Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. XII ZR 163/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2079

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.]/03 Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 24 Abs. 2 Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 [X.] durch mietvertragliche Vereinbarungen. [X.], Urteil vom 28. Juli 2004 - [X.]/03 - OLG Koblenz LG Trier

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks in [X.].. Sie verlangen von der beklagten Mieterin Erstattung der Kosten, die sie für die Be-seitigung einer Bodenkontamination dieses Grundstücks aufgewandt haben. Der Rechtsvorgänger der Kläger vermietete mit Vertrag vom 10. Mai 1977 an die Rechtsvorgängerin der [X.] eine Teilfläche des Grundstücks, auf der sich eine Tankstelle mit [X.] befand und eine Reparaturhalle ein-schließlich eines Kfz-Betriebsgebäudes errichtet werden sollte. Mit Mietvertrag vom 18. Januar 1990 beschränkten die Vertragsparteien den Mietgegenstand auf die Kfz-Werkstatt nebst Verkaufsbüro und bestimmte Freiflächen. [X.]n Ziff. 8 des [X.] vereinbarten sie u.a.: - 3 - "Laufende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Unterhaltung der Mietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften." Der [X.] wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, die [X.] von Montag bis Freitag zu benutzen. [X.]n der verbleibenden [X.] nutzten der Rechtsvorgänger der Kläger und später die Kläger die [X.] zur Reini-gung und Wartung ihrer Taxis. Die Tankstelle wurde 1990 umgebaut und an einen der Kläger vermietet. [X.]m Zuge dieses Umbaus wurde auf dem Grundstück ein [X.] zur Reinigung des auf dem gesamten Grundstück anfallenden Abwassers eingebaut. Die Rechtsvorgängerin der [X.] und die Beklagte haben auf dem Grundstück seit Beginn des [X.] einen Kfz-[X.]andel betrieben und die [X.] stets auch zum Entwachsen von Neu-fahrzeugen genutzt. Nachdem die [X.] [X.] eine Überprüfung des [X.] eingeleitet und den Rechtsvorgänger der Kläger [X.] hatte, die regelmäßige Wartung nachzuweisen, forderte dieser die Beklagte erfolglos zur Leerung der [X.] auf und untersagte ihr am 10. März 1999 die weitere Nutzung der [X.]. [X.]m [X.] 1999 stellten die Kläger im Zuge von Umbauarbeiten eine großflächige Kontamination des Grundstücks fest und ließen diese im [X.] beseitigen. Die Kläger halten die Beklagte für den eingetretenen Kontami-nierungsschaden für verantwortlich und begehren von ihr Ersatz bzw. Freistel-lung von ca. 2/3 der angeblich im Zusammenhang mit dem Schadensereignis angefallenen Kosten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klä-ger ihre Klageanträge weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus positiver Vertragsverletzung als auch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 [X.] verneint. Die Beklagte habe gegen keine ihr aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten verstoßen. Sie sei insbesondere berechtigt gewesen, die [X.] zum Entwachsen von Neufahrzeugen zu benutzen. Diese Nutzung sei ihr von dem Rechtsvorgänger der Kläger durch jahrelange Duldung gestattet gewesen. Auch bei Abschluß des zweiten [X.] im Jahre 1990 habe der Rechts-vorgänger der Kläger keine Einschränkung bezüglich der Nutzung gemacht. Die Kläger seien zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit ver-pflichtet gewesen, eine etwaige durch das Entwachsen drohende Bodenkonta-mination dadurch zu verhindern, daß sie den [X.] in einem funktionsfähigen Zustand erhielten. Die Beklagte sei demgegenüber nicht zur Kontrolle und Wartung des [X.]s verpflichtet gewesen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Mietvertrag noch durch ergän-zende Vertragsauslegung. Die [X.] habe das Schmutzwasser des gesamten Grundstücks gefiltert. Da die [X.] nur teilweise und die Tank-stelle gar nicht von der [X.] genutzt worden sei, seien in nicht [X.] Umfang auch Abwässer Dritter in die [X.] eingeleitet [X.]. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die [X.] - teien, wenn sie das Problem erkannt hätten, bei einer angemessenen Abwä-gung ihrer [X.]nteressen nach [X.] und Glauben als redliche Verhandlungspartner vereinbart hätten, daß die Beklagte die gesamte Kontrolle und Wartung des [X.]s zu übernehmen hätte. Selbst wenn dieser überwiegend der [X.] gedient habe, wäre allenfalls eine teilweise Übernahme der Ko-sten in Betracht gekommen. Da völlig offen sei, in welchem Umfang dies hätte geschehen sollen, lasse sich ein mutmaßlicher Parteiwille nicht ermitteln. Es bleibe deshalb bei der Regelung des dispositiven Rechts, wonach der [X.] sicherstellen müsse, daß die Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sei. Eine Verpflichtung der [X.] auf Ersatz der Bodensanie-rungskosten könne auch nicht im Wege der Vertragsanpassung wegen [X.] der Geschäftsgrundlage angenommen werden, denn die Parteien hätten das Risiko, daß der [X.] überlaufen und dadurch eine Bo-denverschmutzung eintreten könne, gesehen und beim Vermieter belassen. Daß die Gefahr eines Überlaufens des [X.]s bekannt gewe-sen sei, ergebe sich u.a. daraus, daß im Verlauf der Mietzeit immer wieder eine Entleerung der Anlage veranlaßt worden sei. Eine Pflichtverletzung der [X.] könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der [X.] für die Einleitung von Wachsen nicht geeignet gewesen sei. Denn es sei nicht vorgetragen, daß die Beklagte die be-hauptete Ungeeignetheit gekannt habe oder habe erkennen müssen. Eine be-sondere [X.]inweispflicht der [X.] auf die mit dem Entwachsen verbundene Gefahr einer Verstopfung des [X.]s habe schon deshalb nicht bestanden, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag diese Gefahr ge-kannt hätten. Die Beklagte schulde den Klägern auch keinen Ausgleich für die von [X.] aufgewandten Sanierungskosten gemäß § 24 Abs. 2 [X.]. Sie gehö-- 6 - re als Mitverursacherin der schädlichen Bodenveränderungen zwar zu den [X.] im Sinne dieses Gesetzes. Durch den Abschluß des [X.] und die damit gemäß § 536 BGB a.F. übernommene nicht abbedungene Pflicht des Vermieters zur Erhaltung der Mietsache hätten die Parteien im [X.]nnenver-hältnis eine andere Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffen, wonach die Kläger die Kosten der Bodenreinigungsmaßnahmen [X.] zu tragen hätten. Daß sich diese Verpflichtung nicht aus einer ausdrückli-chen Vereinbarung der Parteien, sondern aus dem Gesetz, nämlich aus § 536 BGB a.F. ergebe, nehme ihr nicht den Vorrang vor dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.]. Dieser könne [X.] nur dahin ausgelegt werden, daß er nur eingreife, wenn er weder durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien noch durch das für den jeweiligen Vertrag geltende dispositive Recht ausgeschlossen sei. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 [X.], der sich nach dem Anteil der Verursachung des Schadens richte, bestehe auch deshalb nicht, weil der Schaden vorwiegend von dem Rechtsvorgänger der Kläger bzw. den Klägern dadurch verursacht worden sei, daß diese die von ihnen geschuldete ordnungsgemäße Wartung des [X.] nicht durchgeführt hätten. [X.][X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge der Revision ist der Mietvertrag nicht wegen der in Ziff. 9 des [X.] vom 18. Januar 1990 enthaltenen Vereinbarung eines Vorkaufsrechts formnichtig - 7 - (§ 125 BGB). Zwar bedarf die Bestellung eines Vorkaufsrechts gemäß § 313 BGB a.F. der notariellen Beurkundung (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - [X.] ZR 12/93 - Grundeigentum 1994, 1949). Die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts hat aber dann keine Nichtigkeit des gesamten [X.] zur Folge, wenn eine objektive Bewertung ergibt, daß die Parteien das Rechtsgeschäft in Kenntnis der Sachlage nach [X.] und Glauben und bei ver-nünftiger Abwägung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten ([X.] 63, 132, 136; [X.] Urteil vom 30. Januar 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 684, 686). Davon ist hier auszugehen. Die Parteien wollten mit dem Mietvertrag vom 18. Januar 1990 den seit 1977 bestehenden Mietvertrag, der kein Vor-kaufsrecht enthielt, in verringertem Umfang fortführen. Der geänderte Mietver-trag umfasste nur noch die für den Kfz-[X.]andel von der [X.] genutzten Räume und Flächen. Daraus ergibt sich, daß es der [X.] bei Abschluß des [X.] in erster Linie darum ging, den langjährigen Standort ihres Kfz-[X.]andels aufrechtzuerhalten. Angesichts dieses Umstands ist bei vernünfti-ger Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die Parteien den Mietvertrag vom 18. Januar 1990 auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus po-sitiver Vertragsverletzung verneint. a) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auch das Entwachsen von Neufahrzeugen umfaßt. Unstreitig betrieb die [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Beginn des Mietverhältnisses auf dem gemieteten Gelände einen Kfz-[X.]andel. Diese Nutzung wird von dem im schriftlichen Mietvertrag beschriebenen Mietgegenstand "Verkaufsbüro" umfaßt. Darüber hinaus hat der Rechtsvorgänger der Kläger sie über viele Jahre hinweg geduldet und damit auch gestattet. Zu einem Kfz-[X.]andel gehört der Verkauf - 8 - von Fahrzeugen und damit auch das Entwachsen von Neufahrzeugen. Diese Tätigkeit ist deshalb vertragsgemäß. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte überdurchschnittlich viele Neufahrzeuge [X.] hätte, sind nicht ersichtlich. b) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß nicht die Beklagte, sondern der Rechtsvorgänger der Kläger zur Überwachung und Entleerung des [X.]s verpflichtet war. Gemäß Ziff. 8 des [X.] richtete sich die Unterhaltung der Mietsache nach den gesetzli-chen Vorschriften. Diese verpflichten den Vermieter zur Erhaltung des vertrags-gemäßen Zustands (§ 535 BGB = § 536 BGB a.F.). Dazu gehört die [X.]nstandhal-tung technischer Anlagen, die notwendig sind, damit der Mietgegenstand ent-sprechend dem vereinbarten Zweck genutzt werden kann. Eine solche techni-sche Anlage ist der von dem Rechtsvorgänger der Kläger 1990 eingebaute [X.], dessen Wartungsbedingungen ihm bekannt waren und aus denen sich ergibt, daß eine einwandfreie Funktion u.a. eine wöchentliche Sicht- und Wasserstandskontrolle sowie in größeren [X.]abständen eine voll-ständige Entleerung des [X.]s erfordert. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat auch - ausweislich des vom [X.] in Bezug genommenen Schreibens seines Anwalts vom 19. März 1998 - bis dahin die Entleerung des [X.]s veranlaßt und [X.]. Er wollte diese Kosten in Zukunft jedoch nicht mehr tragen und veranlaß-te deshalb keine weitere Entleerung des [X.]s mehr. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine Verpflichtung der [X.]n zur Kontrolle und Wartung des [X.]s auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. [X.] ist eine Regelungslücke, also eine planwidri-ge Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts ([X.] 90, 69, - 9 - 73). Eine solche liegt hier nicht vor, denn die Parteien haben ausdrücklich ver-einbart, daß die Unterhaltung der Mietsache sich nach den [X.] richtet. c) Das Berufungsgericht hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu bean-standender Weise kein vertragswidriges Verhalten der [X.] darin gese-hen, daß sie es unterlassen hat, den Vermieter auf eine mit dem Entwachsen möglicherweise verbundene Gefahr der Verstopfung des Koaleszenzabschei-ders hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision kam es dabei auf den Vortrag der Kläger, die Beklagte habe durch den Wartungsbericht der Entsor-gungsfirma gewußt, daß der [X.] wegen des hohen [X.], nicht an. Denn die Kläger mußten von dieser Gefahr jedenfalls aufgrund der von ihnen zuvor veranlassten [X.] des Koaleszenzab-scheiders Kenntnis gehabt haben. Eine besondere Pflicht der [X.], die Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen, bestand deshalb nicht. d) Auch die Rüge der Revision, die Beklagte habe schon deshalb ver-tragswidrig gehandelt, weil sie eine fahrlässige Bodenverunreinigung begangen habe, denn der Mietvertrag der Parteien könne der [X.] nicht mehr erlau-ben, als öffentlich-rechtlich zulässig sei, greift nicht. Die Parteien haben nicht vereinbart, daß die Beklagte das Grundstück kontaminieren darf. Sie haben vielmehr vereinbart, daß die Beklagte das Grundstück auch zum Entwachsen von Neufahrzeugen benutzen darf und die Kläger die Voraussetzungen für [X.] vertragsgemäßen Gebrauch schaffen müssen. Das haben die [X.]. 3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Ausgleichsanspruch der Kläger gemäß § 24 Abs. 2 [X.] verneint. - 10 - a) Nach § 24 Abs. 2 des am 1. März 1999 in [X.] getretenen [X.] (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, [X.] [X.], 502) haben mehrere Sanierungspflichtige unabhängig von ihrer [X.]eranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflich-tung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sanierungspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 3 [X.] der Grundstücks-eigentümer, der [X.]nhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Die Entscheidung der Behörde, welchen Sanierungs-pflichtigen sie zur Sanierung heranzieht, ist dem an der Effektivität der Gefah-renabwehr ausgerichteten Ermessen der Behörde überlassen (Schlette Verwal-tungsarchiv 2000, 41, 43). Vor [X.]nkrafttreten des [X.] war umstritten, ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage dem von der Behörde allein in Anspruch genommenen Ordnungspflichtigen gegen andere ebenfalls Ord-nungspflichtige ein Ausgleichanspruch zustand (vgl. hierzu: [X.]