Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 354/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2908

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[X.]UNDESGERI[X.]HTSHO[X.]

[X.]ES[X.]HLUSS
XII Z[X.] 354/12

vom

17. September
2014

in der [X.]amiliensache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September
2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-[X.]oeger und Dr. [X.]otur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu 3
(Telekom
Pensionsfonds a.G.) wird der [X.]eschluss des 12. Zivilsenats
-
[X.]amiliensenat -
des [X.]s [X.]
vom 9.
August 2012 zum Ausspruch wegen der internen Teilung der bei dem Telekom
Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte (letzter
Ab-satz von Ziffer 1
der [X.])
aufgehoben.
Auf die [X.]eschwerde des
weiteren [X.]eteiligten zu 3
wird der [X.]e-schluss des Amtsgerichts -
[X.]
-
[X.]
vom 7.
De-zember 2011 wegen der internen Teilung der bei dem
Telekom Pensionsfonds a.G. bestehenden Anrechte des
Antragstellers
(vierter Absatz von Ziffer 2 der [X.]) teilweise abge-ändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den
Antrag-steller
beim Telekom
Pensionsfonds a.G. gemäß [X.] 2001
(Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts ([X.] Nr.

) zugunsten der Antragsgegnerin
ein auf den 31.
März
2010
bezogenes Anrecht in Höhe von 7,1102
[X.]ondsan-teilen der [X.] nach Maßgabe der [X.] zum [X.] 2001
bei [X.] in Höhe von 200

übertra-gen.
-
3
-

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kos-ten tragen die [X.]eteiligten und weiteren [X.]eteiligten selbst.
[X.] 1.000

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die am 14.
April 1989 geschlossene Ehe der betei-ligten Eheleute auf den am 26.
April 2010
zugestellten Scheidungsantrag durch [X.]eschluss vom 7.
Dezember
2011
geschieden
und den Versorgungsausgleich im
Verbund geregelt. Dabei hat es -
soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse
-
ein durch Nettoentgeltumwandlung erworbenes betriebliches Anrecht des
Antragstellers
bei dem [X.]eteiligten zu 3
(Telekom Pensionsfonds a.G.; im [X.]olgenden: Pensionsfonds) intern geteilt
und zugunsten der
Antrags-gegnerin
ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
März 2010
bezogenes Anrecht in Höhe von "7,1102 Einheiten"
übertragen.
Mit seiner [X.]eschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt, die Ent-scheidung des Amtsgerichts in die
[X.]ezeichnung "[X.]ondsanteile"
zu korrigieren. [X.]erner hat der Pensionsfonds beantragt, die [X.] um die konkrete Rechtsgrundlage der Versorgung
und um die [X.] sowie um eine "offene"
[X.]eschlussfassung
zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im [X.] des
Antragstellers
zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 1
2
-
4
-

Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfasst. Das [X.] hat die [X.]eschwerde weitgehend zurückgewie-sen und die Entscheidung
des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei dem Pensionsfonds
wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der
internen
Teilung wird nach Maßgabe der [X.] zum [X.] 2001 vom [X.] zu Lasten des für den Antragsteller beim
Te-lekom Pensionsfonds a.G.
gemäß [X.] 2001 bestehenden Anrechts, [X.] Nr.

ein Anrecht mit ei-nem Kapitalwert in Höhe von

übertragen."

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der dieser
eine
Teilung des Anrechts in der [X.]ezugsgröße "[X.]ondsanteile"
erstrebt und zum anderen
sein [X.]egehren nach einer ergänzen-den "offenen"
[X.]eschlussfassung weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das [X.]eschwerdegericht hat im Wesentlichen das [X.]olgende ausge-führt:
Hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei
dem Pensionsfonds sei die interne Teilung durchzuführen.
Da es sich bei diesem Anrecht um ein [X.] nach dem [X.]etriebsrentengesetz
handele, sei wegen §
45 [X.] der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach §
2 [X.] oder der Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] maßgeblich. Daher sei der vom Pensionsfonds mitge-teilte Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 4.709,75

s-3
4
5
6
-
5
-

gegnerin zu übertragen. Die Übertragung des [X.] in [X.]orm von [X.]ondsanteilen sei im
Gesetz nicht
vorgesehen.
Im Übrigen habe der [X.] darauf hingewiesen, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Renten-versicherung nicht zu berücksichtigen sei. Dies gelte nicht nur für die externe, sondern auch für die interne Teilung, weil die Teilhabe an der künftigen Wert-entwicklung von vornherein nach §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] gesichert sei. Zwar habe der Entscheidung des [X.] eine [X.] zugrunde gelegen, in der vom Versicherer keine be-stimmte Leistung garantiert worden sei. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch auf eine Versicherung mit garan-tierter Leistung anzuwenden, solange der Anteil an der garantierten Leistung nicht unterschritten werde. Es sei daher der Kapitalwert von 4.709,75

