Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 178/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2845

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHOF

[X.]ES[X.]HLUSS
XII [X.]/12

vom

17. September 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
5 Abs.
1, 10, 45 Abs.
1
Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Fondsanteilen bestehen (hier: Abteilung
A des [X.]), können in dieser [X.]ezugsgröße intern geteilt werden.
[X.], [X.]eschluss vom 17. September 2014 -
XII [X.]/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September
2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-[X.]oeger und Dr. [X.]otur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu 7
(Telekom
Pensionsfonds a.G.) wird der [X.]eschluss des 16. Zivilsenats
-
Familiensenat -
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 29.
Feb-ruar
2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem [X.] bestehenden Anrechte (zweiter
Ab-satz von Ziffer 1
der [X.])
aufgehoben.
Auf die [X.]eschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu
7
wird der [X.]e-schluss des Amtsgerichts

[X.]

Landshut
vom 15.
Juli
2011 wegen der internen Teilung der bei dem
[X.] bestehenden Anrechte des
Antragsgegners
(dritter
Absatz von Ziffer 2 der [X.]) unter Zurückwei-sung der weitergehenden [X.]eschwerde teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den
Antrags-gegner
beim Telekom
Pensionsfonds a.G. gemäß [X.] 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts ([X.] Nr.

) zugunsten der Antragstellerin
ein auf den 31.
Januar
2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,5579
Fondsanteilen der [X.] nach Maßgabe der Teilungsord-nung zum [X.] 2001 (Stand: 13.
September 2010)
bei
[X.] in Höhe von 200

übertragen.
-
3
-

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kos-ten tragen die [X.]eteiligten und weiteren [X.]eteiligten selbst.
[X.] 1.000

Gründe:
I.
Das Amtsgericht
hat
die am 26.
Mai 1994 geschlossene Ehe der beteilig-ten Eheleute auf den am 10.
Februar 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch [X.]eschluss vom 15.
Juli 2011 geschieden und den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Dabei hat es -
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse

ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht des Antragsgegners bei dem [X.]eteiligten zu
7 (Telekom
Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: [X.]) intern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
Januar 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 8.384

a-gen.
Mit seiner [X.]eschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die [X.] in der [X.]ezugsgröße "Fondsanteile" auszusprechen, die konkrete Fassung der maßgeblichen Versorgungs-
und Teilungsregelung in die [X.]e-schlussformel aufzunehmen und die Entscheidung um eine "offene" [X.] zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im [X.] des Antragsgegners zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Um-1
2
-
4
-

setzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das
Ober-landesgericht hat der [X.]eschwerde nur hinsichtlich der Aufnahme der
Rechts-grundlagen von Versorgung und Teilung in die [X.] entsprochen, den
als Kapitalbetrag angegebenen
Ausgleichswert auf 9.091,15

und die [X.]eschwerde
im Übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der dieser weiterhin eine Teilung des Anrechts in der [X.]ezugsgrö-ße "Fondsanteile" erstrebt und zum anderen sein [X.]egehren nach einer ergän-zenden "offenen"
[X.]eschlussfassung weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das [X.]eschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausge-führt:
Der Pensionsfonds mache zu Recht geltend, dass das [X.] die [X.] zum [X.] 2001 in der [X.] nicht an-gegeben habe. Die vom Pensionsfonds beantragte [X.] in Form der Übertragung von Fondsanteilen mit einem nicht bestimmten Kapitalwert [X.] dagegen nicht den gesetzlichen [X.]estimmungen. Der von den [X.] mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert in [X.] sei
als Wert des Anrechts anzugeben. Durch die [X.] des Pensionsfonds werde die Durchführung des Ausgleichs eindeutig geregelt. Dem [X.]
2001 in Verbindung mit der [X.] sei zu entnehmen, dass das [X.] Anrecht mit dem Anlagestock [X.] aus Pensionsfondsanteilen bestehe. Es gebe daher keine Notwendigkeit, die dem [X.] 3
4
5
6
-
5
-

zuzuordnenden Fondsanteile zur Ergänzung in den Tenor mit aufzunehmen.
Die [X.]ewertung der Altersversorgung sei auf den Stichtag des [X.] zu beziehen. Mögliche künftige Veränderungen im [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung könnten im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt werden.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Mit Recht hat das [X.]eschwerdegericht allerdings gemäß §
10 [X.]
die interne Teilung des von dem
Antragsgegner
erworbenen An-rechts angeordnet.
a) Das Anrecht des Antragsgegners
bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen [X.] zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer ([X.]) zur Verfügung gestellten [X.] unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), [X.] (Risikoversicherungen) und [X.] ([X.]) unterteilt. Die für die [X.] eingehenden [X.]eiträge werden zunächst in die [X.] investiert, können aber

abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebens-
alter des [X.]s

in die Abteilungen [X.] und/oder
[X.] umgeschichtet werden. Soweit Teile der laufenden
[X.]eiträge für die Abteilung [X.] entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den [X.]n zugesagten Invaliditäts-
und Hinterbliebenenversor-gung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten [X.]erufsunfähigkeitsversicherung
mit einer über das Ehezeitende hinausreichen-den [X.]eitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungska-
pital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7.
Oktober 1992

