Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. X ZR 153/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5641

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05Verkündet am: 12. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Mehrgangnabe ZPO § 286 D; [X.] § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1 a) Aufgabe des Sa[X.]hverständigen ist die Vermittlung von Fa[X.]hwissen zur ri[X.]hterli-[X.]hen [X.]eurteilung von Tatsa[X.]hen und im [X.] insbesondere die Vermittlung derjenigen fa[X.]hli[X.]hen Kenntnisse, die das Geri[X.]ht benötigt, um die ges[X.]hützte te[X.]hnis[X.]he Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Pa-tentanspru[X.]h unter Auss[X.]höpfung seines [X.] selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sa[X.]hverständigen vom Patentanspru[X.]h genießt als sol[X.]hes bei der ri[X.]hterli[X.]hen Auslegung grundsätzli[X.]h ebenso wenig Vorrang wie das [X.] (Fortführung von [X.] 171, 120 [X.] [X.]). b) Allein aus Ausführungsbeispielen darf ni[X.]ht auf ein engeres Verständnis des [X.] ges[X.]hlossen werden, als es dessen Wortlaut für si[X.]h genommen nahelegt. Maßgebli[X.]h ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspru[X.]hs unter Heranziehung der [X.]es[X.]hreibung und der Zei[X.]hnungen ergibt, dass nur bei [X.]efol-gung einer sol[X.]hen engeren te[X.]hnis[X.]hen Lehre derjenige te[X.]hnis[X.]he Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspru[X.]h bezei[X.]hneten Mitteln errei[X.]ht werden soll. [X.], [X.]eil vom 12. Februar 2008 [X.] [X.]/05 [X.] [X.] LG Mün[X.]hen I - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 12. Februar 2008 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] S[X.]haren, [X.], Prof. Dr. Meier-[X.]e[X.]k und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2005 aufgeho-ben. Der Re[X.]htsstreit wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungs-geri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 383 350 sowie der [X.] [X.] 867 und 41 43 603 (im Folgenden: [X.], [X.]). [X.] des Klagepatents A, das am 16. Februar 1990 unter Inanspru[X.]hnahme einer [X.] Priorität vom 17. Februar 1989 angemeldet wurde, lautet: 1 "[X.] a fixed shaft (1); a hub body (2) ro-tatably mounted on the fixed shaft (1); a drive member (3) rotata-- 3 - bly mounted on the fixed shaft (1) for transmitting a drive for[X.]e to the hub body (2) sele[X.]tively through a plurality of transmission [X.]hannels; [X.] (20, 92, 71, 72, 73, 74) for sele[X.]ting one from the transmission [X.]hannels; a plurality of sun gears (11, 12) [X.] (1) and having diameters [X.]; whereby said sun gears (11, 12) have axial movements thereof substantially limited; a [X.]ontrol member (80) being [X.] (1); [X.] (80) in[X.]luding at least a first [X.]ontrol portions (81) [X.] (20, 92), and said [X.]ontrol member (80) being operable externally of said hub body (2) for providing a plu-rality of speeds through the sele[X.]tion of said transmission [X.]hannel, [X.]hara[X.]terized in that said [X.] in[X.]ludes lo[X.]k [X.]laws (73, 74) [X.] (11, 12) and engaging members (71, 72) [X.] (1) for engaging with [X.] (73, 74), [X.] (73, 74) being urged in en-gaging dire[X.]tions with the engaging members and that said [X.]ontrol means (80) in[X.]ludes a [X.]lut[X.]h [X.]ontrol member shiftable in a region of the sun gears, [X.] member having a plurality of effe[X.]ting portions (83, 82) positioned in [X.] (71, 72), [X.] (83, 82) prohibiting, in [X.], engagement between [X.]ertain predetermined lo[X.]k [X.]laws (73, 74) and the [X.]orresponding engaging members (71, 72) by shifting to predetermined relative positions with respe[X.]t to the engaging members (83, 82)." Anspru[X.]h 1 des am 23. Dezember 1991 unter Inanspru[X.]hnahme einer [X.] Priorität vom 28. Dezember 1990 angemeldeten Klagepatents [X.] lautet: 2 "Mehrgangs[X.]haltnabe für ein Fahrrad, mit a) einer [X.] (1); b) einem Antreiber (2) und einer [X.] (3), die beide dreh-bar auf der [X.] (1) abgestützt sind; [X.]) einem ersten Planetengetriebe (4), wel[X.]hes im Kraftfluss zwi-s[X.]hen dem Antreiber (2) und der [X.] (3) angeordnet ist, umfassend von einem [X.] (4a) aufgenommene Planetenräder (11b, 12b), die im Eingriff mit auf der [X.]na[X.]h-se (1) angeordneten [X.] (11a, 12a) stehen, einen - 4 - Zahnkranz (15), der mit den [X.] (12b) im Eingriff ist; d) S[X.]haltmitteln, um den Antrieb für die [X.] (3) wahlweise vom [X.] (4a) oder vom Zahnkranz (15) abzuleiten; e) einer den [X.] (11a, 12a) zugeordneten Steuerein-ri[X.]htung (8) zur Erzielung eines Freilauf- oder Verriegelungszu-stands dur[X.]h ein- und auss[X.]haltbare Sonnenradkupplungen; dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass f) im Kraftfluss zwis[X.]hen dem Antreiber (2) und der [X.] (3) ein zweites Planetengetriebe (5) angeordnet ist, umfassend von einem [X.] (5a) aufgenommene Planetenräder (13b, 14b), die im Eingriff mit auf der [X.] (1) angeord-neten [X.] (13a, 14a) stehen, einen Zahnkranz (16), der mit den [X.] (14b) im Eingriff ist; g) wobei jedem der [X.] (13a, 14a) eine dur[X.]h dieselbe Steuereinri[X.]htung (8) betätigbare Sonnenradkupplung (23, 24) zugeordnet ist, um die [X.] (13a, 14a) in einen [X.] oder [X.] zu bringen." Anspru[X.]h 1 des am selben Tag unter Inanspru[X.]hnahme derselben Priori-tät angemeldeten Klagepatents [X.] hat folgenden Wortlaut: 3 "Ges[X.]hlossene Gangs[X.]haltvorri[X.]htung mit einer feststehenden Welle (1), mit einem Antriebsteil (2) und einer drehbar auf der feststehenden Welle (1) abgestützten [X.] (3); mit einem Planetengetriebe (4) zur Aufnahme des Antriebs von dem An-triebsteil (2), wobei das Planetengetriebe (4) aufweist: eine auf der feststehenden Welle (1) angeordnete Vielzahl von [X.] (11a, 12a), mit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten-räder (11b, 12b), mit einem [X.] (4a) zur Aufnahme der Planetenräder (11b, 12b) und mit einem mit den [X.] (11b, 12b) kämmenden Zahnkranz (15); wobei die Gangs[X.]haltvor-ri[X.]htung eine zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) angeordnete Sonnenradkupplungseinri[X.]h-tung (21, 22, 25) aufweist, wel[X.]he einen Eingriff zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) zulässt, und mit einer Steuereinri[X.]htung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-kupplungseinri[X.]htung (21, 22, 25), mit einer ersten in einer Ri[X.]h-tung wirksamen [X.] (17), wel[X.]he zwis[X.]hen der [X.] (3) und dem [X.] (4a) des [X.] (4) angeordnet ist und mit einer zweiten [X.] (18) - 5 - zwis[X.]hen der [X.] (3) und dem Zahnkranz (15) des [X.] (4), dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass die zweite [X.] (18) eine nur in eine Ri[X.]htung wirkende [X.] ist und das Planetengetriebe (4) ein Übersetzungs-Getriebe-me[X.]hanismus ist, bei wel[X.]hem der [X.] (4a) als An-triebsteil wirkt und die Sonnenradkupplungseinri[X.]htung (21, 22, 25) jeweils den [X.] (11a, 12a) zugeordnet ist, wobei [X.] Sonnenradkupplungseinri[X.]htung (21, 22) als eine nur in einer Ri[X.]htung wirksame Kupplungseinri[X.]htung (21a, 22a) ausgebildet ist und eine Trenneinri[X.]htung (25) zum Unterbre[X.]hen der An-triebsübertragung über die in einer Ri[X.]htung wirksame Kupp-lungseinri[X.]htung (21a, 22a) aufweist, wobei die Trenneinri[X.]htung (25) mit einem Steuerberei[X.]h (31, 32) zur Verhinderung des Ein-griffs zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der feststehen-den Welle (1) versehen ist." Die [X.]eklagte zu 1, deren Ges[X.]häfte der [X.]eklagte zu 2 führt, vertreibt in Deuts[X.]hland unter der [X.]ezei[X.]hnung "S. " eine Zwölfgangnabe für Fahrräder, wie sie aus den von der Klägerin zur Akte gerei[X.]hten Musterstü[X.]ken (Anlagen K 8 u. K 9) ersi[X.]htli[X.]h ist. 4 Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagepatente und nimmt die [X.]eklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-rer Verpfli[X.]htung zum S[X.]hadenersatz in Anspru[X.]h. 5 Das Landgeri[X.]ht hat die Klage na[X.]h Einholung eines Sa[X.]hverständigen-guta[X.]htens abgewiesen. Das ebenfalls sa[X.]hverständig beratene [X.]erufungsge-ri[X.]ht hat die [X.]erufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die [X.] vom [X.]at zugelassene [X.] Revision der Klägerin, mit der diese ihre [X.]eru-fungsanträge weiterverfolgt. 