] - 2 -
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2010 durch [X.], Prof. [X.], Dr. Berger, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Der Feststellungsantrag wird als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2006 verkün-dete Urteil des 4. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] Patents 0 531 608 ([X.]), das am 19. März 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 9. September 1991 angemeldet [X.]. Der [X.]inweis auf die Patenterteilung wurde am 24. Mai 1995 veröffentlicht. Das beim [X.] unter der Nr. 692 02 657 geführte Streitpatent betrifft eine "selbständige [X.]" und umfasst 11 Patentansprüche. 1 Patentansprüche 1 und 11 haben in der [X.] Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: 2 "[X.]: a fixed shaft (1); a drive member (2) and a hub body (3) rotatably supported on said fixed shaft; and change speed means interposed [X.] (2) and said hub body (3), [X.] (17-24) [X.], and clutch con-trol means (8), characterized in that the clutch control means (8) has a shiftable first control member (25), an [X.] ([X.], [X.]) for storing a shift of said first control member as energy, and a shiftable second control member (26) operable by said elastic member for operating [X.]; [X.] (26) shifts to disengage [X.] when said first control member (25) shifts and said elastic member imparts a force greater than said resistance to disengagement for shifting [X.] control member (26), and remains stationary when said first control member (25) shifts and said elastic member imparts a force less than said resistance to disengagement, [X.] con-trol member (26) being shiftable to disengage [X.] only when the force of said elastic member ([X.], [X.]) exceeds said resistance to disengagement; and where in [X.] (17-24) are shaped and arranged such that the force of said elastic member ([X.], [X.]) for over-- 4 - coming said resistance to disengagement is substantially the same for all of [X.]. [X.] self-contained change speed apparatus as claimed in claim 1, wherein the shift of said first control member (25) is transmitted to [X.] control (26) member through said elastic member ([X.], [X.])." In der veröffentlichten [X.]n Übersetzung lauten Patentansprüche 1 und 11 wie folgt: 3 "1. Selbständige [X.] mit: einer feststehenden Welle (1); einem Antriebsteil (2) und einem auf der feststehenden Welle dreh-bar gelagerten [X.] (3); und einer zwischen dem Antriebsteil (2) und dem [X.] (3) [X.]en Gangschalteinrichtung, welche folgendes aufweist: eine Vielzahl von Kupplungen (17-24), auf die ein dem Ausrücken entsprechender einem [X.] entgegenwirkender Widerstand einwirkt, sowie eine [X.] (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplungseinrichtung (8) ein erstes verschiebliches Schaltteil (25), ein elastisches Teil ([X.], [X.]) zum Speichern einer Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, und ein verschiebliches zweites Schaltteil (26) aufweist, das zum Schal-ten der Kupplungen durch das elastische Teil betätigbar ist, bei welcher das zweite Schaltteil (26) dann, wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil [X.] abgibt, die größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende [X.], schaltet, um das zweite Schaltteil (26) zu betätigen, und [X.] bleibt, wenn sich das erste Schaltteil (25) verschiebt und das elastische Teil [X.] abgibt, die kleiner ist als der dem [X.] entgegenwirkende Widerstand, wobei das zweite Schaltteil (26) so verschieblich ist, dass es die Kupplungen nur dann außer Eingriff setzt, wenn [X.] des elastischen Teiles ([X.], [X.]) den dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstand übersteigt; und bei welcher die Kupplungen (17-24) so ausgebildet und ange-ordnet sind, dass [X.] des elastischen Teils ([X.], [X.]) zum Überwinden des dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß ist. - 5 - 11. Selbständige [X.] nach Anspruch 1, bei welcher die Verschiebung des ersten Schaltteils (25) über das elastische Teil ([X.], [X.]) auf das zweite Schaltteil (26) übertragen wird." [X.]insichtlich der weiteren Patentansprüche wird auf die [X.]chrift verwiesen. 4 Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang der [X.] bis 3 und 5 bis 11 für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht neu und beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, und sich insoweit vor allem auf die [X.] Gebrauchsmusterschrift [X.]-22076 (Anlage [X.], [X.] Über-setzung Anlage [X.]a, [X.] Übersetzung Anlage [X.]b), die [X.] 3 955 444 (Anlage [X.] 16) bzw. die parallele [X.] Offenle-gungsschrift 2 413 957 (Anlage Nik 16a) und die [X.] 1 490 644 ([X.] 17, [X.] Übersetzung [X.] 17a) bezogen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. 7 Sie beantragt im [X.]auptantrag, festzustellen, dass das Streitpatent für den Geltungsbereich der [X.] nicht wirksam erteilt sei, und im [X.]ilfsantrag, das Urteil des [X.]s abzuändern und das Streitpatent mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 bis 11 für nichtig zu erklären. 8 9 Sie hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Wirkungen des [X.] in der [X.] gälten als von Anfang an nicht eingetreten, und beantragt festzustellen, dass das Streitpatent für den Geltungsbereich der [X.] nicht wirksam erteilt sei, - 6 - hilfsweise, das Urteil des [X.]s abzuändern und das Streitpa-tent mit Wirkung für das [X.]oheitsgebiet der [X.] im [X.] der Patentansprüche 1 bis 3 und 5 bis 11 für nichtig zu erklären. Die [X.] beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit zwei beschränkten Fassungen des Patentanspruchs 1. 10 Im Auftrag des [X.]ats hat Prof. Dr.-Ing.

