Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a.

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Abweichende Meinung


[X.]

- 2 BvR 2728/13 -
- 2 BvR 2729/13 -
- 2 BvR 2730/13 -
- 2 BvR 2731/13 -
- 2 [X.] -

Im Namen des Volkes

In den Verfahren

[X.] über die [X.]bes[X.]hwerde
des Herrn Dr. G…,
- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub,
    [X.] 9, 80333 Mün[X.]hen,
  2. Prof. Dr. [X.] -
gegen 1. den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und die fortgesetzten Ankäufe von Staatsanleihen auf der Basis dieses Bes[X.]hlusses und des vorangegangenen Programms für die Wertpapiermärkte (Se[X.]urities Markets Programme - [X.]),
2. das Unterlassen der [X.]regierung, die [X.]päis[X.]he Zentralbank wegen des Bes[X.]hlusses vom 6. September 2012 betreffend [X.] ([X.]) und wegen der Ankäufe von Staatsanleihen beim Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] zu verklagen.

- 2 BvR 2728/13 -,

I[X.] über die [X.]bes[X.]hwerde
1. des Herrn Dr. B…,
2. des Herrn Prof. Dr. H…,
3. des Herrn Prof. Dr. N…,
4. des Herrn Prof. Dr. S…,
5. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.[X.]. S…,
- Bevollmä[X.]htigter zu 1. bis 3. und 5.:
Prof. Dr. [X.],
[X.] 28, 13469 [X.] -
gegen 1. die Maßnahmen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur [X.]rettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen der Mitglieder des [X.] zum Zwe[X.]ke der mittelbaren Staatsfinanzierung am Sekundärmarkt,
2. das Unterlassen der [X.]regierung, Ni[X.]htigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] beim [X.]päis[X.]hen Geri[X.]htshof gegen den Kauf von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des [X.] dur[X.]h das System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken sowie die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die Entgegennahme von Staatsanleihen als Si[X.]herheiten für Zentralbankkredite, sofern diese Maßnahmen der Staatsfinanzierung dienen, zu erheben.

- 2 BvR 2729/13 -,

II[X.] über die [X.]bes[X.]hwerde
des Herrn H…,
sowie 11692 weiterer Bes[X.]hwerdeführer,
- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Prof. Dr. [X.],
    Burgstraße 27, 04109 [X.],
  2. Re[X.]htsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin,
    in Sozietät S[X.]hwegler Re[X.]htsanwälte,
    Unter den Linden 12, 10117 [X.],
  3. Prof. Dr. [X.],
    [X.], 53424 [X.]/Oberwinter -
gegen 1. das Unterlassen der [X.]regierung, darauf hinzuwirken, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.] am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank aufgehoben wird,
2. das Unterlassen der [X.]regierung, dur[X.]h wirksame Vorkehrungen si[X.]herzustellen, dass die Haftung der [X.] aus den Anleihekäufen in Folge des Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.] am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank und ihre Haftung aus dem [X.]zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen na[X.]h Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages entspre[X.]hend Anlage [X.]des Vertrages ni[X.]ht übersteigt,
3. die Weigerung des [X.], zur Wahrung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung seine Zustimmung zu den Anpassungsprogrammen im Rahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus als Bedingung für die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank nur zu erteilen, wenn er zuvor umfassend über Art und Umfang der Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank informiert worden ist.

- 2 BvR 2730/13 -,

[X.]. über die [X.]bes[X.]hwerde
des Herrn Prof. Dr. von S…,
sowie 17 weiterer Bes[X.]hwerdeführer,
- Bevollmä[X.]htigter zu 1. bis 6. und 8. bis 18.:
Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. [X.],
Ha[X.]kes[X.]her Markt 4, 10178 [X.] -
gegen den Bes[X.]hluss des [X.]-Rates vom 6. September 2012.

- 2 BvR 2731/13 -,

sowie

V. über den Antrag, im [X.]verfahren festzustellen,
dass der Antragsgegner,
1. verpfli[X.]htet ist, zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung darauf hinzuwirken, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über den unbegrenzten Erwerb von Anleihen einzelner [X.]-[X.] am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank als Umgehung des Verbotes monetärer Staatsfinanzierung na[X.]h Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] aufgehoben wird, und dass er alle Maßnahmen oder Ents[X.]heidungen zu unterlassen hat, die der Umsetzung dieses Bes[X.]hlusses dienen;
2. seine Zustimmung zu den als Bedingung für den Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank erforderli[X.]hen Anpassungsprogrammen im Rahmen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilitätsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus dur[X.]h einen na[X.]h Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz zur Si[X.]herung seiner haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung notwendigen konstitutiven [X.]bes[X.]hluss nur erteilen darf, wenn er über die Anleihekäufe der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zuvor na[X.]h Art, Umfang und Dauer sowie über die damit verbundenen Haftungsrisiken hinrei[X.]hend informiert wird, und dur[X.]h wirksame Vorkehrungen gewährleistet ist, dass die Haftung der [X.] aus diesen Anleihekäufen die Summe ihrer Zahlungsverpfli[X.]htungen aus Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages zur Einri[X.]htung des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, wie sie si[X.]h aus Anhang II des Vertrages ergibt, ni[X.]ht übersteigt.
Antragstellerin: Fraktion [X.] im [X.],
vertreten dur[X.]h den Vorsitzenden Dr. [X.], MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],
- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Prof. Dr. Dr. h.[X.]. [X.],
    Drosselweg 4, 30559 [X.],
  2. Prof. Dr. [X.],
    Grüner Weg 83, 32130 [X.] -
Antragsgegner: [X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten
Prof. Dr. [X.], MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],
- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Prof. Dr. [X.],
  2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
    Adalbertstraße 84, 10997 [X.],
  3. Prof. Dr. [X.],
    Horemer 13, 72076 Tübingen -

- 2 [X.] -

beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis [X.].:

[X.],
vertreten dur[X.]h den Präsidenten Prof. Dr. [X.], MdB,
Platz der [X.], 11011 [X.],

- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Prof. Dr. [X.],
  2. Prof. Dr. Christoph Möllers,
    Adalbertstraße 84, 10997 [X.],
  3. Prof. Dr. [X.],
    Horemer 13, 72076 Tübingen -

beigetreten in den Verfahren zu [X.] bis [X.]., im Verfahren zu V. auf Seiten des [X.]:

[X.]regierung,
vertreten dur[X.]h die [X.]kanzlerin [X.],
[X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.],

- Bevollmä[X.]htigter:
Prof. Dr. Ulri[X.]h Häde,
Lennéstraße 15, 15234 [X.] (Oder) -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsident Voßkuhle,
Lü[X.]e-Wolff,
[X.],
Landau,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf

am 14. Januar 2014 bes[X.]hlossen:

[X.] Die Verfahren werden ausgesetzt.

I[X.] Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Bu[X.]hstabe b des Vertrages über die [X.]päis[X.]he [X.] und Artikel 267 Absatz 1 Bu[X.]hstaben a und b des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] werden dem Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

  1. a) Ist der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] mit Artikel 119 und Artikel 127 Absätze 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie mit Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank unvereinbar, weil er über das in den genannten Vors[X.]hriften geregelte Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur Währungspolitik hinausgeht und in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift?

    Ergibt si[X.]h eine Übers[X.]hreitung des Mandates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank insbesondere daraus, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012

    aa) an wirts[X.]haftspolitis[X.]he Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus anknüpft (Konditionalität)?

    [X.]) den Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten vorsieht (Selektivität)?

