Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2004, Az. V ZR 267/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3737

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/03 Verkündet am: 2. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 4 Abs. 3 Satz 1

Mit der [X.] ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts einge-treten ist.

[X.] § 24 Abs. 2

a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Be-hörde gemäß dem [X.] erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei [X.]nkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren.
b) Mit der Vereinbarung eines [X.] ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des [X.] Ausgleichsanspruchs verbunden. - 2 -
c) [X.]m Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung erge-ben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtli-chen Ausgleichsanspruch erfaßt.
d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des [X.] Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast [X.].
e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller [X.] insbesondere analog §§ 6, 7 [X.] eröffnet.

[X.], [X.]. v. 2. April 2004 - [X.]/03 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 13. Zivil-senats des [X.] vom 8. Sep-tember 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines in [X.]gelegenen Grundstücks. Eine Teilfläche dieses Grundstücks, das vormalige Flurstück 315/37, stand [X.] im Eigentum der [X.]- [X.]Brauerei AG, deren Gesamtrechtsnach-folgerin die Beklagte ist. Durch notariellen Vertrag vom 27. September/ 18. Oktober 1990 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. die [X.] an [X.], [X.]und [X.](im folgenden: Erster-werber). Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende Regelung: - 4 - "Die Verkäuferin übernimmt, soweit nicht nachstehend näher bestimmt, keine Gewährleistung für offene oder verdeckte Fehler oder Mängel des [X.], insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und eine Bebaubarkeit. Die Verkäuferin übernimmt jedoch die Gewährleistung für eine Verunrei-nigung des Bodens (Altlasten) dahingehend, daß die Käufer berechtigt sind, im Falle erheblicher Mängel den Kaufpreis zu mindern, jedoch höchstens bis zu einem Betrage von 20 % (...) des [X.]. Die Gewährleistung wird befristet bis zum 5.1.1993." Die Ersterwerber verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1991 an die Stadt [X.]. § 3 des Kaufvertrags bestimmte, es werde von den [X.] "– keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften des veräußerten Grundstücks geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die [X.] haben das in § 1 genannte Grundstück von der B.

[X.] Brauerei [X.]erworben. Sie treten hiermit ihre Rechte auf Kauf-preisminderung und entsprechende Rückzahlung an die Käuferin ab. Etwaige Bodenuntersuchungen sind Sache der Käuferin." Schließlich kaufte der Kläger die Teilfläche durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1993 von der Stadt [X.]. Hinsichtlich der Gewährleistung wurde in § 5 des Vertrags vereinbart: "Die Grundstücke gehen in dem augenblicklichen den Vertragspartnern bekannten Zustand auf den Käufer über. Es wird von der Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften der verkauften Grundstücke geleistet. Auch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die [X.] hat das in § 1 Ziffer 1 genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 30.12.1991 (...) von den Herren – (scil. den [X.]) erworben. Sie tritt hiermit ihre Rechte auf eine eventuelle Kaufpreisminderung und entsprechende Rückzahlung an den Käufer ab. Etwaige Bodenuntersu-chungen sind [X.]." - 5 - Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 verkaufte der Kläger das Gesamtgrundstück seinerseits an eine [X.]mmobilienfirma. [X.]n dem [X.] er zu, das Kaufobjekt sei "bebaubar und frei von Altlasten". Tatsächlich war das Grundstück kontaminiert. Noch vor Übertragung des Eigentums zog die Stadt [X.]als zuständige Umwelt- und Naturschutzbehörde den Kläger auf der Grundlage des [X.]es zur Altlastensanierung heran. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich des Teils der [X.], der auf die früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörende [X.] entfällt. Nach seinen Behauptungen sollen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dort betriebene Anlagen zur Kontamination des Grundstücks geführt haben. Seine - zuletzt auf Zahlung von 326.759,54 • und Feststellung der Er-satzpflicht der Beklagten für alle weiteren Sanierungsaufwendungen [X.] - Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch des [X.] gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.] - [X.] Brauerei AG. Ein solcher Anspruch sei durch eine Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, auch wenn zwischen den Parteien keine - 6 - vertraglichen Beziehungen bestünden. Es könne nicht sein, daß der [X.], der sich die Freistellung von der Haftung für [X.] durch einen möglicherweise extremen Preisnachlaß teuer erkauft habe, über § 24 Abs. 2 [X.] dennoch mit den Sanierungskosten belastet werde. Sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien Gesamtschuldner der [X.]. Der Verursachungsanteil des Veräußerers, dessen Haftungsaus-schluß innerhalb einer [X.] akzeptiert worden sei, könne im [X.] nicht mehr berücksichtigt werden. So werde der Verursacher vor der Belastung mit Sanierungskosten bewahrt, die folgerichtig dem Veräußerer verblieben, der einen [X.] akzeptiert habe. Hier habe der Kläger das Grundstück von der Stadt [X.]gekauft, die ihrerseits unter Ausschluß der Gewährleistung erworben habe. Damit treffe die Vertragspartnerin des [X.] die volle Haftung; dies müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Der Klä-ger könne nicht damit gehört werden, daß der [X.] nicht den Ansprüchen des [X.]es genüge. Das Gesetz sei zur [X.] der Vereinbarung dieser Haftungsausschlüsse noch nicht in [X.] gewe-sen; die Vertragsparteien hätten sich nicht darauf einrichten können. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. [X.][X.] Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schon dem Grunde nach einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 [X.]) des [X.] gegenüber der Beklagten. Auf der Grundlage der bisher getroffe-nen Feststellungen ist ein solcher Anspruch nicht auszuschließen. - 7 - 1. Nach § 24 Abs. 2 [X.] haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf [X.].
a) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwen-dungsbereich des [X.]es. Dafür reicht es jedenfalls aus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, der nach [X.]nkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, [X.] [X.], 502) gemäß § 13 Abs. 6 [X.] ergangen ist (vgl. Wagner, [X.], 417, 427; [X.], [X.], 41, 52 f.). [X.]) Dem steht nicht entgegen, daß die festgestellten schädlichen [X.] bereits bei [X.]nkrafttreten des [X.]es vorhanden waren. Da der Regelungszweck des Gesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 5 [X.] insbesondere auch die Sanierung von Altlasten umfaßt, kann seine Geltung nicht auf [X.] beschränkt werden, die erst nach [X.] [X.]nkrafttreten verursacht wurden (vgl. Wagner, [X.], 417, 427). Damit beansprucht das Gesetz keine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige (echte oder retroaktive) Rückwirkung (vgl. dazu [X.] 30, 367, 385 f.; 95, 64, 86; 97, 67, 78). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursa-chung der Kontamination, die im [X.]punkt des [X.]nkrafttretens des [X.]es bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige [X.] (vgl. § 2 Abs. 5 [X.]). Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch nicht abgeschossen ist (vgl. [X.], [X.], 558, 562), liegt lediglich eine unechte (retrospektive) Rückwirkung vor ([X.]/[X.], [X.], A [X.], [X.]; [X.], [X.], 2461, 2462; Körner, [X.] 2000, 344, 349; Nie-- 8 - werth, [X.]O, 561; [X.], [X.]O, 52 ff.; Wagner, [X.], 417, 424, 427), die nur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. [X.] 30, 392, 402 f; 95, 64, 86). [X.]) Der Anwendung des [X.]es steht weiter nicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils auf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge in Anspruch genommen wird. Es ist deshalb ohne Belang, ob der in der Klageschrift erwähnte Formwechsel nach §§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1994 etwa unter Wahrung der rechtli-chen [X.]dentität des Rechtsträgers erfolgte und die Beklagte mithin ohne eine Gesamtrechtsnachfolge auf Grund der unverändert fortbestehenden [X.] verpflichtet ist. Das [X.] ist auch dann her-anzuziehen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor [X.]nkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist (vgl. [X.], Z[X.]P 1999, 94, 97; v. [X.]/[X.], [X.], 1, 3 ff.; Körner, [X.] 2000, 344, 349; Wagner, [X.], 417, 427). Die [X.]nanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht der [X.]ntention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.], 46, 51; v. [X.]