Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. XII ZB 492/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5234

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Gegenstand

Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten: Tenorierung bei Bemessung der maßgeblichen Bezugsgröße in Punktwerten


Leitsatz

Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.] (Mitgliedsnummer              8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem [X.] vom 1. September 2009 übertragen."

Beschwerdewert: 1.230 €

Gründe

I.

1

Auf den am 27. Mai 2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es unter anderem das bei der [X.] erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß § 10 [X.] intern geteilt hat. Die hiergegen von der [X.] eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen [X.] verlangt.

II.

2

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

4

Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich sei der Punktwert des [X.] und nicht der Monatsbetrag in [X.] anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der [X.] bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des [X.]s. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.[X.]. § 5 Abs. 1 [X.] dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der [X.] die zugrunde liegenden Punkte ermittelt, dem verpflichteten [X.] (Mitglied) gekürzt und dem berechtigten [X.] zugeteilt" werde. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrundeliege, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe einer späteren Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der Dynamik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege.

5

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das [X.] hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des [X.] geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen hat.

6

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche [X.]betrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind.

7

Gemäß § 10 [X.] überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).

8

Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl, die in der [X.] den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der [X.] sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche [X.] auf den Vomhundertsatz der [X.] geltenden Rentenbemessungsgrundlage, welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.

9

Gemäß § 5 Abs. 3 [X.] unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des [X.]. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 [X.] stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des [X.] ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen.

Zu Unrecht hat das [X.] daher "monatliche Punktwerte" übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926 Punktwerte, so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind.

Auch ist der weiter aufgenommene Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das [X.] nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 € hinweist.

b) Das [X.] hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche [X.] der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden [X.] durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.

Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten [X.]es, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwaigen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30).

Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine gleichwertige Teilhabe des [X.] an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der [X.] sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist dem [X.] deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.

c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der [X.] darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Dose                                                    [X.]                                          Günter

                      Nedden-Boeger                                                   Botur

Meta

XII ZB 492/11

27.06.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 31. August 2011, Az: 20 UF 263/11

§ 5 VersAusglG, § 10 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. XII ZB 492/11 (REWIS RS 2012, 5234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5234

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