    [X.]) den Ankauf von Staatsanleihen der Programmländer zusätzli[X.]h zu Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vorsieht (Parallelität)?

    [X.]) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unterlaufen könnte (Umgehung)?

    b) Ist der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] mit dem in Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung unvereinbar?

    Steht der Vereinbarkeit mit Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] insbesondere entgegen, dass der Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012

    aa) keine quantitative Begrenzung des Ankaufs von Staatsanleihen vorsieht (Volumen)?

    [X.]) keinen zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der Emission von Staatsanleihen am Primärmarkt und ihrem Ankauf dur[X.]h das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken am Sekundärmarkt vorsieht (Marktpreisbildung)?

    [X.]) es zulässt, dass sämtli[X.]he erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit gehalten werden (Eingriff in die Marktlogik)?

    [X.]) keine spezifis[X.]hen Anforderungen an die Bonität der zu erwerbenden Staatsanleihen enthält (Ausfallrisiko)?

    ee) eine Glei[X.]hbehandlung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von Staatsanleihen vorsieht (S[X.]huldens[X.]hnitt)?
  2. Hilfsweise für den Fall, dass der Geri[X.]htshof den Bes[X.]hluss des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über [X.] als Handlung eines Organs der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht als taugli[X.]hen Gegenstand eines Ersu[X.]hens na[X.]h Artikel 267 Absatz 1 Bu[X.]hstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ansehen sollte:

    a) Sind Artikel 119 und Artikel 127 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie Artikel 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank so auszulegen, dass sie es dem [X.]system - alternativ oder kumulativ - gestatten,

    aa) den Ankauf von Staatsanleihen von der Existenz und Einhaltung wirts[X.]haftspolitis[X.]her Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus abhängig zu ma[X.]hen (Konditionalität)?

    [X.]) Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten anzukaufen (Selektivität)?

    [X.]) Staatsanleihen von Programmländern zusätzli[X.]h zu Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus anzukaufen (Parallelität)?

    [X.]) Begrenzungen und Bedingungen der Hilfsprogramme der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zu unterlaufen (Umgehung)?

    b) Ist Artikel 123 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] mit Bli[X.]k auf das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung so auszulegen, dass es dem [X.]system - alternativ oder kumulativ - erlaubt ist,

    aa) Staatsanleihen ohne quantitative Begrenzung anzukaufen (Volumen)?

    [X.]) Staatsanleihen ohne zeitli[X.]hen Mindestabstand zu ihrer Emission von Staatsanleihen am Primärmarkt anzukaufen (Marktpreisbildung)?

    [X.]) sämtli[X.]he erworbenen Staatsanleihen bis zur Fälligkeit zu halten (Eingriff in die Marktlogik)?

    [X.]) Staatsanleihen ohne Mindestanforderung an die Bonität zu erwerben (Ausfallrisiko)?

    ee) eine Glei[X.]hbehandlung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken mit privaten und anderen Inhabern von Staatsanleihen hinzunehmen (S[X.]huldens[X.]hnitt)?

    ff) dur[X.]h die Äußerung von Kaufabsi[X.]hten oder auf andere Weise in zeitli[X.]hem Zusammenhang mit der Emission von Staatsanleihen von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes Einfluss auf die Preisbildung zu nehmen (Ermutigung zum Ersterwerb)?

Gründe:

A. Sa[X.]hberi[X.]ht

Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bis [X.]. wenden si[X.]h im Wege von [X.]bes[X.]hwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerf[X.], die Antragstellerin zu V. im Wege eines [X.] na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerf[X.] bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen unter anderem gegen die Mitwirkung der [X.] an der Umsetzung des Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] sowie dagegen, dass die [X.] [X.]regierung und der [X.] [X.]tag in Ansehung des Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 6. September 2012 über Te[X.]hni[X.]al features of [X.] (im Folgenden: [X.]-Bes[X.]hluss) untätig geblieben sind.

[X.] Verfahrensgegenstand

Im [X.]-Bes[X.]hluss ist vorgesehen, dass Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe aufgekauft werden können, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zuglei[X.]h an einem mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel der [X.] ist die Si[X.]herstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitis[X.]hen Transmission und der Einheitli[X.]hkeit der Geldpolitik. Im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 5. und 6. September 2012 in [X.] am Main heißt es insoweit:

[…]

With regard to [X.] ([X.]) , on a proposal from the President , the Governing Coun[X.]il :

(b) approved the main parameters of the [X.] ([X.]), whi[X.]h would be set out in a press release to be published after the meeting ([X.], 6 September 2012);

Die dazu veröffentli[X.]hte Pressemitteilung vom 6. September 2012 hat folgenden Wortlaut:

6 September 2012 - Te[X.]hni[X.]al features of [X.]

As announ[X.]ed on 2 August 2012, [X.] of the [X.]pean Central Bank ([X.]) has today taken de[X.]isions on a number of te[X.]hni[X.]al features regarding the [X.]system’s outright transa[X.]tions in se[X.]ondary sovereign bond markets that aim at safeguarding an appropriate monetary poli[X.]y transmission and the singleness of the monetary poli[X.]y. These will be known as [X.] ([X.]s) [X.]framework:

Conditionality

A ne[X.]essary [X.]ondition for [X.] is stri[X.]t and effe[X.]tive [X.]onditionality atta[X.]hed to an appropriate [X.]pean Finan[X.]ial Stability Fa[X.]ility/[X.]pean Stability Me[X.]hanism ([X.]/[X.]) programme. Su[X.]h programmes [X.]an take the form of a full [X.]/[X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programme or a pre[X.]autionary programme ([X.]), provided that they in[X.]lude the possibility of [X.]/[X.] primary market pur[X.]hases. [X.] [X.].

[X.] will [X.]onsider Outright Monetary Transa[X.]tions to the extent that they are warranted from a monetary poli[X.]y perspe[X.]tive as long as programme [X.]onditionality is fully respe[X.]ted, and terminate them on[X.]e their obje[X.]tives are a[X.]hieved or when there is non-[X.]omplian[X.]e with the ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment or pre[X.]autionary programme.

Following a thorough assessment, [X.] will de[X.]ide on the start, [X.]ontinuation and suspension of [X.] in full dis[X.]retion and a[X.]ting in a[X.]ordan[X.]e with its monetary poli[X.]y mandate.

Coverage

[X.] will be [X.]onsidered for future [X.]ases of [X.]/[X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programmes or pre[X.]autionary programmes as spe[X.]ified above. [X.] ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment programme when they will be [X.] market a[X.]ess.

Transa[X.]tions will be fo[X.]used on the shorter part of the yield [X.]urve, and in parti[X.]ular on sovereign bonds with a maturity of between one and three years.

No ex ante quantitative limits are set on the size of [X.].

Creditor treatment

The [X.]system intends to [X.] in the legal a[X.]t [X.]on[X.]erning [X.] that it a[X.]epts the same (pari passu) treatment as private or other [X.]reditors with respe[X.]t to bonds issued by euro area [X.]ountries and pur[X.]hased by the [X.]system through [X.], in [X.].

Sterilisation

The liquidity [X.]reated through [X.] will be fully sterilised.

Transparen[X.]y

Aggregate Outright Monetary Transa[X.]tion holdings and their market values will be published on a weekly basis. [X.].

[X.]

Following today’s de[X.]ision on [X.], [X.] ([X.]) is herewith terminated. The liquidity inje[X.]ted through the [X.] will [X.]ontinue to be absorbed as in the past, and the existing se[X.]urities in the [X.] portfolio will be held to maturity.

Der [X.]-Bes[X.]hluss ist bislang ni[X.]ht umgesetzt worden.