6 - 6 - Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht, dem au[X.]h die Ents[X.]hei-dung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. 7 I. 1. [X.] betrifft eine Mehrgangnabe, wie sie insbesondere bei Fahrrädern Verwendung findet. 8 Die Klagepatents[X.]hrift verweist einleitend auf eine vorbekannte Mehr-gangnabe mit zwei drehbar auf einer feststehenden A[X.]hse angeordneten [X.]. Die A[X.]hse umfasse zwei axial bewegli[X.]he S[X.]haltteile. Das erste steuere eine Kupplung zur Auswahl des für einen bestimmten Gang erforderli-[X.]hen Übertragungskanals. Das zweite S[X.]haltteil diene zur Ansteuerung eines Feststellme[X.]hanismus und bewirke, dass das erste oder zweite Sonnenrad mit der A[X.]hse verriegelt werde. Wie aus dem [X.] Patent 53-14820 (Anlage [X.], englis[X.]he Übersetzung Anlage [X.]a) ersi[X.]htli[X.]h, könne eine sol[X.]he [X.] viele Gänge aufweisen; zur [X.]edienung seien zwei S[X.]haltteile erforderli[X.]h. 9 Nur ein S[X.]haltteil weist den weiteren Darlegungen der Patents[X.]hrift zu-folge die aus der [X.] Offenlegungss[X.]hrift 24 58 871 (Anlage [X.]) ersi[X.]ht-li[X.]he Mehrgangnabe auf. Die [X.] seien hier auf der feststehenden Welle fixiert. Das einzige S[X.]haltteil bewege Kupplungen, mittels derer Einrü[X.]k-klauen in Eingriff mit jeweils zugeordneten [X.] gebra[X.]ht würden, um das Übersetzungsverhältnis auszuwählen. Dies erfordere allerdings einen er-hebli[X.]hen [X.]etätigungsaufwand (large [X.]ontrol effort). 10 - 7 - Dem Klagepatent liegt das te[X.]hnis[X.]he Problem zugrunde, eine im Hin-bli[X.]k auf die ges[X.]hilderten Na[X.]hteile verbesserte Mehrgangnabe bereitzustellen, bei der die auf das S[X.]haltteil einwirkende [X.]elastung wirksam verringert ist und dem [X.]enutzer das Gefühl einer lei[X.]htgängigen Gangums[X.]haltung vermittelt wird. 11 Erfindungsgemäß soll dies dur[X.]h eine Mehrgangnabe errei[X.]ht werden, die folgende Merkmale aufweist: 12 1. eine feststehende A[X.]hse (1), auf der drehbar angebra[X.]ht sind a) ein [X.] (2); b) ein [X.] (3) zum Übertragen einer Antriebs-kraft auf den [X.] (2) über einen aus einer Vielzahl mögli[X.]her ausgewählten Übertragungskanal (transmission [X.]hannel); [X.]) eine Vielzahl von [X.] (11, 12), [X.]) die jeweils einen unters[X.]hiedli[X.]hen Dur[X.]hmes-ser aufweisen und [X.]) deren [X.]ewegung in axialer Ri[X.]htung begrenzt (substantially limited) ist; d) ein S[X.]haltglied ([X.]ontrol member 80); 2. Kupplungsmittel ([X.] 20, 92, 71-74) zur Auswahl der Übersetzung, die aufweisen: a) auf den [X.] (11, 12) vorgesehene [X.] (lo[X.]k [X.]laws 73, 74) und b) auf der feststehenden A[X.]hse (1) vorgesehene [X.] (engaging [X.], 72) für den Eingriff mit den [X.], [X.]) wobei die [X.] in Ri[X.]htung des Eingriffs mit den [X.] gespannt sind; 3. das S[X.]haltglied ([X.]ontrol member 80) a) weist mindestens einen ersten S[X.]haltberei[X.]h ([X.]ontrol portion 81) zur jeweiligen Ansteuerung einer der Kupplungen (20, 92) auf und - 8 - b) ist von außerhalb des [X.]s (2) so betätig-bar, dass si[X.]h dur[X.]h die Auswahl des Übertragungs-kanals (der Übersetzung) eine Vielzahl von Gängen ergibt; 4. das S[X.]haltmittel (said [X.]ontrol means 80) weist ein Kupp-lungsbetätigungsteil ([X.]lut[X.]h [X.]ontrol member) auf, das a) in einem [X.]erei[X.]h der [X.] verstellbar ist (shiftable in a region of the sun gears) und b) eine Vielzahl von Wirkberei[X.]hen (effe[X.]ting portions 83, 82) aufweist, die [X.]) in Übereinstimmung mit der Position korres-pondierender [X.] (71, 72) angeord-net sind und [X.]) je na[X.]h Stellung des S[X.]haltglieds den Eingriff zwis[X.]hen bestimmten vorgegebenen [X.] (73, 74) und den entspre[X.]henden [X.] (71, 72) dadur[X.]h verhindern, dass in vorgegebene relative Positionen zu den [X.] umges[X.]haltet wird. Die Patents[X.]hrift ([X.] 38-47 [vgl. Übersetzung S. 3 erster u. zweiter Abs.]) erläutert das erfindungsgemäße S[X.]haltglied ([X.]ontrol member) dahin, dass es drehbetätigt oder axial bewegt wird (rotatably operated or moved axial-ly). Dabei dienten der erste S[X.]haltberei[X.]h zur Auswahl der Übersetzung und ein zweiter und dritter S[X.]haltberei[X.]h zur Ansteuerung des [X.], wel[X.]hes mittels der Feststellme[X.]hanik auf der A[X.]hse festgelegt werden soll. Die erfin-dungsgemäße Ausgestaltung ermögli[X.]he es damit, die Übersetzung und die festzulegenden [X.] mit einer sehr einfa[X.]hen Drehbewegung (very simple rotational operation) des S[X.]haltglieds ([X.]ontrol member) zu wählen, was ni[X.]ht nur eine zuverlässige Funktion gewährleiste, sondern dem [X.]enutzer au[X.]h das Gefühl einer lei[X.]htgängigen S[X.]haltung vermittle. 13 - 9 - 2. Die Klagepatente [X.] und [X.] betreffen ebenfalls Mehrgangnaben für Fahrräder. 14 [X.]eide Klagepatents[X.]hriften ([X.] 5 ff.) gehen als Stand der Te[X.]hnik von der im [X.] offenbarten Mehrgangnabe mit nur einem [X.] aus, dessen Planetenräder si[X.]h auf einem [X.] abstützen und mit einem Zahnkranz (Hohlrad) in Eingriff stehen. Mittels einer Antriebs-wahlkupplung [X.] so die [X.]es[X.]hreibungen [X.] werde entweder der [X.] oder der Zahnkranz ausgewählt, um das Antriebsmoment vom Antreiber zu ü-bernehmen. Außerdem sei eine Abtriebswahlkupplung vorgesehen, mit wel[X.]her entweder der [X.] oder der Zahnkranz zur Übertragung des [X.] auf die [X.] angewählt werde. 15 Die Klagepatents[X.]hriften ([X.] 13 ff. bzw. [X.] 14 ff.) erläutern die Funktion der aus dem [X.] bekannten [X.] außerdem dahingehend, dass bei Einleitung der Antriebskraft über den [X.] die auf die [X.] wirkende Kraft die entgegengesetzte Ri[X.]htung gegenüber [X.] habe, wel[X.]he wirke, wenn die Antriebskraft ni[X.]ht über den [X.], son-dern den Zahnkranz (Hohlrad) eingeleitet werde (einmal mit und einmal entge-gen dem Uhrzeigersinn; vgl. au[X.]h die s[X.]hematis[X.]he Darstellung dieses Sa[X.]h-verhalts in [X.]. 24a u. 24b). Daraus ergebe si[X.]h die Notwendigkeit, ein Drehen der [X.] um die Welle sowohl in der einen als au[X.]h der anderen Dreh-ri[X.]htung unterbinden zu müssen. [X.]ei der vorbekannten Mehrgangnabe besitze daher jedes Sonnenrad zwei jeweils in die entgegengesetzte Übertragungsri[X.]h-tung wirkende Kupplungen sowie eine Steuerungseinri[X.]htung, die eine Unter-bre[X.]hung [X.]