XII
Z[X.]
132/90

FamRZ 1993, 299, 301 und vom 13.
November 1985 7
8
9
-
6
-

IVb
Z[X.]
131/82

FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des [X.] ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und [X.] entstehen.
Der Antragsgegner
hat bis zum Ehezeitende am 31.
Januar
2011
aus-schließlich Anrechte in der [X.] erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 27,1157
Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer
2.2.1 der [X.] zutreffend nach der unmittelbaren [X.]e-wertungsmethode (§§
39 Abs.
1, 45 Abs.
1 [X.]) als Anzahl der Anteile ermittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten [X.]eiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 29.
Februar 2012

XII
Z[X.]
609/10
FamRZ 2012, 694 Rn.
21
und vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534
Rn.
8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 13,5579
Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und den Zeitwert der Fondsanteile kann ein
Kapi-talwert im Sinne von §
4 Abs.
5 [X.]etrAVG definiert werden. [X.]ezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 9.091,15

b) Die [X.] der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des §
11 Abs.
1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] sicherzustellen. Dies ist gewähr-leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den [X.]erechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich glei-chem Risikoschutz übertragen wird (§
11 Abs.
1 Satz
2 [X.]; vgl. Se-natsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
FamRZ 2011, 547 Rn.
20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe-zeit erworbenen [X.] ist durch die [X.] sichergestellt.

10
11
-
7
-

[X.]) [X.]ei fondsgebundenen Versorgungen besteht die [X.]esonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeit-lichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des
Versorgungsträgers auch durch die

gegebenenfalls mehrfache

Umschich-tung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer
2 der [X.] ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsan-teile ins Verhältnis zur
Anzahl der insgesamt zum [X.]ewertungszeitpunkt (Ehe-zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitan-teilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen
Teilung von dem
ausgleichspflichti-gen Ehegatten neue [X.]eiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der [X.] im Umsetzungszeitpunkt
insoweit eine neue
[X.] am Versorgungsvermögen.
Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversiche-rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert-
und [X.]estandsveränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden [X.] für den [X.] Ehegatten sicherzustellen ([X.] vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534 Rn.
11).
bb) Nach Ziffer
5 der [X.] in Verbindung mit §
10 des [X.]s
erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen
Teilung die Stellung eines [X.]s mit dem Status eines Arbeitnehmers, der mit einer unverfallbaren [X.] aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens
ausgeschieden ist
(vgl. auch §
12 [X.]). Der

gegebenenfalls im
Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen [X.] bemessene

Ausgleichswert wird als [X.]ei-tragszahlung zugunsten des [X.] behandelt und in die [X.] des Anlagestocks investiert.
12
13
-
8
-

cc) Soweit der [X.] dem [X.] einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten [X.]eitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsbe-rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird
(Ziffer
2.6 der [X.]).

3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen [X.]edenken, dass es das [X.]e-schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von dem
Antragsgegner in der [X.] erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorge-schlagenen [X.]ezugsgröße "Fondsanteile"
auszusprechen.
a) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen
[X.]ezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten [X.]ezugsgröße
zu bestimmen, etwa als [X.] oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kenn-zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen [X.]ezugsgröße anzugebenden [X.] nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§
6
ff. [X.] oder zur Prüfung einer Geringfü-gigkeit nach §
18 [X.] gemäß §§
5 Abs.
3, 47 [X.] zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten an-gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge [X.], die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher [X.]ezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach
aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei 14
15
16
17
-
9
-

diejenige [X.]ezugsgröße, die in der [X.] den individuellen An-wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] un-terbreitet der Versorgungsträger dem [X.] zwar einen Vorschlag für die [X.]estimmung des [X.]. Die Vorschrift stellt es dem [X.] aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012

XII
Z[X.]
492/11

FamRZ 2012, 1545 Rn.
7
ff.). Die abschließende [X.]e-stimmung des [X.] und dessen [X.]ezugsgröße obliegt auf der [X.] der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
b) Nach Ziffer
2.4.2.1 der [X.] besteht
der Ausgleichswert für die in der [X.] des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsan-teilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In [X.] und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche [X.] zulässig ist.
[X.]) Mit dem [X.]eschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des §
45 Abs.
1 [X.] für alle Anrechte der betriebli-chen Altersvorsorge

und damit auch für fondsgebundene Anrechte

einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des §
2 [X.]etrAVG oder als Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.]etrAVG bestimmt sei ([X.] [12.
Zivilsenat] [X.]eschluss vom 5.
Juni 2012

12
UF
183/12

[X.]eckRS 2014,
03115; [X.] [X.]eschlüsse vom 31.
Mai 2012

16
UF
108/12

juris Rn.
25 und vom 9.
August 2012

16
UF
155/12
juris Rn.
9). Eine andere An-sicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Vorausset-zungen zumindest eine ergänzende [X.]enennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem
notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. [X.] NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demge-18
19
-
10
-

genüber fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung

oder der privaten Rentenversicherung

auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeu-tig bestimmbar sind ([X.] [X.]eschluss vom 14.
Juni 2012