I[X.] Prozessges[X.]hi[X.]hte

1. Bes[X.]hwerdevorbringen

Die Bes[X.]hwerdeführer und die Antragstellerin sind der Auffassung, dass die [X.]regierung und der [X.] [X.]tag verpfli[X.]htet seien, si[X.]h um eine Aufhebung des [X.]-Bes[X.]hlusses zu bemühen oder jedenfalls seine Umsetzung zu verhindern und die [X.] an einer Umsetzung des Bes[X.]hlusses ni[X.]ht mitwirken dürfe. Zur Begründung führen sie aus, dass der [X.]-Bes[X.]hluss ein sogenannter Ultra-vires-Akt sei. Er sei vom Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank na[X.]h Art. 119, 127 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ([X.]) ni[X.]ht gede[X.]kt und verstoße zudem gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 [X.]) sowie gegen die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank. Der Ankauf von Staatsanleihen sei nur im Rahmen der Geldpolitik erlaubt. Bei dem [X.]-Bes[X.]hluss handele es si[X.]h jedo[X.]h aus mehreren Gründen ni[X.]ht um Geldpolitik. Er übers[X.]hreite die Grenzen der Geldpolitik und verstoße gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank, indem er vorsehe, dass gezielt nur Anleihen bestimmter [X.] angekauft werden, dass Staatsanleihen gekauft werden, für die es am Markt keine Käufer gibt, und dass der Ankauf von Staatsanleihen von politis[X.]hen Bedingungen, konkret von der Teilnahme des begünstigten Mitgliedstaates an einem Programm der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, abhängig gema[X.]ht wird. Die Geldpolitik müsse auf den gesamten [X.]raum bezogen und bezügli[X.]h der einzelnen [X.] diskriminierungsfrei sein. Die Anbindung von [X.]-Käufen an Ents[X.]heidungen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität beziehungsweise des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus und die dort vereinbarten Konditionalitäten widerspre[X.]he zuglei[X.]h der Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht fehle es an den für eine Intervention der [X.]päis[X.]hen Zentralbank erforderli[X.]hen Verwerfungen auf den Märkten für Staatsanleihen. Der [X.]-Bes[X.]hluss laufe auf eine vertragswidrige Suspendierung der Marktme[X.]hanismen hinaus. Ein Mandat zur Verteidigung des [X.] mit beliebigen Mitteln, eins[X.]hließli[X.]h sol[X.]her, die in großem Stil Umverteilungen zwis[X.]hen Banken und Steuerzahlern sowie zwis[X.]hen den Steuerzahlern vers[X.]hiedener Mitgliedstaaten bewirkten, habe die [X.]päis[X.]he Zentralbank ni[X.]ht; sie sei insoweit demokratis[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend legitimiert. Die Übertragung von Hoheitsre[X.]hten auf die unabhängige [X.]päis[X.]he Zentralbank sei nur unter der Voraussetzung politis[X.]h zugelassen und verfassungsre[X.]htli[X.]h gebilligt worden, dass sie si[X.]h auf den Berei[X.]h der Geldpolitik bes[X.]hränke. Da mit dem [X.]-Bes[X.]hluss Haftungs- und Zahlungsrisiken zulasten des [X.]haushalts in so großem Umfang begründet werden könnten, dass die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] und damit au[X.]h dessen Budgetre[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden könnten, verletze er au[X.]h das in Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] niedergelegte Demokratieprinzip und beinträ[X.]htige die [X.]identität des Grundgesetzes, die dur[X.]h die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht nur gegen [X.]änderungen, sondern au[X.]h gegen eine Aushöhlung auf dem Weg der europäis[X.]hen Integration ges[X.]hützt sei.

2. Stellungnahmen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und der [X.]

Im Rahmen des verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens haben die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die [X.] Stellung genommen.

a) Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ist der [X.]-Bes[X.]hluss von ihrem Mandat gede[X.]kt und verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung. [X.] werde in den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes ni[X.]ht mehr angemessen übertragen, da der sogenannte geldpolitis[X.]he [X.]gestört sei. Insbesondere sei der Zusammenhang zwis[X.]hen Leitzins und [X.] beeinträ[X.]htigt. Unbegründete Ängste seitens der Anleger bezügli[X.]h der Reversibilität des [X.] hätten zu ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Zinsaufs[X.]hlägen geführt. Diese sollten mit den [X.] neutralisiert werden. Voraussetzung für den Ankauf von Staatsanleihen auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses sei, dass der begünstigte Mitgliedstaat Vereinbarungen mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus über makroökonomis[X.]he, strukturelle, haushalts- und finanzpolitis[X.]he Reformen getroffen habe und diese einhalte. Mit den [X.] sollten ledigli[X.]h ungere[X.]htfertigte Zinsspitzen abges[X.]hnitten werden. Wenn ein Mitgliedstaat seine Pfli[X.]hten ni[X.]ht einhalte, würden die Ankäufe eingestellt, au[X.]h wenn der betreffende Mitgliedstaat dadur[X.]h in größere wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten gerate. Weitere Voraussetzung sei, dass der Mitgliedstaat Zugang zum Anleihenmarkt habe oder wieder erlange, so dass die mit dem Zinsme[X.]hanismus verbundene fiskalis[X.]he Disziplinierung erhalten bleibe.

Das [X.]system werde bei den auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses erworbenen Staatsanleihen keinen Status als bevorre[X.]htigter Gläubiger beanspru[X.]hen. Zwar lehne es die [X.]päis[X.]he Zentralbank ab, einem S[X.]huldens[X.]hnitt zuzustimmen und auf Forderungen gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten ganz oder teilweise zu verzi[X.]hten; wenn auf einer Gläubigerversammlung allerdings eine Mehrheit für einen S[X.]huldens[X.]hnitt stimme, würde die [X.]päis[X.]he Zentralbank eine Glei[X.]hbehandlung mit anderen Eigentümern akzeptieren.

Das auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses in Betra[X.]ht kommende Ankaufvolumen belaufe si[X.]h mit Bli[X.]k auf die am Markt vorhandenen [X.], [X.], [X.] und [X.] Anleihen derzeit auf [X.]ir[X.]a 524 Mrd. [X.] (Stand 7. Dezember 2012). Das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken beabsi[X.]htige allerdings ni[X.]ht, diese Anleihen im maximal mögli[X.]hen Umfang anzukaufen, könne den geplanten Umfang jedo[X.]h aus taktis[X.]hen Gründen ni[X.]ht veröffentli[X.]hen.

Unmittelbar vor und na[X.]h der Emission von Staatsanleihen sollten Ankäufe auf dem Sekundärmarkt ni[X.]ht erfolgen, damit si[X.]h ein Marktpreis bilden könne, wobei ein situationsangemessener und in Tagen zählender Abstand eingehalten werde. Die genaue Sperrfrist werde no[X.]h in einer Leitlinie festgelegt, jedo[X.]h ni[X.]ht veröffentli[X.]ht.

Der [X.]-Bes[X.]hluss lasse si[X.]h auf Art. 18.1. des Protokolls über die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank (im Folgenden: [X.]) stützen. Der Erwerb von Staatsanleihen am Sekundärmarkt diene ni[X.]ht einer von den Finanzmärkten unabhängigen Finanzierung der Haushalte der betreffenden Mitgliedstaaten und ziele ni[X.]ht auf eine Außerkraftsetzung der [X.], sondern darauf, das Zinsniveau einem normalen Marktges[X.]hehen anzupassen. Das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken sei im Übrigen zur Unterstützung der allgemeinen Wirts[X.]haftspolitik in der [X.]päis[X.]hen [X.] angehalten, soweit dies ni[X.]ht mit der Gewährleistung der Preisstabilität kollidiere. Die [X.]päis[X.]he Zentralbank sei insoweit allerdings unabhängig (Art. 130 [X.], Art. 7 [X.]) und werde stets eine autonome Analyse der [X.]vornehmen.