[X.]ezeichnung der [X.] im Wege der internen Teilung zu übertragen. Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit könnten nicht berücksichtigt wer-den.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Mit Recht hat das [X.]eschwerdegericht allerdings gemäß §
10 [X.]
die interne Teilung des von dem
Antragsteller
erworbenen An-rechts angeordnet.
a) Das Anrecht des Antragstellers
bei dem Pensionsfonds beruht auf ei-nem beitragsbezogenen [X.] zur betrieblichen Altersvorsorge,
bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer ([X.]) zur Verfügung gestellten [X.] unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen A (Spezialfonds und Geldanlagen), [X.] (Risikoversicherungen) und [X.] (konventio-7
8
9
10
-
6
-

nelle Rentenversicherungen) unterteilt. Die für die [X.] eingehenden [X.]eiträge werden zunächst in die [X.] investiert, können aber

abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensal-ter des [X.]s

in die Abteilungen [X.] und/oder
[X.] umgeschichtet wer-den. Soweit Teile der laufenden
[X.]eiträge für die Abteilung [X.] entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den [X.]n zugesagten Invaliditäts-
und Hinterbliebenenver-
sorgung erkauft. Da vor dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer privaten [X.]erufsunfähigkeitsversicherung
mit einer über das Ehezeitende hinausreichen-den [X.]eitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckungskapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 7.
Oktober 1992

XII
Z[X.]
132/90
-
[X.]amRZ 1993, 299, 301 und vom 13.
November 1985

IVb
Z[X.]
131/82

[X.]amRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des [X.] ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen
A und [X.] entstehen.
Der Antragsteller
hat bis zum Ehezeitende am 31.
März 2010
ausschließ-lich Anrechte in der [X.] erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 14,2204
[X.]ondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer
2.2.1 der [X.] zutreffend nach der unmittelbaren [X.]ewer-tungsmethode (§§
39 Abs.
1, 45 Abs.
1 [X.]) als Anzahl der Anteile er-mittelt worden, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten [X.]eiträgen beruht (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 29.
[X.]ebruar 2012 -
XII
Z[X.]
609/10
-
[X.]amRZ 2012, 694 Rn.
21
und vom 25.
Juni 2014 -
XII
Z[X.]
568/10

[X.]amRZ 2014, 1534
Rn.
8). Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 7,1102
[X.]ondsanteilen angegeben.
Durch die Anzahl und den Zeitwert der [X.]ondsanteile kann ein
Kapi-talwert im Sinne von §
4 Abs.
5 [X.] definiert werden. [X.]ezogen auf das Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) Kapitalwert in Höhe von 4.709,75

11
-
7
-

b) Die [X.] der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des §
11 Abs.
1 [X.]. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewähr-leistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den [X.]erechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich glei-chem Risikoschutz übertragen wird

11 Abs.
1 Satz
2 [X.]; vgl. Se-natsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
[X.]amRZ 2011, 547 Rn.
20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe-zeit erworbenen [X.] ist durch die [X.] sichergestellt.
[X.]) [X.]ei fondsgebundenen Versorgungen besteht die [X.]esonderheit, dass sich das [X.]ondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzeit-lichen Zuerwerb von [X.]ondsanteilen, aber abhängig von der Anlagestrategie des
Versorgungsträgers auch durch die

gegebenenfalls mehrfache
-
Umschich-tung des [X.]ondsvermögens verändern kann. In Ziffer
2 der [X.] ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen [X.]ondsan-teile ins Verhältnis zur
Anzahl der insgesamt zum [X.]ewertungszeitpunkt (Ehe-zeitende) vorhandenen [X.]ondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitan-teilsquote am [X.] ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen
Teilung von dem
ausgleichspflichti-gen Ehegatten neue [X.]eiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der [X.] im Umsetzungszeitpunkt
insoweit eine neue
[X.] am Versorgungsvermögen.
Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversiche-rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert-
und [X.]estandsveränderungen im [X.] einen entsprechenden Aus-12
13
-
8
-

gleichswert für den [X.] Ehegatten sicherzustellen ([X.] vom 25.
Juni 2014 -
XII
Z[X.]
568/10
-
[X.]amRZ 2014, 1534 Rn.
11).
bb) Nach Ziffer
5 der [X.] in Verbindung mit §
10 des Pensi-onsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Vollzug der internen
Teilung die Stellung eines [X.]s mit dem Status eines [X.], der mit einer unverfallbaren [X.] aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens
ausgeschieden ist
(vgl. auch §
12 [X.]). Der

gegebenenfalls im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen [X.] bemessene

Ausgleichswert wird als [X.]ei-tragszahlung zugunsten des [X.] behandelt und in die [X.] des Anlagestocks investiert.
[X.]) Soweit der
[X.] dem [X.] einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten [X.]eitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsbe-rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird
(Ziffer
2.6 der [X.]).