übertragung für den Antrieb erlaube. Die Klagepatents[X.]hrif-ten [X.] und [X.] bewerten die [X.]etätigung der [X.] mittels dieser Kupplun-gen als kompliziert. [X.]esonders problematis[X.]h sei es unter diesen Vorausset-zungen, mehrere Planetengetriebe zu verbinden, um ein Planetengetriebe mit 16 - 10 - mehreren Gangstufen zu bilden. Zwis[X.]hen Planetengetrieben der vorbekannten Art eine einfa[X.]he Verbindung herzustellen, würde mehrere Abtriebswahlkupp-lungen erforderli[X.]h ma[X.]hen, deren [X.]etätigung kompliziert sei, und zu einer Konstruktion mit großen Abmessungen führen. Den Klagepatenten [X.] und [X.] liegt vor diesem Hintergrund das te[X.]hnis[X.]he Problem zugrunde, eine Mehrgangnabe mit einer vereinfa[X.]hten [X.]etätigung der [X.] und der Abtriebswahlkupplung bereitzustellen sowie einen kom-pakten Aufbau für eine Mehrgangnabe zu errei[X.]hen, die mehrere [X.] enthält. 17 [X.]eim Klagepatent [X.] soll dies dur[X.]h eine Mehrgangs[X.]haltnabe errei[X.]ht werden, die gemäß der na[X.]hfolgenden Merkmalsgliederung umfasst: 18 1. eine [X.] (1), auf der ein Antreiber (2) und eine [X.] (3) jeweils drehbar abgestützt sind; 2. ein erstes und ein zweites Planetengetriebe (4, 5), das je-weils a) im Kraftfluss zwis[X.]hen dem Antreiber (2) und der [X.] (3) angeordnet ist, b) und umfasst: [X.]) von einem [X.] (4a, 5a) aufge-nommene Planetenräder (11b, 12b, 13b, 14b), die im Eingriff mit auf der [X.] (1) an-geordneten [X.] (11a, 12a, 13a, 14a) stehen, und [X.]) einen Zahnkranz (15, 16), der mit den [X.] im Eingriff ist; 3. S[X.]haltmittel, um den Antrieb der [X.] (3) wahlweise vom [X.] (4a) oder vom Zahnkranz (15, des [X.] [X.]) abzuleiten, und - 11 - 4. eine Steuereinri[X.]htung (8), a) die den [X.] (11a, 12a, 13a, 14a) zugeord-net ist und b) dur[X.]h die jeweils eine Sonnenradkupplung (21, 22, 23, 24) betätigbar ist, um die [X.] (11a, 12a; 13a, 14a) in einen Freilauf- oder Verriegelungs-zustand zu bringen. Klagepatent [X.] will das te[X.]hnis[X.]he Problem mit einer ges[X.]hlossenen Gangs[X.]haltvorri[X.]htung lösen, die na[X.]h Maßgabe der folgenden Merkmalsglie-derung aufweist: 19 1. ein Antriebsteil (2) sowie eine feststehende A[X.]hse (1), auf der eine [X.] (3) drehbar abgestützt ist; 2. ein zur Aufnahme des Antriebs vom Antriebsteil (2) be-stimmtes Planetengetriebe (4), das a) eine auf der feststehenden Welle angeordnete Viel-zahl von [X.] (11a, 12a), b) mit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten-räder (11b, 12 b), [X.]) einen [X.] (4a) zur Aufnahme der Plane-tenräder (11b, 12b) und d) einen Zahnkranz (15), der mit den [X.] (11b, 12b) kämmt, aufweist, und e) ein Übersetzungs-Getriebeme[X.]hanismus ist, bei wel-[X.]hem der [X.] (4a) als Antriebsteil wirkt; 3. eine jeweils den [X.] (11a, 12a) zugeordnete Sonnenradkupplungseinri[X.]htung (21, 22, 25) , die a) zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der fest-stehenden A[X.]hse (1) angeordnet ist und b) einen Eingriff zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der feststehenden A[X.]hse (1) zulässt; [X.]) jeweils als in nur eine Ri[X.]htung wirksame Kupp-lungseinri[X.]htung (21a, 22a) ausgebildet ist und d) eine Trenneinri[X.]htung (25) aufweist [X.]) zum Unterbre[X.]hen der Antriebsübertragung über die Kupplungseinri[X.]htung (21a, 22a), - 12 - [X.]) mit einem Steuerberei[X.]h (31, 32) zur Verhin-derung des Eingriffs zwis[X.]hen den [X.] (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1); 4. eine Steuereinri[X.]htung (8) zur Steuerung der Sonnenrad-kupplungseinri[X.]htung (21, 22, 25); 5. eine erste [X.] (17), wel[X.]he a) zwis[X.]hen der [X.] (3) und dem Planetenträ-ger (4a) des [X.] (4) angeordnet ist und b) in einer Ri[X.]htung wirksam ist, und 6. eine zweite [X.] (18), wel[X.]he a) zwis[X.]hen der [X.] (3) und dem [X.] (15) des [X.] (4) angeordnet ist und b) eine nur in eine Ri[X.]htung wirkende [X.] ist. Den Klagepatents[X.]hriften ([X.] 41 ff. bzw. [X.] 42 ff.) zufolge entfällt beim erfindungsgemäßen [X.]naufbau die Notwendigkeit, die Drehbewegung der [X.] in beide Drehri[X.]htungen unterbinden zu müssen. Für die [X.]etä-tigung der [X.] rei[X.]hten einseitig wirksame Kupplungen sowie Einri[X.]h-tungen zum Unterbre[X.]hen [X.]übertragung in einer Ri[X.]htung [X.] wie ein drehbares [X.]etätigungselement [X.] aus. Als Antriebsteil wirke der [X.] des als Übersetzungsgetriebe ausgebildeten [X.]. Somit könne die Abtriebswahlkupplung eine erste [X.] und eine zweite Ab-triebskupplung aufweisen, die einmal zwis[X.]hen [X.] und [X.] und einmal zwis[X.]hen [X.] und Zahnkranz angeordnet seien, dabei nur in einer Ri[X.]htung wirkten und keine Ansteuerung von außen erforderten. 20 - 13 - [X.] Das [X.]erufungsgeri[X.]ht verneint eine Verletzung der Klagepatente, weil die angegriffene Ausführungsform beim [X.] Merkmal 4, beim Klagepa-tent [X.] Merkmal 3 und beim Klagepatent [X.] die Merkmale 5 und 6 ni[X.]ht verwirkli-[X.]he. Im Wesentli[X.]hen wird dies wie folgt begründet: 21 1. Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige habe zum [X.] ausge-führt, das in Merkmal 4 aufgeführte Kupplungsbetätigungsteil sei [X.] [X.]estandteil der S[X.]halteinri[X.]htung, befinde si[X.]h im [X.]erei[X.]h der [X.] und sei dort verstellbar. Das (vom [X.]erufungsgeri[X.]ht in Übereinstimmung mit der [X.] Übersetzung des Patentanspru[X.]hs im Klagepatent als [X.]etäti-gungsteil bezei[X.]hnete) S[X.]haltglied bestehe aus (nur) einem [X.]auteil. Das Kupp-lungsbetätigungsteil sei als [X.]erei[X.]h des S[X.]haltgliedes im [X.]erei[X.]h der [X.] zu verstehen und werde dur[X.]h die Funktion der Wirkberei[X.]he ums[X.]hrie-ben. Aufgrund der guta[X.]hterli[X.]hen Feststellungen sei davon auszugehen, dass es eigentli[X.]her Gegenstand der Erfindung na[X.]h dem [X.] sei, mit (nur) einem S[X.]haltglied vers[X.]hiedene Wirkflä[X.]hen zu aktivieren. Zu berü[X.]ksi[X.]h-tigen sei ferner, dass erfindungsgemäß das S[X.]haltglied drehbar auf der festste-henden Welle angeordnet sei und das Kupplungsbetätigungsteil (als dessen [X.]estandteil) dieselbe Drehbewegung ausführe wie das S[X.]haltglied. 22 Die angegriffene Ausführungsform verfüge na[X.]h Darstellung des Sa[X.]h-verständigen über kein Kupplungsbetätigungsteil im [X.]erei[X.]h der [X.]. Die dort verwendeten No[X.]kenstangen, in denen die Klägerin das [X.]e Kupplungsbetätigungsteil sehen wolle, seien ni[X.]ht um die feststehende A[X.]hse drehbar. Die S[X.]halteinri[X.]htung bestehe aus mehreren unters[X.]hiedli[X.]hen Teilen, wobei si[X.]h ledigli[X.]h die No[X.]kenstangen zum Teil im [X.]erei[X.]h der [X.] befänden. Na[X.]h [X.] der bereits erstinstanzli[X.]h geäußerten [X.] Auffassung 23 - 14 - des Sa[X.]hverständigen lägen indessen die wesentli[X.]hen Eigens[X.]haften des [X.] darin, ein [X.]estandteil des S[X.]haltglieds und funktio-neller Wirkberei[X.]h zur Auswahl des Übertragungskanals (der Übersetzung) im [X.]erei[X.]h der [X.] zu sein. Au[X.]h von einer Verwirkli[X.]hung des Merkmals 4 mit äquivalenten Mitteln könne ni[X.]ht ausgegangen werden. Gemäß den Aus-führungen des Sa[X.]hverständigen sei bei der angegriffenen Mehrgangnabe die Aufgabe, dur[X.]h bestimmte S[X.]haltelemente den Kraftfluss über den Feststellme-[X.]hanismus des gewählten [X.] zu verhindern, außerhalb des [X.]erei[X.]hs der [X.] über mehrere [X.]auelemente gelöst. Zwar riefen die No[X.]ken-stangen die glei[X.]he praktis[X.]he Wirkung hervor wie das erfindungsgemäße S[X.]haltglied, jedo[X.]h sei der Sa[X.]hverständige der Auffassung, dass die Lehre des Klagepatents A, mit nur einem S[X.]haltglied vers[X.]hiedene Wirkflä[X.]hen zu aktivie-ren, keinen Hinweis auf die bei der angegriffenen Mehrgangnabe realisierte Lö-sung gebe. 2. Zum Verständnis von Merkmal 3 des Klagepatents [X.] verweist das [X.]erufungsgeri[X.]ht glei[X.]hfalls auf die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen. Na[X.]h diesen seien beim [X.] die beiden [X.] drehfest miteinander verbunden und erfolge der Antrieb für die [X.] stets nur über den ersten [X.] (4a), au[X.]h dann, wenn [X.] über den zwei-ten [X.] (5a) eingeleitet werde. Die zur Arretierung der [X.] (21, 22) dienenden S[X.]haltmittel legten fest, ob der Antrieb für die [X.] (3) unmittelbar vom ersten [X.] (4a) über die [X.] (17) oder vom Zahnkranz (15) über die [X.] (18) erfolge. Der Sa[X.]hver-ständige habe insoweit klargestellt, dass das Antriebsmoment zur [X.] ni[X.]ht no[X.]hmals gewandelt werden dürfe. 