Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 537/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2880

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHOF

[X.]ES[X.]HLUSS
XII Z[X.] 537/12

vom

17. September
2014

in der Familiensache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September
2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-[X.]oeger und Dr. [X.]otur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu 1 ([X.] a.G.)
wird der [X.]eschluss des 16.
Zivilsenats
-
Familiensenat
-
des [X.]s [X.]
vom 9.
August 2012 zu Ziffer 1 der [X.] aufgehoben.
Auf die [X.]eschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu
1
wird der [X.]e-schluss des Amtsgerichts

[X.]

Tettnang vom 21.
De-zember 2011 wegen der internen Teilung der bei der [X.]eteiligten zu 1 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Ziffer
2 lit.
e der [X.]) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für die [X.] beim Telekom
Pensionsfonds a.G. gemäß [X.] 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts ([X.]
Nr.

) zugunsten des
Antragstellers ein auf den 31.
August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fonds-anteilen der [X.] nach Maßgabe der [X.] zum [X.] 2001 (Stand:
27.
Juli 2011)
bei [X.] in Höhe von 200

übertragen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
-
3
-

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kos-ten tragen die [X.]eteiligten und weiteren [X.]eteiligten selbst.
[X.] 1.000

Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat
die am 1.
August 2003 geschlossene Ehe der betei-ligten Eheleute auf den am 16.
September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch [X.]eschluss vom 21.
Dezember
2011
geschieden
und den Versorgungs-ausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es

soweit für das Rechtsbeschwer-deverfahren von Interesse

ein betriebliches Anrecht der
Antragsgegnerin
bei dem [X.]eteiligten zu
1 ([X.] a.G.; im Folgenden: [X.]) intern geteilt
und zugunsten des
Antragstellers ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874
Fonds-anteilen übertragen.
Mit seiner [X.]eschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Ent-scheidung des Amtsgerichts um die [X.]enennung der konkreten Fassung der Versorgungsregelung sowie um eine "offene"
[X.]
zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im [X.] der Antragsgegnerin
zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das [X.] hat die [X.]e-schwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds
wie folgt neu gefasst:
1
2
-
4
-

"Durch interne Teilung wird zu Lasten des Anrechts der
Antragsgegnerin
bei dem [X.] a.G.
für den Antragsteller ein Anrecht in Höhe von 8.845,37

zogen auf den 31.
August 2011, nach Maßgabe des [X.] der [X.] a.G., Stand 11/2009, [X.]. der [X.] vom
27.07.2011 übertragen."

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der dieser
zum einen die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Teilung des Anrechts in Fondsanteilen erstrebt und zum an-deren
sein
[X.]egehren nach einer ergänzenden "offenen"
[X.]eschlussfassung wei-terverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das [X.]eschwerdegericht, dessen Entscheidung ([X.] [X.]e-schluss vom 9.
August 2012

16
UF
155/12) bei juris veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte beim Telekom
Pensionsfonds a.G. sei

in Abänderung der amtsgerichtlichen Ent-scheidung

von Amts wegen als Kapitalwert durchzuführen. [X.]ei
einem Anrecht im Sinne des [X.] sei nach §
45 Abs.
1 [X.] der Wert des Anrechts als Rentenbetrag oder als Kapitalbetrag maßgeblich. §
5 [X.]
regele lediglich die [X.]estimmung des Ehezeitanteils und die [X.] für die [X.]erechnung des Ausgleichswertes. Die Teilung von Fondsanteilen sei demgegenüber nach dem Gesetz weder für die interne noch für die externe Teilung vorgesehen. Der Versorgungsträger sei bei der Umsetzung der auf Übertragung eines [X.] gerichteten Entscheidung gehalten, das Ka-3
4
5
6
-
5
-

