Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 492/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5205

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 492/11
vom
27. Juni
2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 5, 10
Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständi-schen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 -
XII [X.] 492/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juni
2012
durch
den Vorsitzenden
Richter Dose und
die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
20. Zivilse-
nats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 31.
August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Ausspruch zum Aus-gleich des bei ihr
bestehenden [X.]
wie folgt ge-fasst wird:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] (Mitglieds-nummer

8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463
Punktwerten
(jährlich), bezogen auf den 30.
April
2010,
nach dem
Satzungsstand vom 1.
September 2009 übertragen."
Beschwerdewert: 1.230

Gründe:
I.
Auf den am 27.
Mai 2010
zugestellten Scheidungsantrag hat das Famili-engericht die Ehe der Beteiligten -
insoweit rechtskräftig
-
geschieden. Den Ver-

1
-
3
-

sorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es unter anderem das bei der Sächsischen
Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß §
10 [X.] intern geteilt hat. Die hiergegen von der [X.] eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des
bei ihr erworbenen [X.] im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der [X.] bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeich-nung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen [X.] verlangt.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich sei der Punktwert des [X.] und nicht der Monatsbetrag in [X.] anzugeben.
Denn §
28 Abs.
2 der Satzung der [X.] bestimme ausdrücklich
die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte"
als Bemessungsgrund-lage des [X.]s. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versor-gungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.[X.]. §
5 Abs.
1 [X.] dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend
bestimme
§
40 Abs.
2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der [X.] die zugrunde liegenden
Punkte
ermittelt, dem verpflichteten [X.] (Mitglied) gekürzt und 2
3
4
-
4
-

dem berechtigten [X.] zugeteilt"
werde.
Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zu-grundeliege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten [X.] bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe
einer
späteren Weiterentwicklung des Anrechts
nach Maßgabe der Dy-namik oder durch spätere Änderungen der
Versorgungsordnung nicht im Wege.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das [X.] hat
die interne Teilung zu
Recht
vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen
Punktwerte
des [X.] geteilt [X.] die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den [X.] aufgenommen hat.
a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche [X.]betrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind.
Gemäß §
10 [X.] überträgt das Familiengericht für die aus-gleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Per-son ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
Gemäß §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger
den [X.] in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgebli-chen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines [X.] oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift
sind die Versor-gungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versor-gungssystem verwendeten Bemessungs-
bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch 5
6
7
-
5
-

als Punktwert oder Kennzahl: So hat
die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Alters-vorsorge haben
Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen
zu
errechnen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
49).

Welche Bemessungs-
bzw. Bezugsgröße
auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kenn-zahl, die in der [X.] den individuellen
Anwartschaftserwerb
des Mitglieds
verkörpert.
Im Versorgungssystem der [X.] sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach §
28 Abs.
2 der Satzung
beläuft sich das jährliche [X.] auf den Vomhun-dertsatz der [X.], welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen [X.] entspricht.
Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.].
Die-ser Vorschlag hat in der nach §
5 Abs.
1 [X.] maßgeblichen
Bezugs-größe zu erfolgen. §
5 Abs.
3 [X.] stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsord-nung maßgebliche
zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichs-werts ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S.
49).
Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen [X.] durchzuführen.
Zu Unrecht hat das [X.] daher "monatliche Punktwerte"
übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert";
maßgeblich sind vielmehr
die
durch
die
8
9
10
-
6
-

gesamten ehezeitlichen
Beitragszahlungen
erworbenen
(jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926
Punktwerte,
so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463
Punktwerte, auszugleichen sind.
Auch ist der weiter
aufgenommene Klammerzusatz
entbehrlich, mit dem das [X.] nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57

b) Das [X.] hat weiter zu Recht angenommen, dass der
für den Versorgungsausgleich maßgebliche
Satzungsstand
der Versorgungsord-nung grundsätzlich im
Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
[X.]
504/10
-
FamRZ 2011, 547
Rn.
24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden [X.] durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzli-chen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit
einem
genau festgelegten
Versorgungssystem Aussage-kraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten [X.]. Zugleich
werden
mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.
Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsord-nung
in einem Amtsblatt veröffentlicht
wird, empfiehlt sich die Angabe des [X.] Satzungsstandes, weil dadurch
deutlich
wird, ob und welche etwa-11
12
13
-
7
-

igen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des [X.] be-rücksichtigt sind
(vgl. [X.]sbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
[X.]
504/10
-
FamRZ 2011, 547 Rn.
28, 30).
Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken
grei-fen nicht durch. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
[X.]
504/10
-
FamRZ 2011, 547 Rn.
27),
ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] ausgeschlossen, dass
dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung
nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine gleichwertige Teilhabe des [X.] an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der [X.] sicherstellen muss. Nach §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]
ist dem [X.] deswegen ein Anrecht mit ver-gleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen ledig-lich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen [X.] nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Te-norierung im Hinblick auf die gesetzlichen
Regelungen nicht führen.
c) Ebenso
ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzuneh-men. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszu-gleichenden Punktwerte
eine zeitunabhängige Bezugsgröße
innerhalb des Ver-sorgungssystems der [X.] darstellen
und deshalb die 14
15
-
8
-

Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu über-tragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das [X.] bezeichnet
jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das aus-zugleichende Anrecht berechnet ist
(§§
3 Abs.
1, 5 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2010 -
300 F 1537/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.08.2011 -
20 UF 263/11 -

Meta

XII ZB 492/11

27.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 492/11 (REWIS RS 2012, 5205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5205

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XII ZB 492/11

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