[X.],

, Fachgebiet Maschinenelemente und Getriebetechnik,

, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-läutert und ergänzt hat. 11 - 7 - Entscheidungsgründe: Der als [X.]auptantrag gestellte Feststellungsantrag der Klägerin ist unzu-lässig. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat aber in der Sache kei-nen Erfolg. 12 I. Der Feststellungsantrag, den die Klägerin im Verhandlungstermin gestellt hat, ist nicht zulässig. 13 1. Die Klägerin macht mit dem Feststellungsantrag geltend, dass die Wirkungen des [X.] für den Geltungsbereich der [X.] nicht wirksam eingetreten seien, weil keine vollständige [X.] Übersetzung des [X.] fristgerecht beim [X.] eingereicht worden sei. In der eingereichten [X.]n Übersetzung sei nicht nur versäumt worden, die erste Überschrift auf Seite 2 des [X.] "Description" in die [X.] Sprache zu übertragen. Darüber hinaus [X.] es darin vor allem auch an einer Übertragung von vier Absätzen der [X.] des [X.] betreffend das zweite Ausführungsbeispiel ([X.]chrift, Seite 11, Zeile 46 bis Seite 12, Zeile 4) gefehlt. 14 2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nicht statthaft. 15 Art. II § 3 Abs. 1 und 2 [X.] sieht zwar für den Fall, dass eine [X.] Übersetzung einer [X.] Patentschrift nicht innerhalb von drei Monaten nach der [X.] des [X.]inweises auf die Erteilung des [X.] Patents im [X.] Patentblatt beim [X.] in einer eine ordnungsgemäße [X.] gestattenden Form eingereicht worden ist, vor, dass die Wirkungen des [X.] Pa-tents für die [X.] von Anfang an nicht eingetreten sind. Das Streitpatent unterliegt zudem auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des Art. II § 3 [X.], weil die [X.] des [X.]inweises auf die Erteilung 16 - 8 - des [X.] erst nach Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juni 1992 (Art. 12, 15 [X.]), aber noch vor deren Aufhebung mit Wirkung vom 1. Mai 2008 (Art. XI § 4 [X.], Art. 8a Nr. 1, Art. 10 des [X.] vom 7. Juli 2008, [X.]) erfolgt ist. Die Feststellung, dass die Wirkungen eines [X.] Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, kann aber nicht mit der [X.] begehrt werden. 17 Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens ist bei einem [X.] Patent der Antrag, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil einer der in Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Die Nichtigerklärung hat nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Folge, dass in ihrem Umfang die Wirkungen des [X.] Patents und der [X.] als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Im Übrigen ist das Nich-tigkeitsverfahren aber nicht für das prozessuale Begehren eröffnet, festzustel-len, dass die Wirkungen eines ([X.]) Patents nicht eingetreten sind, als nicht eingetreten gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. 18 Durch diese gesetzliche Beschränkung des Gegenstands eines Patent-nichtigkeitsverfahrens entsteht auch keine Rechtsschutzlücke. Vielmehr hat nach § 5 [X.] das [X.] die Feststellung nach Art. II § 3 Abs. 2 [X.] zu treffen, dass die Übersetzung nicht innerhalb der in Art. II § 3 Abs. 1 [X.] bezeichneten Frist vollständig und in einer Form vorliegt, die eine ordnungsgemäße [X.] gestattet und insbe-sondere den Bestimmungen des § 3 [X.] entspricht. Ein solcher fest-stellender oder die Feststellung ablehnender Beschluss des [X.]es kann im Wege der Beschwerde zur gerichtlichen [X.] gestellt werden (§ 73 [X.]). Die Vorschrift des § 5 [X.] ist auf das Streitpatent anwendbar, weil die [X.] des [X.]inweises auf dessen 19 - 9 - Erteilung vor dem 1. Mai 2008 erfolgt ist (Art. XI § 4 [X.]). Darüber [X.] kann das fehlende Wirksamwerden eines [X.] Patentes nach Art. II § 3 Abs. 2 [X.] im Patentverletzungsverfahren eingewendet werden, so wie dies auch in dem zu diesem Patentnichtigkeitsverfahren parallelen Pa-tentverletzungsverfahren der Parteien, welches derzeit vor dem [X.] in der Revision unter dem Aktenzeichen [X.]/09 anhängig ist, erfolgt ist. Neben diesen Möglichkeiten, das fehlende Wirksamwerden eines [X.] Patents in einem Verfahren vor dem [X.] bzw. in gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, bedarf es der Eröffnung eines weiteren (Klage-)Verfahrens in Gestalt des [X.] nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der [X.]at in der Entscheidung "[X.]" im [X.] über die vorgreifliche Frage entschieden hat, ob das Schutzrecht, gegen das sich der Klageangriff richtet, überhaupt zur Entstehung gelangt und wirksam ist. Diese Frage hatte sich gestellt, weil die [X.] des [X.]inweises auf die Erteilung des [X.] Patents im damaligen Streitfall noch vor Inkrafttreten des Art. II § 3 [X.] am 1. Juni 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als das Gesetz über internatio-nale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 noch kein Übersetzungserfor-dernis vorsah. Die Nichtigkeitsklage war vor diesem [X.]intergrund unter anderem auf die Rechtsauffassung gestützt, dass das angegriffene Streitpatent, dessen [X.] war und von dem allein die Ansprüche in das [X.] übersetzt worden waren, im [X.]oheitsgebiet der [X.] nicht wirksam entstanden sei. Der [X.] Gesetzgeber habe gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen, als er es bei Inkrafttreten des [X.] vom 21. Juni 1976 bei der Sprachenregelung des [X.] belassen und von der ihm durch Art. 65 Abs. 1 und 3 EPÜ und Art. 70 Abs. 3 und 4 EPÜ eingeräumten Ermächtigung, eine Übersetzung in die [X.] Sprache vorzu-sehen, keinen Gebrauch gemacht habe (vgl. im Einzelnen: [X.]