/[X.]/Wüte-rich [X.] § 24 Rdn. 16 [X.]. 22; [X.]/[X.]/[X.]enke [X.] § 24 Rdn. 15). Nach der Rechtsprechung des [X.] war ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im [X.]nnenverhältnis zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts nicht gegeben (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1981 - [X.][X.][X.] ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; [X.] 110, 313, 318). Lediglich Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) kamen nach Auffassung des [X.] in Betracht ([X.] 98, 235, - 11 - 240; 110 aaO, 315). Darüber hinaus sahen einzelne Landesgesetze einen [X.] vor ([X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 22). § 24 Abs. 2 [X.] gewährt dem in Anspruch genommenen [X.] nunmehr einen eigenständigen Ausgleichsanspruch gegen andere Sanierungsverpflichtete. Er kann jedoch durch andere Vereinbarung ausgeschlossen werden. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein bo-denrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 [X.] hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 [X.] getroffen. Das war schon deshalb nicht möglich, weil bei Abschluß des Vertra-ges das [X.] noch nicht in [X.] getreten war. Eine [X.] Vereinbarung ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die Annahme einer anderen Vereinbarung der Parteien das Bestehen des [X.] und der für diesen geltenden, hier ausdrücklich in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen, die - wie oben ausgeführt - eine [X.]aftung der [X.]n für eine Bodenkontamination, die durch eine Pflichtverletzung der Klä-ger verursacht worden ist, ausschließen. Was unter einer anderen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstanden werden kann, ist ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck unter [X.]eranziehung der Entstehungsgeschichte zu bestimmen. Ziel der Vorschrift ist eine gerechte Lastenverteilung. Der [X.] soll die vorrangig unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ge-troffene behördliche Auswahlentscheidung im [X.]nnenverhältnis zwischen mehre-ren Sanierungsverpflichteten dahin korrigieren, daß letztlich der Verursacher mit - 12 - den Sanierungskosten belastet wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, [X.]). Ein [X.] im [X.]nnenverhältnis zwischen [X.] fand bis zum [X.]nkrafttreten des [X.] überwiegend nur statt, wenn zwischen zwei [X.] vertragliche Beziehungen bestan-den, die diesbezügliche Regelungen enthielten. Mit dem bodenrechtlichen [X.] sollte nunmehr auch in den anderen Fällen ein gerechter Aus-gleich zwischen mehreren Sanierungsverpflichteten ermöglicht werden. [X.]n den Fällen, in denen sich bereits aus dem Vertrag Regelungen für einen Ausgleich ergeben, sollen diese jedoch Vorrang vor dem gesetzlichen [X.] haben. Diese Bedeutung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-schrift und aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 [X.] - damals § 25 Abs. 2 - im Regierungsentwurf (BT-Drucks. aaO), die lautet: "Der Anspruch [X.], soweit vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. [X.]at z. B. der [X.] mit dem Anspruchsschuldner im Rahmen eines Kaufvertrages einen Gewährleistungsausschluß vereinbart, so muß er diese vertragliche Ab-rede auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gegen sich gelten lassen.fi Für ein solches Verständnis spricht auch, daß dadurch voneinander abweichende [X.]aftungsverteilungen zwischen den gleichen Beteiligten für den gleichen Scha-den, die sich bei einer [X.]aftung aus Vertrag und dem sich ausschließlich am Verursacherprinzip im polizeirechtlichen Sinn orientierenden gesetzlichen [X.] (vgl. BT-Drucks. aaO S. 34) ergeben, vermieden werden. Danach ergibt sich aus den für den Mietvertrag geltenden, von den [X.] nicht abbedungenen, vielmehr ausdrücklich in Bezug genommenen ge-setzlichen Bestimmungen, nach denen der Vermieter für die Erhaltung der Mietsache in [X.] Zustand verantwortlich ist, daß die Parteien eine [X.]aftung der [X.] für die hier eingetretene Bodenkontamination [X.] haben. - 13 - 4. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der [X.] des § 24 Abs. 2 [X.] in entsprechender Anwendung von § 558 BGB a.F. verjährt ist, kam es deshalb nicht mehr an. [X.]ahne [X.] Ahlt
Vézina Dose

Meta

XII ZR 163/03

28.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. XII ZR 163/03 (REWIS RS 2004, 2079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.