3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen [X.]edenken, dass es das [X.]e-schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von dem Antragsteller in der [X.] erworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorge-schlagenen [X.]ezugsgröße "[X.]ondsanteile"
auszusprechen.
a) Nach §
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in [X.]orm der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen [X.]ezugsgröße, insbesondere also in [X.]orm von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten [X.]ezugsgröße zu bestimmen, etwa als Ren-14
15
16
17
-
9
-

tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kenn-zahl. Wenn es sich bei dem in der jeweiligen [X.]ezugsgröße anzugebenden [X.] nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglichung einer Vereinbarung nach §§
6
ff. [X.] oder zur Prüfung einer Geringfü-gigkeit nach §
18 [X.] gemäß §§
5 Abs.
3, 47 [X.] zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten an-gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge [X.], die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen.
Nach welcher [X.]ezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach
aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige [X.]ezugsgröße, die in der [X.] den individuellen An-wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß §
5 Abs.
3 [X.] un-terbreitet der Versorgungsträger dem [X.] zwar einen Vorschlag für die [X.]estimmung des [X.]. Die Vorschrift stellt es dem [X.] aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27.
Juni 2012 -
XII
Z[X.]
492/11
-
[X.]amRZ 2012, 1545 Rn.
7
ff.). Die abschließende [X.]e-stimmung des [X.] und dessen [X.]ezugsgröße obliegt auf der [X.] der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht.
b)
Nach Ziffer
2.4.2.1 der [X.] besteht
der Ausgleichswert für die in der [X.] des Anlagestocks erworbenen Anrechte in [X.]ondsan-teilen; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In [X.] und Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob eine solche [X.]eschluss-fassung zulässig ist.
18
19
-
10
-

[X.]) Mit dem [X.]eschwerdegericht wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelung des §
45 Abs.
1 [X.] für alle Anrechte der betriebli-chen Altersvorsorge
-
und damit auch für fondsgebundene Anrechte
-
einen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des §
2 [X.] oder als Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] bestimmt sei ([X.] [16.
Zivilsenat] [X.]eschluss vom 29.
[X.]ebruar 2012 -
16
U[X.]
1623/11
-
[X.]eckRS 2014, 01858; [X.] [X.]eschlüsse vom 31.
Mai 2012

16
U[X.]
108/12
-
juris Rn.
25 und vom 9.
August 2012

16
U[X.]
155/12
-
juris Rn.
9). Eine andere Ansicht hält bei einer fondsgebundenen Versorgung unter bestimmten Voraus-setzungen zumindest eine ergänzende [X.]enennung der zu übertragenden [X.]ondsanteile neben einem
notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. [X.] NJW-RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält [X.] fondsgebundene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung

oder der privaten Rentenversicherung

auch in der von einem Versorgungsträger gewählten [X.]orm von [X.]ondsanteilen für intern teilungsfähig, wenn diese eindeu-tig bestimmbar sind ([X.] [X.]eschluss vom 14.
Juni 2012

2
U[X.]
38/12
juris Rn.
13; OLG [X.]elle [X.]amRZ 2013, 468, 469; [X.] [X.]amRZ 2014, 761, 763; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
341
und
455; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
967; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
6 Rn.
154; NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] [X.]G[X.] 13.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
9; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.]reuers [[X.]earbeitungsstand: 10.
Juni 2014] §
5 [X.] Rn.
13.1; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791; Eichenhofer
[X.]am[X.]R 2012, 470).
bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

20
21
-
11
-

(1) §
5 [X.] überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträger, die [X.]ezugsgröße für das zu teilende Anrecht
in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Eine abschließende Aufzählung zulässiger [X.]ezugsgrößen ist dem Gesetz weder in §
5 Abs.
1 [X.] noch in §
39 Abs.
2 [X.] zu entnehmen (klarstellend NK-[X.]G[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18).