/[X.] [X.]O, 2 f.; Körner, [X.] 2000, 344, 349). Auch wenn das Gesetz damit in ei-nen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also eine [X.] Rückwirkung beilegt, ist dies unter den gegebenen besonderen Umständen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich einer der [X.] gegeben, bei denen sich kein Vertrauen auf den Bestand des gel-tenden Rechts bilden konnte (vgl. [X.] 95, 64, 86 f.). Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] wurde die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers zu einer [X.] begründet, in der sich wegen der Kenntnis ge-nerell bestehender Pflichtenlagen ein schützenswertes Vertrauen, als [X.] 9 - nachfolger nicht zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen werden zu können, nicht mehr bilden konnte (vgl. [X.] 95, 64, 86 f.). Wie weit die-ser [X.]raum zurückreicht, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließen-den Klärung. Jedenfalls war seit Mitte der achtziger Jahre des letzten [X.] auf Grund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung (dazu näher Papier, [X.] 1994, 810 m.w.N.; vgl. auch das Sondergutachten "Altlasten" des [X.], 1989, BT-Drucks. 11/6191) mit einer normativen Klärung auch der [X.] zu rechnen (v. [X.]/[X.] [X.]O, 4 f. m.w.N.; vgl. auch Papier, DVBl. 1996, 125, 133). Auf dieser Grundlage ist ein schutz-würdiges Vertrauen der Beklagten nicht anzuerkennen; denn sie ist nach den vorliegenden Feststellungen erst nach 1990 Gesamtrechtsnachfolgerin der B. - [X.] Brauerei AG geworden. [X.]) Auch mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 [X.] ist im vorliegenden Fall keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Wagner, [X.], 417, 427). Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in ei-nen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und ent-hält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Vor [X.]nkrafttreten des [X.]es war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im [X.] zwischen Handlungs- und [X.] im Sinne des Ord-nungsrechts nach der Rechtsprechung des [X.] nicht gege-ben (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juni 1981, [X.][X.][X.] ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458). Gleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser [X.] auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung ei-nes [X.] - nicht davor geschützt, für die Sanierungs-kosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des [X.] gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht - 10 - (vgl. [X.] 98, 235, 242 f.; 110, 313, 315), in der polizeirechtlichen Literatur wurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Stö-rers gegen die anderen Störer befürwortet (vgl. [X.], [X.]O, 45 f. m.w.N.), und in einzelnen Bundesländern waren entsprechende Regelungen für die Be-seitigung von Altlasten bereits Gesetz geworden (dazu Wagner, [X.], 417, 420). Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstö-rer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflich-tet werden (Wagner, [X.], 417, 427). Wie dieses dient auch die [X.] nach § 4 Abs. 3 [X.] der Gefahrenabwehr (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 4 Rdn. 46). [X.]n Anbetracht des nach § 13 Abs. 6 [X.] ergangenen Bescheides ist auch vorliegend von einer Altlast auszugehen, mit der schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren verbunden sind. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grund-stückseigentümer als [X.] herangezogen wird, war und ist dem an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungs-behörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche [X.] lediglich im [X.]nnenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, indem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher mit den Sanierungskosten belastet werden soll ([X.], [X.]O, 48; Wagner, Zf[X.]R 2003, 841, 843). Schon vor [X.]nkrafttreten des [X.]es konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, daß ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines [X.] vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern würde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf § 24 Abs. 2 [X.] Anlaß, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber zu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Er-- 11 - werber nicht durch die Geltendmachung eines [X.] Ausgleichsan-spruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung ge-mäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition des Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben konnte, bei Anwendung des [X.]es unverändert ge-schützt. [X.]) Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - im vorliegenden Fall § 4 Abs. 6 [X.] ohne Bedeutung. Diese Vorschrift [X.] lediglich die Sanierungsverpflichtung eines früheren Grundstückseigentü-mers und ist nur wegen der damit gegenüber der vorherigen Rechtslage erwei-terten Verantwortlichkeit mit einer besonderen Regelung der Rückwirkung [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 4 Rdn. 175 f.). Die Beklagte wird aber von dem Kläger nicht als frühere Grundstückseigentümerin, sondern als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin in Anspruch genommen. b) Auf der Grundlage des [X.], das mangels Feststellun-gen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstel-len ist, sind die Voraussetzungen eines [X.] Ausgleichsanspruchs nach dem mithin anwendbaren § 24 Abs. 2 [X.] erfüllt. Beide Parteien sind hinsichtlich der vorliegenden [X.] Sanierungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 3 [X.]. Danach müssen sowohl der Kläger als Grundstückseigentümer als auch die Beklagte als Gesamt- rechtsnachfolgerin des Verursachers (zur Anwendung des § 4 Abs. 3 [X.] in [X.] vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 4 Rdn. 85) für die Sanierung des Bodens und der Altlasten einstehen. [X.] einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang ei-nes Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] nach dem [X.] - teil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Boden-veränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß der von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstücks-eigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich seiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt ge-hindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzu-wälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.]). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es danach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grund-sätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer [X.] nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des [X.] in Frage kommt (vgl. [X.], [X.] 2003, 395, 396; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Bd. [X.]V, § 24 [X.] Rdn. 18; [X.]/[X.], [X.], § 24 Rdn. 29; [X.]/[X.], [X.], § 24 Rdn. 18 f.; [X.], [X.]O, 99; [X.], NJW 1999, 1137, 1140; [X.], [X.]O, 560; [X.], [X.], 2461, 2463; [X.], [X.]O, 54; Wagner, [X.], 417, 423; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 846; v. [X.], [X.], 931, 932; [X.]/Görgen, NJW 2001, 490, 492; [X.], NJW 2001, 2045, 2047; dagegen einschränkend [X.]/[X.], [X.] 2001, 253, 255). Dies führt hier zu einem Ausgleichsanspruch des - als Grundstückseigentümer zur Sanierung herangezogenen - [X.] gegen die Beklagte, weil nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt deren Rechtsvorgänge-rin die [X.] verursacht hat.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ausgleichsver-pflichtung der Beklagten nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausge-schlossen. - 13 - a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] stehen der Ausgleichsanspruch als solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen [X.]. [X.]m vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den [X.] jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche [X.] bis zum Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger vor [X.]nkrafttreten des [X.]es geschlossen worden sind, [X.] die Regelung des § 24 Abs. 2 [X.] nicht von der Willensbildung der Vertragsparteien umfaßt gewesen sein kann (vgl. Wagner, [X.], 417, 424; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 847 f.). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grund-sätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen [X.] und -schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, [X.], 417, 424; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 850; [X.], [X.]O, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsent-wurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.]). Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung ausge-schlossen, während von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten [X.] im Regelfall nicht ausgegangen werden kann ([X.], [X.], 4. Aufl., § 24 Rdn. 17). Auch hieran scheitert im vorliegenden Fall die Annahme einer Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 [X.]. Zwischen den Prozeßparteien be-stehen keine vertraglichen Beziehungen, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die [X.], von der der Kläger das Grundstück erwarb, daran interessiert war, durch eine Vereinbarung mit dem Kläger dessen [X.] gegen die Beklagte auszuschließen.
b) Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn - etwa auf Grund einer [X.] - nicht nur zwei, sondern mehrere Sanierungsverantwortliche beteiligt sind, Vereinbarungen, die ein Verantwortli-cher mit einem anderen getroffen hat, mittelbar zu Gunsten eines dritten Ver-- 14 - antwortlichen bei der Ermittlung der [X.] Berücksichtigung finden können. Dies wird zwar in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die Regeln des gestörten [X.]s befürwortet ([X.], [X.]O, § 24 Rdn. 10; Wagner, [X.], 417, 423; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 850 f.). Dagegen spricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten [X.] für das [X.]nnenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung beigelegt hat ([X.] 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.; [X.], [X.]. v. 27. Februar 1989, [X.][X.] ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387). [X.]n jedem Fall führt dieser Ansatz aber nicht zu dem Ergebnis, welches das Berufungsgericht sei-ner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
[X.]) Wie in anderem Zusammenhang noch näher zu begründen sein wird (unten [X.][X.] 2 d), geht schon die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, sämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien hinsichtlich der Sanierungskosten als Gesamtschuldner anzusehen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht beach-tet, daß die Voreigentümer im vorliegenden Fall nicht zu den [X.] nach § 4 Abs. 6 [X.] zählen, weil sowohl die Ersterwerber als auch die Stadt [X.] ihr Eigentum bereits vor dem 1. März 1999 [X.] hatten. Möglich ist mithin allenfalls eine entsprechende Heranziehung der - in der Literatur vertretenen (vgl. etwa [X.], NJW 1989, 1640, 1644) - Überlegungen zur Lösung des gestörten [X.]s durch Kürzung des Anspruchs des Gläubigers um den Anteil des privilegierten [X.]. Folge dieser Lösung kann jedoch nur eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs um den [X.] sein, hinsichtlich dessen der Vertragspartner des [X.] hat (Wagner, [X.], 417, 425; [X.]. Zf[X.]R 2003, 841, 851). Auf diese Weise soll der Vertragspartner des [X.], der sich möglicherweise bei Verkauf des Grundstücks seine Freistellung durch einen - 15 - Preisnachlaß erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhält-nisses davor geschützt werden, daß ihm diese Vorteile durch einen [X.] des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen werden (Wagner, [X.], 417, 425). Eine solche [X.]nanspruchnahme droht der [X.] des [X.], der Stadt [X.], - ungeachtet des Umstandes, daß sie nach § 4 Abs. 6 [X.] ohnehin nicht zu den Sanierungsverpflich-teten zählt - bereits deshalb nicht, weil sie als (frühere) [X.] gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin keine Ausgleichsverpflichtung treffen kann (oben [X.][X.] 1 b). Das Berufungsgericht ge-langt hingegen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger eine Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muß, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen [X.] in der [X.] vereinbart wurde. Dies läuft auf einen [X.] zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestör-ten [X.]s keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. [X.] 12, 213, 218; vgl. auch [X.], NJW 1989, 1640, 1643). [X.]) Zudem hat der Kläger auch mit seiner Vorgängerin im [X.], der Stadt [X.] , keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] ab-weichende Vereinbarung getroffen.
(1) Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß mit dem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen wegen der Beschaffenheit eines Grundstücks, wie er hier in den Kaufvertrag mit der Stadt [X.]vom 3. Juni 1993 aufgenommen wurde, ohne weiteres auch eine abweichende [X.] über den Ausgleichsanspruch der [X.] nach § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffen ist. Dies trifft nicht zu. Zwar kann mit einem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß des [X.] Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies - 16 - jedoch nicht (an[X.] wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Ge-setzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.]; ihr folgend [X.]/ [X.]/[X.], [X.]O, § 24 Rdn. 24; [X.], [X.] 1999, 303, 312; Püt-zenbacher, NJW 1999, 1137, 1141; [X.]/[X.], [X.] 2001, 253, 254). Da sich dem Gesetz kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß mit Abreden über Sachmängel Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch verknüpft sein [X.], umgekehrt aber auch kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer aus-drücklichen Regelung besteht (a.A. [X.], [X.]O, 65 f.), können insoweit nur die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen maßge-bend sein (vgl. [X.], [X.]O, § 24 Rdn. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 [X.] Rdn. 34; [X.], [X.]O, 560; Sorge, [X.] 1999, 232, 239; Körner, [X.] 2000, 344, 362; [X.]., Zf[X.]R 2001, 889, 896; Wagner, [X.], 417, 424; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 847 f.; auch [X.], NJW 1998, 97). (2) Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, daß durch einen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff auf Grund des § 24 Abs. 2 [X.] gegen den Verursacher einer Bodenkontamination nicht versperrt sein soll ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 [X.] Rdn. 34; Körner, [X.] 2000, 344, 362; [X.]., Zf[X.]R 2001, 889, 896; Wagner, [X.], 417, 424; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 847; a.A. [X.]/[X.], [X.] 2001, 253, 254). [X.] sind - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen ([X.] 67, 359, 366). Es bedarf daher einer hinreichend deutlichen Regelung, nach der eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen [X.]nan-spruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 - 17 - [X.] Rdn. 34; Sorge, [X.]O, 238; Wagner, [X.], 417, 424; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 848; Körner, Zf[X.]R 2001, 889, 896). a) Dies gilt zunächst für Verträge, die nach [X.]nkrafttreten des [X.]es am 1. März 1999 geschlossen worden sind. Da zu die-sem [X.]punkt der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch geschaffen wurde, [X.] seither auch die Notwendigkeit einer gegebenenfalls abweichenden ver-traglichen Gestaltung. Wird gleichwohl lediglich ein Gewährleistungsausschluß vereinbart, so kann dies nicht ohne weiteres einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] entgegenstehen. Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur auf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf Wandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch auf weitergehende Ansprüche (vgl. [X.] 67, 359, 366 f.; [X.], [X.]. v. 5. Juli 1978, V[X.][X.][X.] ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; [X.]. v. 7. Februar 1979, V[X.][X.][X.] ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149). Wenn die Parteien bei Vereinbarung eines [X.] den Umständen nach das Risiko einer Boden-belastung durch Schadstoffe nicht bedacht haben, kann sich auf dem Weg ei-ner ergänzenden Vertragsauslegung sogar eine Verpflichtung des Verkäufers ergeben, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen einen Erstverkäu-fer an den Käufer abzutreten (vgl. Senat, [X.]. v. 20. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 652; [X.]. v. 13. Februar 2004, [X.]/03, Umdruck S. 4 f., zur [X.] vorgesehen). Diese Stärkung der Rechtsposition des Käufers zeigt, daß ein Verzicht auf den ihm kraft Gesetzes zustehende Ausgleichsanspruch ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen wer-den kann. Solche Hinweise sind namentlich dann gegeben, wenn der [X.] dem Käufer wegen des Risikos einer vorhandenen Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen einen deutlichen Preisnachlaß gewährt, der seiner Höhe - 18 - nach auch durch die etwaigen Sanierungskosten beeinflußt wird (vgl. Wagner, Zf[X.]R 2003, 841, 848; auch Körner, Zf[X.]R 2001, 889, 892). b) Auch bei Verträgen, die vor [X.]nkrafttreten des [X.] abgeschlossen wurden, kann die Auslegung zu dem Ergebnis führen, daß ein Gewährleistungsausschluß den Verzicht auf den [X.] Ausgleichsanspruch umfaßt (a.[X.], [X.], 417, 424). Eine [X.], die auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist, kann sich auch erst nachträglich ergeben ([X.], [X.]. v. 19. Juni 1980, [X.][X.][X.] ZR 182/78, NJW 1981, 219, 220) und auf einer Änderung der rechtlichen [X.] beruhen ([X.] 25, 282, 285). Entscheidend ist mithin, was die [X.]sparteien bei angemessener Abwägung ihrer [X.]nteressen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den boden-rechtlichen Ausgleichsanspruch bedacht hätten (vgl. [X.] 84, 1, 7; 90, 69, 77; Senat, [X.]. v. 14. Januar 2000, [X.], [X.], 1652, 1653). Hierbei kommt wiederum der Höhe des vereinbarten Kaufpreises die bereits geschilderte Bedeutung zu. Namentlich wenn der Käufer gegen einen entspre-chend geminderten Kaufpreis das [X.] vollständig übernommen hat, kann das [X.] nicht durch einen bodenrechtli-chen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer unterlaufen werden. ) Liegt ein Fall vor, in dem die Vereinbarung nicht nur Gewährleistungs-rechte, sondern auch den [X.] Ausgleichsanspruch erfaßt, so bleiben ihre unmittelbaren Wirkungen allerdings grundsätzlich auf das [X.] zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt (vgl. Wagner, Zf[X.]R 2003, 841, 850). Es wird im Regelfall den [X.]nteressen des Käufers (dazu Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; zur bei[X.]eits interessengerechten Auslegung Senat, [X.]