pital wieder in Fondsanteile zurückzurechnen, die dann ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung in gleichem Maße teilhaben könnten wie die Fondsanteile des [X.]. [X.] entfielen bei die-ser Form
der internen Teilung.
Die durch den
Pensionsfonds
geforderte "offene"
[X.] sei weder bei interner noch bei externer Teilung zulässig. Sie widerspreche dem [X.] bei [X.]. Der Titel müsse aus sich [X.] genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine [X.]e-stimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genüge es für eine [X.]estimmbarkeit, wenn die [X.]erechnung des [X.] mit Hilfe offenkundiger Um-stände möglich sei; dies sei bei dem [X.] des Pensionsfonds
aber nicht der Fall.
Zu
Recht verlange der Pensionsfonds
demgegenüber, dass die dem [X.] zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung in der Entschei-dungsformel zu benennen sei. Dies sei wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Mit Recht hat das [X.]eschwerdegericht allerdings gemäß §
10 [X.]
die interne Teilung des von der Antragsgegnerin erworbenen [X.]s angeordnet.
a) Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen [X.] zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer ([X.]) zur Verfügung gestellten [X.] unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen 7
8
9
10
11
-
6
-

A (Spezialfonds und Geldanlagen), [X.] (Risikoversicherungen) und [X.] ([X.]) unterteilt. Die für die [X.] eingehenden [X.]eiträge werden zunächst in die [X.] investiert, können aber

abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensal-ter des [X.]s

in die Abteilungen [X.] und/oder
[X.] umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden
[X.]eiträge für die Abteilung [X.] entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den [X.]n zugesagten Invaliditäts-
und Hinterbliebenen-
versorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer priva-ten [X.]erufsunfähigkeitsversicherung
mit einer über das Ehezeitende hinausrei-chenden [X.]eitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungs-kapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7.
Oktober 1992

XII
Z[X.]
132/90
-
FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13.
November 1985

IVb
Z[X.]
131/82

FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des [X.] ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen
A und [X.] entstehen.
Die Antragsgegnerin
hat bis zum Ehezeitende am 31.
August 2011 aus-schließlich Anrechte in der Abteilung
A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 26,7747 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer
2.2.1 der [X.] zutreffend nach der unmittelbaren [X.]e-wertungsmethode (§§
39 Abs.
1, 45 Abs.
1 [X.]) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten [X.]eiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 29.
Februar 2012

XII
Z[X.]
609/10
-
FamRZ 2012, 694 Rn.
21
und vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534
Rn.
8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 13,3874 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der
Fondsanteile kann ein
Kapi-talwert im Sinne von §
4 Abs.
5 [X.]etrAVG definiert werden. [X.]ezogen auf das 12
-
7
-

Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 8.845,37

b) Die [X.] der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des §
11 Abs.
1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewähr-leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den [X.]erechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich glei-chem Risikoschutz übertragen wird (§
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]; vgl. Se-natsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
FamRZ 2011, 547 Rn.
20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe-zeit erworbenen [X.] ist durch die [X.] sichergestellt.
[X.]) [X.]ei fondsgebundenen Versorgungen besteht die [X.]esonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeit-lichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des
Versorgungsträgers auch durch die

gegebenenfalls mehrfache

Umschich-tung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer
2 der [X.] ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsan-teile ins Verhältnis zur
Anzahl der insgesamt zum [X.]ewertungszeitpunkt (Ehe-zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitan-teilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der
internen
Teilung von dem
ausgleichspflichti-gen Ehegatten neue [X.]eiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der [X.] im Umsetzungszeitpunkt
insoweit eine neue
[X.] am Versorgungsvermögen.
Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der
Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversiche-13
14
-
8
-

rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert-
und [X.]estandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden [X.] für den [X.] Ehegatten sicherzustellen ([X.] vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534 Rn.
11).
bb) Nach Ziffer
5 der [X.] in Verbindung mit §
10 des Pen-
sionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen
Teilung die Stellung eines [X.]s mit dem Status eines Arbeitnehmers, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus
dem Dienst des Mitgliedsunternehmens
ausgeschieden ist
(vgl. auch §
12 [X.]). Der

gegebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen [X.] bemessene

Ausgleichswert wird als [X.]ei-tragszahlung zugunsten des [X.] behandelt und in die [X.] des Anlagestocks investiert.
[X.]) Soweit der [X.] dem [X.] einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten [X.]eitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsbe-rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird
(Ziffer
2.6 der [X.]).