24 [X.]ei der angegriffenen Ausführungsform werde na[X.]h den Darlegungen des Sa[X.]hverständigen nur über den Zahnkranz (13) und die Kupplung (14) und 25 - 15 - ni[X.]ht (unmittelbar) über einen [X.] Kraft auf die [X.] weiter-geleitet. Während beim Gegenstand des Klagepatents die Getriebe (4 u. 5) hin-tereinander ges[X.]haltet seien, seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Getriebe (21 u. 22) parallel ges[X.]haltet. Keiner ihrer Zahnkränze (11 bis 13) könne eindeutig dem in Merkmal 3 bezei[X.]hneten Zahnkranz (15) zugewiesen werden. [X.]ei der angegriffenen Ausführungsform sei zudem die auf die [X.] übertragene Gesamtleistung ni[X.]ht mit der auf den [X.] (22) übertragenen Leistung identis[X.]h. Merkmal 3 sei damit ni[X.]ht wortsinngemäß verwirkli[X.]ht. Au[X.]h eine [X.]enutzung des Merkmals mit äquivalenten Mitteln s[X.]heide aus. [X.]ei der angegriffenen Ausführungsform werde das Drehmoment für den Antrieb der [X.] sowohl vom ersten [X.] (18) und Zahnkranz (11) als au[X.]h von einem zweiten [X.] (22) und Zahnkranz (13) übertragen. Damit fehle es na[X.]h der Auffassung des Sa[X.]hverständigen an der erforderli[X.]hen Glei[X.]hwirkung, da die Lösung, den Antrieb vom Planetenträ-ger und vom Zahnkranz abzuleiten, Merkmal 3 nur "anteilig" bes[X.]hreibe. Ob die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4 b verwirkli[X.]ht, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht dahinstehen lassen. 26 3. Zum Klagepatent [X.] habe der Sa[X.]hverständige ausgeführt, dass der Antrieb der [X.] (3), wie dem Fa[X.]hmann aus dem Stand der Te[X.]h-nik geläufig, entweder über die in Merkmal 5 oder die in Merkmal 6 bezei[X.]hnete [X.] erfolge. Die [X.] (17, 18) müssten na[X.]h den Feststellungen des Sa[X.]hverständigen stets alternativ ges[X.]haltet sein. Aus den Merkmalen 5 und 6 ergebe si[X.]h, dass die beiden [X.] parallel zur [X.] angeordnet seien. Das Planetengetriebe ermögli[X.]he folgli[X.]h nur dann eine Kraftübertragung, wenn entweder die erste oder die zweite Abtriebs-kupplung ges[X.]hlossen sei. 27 - 16 - [X.]ei der angegriffenen [X.] seien die Kupplungen (14, 16) ni[X.]ht stets al-ternativ ges[X.]haltet. Die Kupplung (14) sei bei der Übertragung eines Kraftmo-ments auf die [X.] immer im Eingriff. Die ebenfalls ni[X.]ht stets alternativ ges[X.]haltete Kupplung (17) sei ni[X.]ht zwis[X.]hen Zahnkranz und [X.] an-geordnet und stelle daher keine [X.] dar. Au[X.]h die Kupplung (16) sei keine [X.], da die von ihr auf den zweiten [X.] (22) und das Planetenrad (41) übertragene Leistung ni[X.]ht mit der (letztli[X.]h) auf die [X.] übertragenen Leistung identis[X.]h, sondern größer sei. Aufgrund dieser Darlegungen des Sa[X.]hverständigen sei eine wortsinngemäße Verwirkli-[X.]hung der Merkmale 5 und 6 zu verneinen. Au[X.]h eine Verwirkli[X.]hung mit äqui-valenten Mitteln sei ni[X.]ht gegeben, da es na[X.]h den Ausführungen des Sa[X.]hver-ständigen keine glei[X.]hwirkende Lösung darstelle, die Kupplungen im [X.] hintereinander zu s[X.]halten. Ein Hinweis auf eine sol[X.]he Lösung sei dem Klagepatent [X.] ni[X.]ht zu entnehmen. 28 I[X.] Mit diesen Ausführungen genügt das angefo[X.]htene [X.]eil ni[X.]ht den re[X.]ht-li[X.]hen Anforderungen, die an die Auslegung eines Patentanspru[X.]hs und die Prüfung seiner Verwirkli[X.]hung dur[X.]h eine im [X.] ange-griffene Ausführungsform zu stellen sind. 29 1. Zur [X.]eurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, [X.] es zunä[X.]hst der [X.]efassung mit der te[X.]hnis[X.]hen Lehre, die si[X.]h aus der Si[X.]ht des vom Klagepatent angespro[X.]henen Fa[X.]hmanns aus den Merkmalen des Patentanspru[X.]hs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt ([X.] 171, 120 [X.]. 18 [X.] [X.]; [X.].[X.]es[X.]hl. v. 17.4.2007 [X.] X Z[X.] 9/06, [X.], 859 [X.]. 13 [X.] Informationsübermittlungsverfahren I [für [X.] 172, 108 vorgesehen]). Der Sinngehalt des Patentanspru[X.]hs in seiner Gesamtheit 30 - 17 - und der [X.]eitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfin-dung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspru[X.]h erläuternden [X.]es[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 [X.]) dur[X.]h Auslegung zu ermitteln. Was si[X.]h hieraus als ges[X.]hützter Gegenstand ergibt, ist eine Re[X.]htsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspru[X.]hs vom Revisionsgeri[X.]ht au[X.]h in vollem Umfang na[X.]hgeprüft werden kann (st. Rspr.; s. nur [X.] 142, 7, 15 [X.] Räums[X.]hild; [X.] 160, 204, 213 [X.] [X.]odenseitige Vereinzelungseinri[X.]htung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspru[X.]hs darf somit ni[X.]ht dem geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen überlassen werden, son-dern obliegt dem Geri[X.]ht ([X.] 171, 120 [X.]. 18 [X.] [X.]). Zwar bildet das fa[X.]hmännis[X.]he Verständnis der im Patentanspru[X.]h ver-wendeten [X.]egriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspru[X.]hs die Grundlage der Auslegung, weil si[X.]h der Patentanspru[X.]h an die Fa[X.]hleute eines bestimmten Gebiets der Te[X.]hnik ri[X.]htet. Das bedeutet jedo[X.]h nur, dass si[X.]h der Tatri[X.]hter gegebenenfalls sa[X.]hverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sa[X.]hkundigen, ihre übli[X.]herweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodis[X.]he Herangehensweise sol[X.]her Fa[X.]hleute das Verständnis des Patentanspru[X.]hs und der in ihm und in der [X.]es[X.]hreibung verwendeten [X.]egriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ([X.] 164, 261, 268 [X.] Seiten-spiegel; [X.] 171, 120 [X.]. 18 [X.] [X.]). 31 Das auf dieser Grundlage zu klärende ri[X.]htige Verständnis des Patent-anspru[X.]hs kann hingegen ni[X.]ht dur[X.]h Sa[X.]haufklärung "festgestellt" werden, sondern ist das Ergebnis ri[X.]hterli[X.]her Auslegung vor dem Hintergrund des [X.] gegebenenfalls mit sa[X.]hverständiger Hilfe [X.] festgestellten te[X.]hnis[X.]hen Sa[X.]h-verhalts ([X.] 160, 204, 213 [X.] [X.]odenseitige Vereinzelungseinri[X.]htung). Die 32 - 18 - primäre Aufgabe des Sa[X.]hverständigen ist [X.] im [X.] ni[X.]ht anders als sonst im Zivilprozess [X.] die Vermittlung von Fa[X.]hwissen zur ri[X.]hterli[X.]hen [X.]eurteilung von Tatsa[X.]hen ([X.] 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262; [X.], [X.]