. [X.] 102, 20 - 10 - 118, 120 ff. - [X.]). Der [X.]at hatte mithin in der Entscheidung "[X.]" die Vorfrage zu prüfen, ob die gesetzlichen Grundlagen für den Eintritt der Wirkungen eines [X.] Patents für die [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden sind. Nachdem er dies verneint hatte (vgl. dazu im Einzelnen, aaO, 122 ff.), sah er davon ab, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG einzuholen (aaO, 126). Von dieser Kon-stellation unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall in erheblicher Wei-se. Mit dem Feststellungsantrag begehrt die Klägerin nicht die Klärung der [X.], ob das nach dem Klageantrag für nichtig zu erklärende Patent in der [X.] überhaupt Wirkung erlangt hat, sondern will diese Vorfrage zum Streitgegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens machen. [X.] betrifft ihr Begehren nicht die verfassungsrechtliche Überprüfung der ge-setzlichen Grundlagen für das Wirksamwerden [X.] Patente in der [X.]. Vielmehr geht es um die Feststellung des Wirk-samwerdens des [X.] [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des Art. II § 3 [X.], für die das Gesetz das Verfahren nach § 5 [X.] vorsieht. [X.] 1. Das Streitpatent betrifft eine [X.], die eine fest-stehende Welle, ein Antriebsteil und einen auf der feststehenden Welle drehbar gelagerten [X.] aufweist. Zwischen dem Antriebsteil und dem [X.] ist eine Gangschalteinrichtung angeordnet, die eine Vielzahl von [X.] sowie eine [X.] umfasst. 21 Bei derartigen, aus dem Stand der Technik (etwa der [X.] Pa-tentanmeldung 0 383 350, der [X.] 5 078 664 oder der [X.] Patentanmeldung 2 166 503) bekannten Nabenschaltungen wurde die [X.] - wie in der [X.]chrift ausgeführt wird - ohne zeitliche Verzögerung (direkt) auf die [X.] [X.]. Dies konnte zu ruckartigen Belastungen der Gangumschaltung führen, 22 - 11 - weil der dem Ausrücken der Kupplungen entgegenwirkende Widerstand von dem am Antrieb herrschenden Drehmoment beeinflusst wird und sich das Drehmoment beim Antrieb eines Fahrrades durch eine Tretkurbel in Abhängig-keit des [X.] verändert. Befindet sich die Tretkurbel im Bereich des oberen oder unteren Tot-punktes (0°- oder 180°-Stellung) ist das Drehmoment Null oder sehr gering; befindet sich die Tretkurbel hingegen im Bereich der 90°- oder 270°-Stellung erreicht das Drehmoment seinen Maximalwert oder ist sehr hoch. Entspre-chend erfordert die Überwindung des drehmomentabhängigen Ausrückwider-standes beim Schaltvorgang eine geringere oder eine höhere Krafteinwirkung. 23 Die Betätigung des [X.] auf die sich permanent verän-dernden Stellungen der Tretkurbel beim Fahrradfahren abzustimmen, ist nach den Angaben der [X.]chrift extrem schwierig. Deshalb wurde die Gangschaltung in der Regel so eingerichtet, dass stets eine derart hohe Betäti-gungskraft zur Anwendung kam, dass auch der höchst mögliche Ausrückwider-stand überwunden werden konnte. War der [X.] bei derart ein-gestellten Gangschaltungen jedoch gering, weil sich das Pedal gerade in der Nähe des [X.] befand, kam es zu den unangenehmen "ruckartigen" An-triebsbelastungen. 24 Um derartige "Überlastungen" zu vermeiden, wurde bei einigen Klauen-kupplungen eine Feder oder ein ähnliches elastisches Element in eine einzelne Kupplungsmechanik eingebaut. Die Feder bewirkt eine "Verzögerung" der [X.], so dass die Kupplung erst bei einem gerin-gen [X.] erfolgt. Die einzelnen Kupplungsmechanismen waren jedoch nach den Ausführungen der [X.]chrift nicht zur Zusammenar-beit miteinander ausgelegt, weshalb die Aufnahme derartiger Federn nur wenig zum reibungslosen Betrieb der Gangschaltvorrichtung beitragen konnte. 25 - 12 - Dem Streitpatent liegt vor diesem [X.]intergrund das Problem ("die [X.]") zugrunde, eine selbständige Gangschaltvorrichtung zu schaffen, welche die automatische Vornahme von [X.] im Bereich des oberen und unteren [X.] der Pedale ermöglicht. 26 2. Um dieses Ziel zu erreichen lehrt Patentanspruch 1 folgende in Merkmale gegliederte Vorrichtung: 27 Selbständige [X.] mit 1. einer feststehenden Welle (1) 2. einem Antriebsteil (2) 3. einem auf der feststehenden Welle (1) drehbar gelagerten [X.] (3) 4. einer Gangschalteinrichtung (change speed means), die zwischen dem Antriebsteil und dem [X.] (3) angeordnet ist und die umfasst 4.1 eine Vielzahl von Kupplungen (17-24), 4.1.1 auf die ein Widerstand gegen das [X.] einwirkt, 4.1.2 der von einem [X.] abhängt, 4.2 eine [X.] (clutch control means 8) mit: 4.2.1 einem ersten verlagerbaren Schaltteil (26), 4.2.2 einem elastischen Teil ([X.], [X.]) zum Speichern einer der Verschiebung des ersten Schaltteils entsprechenden Energie, 4.2.3 einem zweiten verlagerbaren Schaltteil (25), das zum Schalten der Kupplungen durch das elastische Teil [X.] ist, 5. bei der das zweite Schaltteil (25) durch das elastische Teil zum Schalten der Kupplungen in der Weise betätigbar ist, 5.1 dass es schaltet, wenn das erste Schaltteil (26) verlagert wird und das elastische Teil zur Betätigung des zweiten Schaltteils (2) [X.] aufbringt, die größer ist, als der dem Ausrücken - 13 - entgegenwirkende Widerstand (imparts a force greater than said resistance to disengagement for shifting [X.] control member), 5.2 und stationär bleibt (nicht schaltet), wenn das erste Schaltteil verlagert wird und das elastische Teil [X.] aufbringt, die kleiner ist, als der dem Ausrücken entgegenwirkende [X.], 6. wobei das zweite Schaltteil (25) so verlagerbar ist, dass es die [X.] nur dann außer Eingriff setzt, wenn [X.] des elastischen Teils ([X.], [X.]) den dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstand übersteigt, und 7. die Kupplungen (17-24) so ausgebildet und angeordnet sind, dass [X.] des elastischen Teils ([X.], [X.]) zum Überwinden des dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands (force of said elastic member for overcoming said resistance to disengagement) für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß ist. In der [X.] wurde gegenüber der veröffentlichten deut-schen Übersetzung des Patentanspruchs 1 das Wort "verschieblich" durch das Wort "verlagerbar" ersetzt, wie dies besser dem in der maßgeblichen engli-schen Anspruchsfassung verwendeten Wort "shiftable" entspricht. Darüber [X.] wurden die in Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung für das erste und zweite Schaltteil verwendeten Bezugszeichen (25, 26) ausgetauscht, um diese an das in der [X.]chrift erläuterte erste Ausführungsbeispiel anzupas-sen, bei dem das erste Schaltteil mit dem Bezugszeichen 26 und das zweite Schaltteil mit dem Bezugszeichen 25 gekennzeichnet sind, was auch von den Parteien und dem Sachverständigen im Verhandlungstermin bestätigt wurde. 28 Im Gegensatz zu herkömmlichen Nabengangschaltungen wirkt die Schaltbewegung bei der erfindungsgemäßen Ausgestaltung nicht direkt auf die Kupplungen, sondern in Abhängigkeit von der Stärke des dem Ausrücken der Kupplung entgegenwirkenden Widerstandes ([X.], vgl. [X.]sgruppe 5 und Merkmal 6), der neben Faktoren wie der Reibung und der Geometrie der [X.] und [X.] der Kupplung von dem in der [X.] - 14 - lung wirkenden Drehmoment abhängt, das umso größere [X.] in den Kupplungen bewirkt, je kleiner der [X.]ebelarm (radialer Abstand der [X.] von der Drehachse) wird (Gutachten S. 5). Dafür sieht die Lehre des Patentanspruchs 1 ein erstes und ein zweites verlagerbares Schaltteil sowie ein elastisches Teil vor (Merkmalsgruppe 4.2). Das elastische Teil speichert die durch die Verlagerung des ersten Schaltteils aufgebrachte Energie (Merkmal 4.2.2). Das zweite Schaltteil wird durch die von dem elastischen Teil gespeicherte Kraft zum Schalten in Abhängigkeit von der Stärke des [X.]es betätigt. Ist [X.], die das elastische Teil abgibt, größer als der [X.], schaltet das zweite Schaltteil ([X.] 5.1). [X.]ingegen bleibt es stationär, wenn die von dem elastischen Teil [X.] Kraft kleiner als der [X.] ist (Merkmal 5.2), und ist so verlagerbar, dass es die Kupplungen nur dann außer Eingriff setzt, wenn [X.] des elastischen Teils den [X.] übersteigt (Merkmal 6). 30 Zudem sollen die Kupplungen erfindungsgemäß so ausgebildet und [X.] sein, dass [X.] des elastischen Teils zum Überwinden des [X.] im Wesentlichen gleich groß ist, [X.] benötigt wird, um alle Kupplungen zu schalten ([X.] 7). Das Merkmal ist aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur (Fachhochschule) der Fachrichtung Maschinenbau oder einen Tech-niker mit jeweils mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradnaben und Nabenschaltungen handelt, so zu verstehen, dass die Kupplungen so ausgestaltet sein sollen, dass der [X.], der beim Schalten aller Kupplungen überwunden werden muss, im Wesentlichen gleich groß ist. Dadurch wird es dem Anwender ermöglicht, [X.] des elastischen Teils so niedrig einzustellen, dass alle Kupplungen in etwa zum selben Zeit-punkt geschaltet werden und zwar vorzugsweise dann, wenn die Tretkurbel den Bereich des oberen bzw. unteren [X.] erreicht bzw. das Drehmoment 31 - 15 - Null oder gering ist (vgl. [X.]chrift [X.], [X.] 39 ff.; Übersetzung, [X.], Abs. 2; vgl. auch Gutachten [X.], Abs. 1 und 2). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es damit nach der Lehre aus Pa-tentanspruch 1 des [X.] nicht zwingend erforderlich, dass das elasti-sche Teil auch tatsächlich für eine möglichst kl[X.] ausgelegt ist, so dass der Schaltvorgang (nur dann) stattfindet, wenn sich die Tretkurbel in der Nähe einer der beiden Totlagen befindet. Ein solches Erfordernis sieht erst [X.] vor, wonach [X.] des elastischen Teils zum Verlagern des zwei-ten Schaltteils in unmittelbarer Nähe zu einem oberen Totpunkt und einem un-teren Totpunkt der Pedale größer ist als der dem Ausrücken entgegenwirkende Widerstand. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Schnittzeichnungen (Figuren 24 bis 26) stammen aus der [X.]chrift und zeigen das zweite von zwei [X.], anhand dessen die Erfindung weiter erläutert werden soll: 33 - 16 -

In den Zeichnungen sind eine feststehende Welle 61, ein [X.], und die auf der feststehenden Welle drehbar gelagerte Nabe 3 zu erkennen. Das [X.] übernimmt den Antrieb von einem Kettenrad 2a und über-trägt das Drehmoment auf die Nabe 3 in drei Gangstufen (hoch [[X.]], mittel [M] und niedrig [L]). 34 - 17 - Figur 24 gibt die Lage der Bauelemente in der Gangstufe [X.] wieder. Bei Betätigung des [X.] wird die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) in die feststehende Welle 61 geschoben. Dabei wird der erste [X.] 71 über den verschiebbaren Drehanschlag von der [X.] wegbewegt und die [X.] gespannt. Gleichzeitig wird der zweite [X.] 72 durch die Rückstellfeder 80 von der zugehörigen [X.] weggeschoben. Dadurch befinden sich die [X.] 71 und 72 (die das zweite Schaltteil bilden) ebenso wie die [X.] und 68 in einer aufrechten Position (vgl. [X.]chrift S. 12, [X.] 41 ff.; Übersetzung [X.]4, Abs. 2). 