3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen [X.]edenken, dass es das [X.]e-schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von der Antragsgegnerin in der [X.] erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorge-schlagenen [X.]ezugsgröße "Fondsanteile"
auszusprechen.
a) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen [X.]ezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die 15
16
17
18
-
9
-

Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten [X.]ezugsgröße zu bestimmen, etwa als [X.] oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kenn-zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen [X.]ezugsgröße anzugebenden [X.] nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§
6
ff. [X.] oder zur Prüfung einer Geringfü-gigkeit nach §
18 [X.] gemäß §§
5 Abs.
3, 47 [X.] zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten an-gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge [X.], die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher [X.]ezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach
aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige [X.]ezugsgröße, die in der [X.] den individuellen An-wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] un-terbreitet der Versorgungsträger dem [X.] zwar einen Vorschlag für die [X.]estimmung des [X.]. Die Vorschrift stellt es dem [X.] aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
Z[X.]
492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
7
ff.). Die abschließende [X.]e-stimmung des [X.] und dessen [X.]ezugsgröße obliegt auf der [X.] der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
b) Nach Ziffer
2.4.2.1 der [X.] besteht
der Ausgleichswert für die in der Abteilung
A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsan-teilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtspre-19
20
-
10
-

chung und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche [X.]eschluss-fassung zulässig ist.
[X.]) Mit dem [X.]eschwerdegericht (vgl. auch [X.] [X.]eschluss vom 31.
Mai 2012

16
UF
108/12

juris
Rn.
25) wird teilweise die Auffassung vertre-ten, dass die Regelung des §
45 Abs.
1 [X.] für alle Anrechte der [X.]

und damit auch für fondsgebundene Anrechte

ei-nen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des §
2 [X.]etrAVG
oder als Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.]etrAVG bestimmt sei ([X.] [16.
Zivilsenat] [X.]eschluss vom 29.
Februar 2012

16
UF
1623/11

[X.]eckRS 2014, 01858 und [X.] [12.
Zivilsenat] [X.]eschluss vom 5.
Juni 2012

12
UF
183/12

[X.]eckRS 2014, 03115). Eine andere Ansicht hält bei ei-
ner fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen zumin-dest eine ergänzende [X.]enennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem
notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf
NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebun-dene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung

oder der privaten Renten-versicherung

auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form
von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind ([X.] [X.]eschluss vom 14.
Juni 2012

2
UF
38/12

juris Rn.
13; OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469;
[X.],
761,
763; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
341
und
455; Hauß/
Eulering Versorgungsausgleich
und Verfahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
967; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
6 Rn.
154;
NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 13.
Aufl. §
46 [X.]
Rn.
9; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.]reuers [[X.]earbeitungsstand: 10.
Juni 2014] §
5 [X.] Rn.
13.1; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer
FamFR 2012, 470).
21
-
11
-

bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
(1) §
5 [X.] überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die [X.]ezugsgröße für das zu teilende Anrecht
in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger [X.]ezugsgrößen ist dem Gesetz weder in §
5 Abs.
1 [X.] noch in §
39 Abs.
2 [X.] zu entnehmen (klarstellend NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18).
(2) Soweit es Anrechte der
betrieblichen
Altersversorgung betrifft, be-stimmt die [X.]ewertungsvorschrift des §
45 Abs.
1 [X.]
zwar, dass der Versorgungsträger bei der [X.]erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom
Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß
§
2 [X.]etrAVG oder als Kapitalbetrag ge-mäß
§
4 Abs.
5 [X.]etrAVG
ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine [X.]eschränkung der maßgeblichen [X.]ezugsgrößen im Rahmen der betrieb-lichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus
den allgemeinen [X.]estimmungen
(§§
5 Abs.
1
und 3, 39 Abs.
2 [X.]) ergebende
Grund-satz, dass
der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwen-deten
[X.]ezugsgröße zu bestimmen ist, soll

auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10144, S.
49)

für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherma-ßen Geltung
beanspruchen. Das dem
Versorgungsträger durch §
45
Abs.
1 [X.] eingeräumte Wahlrecht schließt daher die [X.]erücksichtigung ande-rer [X.]ezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung
nicht
von vornherein aus.
(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere [X.]eurteilung geboten. Zwar sind für die [X.]ewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach §
46 [X.] er-gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufs-22
23
24
25
-
12
-

werte anzuwenden. Nach §
169 Abs.
4 Satz
1 VVG ist bei
fondsgebundenen
Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsma-thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berech-nen
(Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012 -
XII
Z[X.]
609/10
-
FamRZ 2012, 694 Rn.
22). Auch dies schließt es aber nicht aus, die
interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die [X.]ezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen
(ebenso [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791).
(4) Der Wahl von Fondsanteilen als [X.]ezugsgröße steht auch die Recht-sprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichti-gen sei (Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012

XII
Z[X.]
609/10
-
FamRZ 2012, 694 Rn.
26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten,
die dadurch geprägt
ist, dass das Gesetz auf eine
nachehezeit-liche
Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der [X.] und der von dem [X.] gewählten Zielversorgung ver-zichtet. [X.]ei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des [X.] ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung [X.] werden (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des [X.] im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen [X.] von der Dynamik dieses
Versorgungssystems abzukoppeln.
4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse [X.] eine Ergänzung der [X.] um weitergehende Regelun-gen zur
[X.]estimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche [X.]eschlussfassung 26
27
-
13
-

besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit
(im [X.] ebenso [X.], 761, 763).
Die interne Teilung erfolgt nach §
10 Abs.
1 [X.]
durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertra-gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal-tende Wirkung erfordert eine genaue [X.]ezeichnung der Art und der Höhe des für den [X.]erechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10

FamRZ
2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine [X.]eschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des [X.] Ehegatten ein auf das Ehezeitende
bezogenes Anrecht in Höhe des

hier in Fondsanteilen ausgedrückten

Ausgleichswertes übertra-gen wird. Das weitergehende Verfahren
bei möglichen Wertveränderungen im [X.] der Antragsgegnerin zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den [X.]estimmungen der [X.]. Die Aufgabe der Fami-liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den [X.] in der von dem Versorgungsträger gewählten [X.]ezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und
unter anderem

zu prüfen, ob die Teilungs-ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des §
11 [X.] ge-nügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften [X.] allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534 Rn.
18; OLG S[X.]rbrücken [X.]eschluss vom 11.
Juni 2012
6
UF
42/12
s Rn.
16).
5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs-
bzw. [X.] in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbe-28
29
-
14
-

schlüsse vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
FamRZ 2011, 547 Rn.
22
ff. und vom 23.
Januar 2013
XII
Z[X.]
541/12
FamRZ 2013, 611 Rn.
9), hat be-reits das [X.]eschwerdegericht das
diesbezügliche [X.]egehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den
Rechnungsgrundlagen zum [X.] 2001 ergebenden und bei der Ermitt-lung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berück-sichtigten [X.], an deren Angemessenheit (§
13 [X.]) keine [X.]edenken bestehen, in die [X.] aufgenommen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-[X.]oeger

[X.]otur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
2 F 524/11 -

[X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
16 UF 155/12 -

Meta

XII ZB 537/12

17.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 537/12 (REWIS RS 2014, 2880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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