. v. 18.3.1993 [X.] IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hin-aus kann dem Sa[X.]hverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsa[X.]hen [X.] werden, wenn s[X.]hon dafür eine dem [X.] fehlende besondere Sa[X.]hkunde erforderli[X.]h ist (§ 404a Abs. 5 ZPO). Der Sa[X.]hverständige wird deshalb im [X.] ni[X.]ht hinzugezogen, um das Klagepatent auszulegen, sondern um dem Geri[X.]ht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien ni[X.]ht ausrei[X.]ht, diejenigen fa[X.]hli[X.]hen Kenntnisse zu vers[X.]haffen, die es benö-tigt, um die ges[X.]hützte te[X.]hnis[X.]he Lehre zu verstehen und den diese Lehre [X.] als Grundlage der Verletzungsprüfung und der S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung [X.] definierenden Patentanspru[X.]h unter Auss[X.]höpfung seines [X.] selbst auslegen zu können. Das Geri[X.]ht ist deswegen gehindert, die S[X.]hlüsse, die ein Sa[X.]hverständiger aus seinem Fa[X.]hwissen auf den Inhalt der te[X.]hnis[X.]hen Lehre des Klagepatents zieht, ohne weiteres zu übernehmen. Dies gilt insbesondere au[X.]h deswegen, weil der Sa[X.]hverständige vielfa[X.]h geneigt sein wird, si[X.]h eher an den aus seiner fa[X.]hli[X.]hen Si[X.]ht typis[X.]herweise aussagekräftigeren Ausfüh-rungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des [X.] zu orientieren. Sa[X.]hverständige Äußerungen sind vom Tatri[X.]hter deshalb stets eigenverantwortli[X.]h daraufhin zu untersu[X.]hen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinbli[X.]k auf ents[X.]heidungserhebli[X.]he und allein von dem erkennenden Geri[X.]ht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen ([X.].[X.]. v. 7.3.2001 [X.] X ZR 176/99, [X.], 770, 772 [X.] Kabel-dur[X.]hführung II). Das Verständnis des Sa[X.]hverständigen vom Patentanspru[X.]h genießt als sol[X.]hes bei der ri[X.]hterli[X.]hen Auslegung grundsätzli[X.]h ebenso wenig Vorrang wie das Verständnis einer Partei ([X.] 171, 120 [X.]. 18 [X.] [X.]). - 19 - 2. Das angefo[X.]htene [X.]eil genügt den si[X.]h hieraus ergebenden An-forderungen an die Auslegung eines Patentanspru[X.]hs ni[X.]ht. Das [X.]erufungsge-ri[X.]ht hat ni[X.]ht den Sinngehalt der Patentansprü[X.]he unter Heranziehung der Pa-tentbes[X.]hreibungen und der Zei[X.]hnungen ermittelt, sondern si[X.]h darauf be-s[X.]hränkt, die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen wiederzugeben und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit den im Li[X.]hte der jeweiligen [X.]es[X.]hreibung interpretierten Patentansprü[X.]hen in Einklang ste-hen und deren Sinngehalt und Rei[X.]hweite auss[X.]höpfen. Ohne die vorstehenden Grundsätze zu bea[X.]hten, ist das [X.]erufungsgeri[X.]ht allein vom Verständnis des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen ausgegangen, das es als aufgrund dessen fa[X.]hli[X.]her Autorität maßgebli[X.]h angesehen hat, anstatt eigenverantwortli[X.]h den te[X.]hnis[X.]hen Sinngehalt der Patentansprü[X.]he zu ergründen. Deutli[X.]h wird dies insbesondere, soweit si[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Auffassung des Sa[X.]hver-ständigen zu eigen gema[X.]ht hat, das in Merkmal 4 des Klagepatents [X.] sei als ein [X.]erei[X.]h des S[X.]haltglieds zu verstehen, wel[X.]hes aus nur einem [X.]auteil bestehen dürfe, bei seiner Annahme, Merkmal 3 des Klagepatents [X.] setze voraus, dass die beiden [X.] [X.] obwohl erst der untergeordnete Patentanspru[X.]h 3 ebendies ausdrü[X.]kli[X.]h beanspru[X.]ht [X.] drehfest miteinander verbunden seien, dass die Planetengetriebe hintereinan-der ges[X.]haltet seien und dass das Antriebsmoment zwis[X.]hen [X.] und [X.] oder Zahnkranz ni[X.]ht no[X.]hmals gewandelt werde, sowie bei der Annahme, die in den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents [X.] genannten [X.] müssten parallel zur [X.] angeordnet und stets alter-nativ ges[X.]haltet sein. Dem Wortlaut der jeweiligen Patentansprü[X.]he 1 sind [X.] Vorgaben ni[X.]ht zu entnehmen. Dass [X.] unter Heranziehung der Patentbe-s[X.]hreibungen und Zei[X.]hnungen [X.] erkennbare te[X.]hnis[X.]he Notwendigkeiten oder Zusammenhänge ein einges[X.]hränktes Verständnis der im Patentanspru[X.]h be-s[X.]hriebenen Lehre gebieten, hat das [X.]erufungsgeri[X.]ht weder geprüft no[X.]h [X.]. 33 - 20 - Von dieser Prüfung war das [X.]erufungsgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht entbunden, so-weit die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen in Einklang mit den in den Pa-tentbes[X.]hreibungen erläuterten und dargestellten Ausführungsbeispielen ste-hen. Denn eine entspre[X.]hende [X.]es[X.]hränkung der Auslegung wäre mit dem Grundsatz unvereinbar, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine ein-s[X.]hränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzei[X.]hnenden [X.] erlaubt ([X.] 160, 204, 210 [X.] [X.]odenseitige Vereinzelungsein-ri[X.]htung; [X.].[X.]. v. 17.4.2007 [X.] X ZR 72/05, [X.], 778 [X.]. 18, 21 [X.] Ziehmas[X.]hinenzugeinheit [für [X.] 172, 88 vorgesehen]). 34 3. Ist somit die te[X.]hnis[X.]he Lehre der Patentansprü[X.]he ni[X.]ht ermittelt, fehlt es bereits an der erforderli[X.]hen Grundlage, um sa[X.]hgere[X.]ht prüfen [X.], ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngemäß oder als äquivalente Aus-führungsform in den S[X.]hutzberei[X.]h der Klagepatente fällt. Au[X.]h eine eigene Auslegung der Patentansprü[X.]he dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht kommt unter [X.]n Umständen ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht (vgl. [X.].[X.]. v. 31.5.2007 [X.] X ZR 172/04, [X.], 1059 [X.]. 39 [X.] Zerfallszeitmessgerät [für [X.] vorgesehen]). Die Mögli[X.]hkeit, die für die Anspru[X.]hsauslegung relevanten tatsä[X.]hli[X.]hen Feststel-lungen dur[X.]h eine Revisionsrüge oder eine Gegenrüge als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen, ist erhebli[X.]h ers[X.]hwert, wenn der Tatri[X.]h-ter keine eigene Auslegung des Patentanspru[X.]hs vorgenommen hat und den Parteien erst in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Revisionsgeri[X.]ht die (mögli[X.]he) Relevanz bestimmter tatsä[X.]hli[X.]her Gesi[X.]htspunkte für die ri[X.]hterli-[X.]he Auslegung des Patentanspru[X.]hs verdeutli[X.]ht wird. Gerade bei komplexen Sa[X.]hverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspri[X.]ht es zudem fairer Verfah-rensführung, die erste vollständige ri[X.]hterli[X.]he [X.]ewertung des te[X.]hnis[X.]hen Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der [X.] in dem vom Gesetz vorgesehenen Re[X.]htsmittelverfahren zu entziehen. 35 - 21 - [X.] Der Re[X.]htsstreit ist daher unter Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der [X.]at auf Folgendes hin: 36 1. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird bei der Auslegung der Klagepatente insbesondere zu prüfen haben, inwieweit seine bisherigen Annahmen zur Aus-gestaltung und Wirkungsweise der erfindungsgemäßen Mehrgangnaben ledig-li[X.]h mögli[X.]he Ausführungsformen der beanspru[X.]hten te[X.]hnis[X.]hen Lehren betreffen oder diese selbst in der allgemeinen Form [X.]harakterisieren, in der sie im jeweiligen Patentanspru[X.]h 1 für die Klägerin ges[X.]hützt sind. Aus der stets gebotenen Heranziehung der [X.]es[X.]hreibung und der Zei[X.]hnungen kann si[X.]h dabei ein engeres Verständnis des Patentanspru[X.]hs ergeben, als es dessen Wortlaut für si[X.]h genommen nahelegt (vgl. [X.].[X.]