35 Wird der [X.] von der hohen Gangstufe [X.] in die mittlere Gangstufe M umgeschaltet, ergibt sich der aus der Figur 25 ersichtliche Zu-stand. Zum Umschalten muss zunächst die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) ein Stück zurückgezogen (verlagert) werden. Dann kann die [X.] den [X.] 71 (zweites Schaltteil) zusammen mit dem [X.] nachstellen. Dies erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird der [X.] 71 bis zum Kontakt mit der [X.] bewegt. Sobald danach der dem Ausrücken der [X.] entgegenwirkende Widerstand im Verlauf des [X.] kleiner als [X.] der [X.] (elastisches Element) wird, kann diese den [X.] [X.] 71 zusammen mit dem [X.] weiterbewegen und die Klinke von der aufrechten in die zurückgezogene Position umlegen und damit außer Eingriff bringen. Der zweite [X.] 72 und die dritte [X.] bleiben unverändert in der aufrechten Position, so wie dies in Figur 24 gezeigt ist (vgl. [X.]chrift S. 12, [X.] 54 ff.; Übersetzung [X.]4, Abs. 3). 36 37 Wird der [X.] von der mittleren Gangposition M in die niedrige Gangposition L umgeschaltet, wird die Schaltstange 73 (erstes Schaltteil) ein weiteres Stück herausgezogen, wie aus Figur 26 ersichtlich. Dadurch kann sich die [X.] (elastisches Element) weiter entspannen und den [X.], den [X.] 72 (zweites Schaltteil) und den [X.] 18 - terbewegen. Dies erfolgt wiederum in zwei Schritten. Zunächst wird der zweite [X.] 72 bis zum Kontakt mit der dritten Übersetzungsklinke 68 ge-schoben. Sobald danach der dem Ausrücken der [X.] entgegenwirkende Widerstand kleiner als [X.] der [X.] wird, werden die beiden [X.] 71 und 72 mit dem [X.] bis zum [X.] und dabei wird auch die zweite Übersetzungsklinke 68 umgelegt und damit ausgerückt (vgl. [X.]chrift [X.], [X.] 2 ff.; Übersetzung [X.]5, Abs. 1). Zum Umschalten von der niedrigen Gangstufe L in die mittlere Gangstu-fe M wird die Schaltstange 73 durch Betätigung des [X.] von der in der Figur 26 gezeigten Stellung bis zu der aus der Figur 25 ersichtlichen Positi-on in die feststehende Welle 61 hineingeschoben. Infolgedessen werden auch der [X.] und der erste [X.] 71 ein Stück weit [X.]. Da infolgedessen der erste [X.] 71 nicht mehr den zweiten [X.] 72 abstützt, wird Letzterer von [X.] der Rückstellfeder 80 bis zum [X.] verschoben. Dadurch wird der Kontakt des zweiten [X.] mit der dritten Übersetzungsklinke 68 gelöst und die Klinke von ihrer [X.] 68a in die aufrechte (eingerastete) Position gestellt (vgl. [X.]chrift S. 12, [X.] 22 ff.; Übersetzung [X.]2, letzter Abs. bis [X.]3, 2. Abs.). 38 Um von der mittleren Gangstufe M in die hohe Gangstufe [X.] umzuschal-ten wird die Schaltstange 73 durch Betätigung des [X.] weiter in die feststehende Welle 61 hinein bis zu der in Figur 24 gezeigten Position [X.]. Dadurch werden auch der [X.] und der erste [X.] 71 verschoben. Es löst sich der Kontakt zwischen dem ersten [X.] 71 und der zweiten Übersetzungsklinke 67. Letztere wird von der [X.] 67a in die aufrechte (eingerastete) Position zurückgestellt. 39 40 Bei den Schaltvorgängen von der hohen Gangstufe [X.] in die mittlere Gangstufe M und von der mittleren Gangstufe M in die niedrige Gangstufe L - 19 - vermittelt also die [X.] [X.] zur Überwindung des Ausrückwi-derstands, wobei der [X.], der beim Ausrücken (= Schalten) der Übersetzungsklinken auftritt, im Wesentlichen gleich groß ist, unabhängig da-von, welche [X.] ausgerückt werden. Dies erfolgt beim Umschalten von [X.] höheren in eine niedrigere Gangstufe während des Fahrradfahrens nur dann, wenn sich die Pedale auf eine Position mit niedriger Antriebsbelastung nahe dem oberen oder unteren Totpunkt zu bewegt oder diese erreicht (vgl. [X.]chrift [X.], [X.] 34 ff.; Übersetzung [X.]6, Abs. 2). Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Feststellung, dass - entsprechend Merkmal 7 - [X.], die bei dem zweiten Ausführungsbeispiel des [X.] von der [X.] aufzubringen ist, damit beim Schal-ten von einer höheren in eine niedrigere Gangstufe der Widerstand, der beim [X.] auftritt, im Wesentlichen gleich groß ist, auch nicht die Darstellung in Figur 34 entgegen, welche nachfolgend [X.] wird: 41 Im [X.]inblick auf das in Figur 34 gezeigte Diagramm wird in der Beschrei-bung des [X.] erläutert, dass die [X.] den [X.] 42 - 20 - 71 während des [X.] von der hohen Gangstufe zur mittleren Gang-stufe mit einer Spannkraft [X.] beaufschlagt und den [X.] 72 während des [X.] von der mittleren zur niedrigen Gangstufe mit einer Spannkraft [X.]. Während des [X.] von der mittleren zur niedrigen Gangstufe beaufschlagt gleichzeitig die Rückstellfeder 80 (gegenläufig zur [X.]) den [X.] mit einer Spannkraft [X.] (vgl. [X.]chrift S. 12, [X.] 31 ff.; Übersetzung [X.]3, Abs. 2). Aus dem Diagramm ergibt sich damit, dass die Spannkraft [X.] und [X.] der Rückstellfeder beim Verschieben des [X.]s 71 und des [X.] jeweils stetig abnimmt. Die Spannkraft [X.], die zu Beginn des Ver-schiebens des [X.]s 71 anliegt, ist höher als die Spannkraft [X.], die zu Beginn des Verschiebens des [X.]s 72 anliegt, weil sich die [X.] beim Verschieben des [X.]s 71 teilweise entspannt hat. Zudem wirkt die Spannkraft P 1 der Rückstellfeder 80 beim Verschieben des [X.]s 72 gegenläufig zu der sich entspannenden [X.]. 43 Daraus folgt jedoch nicht, dass [X.], die zur Überwindung des [X.] aufgebracht werden muss, bei allen Schaltvorgängen nicht im Wesentlichen gleich groß ist. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass es mit im Wesentlichen gleichen [X.]n und infolgedessen im Wesentlichen gleichen Kräften zu deren Überwindung ermöglicht wird, den Schaltvorgang für alle Kupplungen dann auszuführen, wenn sich die Tretkurbel im Bereich des oberen bzw. unteren [X.] befindet bzw. das übertragene Drehmoment Null oder gering ist (vgl. [X.]chrift [X.], [X.] 39 ff.; Überset-zung [X.], Abs. 2). Dass dies bei dem zweiten Ausführungsbeispiel des [X.] nicht der Fall ist, geht - wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat - aus dem in Figur 34 gezeigten Diagramm, bei dem es sich im Übrigen nur um eine schematische Darstellung ohne Größen-angaben handelt, nicht hervor. Der gerichtliche Sachverständige hat zudem bestätigt, dass es dem Fachmann unter Zuhilfenahme seiner Fachkenntnisse 44 - 21 - durchaus möglich ist, bei dem zweiten Ausführungsbeispiel die Geometrie der Schaltungen etwa durch die Anpassung der Schaltklinken, der Klauen und der Konturen der Ausnehmungen so auszugestalten, dass die [X.] aller Kupplungen und infolgedessen auch die zu ihrer Überwindung erforderli-chen Kräfte im vorgenannten Sinne im Wesentlichen gleich groß sind (vgl. in-soweit auch [X.]chrift [X.], [X.] 34 ff.; Übersetzung [X.]6, Abs. 2). I[X.] Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 b EPÜ). 45 1. Die Klägerin meint, Patentanspruch 1 offenbare nicht das (von ihr als "Merkmal x" bezeichnete) Merkmal, dass das elastische Teil für eine mög-lichst kl[X.] auszulegen sei und zeige damit keine Lösung für das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem auf, ruckartige Schaltvorgänge zu vermeiden. Eine für alle Schaltvorgänge gleiche Schaltkraft des elastischen Teils, wie sie Merkmal 7 vorsehe, lasse offen, wie diese Schaltkraft bemessen werde. Sie könne auch relativ groß ausgelegt werden, so dass die [X.] in einem großen Winkelbereich um den jeweiligen Totpunkt der Tretpedal-bewegung lägen, wodurch ruckartige Schaltvorgänge nicht ausgeschlossen seien. 46 2. Die Begründung der Klägerin greift nicht durch. Wie bereits darge-legt, ist es zwar zutreffend, dass Patentanspruch 1 nicht verlangt, das elasti-sche Teil für eine möglichst kl[X.] auszulegen. Eine solche Ausgestaltung sieht erst Patentanspruch 10 vor. Patentanspruch 1 lehrt jedoch in Merkmal 7, alle Kupplungen der erfindungsgemäßen Nabenschaltung so auszugestalten, dass [X.], die zur Überwindung des Widerstands aufgebracht werden muss, der beim [X.] auftritt, jeweils im Wesentlichen gleich groß ist. Die damit gelehrte Vereinheitlichung der [X.] der Kupplungen ist zwingend erforderlich, damit das elastische Teil auf [X.] ausgelegt werden kann, so dass "[X.]" Schalten ausgeschlossen ist. Denn treten beim Schalten der einzelnen Kupplungen (nicht unwesentlich) unterschiedliche [X.] auf, muss [X.] des elastischen Teils auf den größten [X.] ausgelegt werden, so dass eine Auslegung auf [X.] nicht mehr in Betracht kommt. Das hat zur Folge, dass die Kupplungen mit niedrigerem [X.] zu früh ge-schaltet werden und es zu ruckartigen Schaltvorgängen kommen kann. Die Lehre aus Patentanspruch 1 trägt daher zur Lösung des in der Patentschrift angegebenen Problems bei. Der Fachmann wird durch die [X.]chrift zudem in die Lage ver-setzt, alle Kupplungen derart auszulegen, dass ein im Wesentlichen gleicher [X.] auftritt (vgl. Gutachten [X.]). Offenbart werden [X.] Änderungen beim Verhältnis der Längen der [X.]ebelarme L1 und [X.] an den Schaltklinken sowie unterschiedliche Neigungswinkel an den Schaltklinken und an den Ausnehmungen ([X.]chrift S. 9, [X.] 52 ff., [X.], [X.] 39 ff.; Über-setzung [X.]5, Abs. 3 ff., [X.]6, Abs. 3 ff.; Figuren 18 bis 23, 29 bis 33). Die Klägerin stellt die Ausführbarkeit insoweit auch nicht in Frage. 48 IV. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ). 49 a) Die [X.] Gebrauchsmusterschrift [X.]-22076 (Anlage [X.], [X.] Übersetzung Anlage [X.]a; [X.] Übersetzung Anlage [X.]b), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, 50 - 23 -

beschreibt eine Nabengangschaltung bestehend aus einer feststehenden Welle 4, einem Antriebsteil 3, einem [X.] 2 und einer zwischen dem [X.] und dem [X.] 2 angeordneten Gangschalteinrichtung, die neben einem Planetengetriebe (bestehend u.a. aus dem [X.] 11, dem [X.] und dem Planetenrad 121) eine Vielzahl von Kupplungen 31, 32, 111, 132 aufweist. Auf die Kupplungen wirkt ein von einem Antriebsdrehmo-ment abhängiger Widerstand (W) ein (Anlage [X.]b, [X.], [X.] 30 ff.). Eine zur Gangschaltungseinrichtung gehörende [X.] weist eine Schubstange 6, ein Betätigungselement 61 (erstes verlagerbares Schalt-teil) und ein Stellteil 62 mit [X.] 5 (zweites verlagerbares Schalt-teil) auf. Eine Druckfeder 7 ist zwischen dem ersten und dem zweiten Schaltteil angeordnet und beaufschlagt das zweite Schaltteil 62/5 axial in eine Richtung. Eine zweite Feder 20 beaufschlagt das zweite Schaltteil 62/5 in [X.]. Zum Schalten von der hohen zur mittleren Gangstufe drückt zunächst das erste verlagerbare Schaltteil 61 die Druckfeder 7 zusam-men, so dass diese eine entsprechende Energie speichert. Danach wird das zweite Schaltteil durch das Zusammenwirken der beiden Federn 7 und 20 erst - 24 - dann bewegt, wenn die in der [X.] gespeicherte Kraft größer ist als der [X.] der durch den [X.] 5 geschalteten Kupplun-gen (vgl. Anlage [X.]b, [X.], Abs. 2; Gutachten S. 15). Damit ist die Lehre aus Patentanspruch 1 mit Ausnahme des Merkmals 7 offenbart. Die Klägerin meint, dass der Fachmann der Entgegenhaltung auch die-ses Merkmal entnehmen könne, weil die von der Pufferfeder 7 bereitgestellte Stellkraft bei den durch diese bewirkten [X.] vom dritten in den zweiten Gang und vom zweiten in den ersten Gang prinzipiell gleich sei. Beim Schalten ohne Last behalte die Pufferfeder ihre Ausgangslänge gemäß der Figur 1 der Entgegenhaltung bei. Nur dann, wenn das jeweilige Umschalten unter Last erfolge und das zweite Schaltteil 62/5 daher momentan zurückgehal-ten werde, werde die Pufferfeder 7 dementsprechend komprimiert. Dies erfolge in gleicher Weise bei beiden [X.], so dass die Schaltkraft der Pufferfeder für beide Kupplungen gleich sei. Zwar werde die resultierende [X.]kraft des elastischen Elementes aus der Pufferfeder 7 und der [X.] 20 etwas durch die bei beiden Umschaltvorgängen unterschiedlich stark komprimierte Rückstellfeder 20 modifiziert. Dies sei jedoch in gleicher Weise bei dem unter den Anspruch 1 fallenden und zur Auslegung des Anspruchs 1 heranzuziehenden ersten Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 bis 23 des [X.] mit einer Pufferfeder [X.] und einer Rückstellfeder [X.] der Fall. Im Übrigen werde in der Entgegenhaltung die Funktion der Pufferfeder unabhän-gig von den beiden [X.] erläutert (vgl. Anlage [X.]b, [X.], Abs. 3). 