2
UF
38/12
juris Rn.
13; OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469; [X.] FamRZ 2014, 761, 763; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
341
und
455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
967; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
6 Rn.
154; NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 13.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
9; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.]reuers [[X.]earbeitungsstand: 10.
Juni 2014] §
5 [X.] Rn.
13.1; [X.]ergner
NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer
FamFR 2012, 470).
bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
(1) §
5 [X.] überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die [X.]ezugsgröße für das zu teilende Anrecht
in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger [X.]ezugsgrößen ist dem Gesetz weder in §
5 Abs.
1 [X.] noch in §
39 Abs.
2 [X.] zu entnehmen (klarstellend NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18).
(2) Soweit es Anrechte der
betrieblichen
Altersversorgung betrifft, be-stimmt die [X.]ewertungsvorschrift des §
45 Abs.
1 [X.]
zwar, dass der Versorgungsträger bei der [X.]erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß
§
2 [X.]etrAVG oder als Kapitalbetrag ge-mäß
§
4 Abs.
5 [X.]etrAVG
ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine [X.]eschränkung der maßgeblichen [X.]ezugsgrößen im Rahmen der betrieb-lichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG [X.]elle FamRZ 2013, 468, 469; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus
den allgemeinen [X.]estimmungen
(§§
5 Abs.
1
und 3, 39 Abs.
2 [X.]) ergebende
Grund-20
21
22
-
11
-

satz, dass
der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwen-deten
[X.]ezugsgröße zu bestimmen ist, soll

auch nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10144, S.
49)

für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherma-ßen Geltung
beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch §
45
Abs.
1 [X.] eingeräumte Wahlrecht schließt daher die [X.]erücksichtigung ande-rer [X.]ezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung
nicht
von vornherein aus.
(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen keine grundlegend andere [X.]eurteilung geboten. Zwar sind für die [X.]ewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach §
46 [X.] er-gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über [X.] anzuwenden. Nach §
169 Abs.
4 Satz
1 VVG ist bei
fondsgebundenen
Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsma-thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berech-nen
(Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012

XII
Z[X.]
609/10
FamRZ 2012, 694 Rn.
22). Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die
interne Tei-lung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die [X.]ezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen
(ebenso [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791).
(4) Der Wahl
von Fondsanteilen als [X.]ezugsgröße steht entgegen der Ansicht des [X.]eschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebun-denen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29.
Februar 2012

XII
Z[X.]
609/10
FamRZ 2012, 694 Rn.
26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von [X.], die dadurch 23
24
-
12
-

geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitliche
Korrektur der unter-schiedlichen Dynamik zwischen der [X.] und der von dem [X.] gewählten Zielversorgung verzichtet. [X.]ei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des [X.] ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), so dass es keinen Grund gibt, das in Entste-hung begriffene Anrecht des [X.] im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik die-ses Versorgungssystems abzukoppeln.

4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse [X.] eine Ergänzung der [X.] um weitergehende Regelun-gen zur [X.]estimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche [X.]eschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit
(im [X.] ebenso [X.] FamRZ 2014, 761, 763).
Die interne Teilung erfolgt nach §
10 Abs.
1 [X.]
durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertra-gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal-tende Wirkung erfordert eine genaue [X.]ezeichnung der Art und der Höhe des für den [X.]erechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10

FamRZ
2011, 547 Rn.
24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine [X.]eschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des [X.] Ehegatten ein auf das Ehezeitende
bezogenes Anrecht in Höhe des

hier in Fondsanteilen ausgedrückten

Ausgleichswertes übertra-gen wird. Das weitergehende Verfahren
bei möglichen Wertveränderungen im [X.] des
Antragsgegners
zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den [X.]estimmungen der [X.]. Die Aufgabe der Fami-25
26
-
13
-

liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den [X.] in der von dem Versorgungsträger gewählten [X.]ezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und
unter anderem

zu prüfen, ob die Teilungs-ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des §
11 [X.] ge-nügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften [X.] allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10

FamRZ 2014, 1534
Rn.
18; OLG S[X.]rbrücken [X.]eschluss vom 11.
Juni 2012
6
UF
42/12
s Rn.
16).
5. Soweit sich daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maß-geblichen Teilungs-
bzw. [X.] in der gerichtlichen Entschei-dung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
FamRZ 2011, 547 Rn.
22
ff. und vom 23.
Januar 2013
XII
Z[X.]
541/12
FamRZ 2013, 611 Rn.
9), hat bereits das [X.]e-schwerdegericht das
diesbezügliche [X.]egehren der Pensionskasse als berech-27
-
14
-

tigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den [X.] zum [X.] 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten [X.], an deren Angemessenheit (§
13 [X.]) keine [X.]edenken bestehen, in die [X.] aufgenommen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-[X.]oeger

[X.]otur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2011 -
4 F 1862/10 -

[X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
16 UF 1623/11 -

Meta

XII ZB 178/12

17.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 178/12 (REWIS RS 2014, 2845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2845

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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