. v. 2.3.1999 [X.] X ZR 85/96, [X.], 909, 911 f. [X.] Spanns[X.]hraube). Jedo[X.]h bedarf dies im Einzelnen sorgfältiger Prüfung und darf insbesondere ni[X.]ht daraus ges[X.]hlossen werden, dass [X.]es[X.]hreibung und A[X.]ildungen ledigli[X.]h einige der unter den Wortlaut des Patentanspru[X.]hs fallenden mögli[X.]hen Ausführungsformen betreffen. Maßgeb-li[X.]h ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspru[X.]hs unter Heranziehung der [X.]es[X.]hreibung und der Zei[X.]hnungen ergibt, dass nur bei [X.]efolgung einer sol[X.]hen engeren te[X.]hnis[X.]hen Lehre derjenige te[X.]hnis[X.]he Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspru[X.]h bezei[X.]hneten Mitteln errei[X.]ht werden soll. In diesem Zusammenhang können au[X.]h objektive te[X.]hnis[X.]he Gegebenhei-ten eine Rolle spielen, die in der Patents[X.]hrift ni[X.]ht erwähnt sind, jedo[X.]h zum Wissen des Fa[X.]hmanns gehören, und daher das Verständnis des Patentan-spru[X.]hs beeinflussen können, etwa weil aus der Si[X.]ht des Fa[X.]hmanns nur eine bestimmte Ausgestaltung geeignet ers[X.]heint, den erfindungsgemäßen Erfolg 37 - 22 - herbeizuführen oder si[X.]h umgekehrt eine bestimmte Ausgestaltung von [X.] zur Errei[X.]hung des erfindungsgemäßen Erfolges ungeeignet darstellt. Sofern si[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht bei dieser Prüfung erneut sa[X.]hverstän-dig beraten lassen sollte, wird es zu erwägen haben, einen anderen Sa[X.]hver-ständigen hinzuzuziehen, da der Umstand, dass der Sa[X.]hverständige Prof. Dr.-Ing. [X.] sein für das Landgeri[X.]ht erstattetes s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten be- reits dreimal s[X.]hriftli[X.]h ergänzt hat und in beiden Instanzen s[X.]hon einmal münd-li[X.]h angehört worden ist, den unbefangenen Zugang des Sa[X.]hverständigen zu den Sa[X.]hfragen behindern könnte, bei deren [X.]eurteilung er das [X.]erufungsge-ri[X.]ht beraten soll. 38 2. Zu den einzelnen Klagepatenten ist no[X.]h zu bemerken: 39 a) [X.] 40 Zu den für die Auswahl der Übersetzung notwendigen Kupplungsmitteln ([X.]) gehören gemäß Merkmal 2 die für die Festlegung der jeweiligen [X.] auf der Welle zuständigen [X.] (lo[X.]k [X.]laws 73, 74) und die mit ihnen zusammenwirkenden [X.] (engaging [X.], 72). Mit der [X.]etätigung des insoweit gelehrten Feststellme[X.]hanismus befasst si[X.]h die vom [X.]erufungsgeri[X.]ht als ni[X.]ht verwirkli[X.]ht angesehene [X.] 4, wobei Patentanspru[X.]h 1 in diesem Funktionszusammenhang das S[X.]haltglied ([X.]ontrol member 80) als S[X.]haltmittel ([X.]ontrol means 80) bezei[X.]hnet. Dass trotz divergierender [X.]ezei[X.]hnungen keine unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]auteile angespro[X.]hen sein dürften, zeigt si[X.]h neben der s[X.]hon im Anspru[X.]hswortlaut enthaltenen [X.]e-zugnahme (said) au[X.]h darin, dass sowohl in Merkmal 4 b [X.] als au[X.]h in der Patentbes[X.]hreibung der [X.]egriff "[X.]ontrol member" in [X.] Form bei der Ums[X.]hreibung des Feststellme[X.]hanismus für die [X.] verwendet wird 41 - 23 - (vgl. etwa [X.] 44-46; [X.] 48-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; [X.]]). Das S[X.]haltmittel umfasst dem Anspru[X.]hswortlaut zufolge ein Kupplungs-betätigungsteil mit einer Vielzahl von Wirkberei[X.]hen (in[X.]ludes a [X.]lut[X.]h [X.]ontrol member – having a plurality of effe[X.]ting portions). Anordnung und Ausgestal-tung der Wirkberei[X.]he werden mittelbar dur[X.]h ihre räumli[X.]h-körperli[X.]he [X.]ezie-hung zu den in Merkmal 2b genannten [X.] (Merkmal 4 b [X.]) und dur[X.]h ihre Ums[X.]haltfunktion (Merkmal 4 b [X.]) ums[X.]hrieben. Im zuletzt genann-ten Zusammenhang wird gelehrt, dass die Wirkberei[X.]he den Eingriff bestimmter [X.] jeweils in Abhängigkeit von der Stellung des S[X.]haltglieds (in [X.]) verhindern. Ob diese [X.] Folge einer einteiligen Ausgestaltung von S[X.]haltglied und Kupp-lungsbetätigungsteil oder Folge eines [X.] wie z.[X.]. beim ersten S[X.]haltberei[X.]h dur[X.]h Forms[X.]hluss errei[X.]hten (vgl. [X.]; [X.]. 15 [Übersetzung S. 10 letzter Abs. übergreifend auf S. 11]) [X.] funktionalen Zusammenwirkens beider Teile ist, lässt Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h seinem Wortlaut offen. 42 Dafür, dass die zur Auslegung heranzuziehende Patentbes[X.]hreibung ein einges[X.]hränktes Verständnis des Patentanspru[X.]hs tragen könnte, sind bislang keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Erzielung des in der Patentbes[X.]hreibung ([X.] 44-46; [X.] 51-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; [X.] erster Abs. a.E.]) herausgestellten Vorteils, sowohl das Übersetzungsverhältnis als au[X.]h die an der A[X.]hse festzusetzenden [X.] dur[X.]h eine einfa[X.]he Drehbe-wegung des S[X.]haltgliedes auswählen zu können, muss eine mehrteilige Aus-gestaltung ni[X.]ht entgegenstehen. Ebenso wenig muss mit ihr ein im Verhältnis zu einer einteiligen Ausgestaltung weitergehender [X.]etätigungsaufwand verbun-den sein, wie ihn die Klagepatents[X.]hrift mit [X.]li[X.]k auf die deuts[X.]he Offenle-gungss[X.]hrift 24 58 871 kritisiert ([X.] 28-29 [Übersetzung S. 2 dritter Abs.]). 43 - 24 - Dass beim Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine einteilige Ausführungs-form verwirkli[X.]ht ist, da dort die [X.] in der Patentbes[X.]hreibung au[X.]h als zweiter und dritter S[X.]haltberei[X.]h bezei[X.]hneten [X.] Wirkberei[X.]he (82, 83) dur[X.]h vorsprin-gende Abs[X.]hnitte (proje[X.]ting portions) gebildet werden, die si[X.]h zwis[X.]hen Nuten des zylindris[X.]hen [X.]etätigungsteils befinden ([X.] 23 ff.; [X.]. 8-12 [Überset-zung S. 11 zweiter Abs.]), re[X.]htfertigt, wie ausgeführt, für si[X.]h genommen kein anderes Auslegungsergebnis. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass [X.] 3 a eine Merkmal 4 entspre[X.]hende Formulierung bezogen auf das Verhält-nis des S[X.]haltglieds zu seinem ersten S[X.]haltberei[X.]h enthält ([X.]ontrol member in[X.]luding – a first [X.]ontrol portion), mit der die Patentbes[X.]hreibung ausdrü[X.]kli[X.]h eine mehrteilige Ausgestaltung verbindet, wenn dort ausgeführt wird, dass der erste S[X.]haltberei[X.]h als selbständiges [X.]auteil ausgebildet sein kann, wel[X.]hes ledigli[X.]h drehfest mit dem S[X.]haltglied zusammengeste[X.]kt ist (vgl. [X.]; [X.]. 15 [Übersetzung S. 10 letzter Abs. übergreifend auf S. 11]). 44 Das S[X.]haltglied ist zwar gemäß Merkmal 1 d drehbar auf der A[X.]hse an-gebra[X.]ht, um dur[X.]h eine von außen gesteuerte Drehbetätigung (rotational ope-ration) au[X.]h eine Festlegung der [X.] herbeiführen zu können (vgl. [X.] 44-46 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.]). Das bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht not-wendigerweise, dass das Kupplungsbetätigungsteil und seine Wirkberei[X.]he ih-rer Funktion ebenfalls im Rahmen einer Drehbewegung um die A[X.]hse na[X.]h-kommen müssen. Merkmal 4 b [X.] gebietet, dass die Positionsveränderung der Wirkberei[X.]he in Abhängigkeit von der (Dreh-)Stellung des S[X.]haltglieds erfolgt. Die Annahme, dass dieser Funktionszusammenhang auf die Herbeiführung [X.] mit dem [X.]etätigungsteil übereinstimmenden Drehbewegung des Kupp-lungsbetätigungsteils und seiner Wirkberei[X.]he bes[X.]hränkt sein soll, bedarf der 45 - 25 - Überprüfung und entspre[X.]hend den Ausführungen zu 1 gegebenenfalls näherer [X.]egründung. Das Kupplungsbetätigungsteil muss verstellbar sein, um die in der [X.] 2 genannte, aus [X.] und [X.] bestehen-de Kupplung zu betätigen. Dass Merkmal 4 a diese Funktion in räumli[X.]hen Zu-sammenhang zu den [X.] (shiftable in a region of the sun gears) stellt, wird vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die in Ri[X.]htung zu den [X.]n gespannten [X.] auf den [X.] vorgesehen sind (Merkmal 2 a) und