51 Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Merkmal 7 wird durch die [X.] Gebrauchsmusterschrift nicht offenbart. Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat und durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt wird (Gutachten S. 15), ist in der Entgegenhaltung nicht beschrieben, wie die Kupplungen der Gangschaltung ausgestaltet sein sollen. Es findet sich insbesondere kein [X.]inweis darauf, dass 52 - 25 - der [X.] für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß sein soll. Mit Ausnahme des [X.] werden auch keine weiteren [X.] benannt, von denen der [X.] abhängt. Entsprechend wird in der Entgegenhaltung auch nicht erläutert, durch welche konstruktiven Maß-nahmen der [X.] beeinflusst werden kann (etwa durch die Ände-rungen des Verhältnisses der Längen der [X.]ebelarme L1 und [X.] an den [X.] oder die Veränderung der Neigungswinkel an den [X.] und an den Ausnehmungen, vgl. [X.]chrift S. 9, [X.] 52 ff., [X.], [X.] 39 ff.; Überset-zung [X.]5, Abs. 3 ff. [X.]6, Abs. 3 ff.; Figuren 18 bis 23, 29 bis 33). Dass die von der Pufferfeder 7 bereitgestellte Stellkraft bei beiden durch diese bewirkten [X.] prinzipiell gleich sein soll, kann daher der Entgegenhal-tung nicht entnommen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das in den Figuren 1 bis 23 gezeigte und in der Beschreibung erläuterte erste Ausführungsbeispiel des [X.] ebenso wie die in der Figur 1 der Entgegenhaltung dargestellte Nabenschaltung jeweils zwei Federn aufweist, die zusammen das in Merkmal 4.2.2 und der Merkmalsgruppe 5 beschriebene elastische Teil bilden. Denn die Offenbarung eines aus zwei Federn bestehenden elastischen Teils im Sinne der vorgenannten Merkmale enthält keinen [X.]inweis darauf, auch den [X.] für alle Kupplungen im Wesentlichen gleich groß auszulegen. 53 Schließlich vermögen auch die von der Klägerin im [X.]inblick auf die An-lage [X.] 26 und [X.] 27 angestellten Berechnungen nicht zu belegen, dass der Fachmann der [X.] Gebrauchsmusterschrift das Merkmal 7 entnimmt. Denn diese Berechnungen beruhen auf Grundannahmen (etwa der Annahme, dass die Verschiebewege bei den beiden Gangwechseln der entgegengehalte-nen Gangschaltung gleich sind oder die Rückstellfeder mit einer möglichst fla-chen Federkonstante [X.] dimensioniert wird), die in der Entgegenhaltung nicht festgelegt sind, so dass die Berechnungen, unabhängig von der Frage, ob der 54 - 26 - Fachmann derartige Berechnungen überhaupt durchgeführt hätte, im Offenba-rungsgehalt der [X.] keine Grundlage haben. b) Die [X.] 3 955 444 (Anlage [X.] 16, parallele [X.] [X.] 2 413 957, Anlage [X.] 16a) offenbart eine [X.] für Fahrräder. Nachfolgend wird die Figur 1 der Entgegenhal-tung wiedergegeben: 55 Die [X.] weist eine feststehende Welle 11, ein [X.] und einen [X.] 22 auf, der auf der feststehenden Welle 11 drehbar gelagert ist. Zwischen dem Antriebsteil 18 und dem [X.] 22 ist eine Gangschaltungseinrichtung angeordnet, die eine Vielzahl von Kupplungen 20 und 24 aufweist. Bei den Kupplungen handelt es sich um [X.], bei denen ein Widerstand (W) gegen das Ausrücken einwirkt und der Wi-derstand von dem [X.] abhängt (vgl. Anlage [X.] 16 Sp. 2, [X.] 53 ff.; Figur 2). Die Gangschalteinrichtung weist eine Kupplungsbetätigungs-einrichtung auf, die eine Schaltstange 30 (erstes verlagerbares Schaltteil), zwei verlagerbare [X.]ülsen 19a, 19b (zweites verlagerbares Schaltteil) und zwei Schraubenfedern 31 und 32 (elastisches Teil) aufweist. Für den ersten [X.] 27 - vorgang wird das erste verlagerbare Schaltteil 30 nach rechts bewegt. Dadurch wird das [X.]ülsenelement 19a durch [X.] der Feder 31 nach [X.] und rastet dort in Teil 20c ein. Für den zweiten Schaltvorgang wird das [X.]ülsenelement 19b durch [X.] der Feder 32 nach rechts verschoben und rastet dort in das Teil 29c ein. Teil 19a bleibt dabei verrastet in Teil 20c. Damit sind die Merkmale 1 bis 5.1 beschrieben. [X.]ingegen sind die Merkmale 5.2 und 6, die das Verhältnis [X.] des elastischen Teils in Bezug auf den sich än-dernden [X.] bestimmen, nicht offenbart. Gleiches gilt für das Merkmal 7, weil der Entgegenhaltung keine Anhaltspunkte darauf zu entneh-men sind, dass die Kupplungen so ausgelegt werden sollen, dass der [X.], der sich beim Schalten aller Kupplungen ergibt, im [X.] gleich groß ist. c) Die [X.] 1 490 644 (Anlage [X.] 17, [X.] Überset-zung Anlage [X.] 17a) betrifft, wie aus der nachfolgend gezeigten Figur 1 her-vorgeht, 56 eine Nabenschaltung für ein Fahrrad mit einer feststehenden Welle 2, einem Antriebsteil 4 und einem [X.] 3. Der [X.] 3 ist auf der festste-- 28 - henden Welle 2 drehbar gelagert. Zwischen dem Antriebsteil 4 und dem [X.] befindet sich eine Gangschalteinrichtung, welche