Ein Haftungsrisiko für die nationalen Haushalte bestehe ni[X.]ht, weil das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken vor allem dur[X.]h Rü[X.]kstellungen und Rü[X.]klagen ausrei[X.]hende Risikovorsorge getroffen habe. Glei[X.]hwohl eintretende Verluste könnten als Verlustvortrag in die Bilanz eingestellt und in den Folgejahren mit mögli[X.]hen Einkünften ausgegli[X.]hen werden.

b) Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.] ist die Annahme einer Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus zweifelhaft und re[X.]htfertigt den [X.]-Bes[X.]hluss ni[X.]ht. Zinsaufs[X.]hläge auf Staatsanleihen ließen si[X.]h ni[X.]ht in gere[X.]htfertigte und irrationale Bestandteile aufspalten. Die s[X.]hle[X.]htere wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung in einem Mitgliedstaat re[X.]htfertige höhere Zinsaufs[X.]hläge. Dass es beim [X.]-Bes[X.]hluss in der Sa[X.]he ni[X.]ht um die Wirksamkeit der Währungspolitik gehe, belege der Umstand, dass eine Störung des geldpolitis[X.]hen [X.]hingenommen werden solle, wenn ein Mitgliedstaat seine Verpfli[X.]htungen aus Abreden mit der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht einhalte.

Au[X.]h der Ankauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt könne die Finanzierungskonditionen des begünstigten Staates von der Preisbildung am Finanzmarkt abkoppeln, wenn die Marktteilnehmer darauf vertrauen dürften, dass sie ihre Staatsanleihen jederzeit an das [X.]system verkaufen könnten. Je größer die Nähe sol[X.]her Ankäufe zur Emission sei und je größer das Ankaufvolumen ausfalle, desto geringer sei das Risiko. Ein Ankauf von Staatsanleihen in großem Umfang sei zudem mit erhebli[X.]hen Risiken verbunden und könne dazu führen, dass die Vers[X.]huldung eines Mitgliedstaates in immer größerem Umfang vom [X.]system übernommen werde.

Jeder Verlust der [X.] sei mit einer Belastung des [X.]haushalts verbunden, so dass si[X.]h die Risiken von Anleihekäufen des [X.]systems wirts[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht von jenen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus unters[X.]hieden. Anders als dort fehle es jedo[X.]h an einer parlamentaris[X.]hen Kontrolle.

I[X.] Maßgebli[X.]he Re[X.]htsvors[X.]hriften und Re[X.]htspre[X.]hung

1. Re[X.]htsvors[X.]hriften

Die maßgebli[X.]hen Artikel des Grundgesetzes für die [X.] vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert dur[X.]h das 59. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 11. Juli 2012 - [X.] - ([X.] 1478) lauten:

Art. 20

(1) Die [X.] ist ein [X.]r und [X.] [X.]staat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und dur[X.]h besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Re[X.]htspre[X.]hung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Re[X.]htspre[X.]hung sind an Gesetz und Re[X.]ht gebunden.

(4) …

Art. 23

(1) Zur Verwirkli[X.]hung eines vereinten [X.]pas wirkt die [X.] bei der Entwi[X.]klung der [X.]päis[X.]hen [X.] mit, die [X.], re[X.]htsstaatli[X.]hen, [X.] und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfli[X.]htet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentli[X.]hen verglei[X.]hbaren Grundre[X.]htss[X.]hutz gewährleistet. […] Für die Begründung der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie für Änderungen ihrer vertragli[X.]hen Grundlagen und verglei[X.]hbare Regelungen, dur[X.]h die dieses Grundgesetz seinem Inhalt na[X.]h geändert oder ergänzt wird oder sol[X.]he Änderungen oder Ergänzungen ermögli[X.]ht werden, gilt Artikel 79 Absatz 2 und 3.

(1a) bis (7) …

Art. 38

(1) Die Abgeordneten des [X.] werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei[X.]her und geheimer Wahl gewählt. […]

(2) und (3) …

Art. 79

(1) ...

(2) Ein sol[X.]hes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des [X.] und zwei Dritteln der Stimmen des [X.]rates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, dur[X.]h wel[X.]he die Gliederung des [X.] in Länder, die grundsätzli[X.]he Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 88

Der [X.] erri[X.]htet eine Währungs- und Notenbank als [X.]bank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Si[X.]herung der Preisstabilität verpfli[X.]htet.

2. Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s

a) Das [X.] legt die genannten Vors[X.]hriften in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung so aus, dass sie der Mitwirkung der [X.] an der [X.]päis[X.]hen Integration S[X.]hranken auferlegen, deren Einhaltung - au[X.]h auf die Bes[X.]hwerden einzelner Bürger hin - vom [X.] kontrolliert werden kann. Na[X.]h der mit dem [X.] im Jahr 1993 begründeten Re[X.]htspre[X.]hung umfasst das Wahlre[X.]ht des Einzelnen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h einen materiellen Gehalt:

[X.] 89, 155 <171 f.>: „Art. 38 [X.] verbürgt ni[X.]ht nur, dass dem Bürger das Wahlre[X.]ht zum [X.] [X.]tag zusteht und bei der Wahl die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wahlre[X.]htsgrundsätze eingehalten werden. Die Verbürgung erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf den grundlegenden [X.] Gehalt dieses Re[X.]hts: Gewährleistet wird den wahlbere[X.]htigten [X.] das subjektive Re[X.]ht, an der Wahl des [X.] teilzunehmen und dadur[X.]h an der Legitimation der Staatsgewalt dur[X.]h das Volk auf [X.]ebene mitzuwirken und auf ihre Ausübung Einfluss zu nehmen. (...) Art. 38 [X.] s[X.]hließt es im Anwendungsberei[X.]h des Art. 23 [X.] aus, die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] so zu entleeren, dass das [X.] Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] für unantastbar erklärt, verletzt wird.“

Dies hat das [X.] in weiteren Ents[X.]heidungen bestätigt und konkretisiert (vgl. nur [X.] 123, 267 <330 ff.; 340 ff.>; 129, 124 <167 ff.>).

Dieser materielle Gewährleistungsgehalt ist nur, aber immer dann verletzt, wenn das Wahlre[X.]ht in einem für die politis[X.]he Selbstbestimmung des Volkes wesentli[X.]hen Berei[X.]h leerzulaufen droht, das heißt, wenn die [X.] Selbstregierung des Volkes - mittels des [X.] [X.] - dauerhaft derart einges[X.]hränkt wird, dass zentrale politis[X.]he Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr selbständig getroffen werden können (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>). Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Anspru[X.]h auf eine über die Si[X.]herung der oben genannten Re[X.]hte hinausgehende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsents[X.]heidungen dur[X.]h das [X.]. Das Wahlre[X.]ht dient ni[X.]ht der inhaltli[X.]hen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermögli[X.]hung geri[X.]htet (vgl. [X.] 129, 124 <168 ff.>; [X.], Bes[X.]hluss der 1. Kammer des [X.] vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 <859>).

b) Das Handeln der Organe und Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] findet seine [X.] Legitimation - soweit es [X.] angeht - in dem auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 [X.] erlassenen Zustimmungsgesetz zum Vertrag über die [X.]päis[X.]he [X.] und zum Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] und dem darin niedergelegten Integrationsprogramm. Wesentli[X.]hes Element dieses [X.] ist das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] niedergelegte Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung.