(2) Soweit es Anrechte der
betrieblichen
Altersversorgung betrifft, be-stimmt die [X.]ewertungsvorschrift des §
45 Abs.
1 [X.]
zwar, dass der Versorgungsträger bei der [X.]erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß
§
2 [X.] oder als Kapitalbetrag ge-mäß
§
4 Abs.
5 [X.]
ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine [X.]eschränkung der maßgeblichen [X.]ezugsgrößen im Rahmen der betrieb-lichen Altersversorgung bezweckt (zutreffend OLG [X.]elle [X.]amRZ 2013, 468, 469; [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791). Denn der sich aus
den allgemeinen [X.]estimmungen
(§§
5 Abs.
1
und 3, 39 Abs.
2 [X.]) ergebende
Grund-satz, dass
der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwen-deten
[X.]ezugsgröße zu bestimmen ist, soll
-
auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10144, S.
49)
-
für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherma-ßen Geltung
beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch §
45
Abs.
1 [X.] eingeräumte Wahlrecht schließt daher die [X.]erücksichtigung ande-rer [X.]ezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung
nicht
von vornherein aus.

(3) Auch für fondsgebundene Rentenversicherungen ist im Übrigen [X.] grundlegend andere [X.]eurteilung geboten. Zwar sind für die [X.]ewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag nach §
46 [X.] er-gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über [X.] anzuwenden. Nach §
169 Abs.
4 Satz
1 VVG ist bei
fondsgebundenen
22
23
24
-
12
-

Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsma-thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berech-nen
(Senatsbeschluss vom 29.
[X.]ebruar 2012 -
XII
Z[X.]
609/10
-
[X.]amRZ 2012, 694 Rn.
22). Auch dies schließt es aber nicht grundsätzlich aus, die
interne Tei-lung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die [X.]ezugsgröße von [X.]ondsanteilen zu beziehen
(ebenso [X.]ergner NJW 2013, 2790, 2791).

(4) Der Wahl von [X.]ondsanteilen als [X.]ezugsgröße steht entgegen der Ansicht des [X.]eschwerdegerichts auch die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebun-denen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (Senatsbeschluss vom 29.
[X.]ebruar 2012

XII
Z[X.]
609/10

[X.]amRZ 2012, 694 Rn.
26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten, die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf jede nachehezeitliche
Korrektur der unter-schiedlichen Dynamik zwischen der [X.] und der von dem [X.] gewählten Zielversorgung verzichtet. [X.]ei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssystem des [X.] ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]), so dass es keinen Grund gibt, das in Entste-hung begriffene Anrecht des [X.] im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik die-ses Versorgungssystems abzukoppeln.
4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse [X.] eine Ergänzung der [X.] um weitergehende Regelun-gen zur [X.]estimmung des Ausgleichswertes. [X.]ür eine solche [X.]eschlussfassung 25
26
-
13
-

besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit
(im [X.] ebenso [X.] [X.]amRZ 2014, 761, 763).
Die interne Teilung erfolgt nach §
10 Abs.
1 [X.]
durch einen richterlichen [X.]. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertra-gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestal-tende Wirkung erfordert eine genaue [X.]ezeichnung der Art und der Höhe des für den [X.]erechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10

[X.]amRZ
2011, 547 Rn.
24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine [X.]eschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des [X.] Ehegatten ein auf
das Ehezeitende
bezogenes Anrecht in Höhe des -
hier in [X.]ondsanteilen ausgedrückten
-
Ausgleichswertes übertra-gen wird. Das weitergehende Verfahren
bei möglichen Wertveränderungen im [X.] des Antragstellers zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den [X.]estimmungen der [X.]. Die Aufgabe der [X.]ami-liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den [X.] in der von dem Versorgungsträger gewählten [X.]ezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und
unter anderem

zu prüfen, ob die Teilungs-ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des §
11 [X.] ge-nügt. Ist dies der [X.]all, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften [X.] allein Sache des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2014

XII
Z[X.]
568/10
-
[X.]amRZ 2014, 1534 Rn.
18;
OLG S[X.]rbrücken [X.]eschluss vom 11.
Juni 2012
6
U[X.]
42/12
s Rn.
16).
5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs-
bzw. [X.] in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsbe-27
28
-
14
-

schlüsse vom 26.
Januar 2011
XII
Z[X.]
504/10
[X.]amRZ 2011, 547 Rn.
22
ff. und vom 23.
Januar 2013
XII
Z[X.]
541/12
[X.]amRZ 2013, 611 Rn.
9), hat be-reits das [X.]eschwerdegericht das
diesbezügliche [X.]egehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen. Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum [X.] 2001 ergebenden und bei der Ermitt-lung des in [X.]ondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berück-sichtigten [X.], an deren Angemessenheit (§
13 [X.]) keine [X.]edenken
bestehen, in die [X.] aufgenommen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-[X.]oeger

[X.]otur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
512 [X.] 2153/10 -

[X.], Entscheidung vom 05.06.2012 -
12 U[X.] 183/12 -

Meta

XII ZB 354/12

17.09.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 354/12 (REWIS RS 2014, 2908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2908

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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