die Kupplungen 2d und 2e aufweist. Wenngleich dies nicht ausdrücklich gezeigt oder [X.] ist, wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, annehmen, dass auf die Kupplungen ein Widerstand gegen das Ausrücken einwirkt, der von dem [X.] abhängt, so dass die Merkmale 1 bis 4.1.2 offenbart sind. Der nachstehend eingerückten Figur 17 der [X.] ist die [X.] zu entnehmen: 57 Die [X.] verfügt über eine Schaltstange 13 (erstes verlagerbares Schaltteil), die von zwei Federn 15 und 16 (elastisches Teil) konzentrisch umschlossen wird. Die linke Feder 15 stützt sich mit ihrem linken Ende an dem [X.] 13a ab und liegt mit ihrem rechten Ende an dem Schaltteil 2b an. Die rechte Feder 16 stützt sich mit ihrem linken Ende an der Schulter 13b ab und liegt mit ihrem rechten Ende an einer Gewindebuchse 17 an. Wird nun die [X.] 13 nach rechts bewegt, werden die [X.] und 16 durch den Kopf 13a und die Schulter 13b um den gleichen Weg zusammengedrückt. Der Druck der linken Feder 15 wirkt auf das Schaltteil 2b ein, das sich, sobald die Federkraft den [X.] übersteigt - wie der Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennen kann -, bis zum Anschlag an die Schulter 13b vorschiebt. Die rechte Feder 16 bleibt um den [X.] Betrag zusammengedrückt, während sich die linke Feder 15 auf ihre ursprüngliche Länge entspannt (Anlage [X.] 17 [X.], [X.] 51 ff.; Anlage [X.] 17a 58 - 29 - S. 6, Abs. 4). Weitere Schaltvorgänge nach rechts laufen entsprechend ab, wobei die rechte Feder 16 immer stärker zusammengedrückt wird. Beim [X.]erun-terschalten in die andere Richtung wird das [X.] gelockert. Die rechte Feder 16 drückt gegen die Schulter 13b und bewegt diese nach links gegen [X.] der Feder 15, soweit die Position der Schaltstange dies zulässt. Auch die-ser Vorgang kann erst ausgelöst werden, wenn der [X.] ent-sprechend kleine Werte annimmt. Damit sind auch die Merkmale 4.2 bis 6 des Patentanspruchs 1 vorweggenommen. [X.]ingegen findet sich in der Entgegen-haltung keine Anregung dafür, die Kupplungen derart auszulegen, dass der [X.], der sich beim Schalten ergibt, im Wesentlichen gleich groß ist. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). 59 Der Fachmann, der aufgrund seines Fachwissens erkannt hatte, dass das Problem des "ruckartigen [X.]" bei Nabenschaltungen darauf zurück-zuführen ist, dass bei einer direkten Übertragung der Betätigung des Um-schalthebels auf die [X.] große Drehkurbeldreh-momente auftreten können, konnte dem Stand der Technik, etwa der [X.]n Gebrauchsmusterschrift [X.]-22076 (Anlage [X.], [X.] Über-setzung Anlage [X.]b), zwar den [X.]inweis entnehmen, statt der direkten Übertragung eine Anordnung mit zwei [X.] und einem Federelement vorzusehen, bei der die Kupplung durch das zweite Schaltteil nur dann ge-schaltet wird, wenn die durch das erste Schaltteil aufgebrachte und in der [X.] (zwischen)gespeicherte Kraft größer als der [X.] der Kupp-lung ist (vgl. Anlage [X.]b [X.], Abs. 2 f.). Wie dargelegt, findet sich im Stand der Technik jedoch keine Anregung dahingehend, den Widerstand, der dem Ausrücken der Kupplungen beim Schaltvorgang entgegenwirkt, bei allen [X.] der [X.] so auszugestalten, dass es mög-lich wird, das elastische Teil so auszulegen, dass die zum Überwinden des 60 - 30 - dem Ausrücken entgegenwirkenden Widerstands erforderliche Kraft bei allen Kupplungen im Wesentlichen gleich groß ist, so dass sie auf [X.] ausgelegt werden kann. Weder die genannte [X.] Gebrauchsmusterschrift noch die anderen Entgegenhaltungen befassen sich mit der näheren Ausgestaltung der Schaltkupplungen und den konstruktiven Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Schaltkupplungen unter dem Ge-sichtspunkt des [X.]s zu vereinheitlichen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, begnügten sich die Fachkreise zur Prioritätszeit vielmehr damit, die rein mechanische Funktionalität, insbe-sondere die Belastbarkeit der [X.] und der übrigen am Schaltvorgang in der Nocke beteiligten Bauteile, sicherzustellen. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dass das Problem des "ruckartigen" [X.] bei Nabenschaltungen trotz des Fortschritts, den insbesondere die genannte [X.] Gebrauchsmusterschrift mit sich brach-te, indem die direkte Übertragung des [X.] auf die Kupplung durch eine verzögerte Übertragung ersetzt wurde, weiterhin bestand, so dass der Fachmann Anlass hatte, weiter nach Lösungen zu suchen (Gutachten S. 9). Zudem gab es weder besondere Schwierigkeiten noch eingefahrene technische Fehlvorstellungen, die den Fachmann davon hätten abhalten [X.], die in Merkmal 7 beschriebene Vereinheitlichung der Kupplungen hinsicht-lich des [X.]es aufzufinden (Gutachten [X.]0). Das steht aber der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, weil keine Erkennt-nisquellen festgestellt werden können, die es dem Fachmann zum Prioritäts-zeitpunkt nahegelegt haben, eine entsprechende Ausgestaltung vorzusehen, um eine möglichst niedrige Einstellung [X.] des elastischen Teils zu er-möglichen, so dass nur geschaltet wird, wenn sich die Tretkurbel im Bereich des oberen oder unteren [X.] befindet. 61 - 31 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V. mit §§ 91, 97 ZPO. 62 [X.] Meier-Beck Berger Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 4 Ni 49/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 47/06

16.03.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 47/06 (REWIS RS 2010, 8440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8440

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