Handlungen von Organen und Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] sind vor diesem Hintergrund in der [X.] nur innerhalb bestimmter Grenzen verbindli[X.]h:

[X.] 89, 155 <187 f.>: „Weil der wahlbere[X.]htigte [X.] sein Re[X.]ht auf Teilnahme an der [X.] Legitimation der mit der Ausübung von Hoheitsgewalt betrauten Einri[X.]htungen und Organe wesentli[X.]h dur[X.]h die Wahl des [X.] wahrnimmt, muss der [X.]tag au[X.]h über die Mitglieds[X.]haft [X.]s in der [X.]päis[X.]hen [X.], ihren Fortbestand und ihre Entwi[X.]klung bestimmen. (...) Ents[X.]heidend ist, dass die Mitglieds[X.]haft der [X.] und die daraus si[X.]h ergebenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten - insbesondere au[X.]h das re[X.]htsverbindli[X.]he unmittelbare Tätigwerden der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haften im innerstaatli[X.]hen Re[X.]htsraum - für den Gesetzgeber voraussehbar im Vertrag ums[X.]hrieben und dur[X.]h ihn im Zustimmungsgesetz hinrei[X.]hend bestimmbar normiert worden sind (vgl. [X.] 58, 1 <37>; 68, 1 <98 f.>). Das bedeutet zuglei[X.]h, dass spätere wesentli[X.]he Änderungen des im [X.] angelegten [X.] und seiner Handlungsermä[X.]htigungen ni[X.]ht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gede[X.]kt sind (vgl. s[X.]hon [X.] 58, 1 <37>; [X.] 68, 1 <98 f.>; [X.] in: Handbu[X.]h des Staatsre[X.]hts, Band [X.] [1992], § 175 Rdnr. 60). Würden etwa europäis[X.]he Einri[X.]htungen oder Organe den [X.] in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem [X.]n Zustimmungsgesetz zugrunde liegt, ni[X.]ht mehr gede[X.]kt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Re[X.]htsakte im [X.]n [X.] ni[X.]ht verbindli[X.]h. Die [X.]n Staatsorgane wären aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen gehindert, diese Re[X.]htsakte in [X.] anzuwenden. Dementspre[X.]hend prüft das [X.], ob Re[X.]htsakte der europäis[X.]hen Einri[X.]htungen und Organe si[X.]h in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsre[X.]hte halten oder aus ihnen ausbre[X.]hen (vgl. [X.] 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>).“

[X.]) [X.] des [X.]s erstre[X.]kt si[X.]h darauf, ob Handlungen europäis[X.]her Organe und Einri[X.]htungen auf ersi[X.]htli[X.]hen Kompetenzübers[X.]hreitungen beruhen (aa) oder den ni[X.]ht übertragbaren Berei[X.]h der [X.]identität betreffen (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 und Art. 20 [X.]; vgl. [X.] 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>; 113, 273 <296>; 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302>; [X.], Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 - 1 [X.] -, NJW 2013, S. 1499 <1501> Rn. 91) ([X.]) und es deshalb [X.]organen, Behörden und Geri[X.]hten untersagt ist, an der Umsetzung sol[X.]her Maßnahmen mitzuwirken ([X.]).

aa) Auf die zulässige Rüge einer Ultra-vires-Handlung hin sind Akte von Organen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] vom [X.] auf ihre Anwendbarkeit und Bindungswirkung in [X.] hin zu überprüfen, soweit sie Grundlage von Handlungen [X.]r Staatsorgane sind.

Die Voraussetzungen für eine [X.] wurden in der [X.]näher konturiert:

[X.] 126, 286 <303 f.>: „Die [X.] darf nur europare[X.]htsfreundli[X.]h ausgeübt werden (vgl. [X.] 123, 267 <354>). (...) Die [X.] versteht si[X.]h als Re[X.]htsgemeins[X.]haft; sie ist insbesondere dur[X.]h das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und die Grundre[X.]hte gebunden und a[X.]htet die [X.]identität der Mitgliedstaaten (vgl. im Einzelnen Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.]). Na[X.]h der Re[X.]htsordnung der [X.] ist der Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts anzuerkennen und zu gewährleisten, dass die dem [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h vorbehaltenen Kontrollbefugnisse nur zurü[X.]khaltend und europare[X.]htsfreundli[X.]h ausgeübt werden. Das bedeutet für die vorliegend in Rede stehende [X.], dass das [X.] die Ents[X.]heidungen des Geri[X.]htshofs grundsätzli[X.]h als verbindli[X.]he Auslegung des [X.]sre[X.]hts zu bea[X.]hten hat. Vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts der europäis[X.]hen Organe und Einri[X.]htungen ist deshalb dem Geri[X.]htshof im Rahmen eines Vorabents[X.]heidungsverfahrens na[X.]h Art. 267 [X.] die Gelegenheit zur Vertragsauslegung sowie zur Ents[X.]heidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fragli[X.]hen Re[X.]htsakte zu geben. (...) Eine [X.] dur[X.]h das [X.] kommt darüber hinaus nur in Betra[X.]ht, wenn ersi[X.]htli[X.]h ist, dass Handlungen der europäis[X.]hen Organe und Einri[X.]htungen außerhalb der übertragenen Kompetenzen ergangen sind (vgl. [X.] 123, 267 <353, 400>). Ersi[X.]htli[X.]h ist ein Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung nur dann, wenn die europäis[X.]hen Organe und Einri[X.]htungen die Grenzen ihrer Kompetenzen in einer das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung spezifis[X.]h verletzenden Art übers[X.]hritten haben (Art. 23 Abs. 1 [X.]), der Kompetenzverstoß mit anderen Worten hinrei[X.]hend qualifiziert ist (vgl. zur Formulierung hinrei[X.]hend qualifiziert als Tatbestandsmerkmal im unionsre[X.]htli[X.]hen Haftungsre[X.]ht etwa [X.], Urteil vom 10. Juli 2003, [X.]. [X.]/00 P, [X.], [X.]. 2003, S. [X.], Rn. 26 f.). Dies bedeutet, dass das kompetenzwidrige Handeln der [X.]sgewalt offensi[X.]htli[X.]h ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwis[X.]hen Mitgliedstaaten und [X.] im Hinbli[X.]k auf das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und die re[X.]htsstaatli[X.]he Gesetzesbindung erhebli[X.]h ins Gewi[X.]ht fällt (vgl. [X.], [X.] im Rahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] - zum [X.], AöR 1994, S. 207 <220>: ‚erhebli[X.]he Kompetenzübers[X.]hreitungen‘ und <233>: ‚drastis[X.]he‘ Ultra-vires-Akte; (...)).“

Das ist ni[X.]ht nur dann der Fall, wenn si[X.]h eigenmä[X.]htige Kompetenzerweiterungen auf Sa[X.]hberei[X.]he erstre[X.]ken, die zur [X.]identität der Mitgliedstaaten re[X.]hnen oder besonders vom demokratis[X.]h diskursiven Prozess in den Mitgliedstaaten abhängen (vgl. [X.] 123, 267 <357 f.>); allerdings wiegen hier Kompetenzübers[X.]hreitungen besonders s[X.]hwer ([X.] 126, 286 <307>).