. v. 20. Dezember 1996, [X.], NJW 1997, 652) zuwiderlaufen, durch - 19 - eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auch auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenverän-derung oder Altlast zu verzichten (so im Ergebnis auch Wagner, Zf[X.]R 2003, 841, 847, 850). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es nicht unbillig, daß auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräuße-rungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren. Allein der Ausschluß des [X.] Ausgleichsanspruchs kann den Verursacher ohnehin nicht vor der Belastung mit Sanierungskosten sichern. Er bleibt unver-ändert nach § 4 Abs. 3 [X.] Sanierungsverantwortlicher und kann als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. [X.] Schutz gewinnt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. [X.], [X.], 905, 909). [X.]) Hiernach könnte, selbst wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stadt [X.]ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben wäre, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der Fest-stellungen des Berufungsgerichts kein Verzicht des [X.] auf diesen [X.] hergeleitet werden. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß der Kläger mit Blick auf etwaigen Sanierungsaufwand einen entsprechenden Preisnachlaß erhalten hat. Mithin bedarf es keiner Entscheidung über die - von der Revision aufgeworfene - Frage der Wirksamkeit des vereinbarten [X.]. c) Allerdings kann erwogen werden, ob ein Grundstückseigentümer durch § 242 BGB an der Geltendmachung des [X.] Ausgleichsan-spruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluß des [X.] - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen - 20 - Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte (vgl. [X.], [X.]O, 55; auch Körner, Zf[X.]R 2001, 889, 892; [X.]/[X.], [X.] 2001, 253, 255). Ob und unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen in Fällen der Kenntnis ein treuwidriges Verhalten angenommen werden kann, bedarf hier jedoch [X.] Entscheidung. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger das Risiko einer Altlast bekannt war. Damit wird keine Kenntnis von dem Vorliegen einer Altlast behauptet (vgl. Senat, [X.]. v. 3. März 1995, [X.], NJW 1995, 1549, 1550), sondern [X.] eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis. d) Daß ein Grundstückseigentümer - wie hier der Kläger möglicherweise auf Grund eines ihm bekannten [X.] - bei Kauf des Grundstücks von dem Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder einer Altlast Kennt-nis haben mußte, ist zumindest im Verhältnis zum Verursacher für das [X.] oder den Umfang des [X.] Ausgleichsanspruchs ohne Belang (a.A. [X.], [X.]O, 55 f.). Die Berücksichtigung solcher Verschuldensge-sichtspunkte ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gegen-über einem Verursacher bestimmt sich der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein nach seinem Verursachungsanteil. Für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut gibt es keine [X.]. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegen-teil darauf abzielt, den Ausgleich im [X.]nnenverhältnis nach dem Verursacher-prinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.]). Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Denn der Rückgriff auf das [X.] des Eigentümers müßte dazu führen, daß für eine angemessene Abwä-gung auch auf Seiten des Verursachers Verschuldensgesichtspunkte von Be-deutung wären (so [X.], [X.]O, 56). Damit wäre eine Rechtslage geschaffen, - 21 - wie sie beim [X.] zwischen mehreren Schädigern [X.] (dazu etwa [X.] 17, 214, 222; 51, 275, 279; 59, 97, 103). Durch § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird das Verhältnis zwischen mehreren [X.] aber nicht als [X.]nnenverhältnis zwischen mehreren Gesamt-schuldnern gestaltet ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 Rdn. 24; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 [X.] Rdn. 31; [X.], [X.]O, 561; [X.], [X.]O, 49; Wagner, [X.], 417, 422 f.; [X.]., Zf[X.]R 2003, 841, 850; a.A. [X.], [X.]O, § 24 Rdn. 10; Sanden/[X.], [X.]O, § 24 Rdn. 26; Vier-haus, NJW 1998, 1262, 1266), sondern durch einen eigenständigen [X.] mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Das folgt insbesondere aus der - andernfalls überflüssigen - Verweisung ausdrück-lich nur auf Satz 2 des § 426 Abs. 1 BGB.