si[X.]h ein Verstellen des [X.] dement-spre[X.]hend im [X.]erei[X.]h der [X.] auswirken muss. Dazu verfügt das Kupplungsbetätigungsteil über Wirkberei[X.]he, wel[X.]he relativ zu den [X.] in vers[X.]hiedene Positionen bewegt werden können und so in vorgegebener Weise den Eingriff bestimmter [X.] und die damit verbundene Arre-tierung eines Sonnenrads an der A[X.]hse verhindern (vgl. Merkmal 4 b [X.]). Dies hat im [X.]erei[X.]h der die [X.] aufweisenden [X.] zu ges[X.]he-hen. Für den von Merkmal 4 a geforderten räumli[X.]hen [X.]ezug zu den [X.] könnte es genügen, wenn das Kupplungsbetätigungsteil ein derartiges Verstellen seiner Wirkberei[X.]he in vers[X.]hiedene Positionen erlaubt. Dass [X.] hinausgehend die räumli[X.]he Ausdehnung des [X.] auf den [X.]erei[X.]h der [X.] bes[X.]hränkt ist oder die Verstellbewegung auss[X.]hließli[X.]h in diesem [X.]erei[X.]h stattfinden oder von ihm ausgehen darf, ist hingegen auf der Grundlage des bislang festgestellten Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht zu erkennen. Da die Positionierung der Wirkberei[X.]he des Kupplungsbetätigungs-teils von der Stellung des S[X.]haltglieds abhängig ist, besteht zwis[X.]hen den [X.] ein funktionaler Zusammenhang, der eins[X.]hließt, dass die Verstellbewegung des [X.] dur[X.]h die (Dreh-)[X.]ewegung des [X.] über den [X.]e-rei[X.]h der [X.] hinausgehenden (vgl. [X.] 4-5 [Übersetzung S. 10 zweiter Abs.]) und von außerhalb des [X.]s betätigbaren (vgl. Merkmal 46 - 26 - 3 b) [X.] S[X.]haltglieds ausgelöst und gesteuert wird und mit dieser sogar identis[X.]h ist, wenn [X.] wie beim Ausführungsbeispiel der Erfindung [X.] S[X.]haltglied und Kupp-lungsbetätigungsteil einstü[X.]kig ausgestaltet sind oder wenn zwis[X.]hen beiden Teilen eine drehfeste Verbindung besteht. Dann ers[X.]heint es aber te[X.]hnis[X.]h ohne [X.]elang, ob das Kupplungsbetätigungsteil räumli[X.]h über den [X.]erei[X.]h der [X.] hinausgeht und erst dort in das S[X.]haltglied übergeht oder in sons-tiger Weise eine Verbindung mit ihm herstellt. b) Klagepatent [X.] 47 Um die [X.] antreiben zu können, muss zwis[X.]hen Antreiber (2) und [X.] (3) ein Kraftfluss bestehen. Erstes und zweites [X.] sind in diesem Kraftfluss angeordnet (Merkmal 2 a), also in getriebespezi-fis[X.]her Weise zur Übertragung der vom Antreiber ausgehenden Kraft auf die [X.] in der Lage. In wel[X.]her Weise und auf wel[X.]hem Weg [X.]über-tragung erfolgt, gibt Merkmal 2 a seinem Wortlaut na[X.]h ni[X.]ht vor. Patentan-spru[X.]h 1 verlangt allerdings das Vorhandensein von S[X.]haltmitteln. Diese müs-sen, wie aus Merkmal 3 folgt, derart ausgestaltet und angeordnet sein, dass sie die geforderte Ableitung des Antriebs für die [X.] ermögli[X.]hen, d.h. wahlweise in einem S[X.]haltzustand die Ableitung vom [X.] und in ei-nem anderen S[X.]haltzustand die Ableitung vom Zahnkranz erlauben. 48 Die Verneinung der Verletzungsfrage dur[X.]h das [X.]erufungsgeri[X.]ht beruht maßgebli[X.]h auf der Erwägung, dass na[X.]h Merkmal 3 ni[X.]ht nur eine Wahl zwi-s[X.]hen [X.] und Zahnkranz des ersten [X.] mögli[X.]h, sondern der Antrieb außerdem auss[X.]hließli[X.]h, also daneben ni[X.]ht au[X.]h zu ei-nem Anteil von einem parallel ges[X.]halteten weiteren Planetengetriebe, sowie in unmittelbarer, ni[X.]ht weiter (z.[X.]. dur[X.]h ein weiteres Getriebe) umgewandelter Form von den in Merkmal 3 genannten [X.] auf die [X.] [X.] - 27 - geleitet sein muss. Den Antrieb wahlweise vom [X.] oder Zahnkranz abzuleiten, ist aus dem [X.] bekannt. Die in der Klagepatents[X.]hrift [X.] an dem bekannten [X.]naufbau bemängelte Notwendigkeit, die [X.]ewegung der [X.] in beiden Drehri[X.]htungen unterbinden zu müssen, beruht darauf, dass der Zahnkranz ni[X.]ht allein als Abtriebselement des (einzigen) [X.]s eingesetzt wird, sondern ihm daneben au[X.]h die Aufgabe zufällt, das [X.] zu übernehmen, wenn ni[X.]ht er, sondern der [X.] als Abtriebselement des [X.] verwendet wird. Dies führt je na[X.]hdem, ob als Element zur Übernahme des [X.] (vom [X.]) der [X.] und als Abtriebselement (zur [X.]) der [X.] eingesetzt werden oder ob [X.] und Zahnkranz die jeweils um-gekehrte Funktion wahrnehmen, dazu, dass die auf die [X.] ausgeübte Kraft einmal in die eine und einmal in die andere Drehri[X.]htung der [X.] wirkt (vgl. [X.] 13 ff.). Patentanspru[X.]h 1 des Klagepatents [X.] vermeidet diese Konsequenz dur[X.]h das Vorsehen eines zweiten [X.] mit einem (zweiten) [X.] (5a) und einem (zweiten) Zahnkranz (16). Da nunmehr diese selektiv als Element zur Übernahme des [X.] vom Antreiber benutzt werden können (vgl. [X.] 9-11; Unteranspru[X.]h 4), entfällt die [X.], dem Zahnkranz (15) des ersten [X.] neben seiner Funktion als Abtriebselement au[X.]h no[X.]h die Funktion eines [X.] für das erste Planetengetriebe mit den oben bes[X.]hriebenen na[X.]hteiligen Folgen zuweisen zu müssen. [X.]eim erfindungsgemäßen [X.]naufbau rei[X.]ht es [X.] für die Übertragung des [X.] auf die [X.] aus, die Drehbewegung der [X.] (jeweils) in nur einer Drehri[X.]htung zu [X.] (vgl. [X.] 42-44; [X.] 3-5). Jedem der [X.] brau[X.]ht des-halb nur eine [X.] in eine Drehri[X.]htung wirkende [X.] Sonnenradkupplung zugewie-sen werden, die dur[X.]h dieselbe Steuereinri[X.]htung betätigbar ist (vgl. Merkmal 4 b; [X.] 45-47; [X.] [X.] 26-30). - 28 - Es bedarf der näheren Prüfung, ob und gegebenenfalls inwiefern es für das Errei[X.]hen dieser mit der te[X.]hnis[X.]hen Lehre des Patentanspru[X.]hs 1 verbun-denen Vorteile und Wirkungen von [X.]elang ist, ob [X.] und [X.] des ersten [X.] das Antriebsmoment unmittelbar oder nur mittelbar [X.] etwa über ein weiteres Planetengetriebe gewandelt [X.] zur [X.] ableiten. Gegebenenfalls bedarf es ferner der näheren Erörterung, ob und inwiefern es dem Eintritt dieser Wirkungen und Vorteile entgegensteht, wenn der Antrieb ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h, sondern nur zu einem Anteil vom ersten Plane-tengetriebe abgeleitet wird. Denn letzteres bedeutet ni[X.]ht zwangsläufig, dass für die Übertragung des [X.] eine Unterbre[X.]hung der Drehbewe-gung der [X.] in beide Drehri[X.]htungen mögli[X.]h sein muss. 50 Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Patentanspru[X.]h 1 ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.] und den Zahnkranz des ersten [X.]s eine Ableitung des Antriebs für die [X.] voraussetzt, ohne weiteres im Umkehrs[X.]hluss, dass eine parallele Ableitung des Antriebs über das zweite oder die na[X.]h der [X.]es[X.]hreibung ([X.] [X.] 24-26) mögli[X.]hen weiteren Planetengetriebe ausges[X.]hlossen sein soll. Dem könnte s[X.]hon entgegenstehen, dass Patentanspru[X.]h 1 für das zweite [X.] wie für das erste nur ganz allgemein voraussetzt, dass es "im [X.]" zwis[X.]hen Antreiber und [X.] angeordnet ist (Merkmal 2 a), was au[X.]h eine parallele Antriebsableitung eins[X.]hließen würde. Im Übrigen bietet die Patentbes[X.]hreibung keinen ersi[X.]htli[X.]hen Anhalt für die Annahme, dass [X.] grundsätzli[X.]h Aufbau- und [X.]etätigungsna[X.]hteile mit si[X.]h bringen, denen mit der in Patentanspru[X.]h 1 unter S[X.]hutz gestellten Lehre begegnet werden soll. Insbesondere ist bislang ni[X.]hts dafür erkennbar, dass aus der Si[X.]ht des von dem Klagepatent angespro[X.]henen Fa[X.]hmanns etwas anderes aus der Kritik des Klagepatents ([X.] 32-34) an dem [X.]etätigungsaufwand und dem [X.] einer aus mehreren Getrieben gemäß [X.] ge-51 - 29 - bildeten [X.] und den damit zusammenhängenden objektiven te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten folgen könnte. [X.]) Klagepatent [X.] 52 Für die Verwirkli[X.]hung der in Patentanspru[X.]h 1 des Klagepatents [X.] unter S[X.]hutz gestellten te[X.]hnis[X.]hen Lehre genügt ein Planetengetriebe (4). Ihm ist die Funktion zugewiesen, den Antrieb vom Antreiber (2) aufzunehmen ([X.] 2) und mittels des Getriebeme[X.]hanismus (zur [X.]) zu übersetzen (Merkmal 2 e). Der [X.] wirkt dabei als Antriebsteil (Merkmal 2 e). Der Abtrieb des vom Planetengetriebe aufgenommenen und übersetzten [X.] erfolgt über die in den Merkmalen 5 und 6 genannten [X.]