Diese Kontrolle ist im Hinbli[X.]k auf Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht verzi[X.]htbar. Andernfalls wäre die Disposition über die vertragli[X.]hen Grundlagen au[X.]h insoweit auf die Organe und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] verlagert, als deren Re[X.]htsverständnis im praktis[X.]hen Ergebnis auf eine Vertragsänderung oder Kompetenzausweitung hinausliefe (vgl. [X.] 123, 267 <354 f.>; 126, 286 <302 ff.>). Dass in den - na[X.]h den institutionellen und prozeduralen Vorkehrungen des [X.]sre[X.]hts nur selten zu erwartenden - Grenzfällen mögli[X.]her Kompetenzübers[X.]hreitungen seitens der Organe und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]he und die unionsre[X.]htli[X.]he Perspektive dabei ni[X.]ht vollständig harmonieren, ist unvermeidbar und dem Umstand ges[X.]huldet, dass in der [X.]päis[X.]hen [X.] die Mitgliedstaaten unverändert Herren der Verträge sind (vgl. [X.] 75, 223 <242>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 f., 381 ff.>; 126, 286 <302 f.>). Anders als der Geltungsvorrang des [X.]re[X.]hts in einem [X.]staat kann der auf einem nationalen Re[X.]htsanwendungsbefehl beruhende Anwendungsvorrang des [X.]sre[X.]hts ni[X.]ht umfassend sein (vgl. [X.] 73, 339 <375>; 123, 267 <398>; 126, 286 <302>).

[X.]) Hat die Maßnahme eines Organs oder einer sonstigen Stelle der [X.]päis[X.]hen [X.] Auswirkungen, die die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte [X.]identität berühren, so ist sie in [X.] von vornherein unanwendbar. Auf einer primärre[X.]htli[X.]hen Grundlage kann eine derartige Maßnahme ni[X.]ht beruhen, weil au[X.]h der mit der Mehrheit des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 [X.] ents[X.]heidende Integrationsgesetzgeber der [X.]päis[X.]hen [X.] keine Hoheitsre[X.]hte übertragen darf, mit deren Inanspru[X.]hnahme eine Berührung der von Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten [X.]identität einherginge. Eine entspre[X.]hende Fortbildung ursprüngli[X.]h verfassungsmäßiger Einzelermä[X.]htigungen erfolgte [X.]. Ob die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] für unantastbar erklärten Grundsätze dur[X.]h eine Maßnahme der [X.]päis[X.]hen [X.] berührt sind, prüft das [X.] im Rahmen der Identitätskontrolle (vgl. [X.] 123, 267 <353 f.>). Dabei legt es seiner Prüfung die Auslegung der Maßnahme zugrunde, die in einem Vorabents[X.]heidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 [X.] dur[X.]h den Geri[X.]htshof vorgegeben wird. Im Rahmen des bestehenden Kooperationsverhältnisses obliegt dem Geri[X.]htshof die Auslegung der Maßnahme. Dem [X.] obliegt demgegenüber die Feststellung des unantastbaren Kernbestandes der [X.]identität und die Prüfung, ob die Maßnahme (in der vom Geri[X.]htshof festgestellten Auslegung) in diesen Kernbestand eingreift.

Eine Identitätskontrolle kann si[X.]h insbesondere auf die Wahrung der haushaltspolitis[X.]hen Gesamtverantwortung des [X.] beziehen:

[X.] 132, 195 <239>, Rn. 106: „Art. 38 Abs. 1 [X.] wird namentli[X.]h verletzt, wenn si[X.]h der [X.] [X.]tag seiner parlamentaris[X.]hen Haushaltsverantwortung dadur[X.]h entäußert, dass er oder zukünftige [X.]tage das Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben können ([X.] 129, 124 <177>). Die Ents[X.]heidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentli[X.]hen Hand ist grundlegender Teil der [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit im [X.]staat (vgl. [X.] 123, 267 <359>). Der [X.] [X.]tag muss deshalb dem Volk gegenüber verantwortli[X.]h über Einnahmen und Ausgaben ents[X.]heiden. Insofern stellt das Budgetre[X.]ht ein zentrales Element der [X.] Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>; 129, 124 <177>).“

[X.] 132, 195 <240 f.>, Rn. 109 f.: „Eine notwendige Bedingung für die Si[X.]herung politis[X.]her Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Ents[X.]heidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] trifft und dauerhaft ‚Herr seiner Ents[X.]hlüsse‘ bleibt (…). Aus der [X.] Verankerung der Haushaltsautonomie folgt (…), dass der [X.]tag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, ni[X.]ht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen ni[X.]ht begrenzten Bürgs[X.]hafts- oder Leistungsautomatismus ni[X.]ht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist ([X.] 129, 124 <180>).

Es dürfen zudem keine dauerhaften völkervertragsre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit s[X.]hwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidaris[X.]he Hilfsmaßnahme des [X.] größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Berei[X.]h muss vom [X.]tag im Einzelnen bewilligt werden.“ (vgl. au[X.]h s[X.]hon [X.] 129, 124 <177 ff.>).

Da Art. 79 Abs. 3 [X.] eine „absolute Grenze“ ([X.] 123, 267 <348>) au[X.]h für die Anwendbarkeit des [X.]sre[X.]hts im Geltungsberei[X.]h des Grundgesetzes markiert, sind die dort zugrundegelegten Prinzipien einer Abwägung ni[X.]ht zugängli[X.]h (vgl. [X.] 123, 267 <343>). Damit unters[X.]heidet si[X.]h die Identitätskontrolle im Rahmen des Art. 79 Abs. 3 [X.] dur[X.]h das [X.] wesentli[X.]h von der Überprüfung des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] dur[X.]h den Geri[X.]htshof. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet die Organe der [X.], die nationale Identität zu a[X.]hten. Dem liegt ein Begriff der nationalen Identität zugrunde, der dem Begriff der [X.]identität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht entspri[X.]ht, sondern weit darüber hinausrei[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2010, [X.]. [X.]/09, [X.], [X.]. 2010, S. I-13693, Rn. 83 - „Adelsaufhebungsgesetz“ als Teil nationaler Identität). Auf dieser Grundlage qualifiziert der Geri[X.]htshof den gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen S[X.]hutz der nationalen Identität als „legitimes Ziel“, das bei der Abwägung der vom [X.]sre[X.]ht gewährten Re[X.]hte auf der einen Seite und legitimer Belange auf der anderen Seite zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1996, [X.]. [X.]/93, [X.] Luxemburg, [X.]. 1996, S. [X.], Rn. 35; Urteil vom 14. Oktober 2004, [X.]. [X.]/02, [X.], [X.]. 2004, S. [X.], Rn. 23 ff.; Urteil vom 22. Dezember 2010, [X.]. [X.]/09, [X.]. 2010 S. I-13693, Rn. 83; Urteil vom 12. Mai 2011, [X.]. [X.]/09, [X.] und Wardyn, [X.]. 2011, S. I-3787, Rn. 84 ff.; Urteil vom 24. Mai 2011, [X.]. [X.]/08, [X.] Luxemburg, [X.]. 2011, S. [X.], Rn. 124; Urteil vom 16. April 2013, [X.]. [X.]/11, [X.], [X.]. 2013, S. [X.], Rn. 26, 27). Als abwägungsfähiger Belang aber genügt die na[X.]h Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotene A[X.]htung der nationalen Identität ni[X.]ht dem Anspru[X.]h auf S[X.]hutz des unantastbaren und ni[X.]ht abwägungsfähigen Kernbestands des Grundgesetzes im Sinne von Art. 79 Abs. 3 [X.]. Dieser obliegt allein dem [X.].