- 22 - [X.][X.][X.] Das angefochtene [X.]eil kann demnach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehin-dert, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Bodenverunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht wurden und damit die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 [X.] ge-geben sind. Bei der Aufklärung dieser Frage wird das Berufungsgericht zu be-achten haben, daß dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen. a) Er kann sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachen-vermutung aus §§ 6, 7 [X.] stützen (vgl. [X.], [X.]O, 68; auch [X.]/[X.]/[X.] [X.]O, § 24 Rdn. 31; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 24 [X.] Rdn. 43; [X.]/[X.], [X.]O, § 24 Rdn. 25). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliegt es zwar dem Anspruchsteller, den Beweis für die Verursachung durch den Gegner des [X.] zu führen. Mit diesem [X.] droht der [X.]steller jedoch regelmäßig zu scheitern, weil ihm die hierfür erforderli-chen Kenntnisse über die zurückliegenden Vorgänge auf dem betroffenen Grundstück fehlen. Das Gesetz trägt diesen Schwierigkeiten nicht mit einer eigenen Regelung Rechnung, obwohl die Problematik bereits aus dem Bereich der [X.] bekannt ist. Dort besteht, weil der Geschädigte keinen [X.] in den Anlagebetrieb hat, eine vergleichbare Situation, auf die der Ge-setzgeber mit der Ursachenvermutung in den §§ 6, 7 [X.] reagiert hat (vgl. [X.], [X.], § 6 Rdn. 1; Salje, [X.], § 6 Rdn. 6). Die Rege-lung des [X.] Ausgleichsanspruchs weist mithin eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Da der Gesetzgeber mit §§ 6, 7 [X.] für andere - 23 - Ansprüche zwischen Privaten auf Grund von Umwelteinwirkungen eine Be-weiserleichterung eröffnet hat, wäre er bei einer entsprechenden [X.]nteressen-abwägung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 [X.] zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Dies ermöglicht die entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 [X.] auf den [X.] Ausgleichsanspruch ([X.], [X.]O, 68).
b) Führt im Einzelfall die analoge Anwendung der §§ 6, 7 [X.] nicht zu einer Ursachenvermutung, weil die Beweiserleichterung etwa wegen der Privilegierung des [X.] durch § 6 Abs. 2 [X.] nicht ein-greifen kann (krit. deshalb Wagner, Zf[X.]R 2003, 841, 845), so bleibt es dem Kläger unbenommen, die Ursächlichkeit nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nachzuweisen (vgl. [X.], [X.]O, § 6 Rdn. 40, [X.], Fest-schrift für [X.], 1992, [X.], 467). Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emmissions- und [X.]mmisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichte-rung in Betracht (vgl. [X.] 92, 143, 146 f.; [X.], [X.]. v. 17. Juni 1997, V[X.] ZR 373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, [X.]. v. 13. Februar 2004, [X.], Umdruck S. 8 ff., zur [X.] vorgesehen). Zudem kann auch ein An-scheinsbeweis für die Verursachung durch die Rechtsvorgängerin der [X.] sprechen, wenn etwa feststeht, daß das Grundstück bei Beginn ihrer [X.] noch nicht kontaminiert war (vgl. [X.], [X.]. v. 27. April 1994, X[X.][X.] ZR 16/93, NJW 1994, 1880 f.).

- 24 - 2. [X.] das Berufungsgericht hiernach einen Ausgleichsanspruch des [X.] dem Grunde nach, so wird es auch den Einwänden der Beklagten ge-gen die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nachzugehen haben. [X.]

Krüger

Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZR 267/03

02.04.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2004, Az. V ZR 267/03 (REWIS RS 2004, 3737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3737

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