. Diese ermögli[X.]hen aufgrund ihrer unters[X.]hiedli[X.]hen Anordnung [X.] einmal zwis[X.]hen [X.] und [X.] und einmal zwis[X.]hen [X.] und Zahnkranz [X.] unters[X.]hiedli[X.]he [X.], nämli[X.]h entspre-[X.]hend ihrer Anordnung einmal über den [X.] und einmal über den Zahnkranz. In der Patentbes[X.]hreibung ([X.] 48-51) werden die beiden [X.] deshalb au[X.]h als Abtriebswahlkupplung bezei[X.]hnet. 53 Das [X.]erufungsgeri[X.]ht wird zu prüfen haben, ob es erforderli[X.]h ist, die [X.] unmittelbar vor der [X.] und unmittelbar hinter dem [X.] bzw. dem Zahnkranz anzuordnen, um die Wahl zwis[X.]hen den beiden unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]n zu ermögli[X.]hen. Sollte dies ni[X.]ht der Fall sein, muss die Zwis[X.]hens[X.]haltung weiterer [X.]auteile in den Kraftfluss zwi-s[X.]hen [X.] und [X.] oder Zahnkranz au[X.]h sonst der [X.] der erfindungsgemäßen Wirkungen und Vorteile ni[X.]ht zwangsläufig entge-genstehen. Das gilt sowohl, soweit die Patents[X.]hrift herausstellt, die erfin-dungsgemäßen Kupplungen wirkten nur in eine Ri[X.]htung und erforderten keine Ansteuerung von außen (vgl. [X.] 51-54), als au[X.]h, soweit es dem [X.] - 30 - tent darum geht, eine Vereinfa[X.]hung des [X.]naufbaus dadur[X.]h zu errei[X.]hen, dass die Drehbewegung der [X.] nur no[X.]h in einer Ri[X.]htung relativ zur Welle unterbunden können werden muss (vgl. [X.] 41-46). Dass daneben eine Vereinfa[X.]hung des [X.]naufbaus au[X.]h dur[X.]h die beim erfindungsgemä-ßen Ausführungsbeispiel verwirkli[X.]hte Anordnung der [X.] un-mittelbar zwis[X.]hen [X.] einerseits und [X.] und Zahnkranz andererseits errei[X.]ht werden soll, lässt si[X.]h dem Wortlaut des Patentan-spru[X.]hs 1 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Patentbes[X.]hreibung hingegen ni[X.]ht erkennbar entnehmen. Dies könnte dagegen spre[X.]hen, aus der in den Merkmalen 5 a und 6 a gelehrten Anordnung der [X.] herzuleiten, diese dürften im [X.] zur [X.] nur parallel wie beim Ausführungsbeispiel und ni[X.]ht au[X.]h hintereinander ges[X.]haltet sein. Denn au[X.]h bei einer Hintereinanders[X.]hal-tung über ein gemeinsames [X.]auteil können die [X.] [X.] wenn au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar [X.] zwis[X.]hen [X.] einerseits und [X.] und Zahnkranz andererseits angeordnet sein und damit eine Wahl des [X.] über den [X.] oder den Zahnkranz ermögli[X.]hen. Da Pa-tentanspru[X.]h 1 keine Vorgaben zu den S[X.]haltungsverhältnissen der ersten und zweiten [X.] ma[X.]ht, muss es aus dem Anspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht he-rausführen, dass im Kraftfluss hintereinander angeordnete [X.] bei [X.]übertragung ni[X.]ht stets alternativ, sondern au[X.]h kumulativ ges[X.]hal-tet werden. Ob si[X.]h, wie die [X.] meinen, aus dem in der Pa-tentbes[X.]hreibung (vgl. [X.] 9-11, [X.] 48-51) verwendeten [X.]egriff der [X.] etwas anderes ableiten lässt, ers[X.]heint zweifelhaft. Denn au[X.]h ihm sind keine eins[X.]hränkenden Vorgaben dafür zu entnehmen, mit wel-[X.]hen konkreten S[X.]haltungsverhältnissen die aus erster und zweiter Abtriebs-kupplung gebildete Funktionseinheit "Abtriebswahlkupplung" die Wahl des [X.] zu errei[X.]hen hat. 55 - 31 - Demgemäß wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht erneut zu prüfen haben, ob die in den Merkmalen 5 a und 6 a gelehrte Anordnung der [X.] ni[X.]ht au[X.]h dann verwirkli[X.]ht wird, wenn die Kupplungen (16, 14) ni[X.]ht parallel, son-dern hintereinander angeordnet sind und im Kraftfluss ni[X.]ht stets alternativ, sondern glei[X.]hzeitig [X.] mit stetem Eingriff der Kupplung (14) [X.] ges[X.]haltet wer-den. 56 Ebenso wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht die vom ihm in [X.]ezug genommene Annahme des Sa[X.]hverständigen kritis[X.]h zu prüfen haben, bei der Kupplung (16) der angegriffenen Ausführungsform handle es si[X.]h um keine [X.], da die von ihr auf den zweiten [X.] (22) übertragene Leistung mit der (letztli[X.]h) auf die [X.] übertragenen Leistung ni[X.]ht identis[X.]h, sondern größer sei. Die in dem [X.]egriff [X.] zum Ausdru[X.]k kom-mende Funktion der Kupplung bezieht si[X.]h auf den Abtrieb des vom (ersten) Planetengetriebe aufgenommenen und übersetzten [X.]. Der in Merkmal 5 a gelehrten räumli[X.]h-körperli[X.]hen Anordnung der ersten Kupplung zwis[X.]hen dem (ersten) [X.] und der [X.] kommt damit [X.] [X.]nfalls primär [X.] der Sinngehalt zu, einen Abtriebsweg zwis[X.]hen beiden Ele-menten zu eröffnen. Dass mit der gelehrten Anordnung darüber hinaus au[X.]h si[X.]hergestellt werden soll, dass die vom (ersten) [X.] übernommene Leistung auf diesem Weg ni[X.]ht [X.] z.[X.]. dur[X.]h ein zwis[X.]henges[X.]haltetes Getriebe [X.] weiter gewandelt wird und mit der an die [X.] abgegebenen Leistung identis[X.]h ist, ist gegenwärtig ni[X.]ht zu erkennen. Gegen ein sol[X.]hes Verständnis könnte vielmehr spre[X.]hen, dass die Patentbes[X.]hreibung (S. 8 [X.] 35-41) Anzahl und Aufbau verwendbarer Planetengetriebe grundsätzli[X.]h in das [X.]elieben des Fa[X.]hmanns stellt, soweit dadur[X.]h die Erzielung der erfindungsgemäßen [X.] wie die Übertragung des [X.] in eine Ri[X.]htung mit Hilfe von nur in eine Ri[X.]htung wirkenden Sonnenradkupplungen ni[X.]ht in Frage ge-stellt wird. Ist das gewährleistet, muss au[X.]h die Zwis[X.]hens[X.]haltung eines [X.] - 32 - [X.] in den Kraftfluss zwis[X.]hen [X.] und [X.] ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sein. S[X.]hließli[X.]h wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht erneut zu prüfen haben, ob es ge-gen die Verwirkli[X.]hung des Merkmals 5 a spri[X.]ht, wenn bei der angegriffenen [X.] nur ein Teil des Antriebs für die [X.] über das erste [X.] und dessen Kupplung (16) läuft. Die Kupplung verliert hierdur[X.]h weder ihre Abtriebsfunktion für das (erste) Planetengetriebe, no[X.]h ändert si[X.]h etwas daran, dass sie im Sinne des Merkmals 5 a zwis[X.]hen (erstem) [X.] und [X.] angeordnet ist und dadur[X.]h ein Abtriebsweg zwis[X.]hen beiden Teilen eröffnet wird. Ebenso wie beim Klagepatent [X.] ers[X.]heint erörterungsbe-dürftig, ob eine parallele Ableitung des Antriebs für die [X.] vermieden 58 - 33 - werden soll und den Merkmalen 5 und 6 der Sinngehalt beizumessen ist, mit den [X.] die alleinigen Mittel zu bezei[X.]hnen, über die der An-trieb auf die [X.] abzuleiten ist. [X.] S[X.]haren [X.]
Meier-[X.]e[X.]k [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 09.07.2003 - 21 O 9433/99 - [X.], Ents[X.]heidung vom 29.09.2005 - 6 U 4244/03 -

Meta

X ZR 153/05

12.02.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. X ZR 153/05 (REWIS RS 2008, 5641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5641

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