[X.]) Die dargestellten Grundsätze zum S[X.]hutz der [X.]identität und der Grenzen der Übertragung von Souveränitätsre[X.]hten auf die [X.]päis[X.]he [X.] finden si[X.]h, mit Modifikationen in Abhängigkeit von der Existenz oder Ni[X.]htexistenz von unabänderli[X.]hen Gehalten der jeweiligen nationalen Verfassungen, au[X.]h im [X.]re[X.]ht zahlrei[X.]her anderer Mitgliedstaaten der [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl. etwa für das Königrei[X.]h Dänemark: [X.], Urteil vom 6. April 1998 - I 361/1997 -, Abs[X.]hn. 9.8.; für die Republik Estland: [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - 3-4-1-6-12 -, Abs.-Nr. 128, 223; für die Französis[X.]he Republik: [X.], Ents[X.]heidung Nr. 2006-540 DC vom 27. Juli 2006, 19. Erwägungsgrund; Ents[X.]heidung Nr. 2011-631 [X.]vom 9. Juni 2011, 45. Erwägungsgrund; für [X.]: Supreme Court of [X.], [X.] v. An Taoisea[X.]h, <1987>, [X.]R.713 <783>; [X.] ([X.]) Ltd. v. Grogan, <1989>, [X.]R. 753 <765>; für die italienis[X.]he Republik: [X.], Ents[X.]heidung Nr. 183/1973; Ents[X.]heidung Nr. 168/1991; für die Republik Lettland: Satversmes tiesa, Urteil vom 7. April 2009 - 2008-35-01 -, Abs.-Nr. 17; für die Republik Polen: [X.], Urteile vom 11. Mai 2005 - K 18/04 -, Rn. 4.1., 10.2., vom 24. November 2010 - K 32/09 -, Rn. 2.1. ff.; vom 16. November 2011 - SK 45/09 -, Rn. 2.4., 2.5., m.w.N.; für das Königrei[X.]h S[X.]hweden: Kapitel 10 Art. 6 Satz 1 Regierungsform; für das Königrei[X.]h Spanien: [X.], Erklärung vom 13. Dezember 2004, [X.]; für die [X.] Ústavni Soud, Urteil vom 31. Januar 2012 - 2012/01/31 - Pl. ÚS 5/12 -, Abs[X.]hn. [X.]). Sie haben innerstaatli[X.]he Konsequenzen ni[X.]ht nur für das [X.], sondern au[X.]h für andere Organe des Staates. [X.] Staatsorgane dürfen am Zustandekommen und der Umsetzung von [X.] (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 126, 286 <302 ff.>) und von sol[X.]hen Maßnahmen ni[X.]ht mitwirken, die die dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte [X.]identität berühren. Das gilt für alle [X.]organe, Behörden und Geri[X.]hte. Dies ergibt si[X.]h sowohl aus den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen der Demokratie (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) und des Re[X.]htsstaats (Art. 20 Abs. 3 [X.]) als au[X.]h aus Art. 23 Abs. 1 [X.] und wird unionsre[X.]htli[X.]h dur[X.]h das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]) und die Pfli[X.]ht der [X.]päis[X.]hen [X.], die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu a[X.]hten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 [X.], vgl. [X.] 123, 267 <352>), abgesi[X.]hert.

Die [X.]n [X.]organe tragen - neben den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] - Verantwortung für die Einhaltung des [X.]. Das Lissabon-Urteil hat insoweit festgestellt:

[X.] 123, 267 <352 f.>: „Wenn im europäis[X.]hen Integrationsprozess das Primärre[X.]ht dur[X.]h Organe verändert oder erweiternd ausgelegt wird, entsteht eine verfassungsre[X.]htli[X.]h bedeutsame Spannungslage zum Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Integrationsverantwortung des einzelnen Mitgliedstaates. Wenn Gesetzgebungs- oder Verwaltungszuständigkeiten nur unbestimmt oder zur dynamis[X.]hen Fortentwi[X.]klung übertragen werden oder wenn die Organe Zuständigkeiten neu begründen, erweiternd abrunden oder sa[X.]hli[X.]h ausdehnen dürfen, laufen sie Gefahr, das [X.] Integrationsprogramm zu übers[X.]hreiten und außerhalb ihrer Ermä[X.]htigung zu handeln. Sie bewegen si[X.]h auf einem Pfad, an dessen Ende die Verfügungsgewalt über ihre vertragli[X.]hen Grundlagen steht, das heißt die Kompetenz, über ihre Kompetenzen zu disponieren. Eine Übers[X.]hreitung des konstitutiven Prinzips der begrenzten Einzelermä[X.]htigung und der den Mitgliedstaaten zustehenden konzeptionellen Integrationsverantwortung droht, wenn Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] unbes[X.]hränkt, ohne eine - sei es au[X.]h nur sehr zurü[X.]kgenommene und si[X.]h als exzeptionell verstehende - äußere Kontrolle darüber ents[X.]heiden können, wie das Vertragsre[X.]ht ausgelegt wird. Es ist deshalb von [X.] wegen gefordert, entweder dynamis[X.]he Vertragsvors[X.]hriften mit Blankett[X.]harakter ni[X.]ht zu vereinbaren oder, wenn sie no[X.]h in einer Weise ausgelegt werden können, die die nationale Integrationsverantwortung wahrt, jedenfalls geeignete innerstaatli[X.]he Si[X.]herungen zur effektiven Wahrnehmung dieser Verantwortung zu treffen. Das Zustimmungsgesetz und die innerstaatli[X.]he Begleitgesetzgebung müssen demna[X.]h so bes[X.]haffen sein, dass die europäis[X.]he Integration weiter na[X.]h dem Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung erfolgt, ohne dass für die [X.]päis[X.]he [X.] die Mögli[X.]hkeit besteht, si[X.]h der [X.] zu bemä[X.]htigen oder die integrationsfeste [X.]identität der Mitgliedstaaten, hier des Grundgesetzes, zu verletzen. Für Grenzfälle des no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen muss der [X.] Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass die Integrationsverantwortung der [X.] si[X.]h hinrei[X.]hend entfalten kann.“ (vgl. au[X.]h [X.] 129, 124 <180 f.>; 132, 195 <238 f.>, Rn. 105).

d) Zu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundlagen der Mitglieds[X.]haft [X.]s in der Währungsunion und der Übertragung von Kompetenzen auf die [X.]päis[X.]he Zentralbank hat das [X.] s[X.]hließli[X.]h festgestellt:

[X.] 89, 155 <207 ff.>: „Die Einflussmögli[X.]hkeiten des [X.] und damit der Wähler auf die Wahrnehmung von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h europäis[X.]he Organe sind allerdings nahezu vollständig zurü[X.]kgenommen, soweit die [X.]päis[X.]he Zentralbank mit Unabhängigkeit gegenüber der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haft und den Mitgliedstaaten ausgestattet wird (Art. 107 EGV). Ein wesentli[X.]her Politikberei[X.]h, der mit dem Geldwert die individuelle Freiheit stützt und mit der Geldmenge au[X.]h das öffentli[X.]he Finanzwesen und die davon abhängigen Politikberei[X.]he bestimmt, wird der Weisungsbefugnis von Hoheitsträgern und - außerhalb einer Vertragsänderung - zuglei[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Kontrolle von Aufgabenberei[X.]hen und [X.] entzogen. Die Verselbständigung der meisten Aufgaben der Währungspolitik bei einer unabhängigen Zentralbank löst staatli[X.]he Hoheitsgewalt aus unmittelbarer staatli[X.]her oder supranationaler parlamentaris[X.]her Verantwortli[X.]hkeit, um das Währungswesen dem Zugriff von [X.] und der an einer Wiederwahl interessierten politis[X.]hen Mandatsträger zu entziehen (so bereits Regierungsentwurf zum [X.]bankgesetz, BTDru[X.]ks 2/2781 S. 24 f.).

Diese Eins[X.]hränkung der von den Wählern in den Mitgliedstaaten ausgehenden [X.] Legitimation berührt das Demokratieprinzip, ist jedo[X.]h als eine in Art. 88 Satz 2 [X.] vorgesehene Modifikation dieses Prinzips mit Art. 79 Abs. 3 [X.] vereinbar. Die im Bli[X.]k auf die [X.]päis[X.]he [X.] vorgenommene Ergänzung des Art. 88 [X.] gestattet eine Übertragung von Befugnissen der [X.]bank auf eine [X.]päis[X.]he Zentralbank, wenn diese den ‚strengen Kriterien des [X.] und der Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken hinsi[X.]htli[X.]h der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität‘ entspri[X.]ht (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Sonderauss[X.]husses ‚[X.]päis[X.]he [X.] [[X.]]‘ vom 1. Dezember 1992, BTDru[X.]ks 12/3896 S. 21). Der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers zielt also ersi[X.]htli[X.]h darauf, für die im [X.] vorgesehene Währungsunion eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundlage zu s[X.]haffen, die Einräumung der damit verbundenen, in der dargelegten Weise unabhängig gestellten Befugnisse und Institutionen jedo[X.]h au[X.]h auf diesen Fall zu begrenzen. Diese Modifikation des Demokratieprinzips im Dienste der Si[X.]herung des in eine Währung gesetzten Einlösungsvertrauens ist vertretbar, weil es der - in der [X.]n Re[X.]htsordnung erprobten und, au[X.]h aus wissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht, bewährten - Besonderheit Re[X.]hnung trägt, dass eine unabhängige Zentralbank den Geldwert und damit die allgemeine ökonomis[X.]he Grundlage für die staatli[X.]he Haushaltspolitik und für private Planungen und Dispositionen bei der Wahrnehmung wirts[X.]haftli[X.]her Freiheitsre[X.]hte eher si[X.]hert als [X.], die ihrerseits in ihren Handlungsmögli[X.]hkeiten und [X.] wesentli[X.]h von Geldmenge und Geldwert abhängen und auf die kurzfristige Zustimmung politis[X.]her Kräfte angewiesen sind. Insofern genügt die Verselbständigung der Währungspolitik in der Hoheitskompetenz einer unabhängigen [X.]päis[X.]hen Zentralbank, die si[X.]h ni[X.]ht auf andere Politikberei[X.]he übertragen lässt, den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, na[X.]h denen das Demokratieprinzip modifiziert werden darf (vgl. [X.] 30, 1 <24>; 84, 90 <121>).“

B. Zur Gültigkeit des [X.]-Bes[X.]hlusses (Vorlagefrage 1)

[X.] Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit

Die Vorlagefrage 1 ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit entfällt ni[X.]ht deshalb, weil von dem [X.]-Bes[X.]hluss no[X.]h keine Re[X.]htswirkungen ausgehen (1.). Für den Fall, dass der [X.]-Bes[X.]hluss in Übers[X.]hreitung des Mandats der [X.]päis[X.]hen Zentralbank in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Wirts[X.]haftspolitik übergreift und / oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt, hätten die Anträge Erfolg. Denn der [X.]-Bes[X.]hluss wäre dann na[X.]h [X.]m [X.]re[X.]ht als offensi[X.]htli[X.]her und strukturell bedeutsamer Ultra-vires-Akt zu qualifizieren (2.). In diesem Fall wären die [X.]n [X.]organe aufgrund ihrer Untätigkeit ihrer Integrationsverantwortung ni[X.]ht gere[X.]ht geworden und hätten damit die verfassungsmäßigen Re[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer und die von der Antragstellerin geltend gema[X.]hten Re[X.]htspositionen des [X.] verletzt (3.).

1. Vorbeugender Re[X.]htss[X.]hutz

Für die Zulässigkeit der [X.]bes[X.]hwerden kommt es ni[X.]ht darauf an, ob der [X.]-Bes[X.]hluss bereits als außenwirksame Maßnahme der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im Sinne von Art. 288 Abs. 4 [X.] zu verstehen ist oder nur als Ankündigung einer sol[X.]hen Maßnahme. Es ist für das vorliegende Verfahren au[X.]h ohne Bedeutung, ob die Bes[X.]hwerdeführer und die Antragstellerin dur[X.]h den [X.]-Bes[X.]hluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 [X.] unmittelbar betroffen sind (vgl. EuG, Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2013, [X.]. T-492/12, von Stor[X.]h u.a. ./. [X.], [X.]. 2013, S. [X.], Rn. 35 ff.). Umfang und Voraussetzungen des Re[X.]htss[X.]hutzes na[X.]h nationalem Re[X.]ht gegen Handlungen oder Unterlassungen nationaler Stellen im Zusammenhang mit dem [X.]-Bes[X.]hluss werden dadur[X.]h ni[X.]ht präjudiziert (vgl. EuG, Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2013, a.a.[X.], Rn. 46 und 48). Na[X.]h [X.]m Re[X.]ht sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutzes erfüllt. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist anerkannt, dass zur Vermeidung ni[X.]ht mehr korrigierbarer Folgen vorbeugender Re[X.]htss[X.]hutz au[X.]h im Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde geboten sein kann (vgl. [X.] 1, 396 <413>; 74, 297 <318 ff.>; 97, 157 <164>; 108, 370 <385>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. März 1999 – 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>).

Dass von einem Vollzug des [X.]-Bes[X.]hlusses sol[X.]he ni[X.]ht mehr korrigierbaren Folgen ausgehen könnten, haben die Bes[X.]hwerdeführer plausibel dargelegt. Das Ankaufprogramm erfordert zwar weitere Dur[X.]hführungsmaßnahmen (vgl. EuG, Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2013, a.a.[X.], Rn. 38). Es ist dur[X.]h den Bes[X.]hluss vom 6. September 2012 jedo[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt und bedarf na[X.]h Auskunft der [X.]päis[X.]hen Zentralbank nur mehr einer Konkretisierung im Detail, die – wie der Vertreter der [X.]päis[X.]hen Zentralbank in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgeführt hat – jederzeit und innerhalb kürzester Fristen erfolgen kann.

2. Ultra-vires-Akt

Verstieße der [X.]-Bes[X.]hluss gegen das geld- und währungspolitis[X.]he Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt im Sinne der oben (Rn. 23) dargestellten [X.].

a) Ein hinrei[X.]hend qualifizierter Verstoß setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der [X.]sgewalt offensi[X.]htli[X.]h ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Vers[X.]hiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt (vgl. [X.] 126, 286 <304 f.> m.w.N.). Strukturell bedeutsam sind Kompetenzübers[X.]hreitungen insbesondere dann aber ni[X.]ht nur, wenn sie si[X.]h auf Sa[X.]hberei[X.]he erstre[X.]ken, die zur dur[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Identität der [X.]republik [X.] re[X.]hnen oder besonders vom demokratis[X.]h diskursiven Prozess in den Mitgliedstaaten abhängen (siehe [X.] 126, 286 <307>).

b) Ein Handeln der [X.]päis[X.]hen Zentralbank außerhalb ihres geld- und währungspolitis[X.]hen Mandats (aa) oder ein Verstoß gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung dur[X.]h das [X.]-Programm ([X.]) würde eine offensi[X.]htli[X.]he und strukturell bedeutsame Kompetenzübers[X.]hreitung bedeuten.

aa) Übers[X.]hritte die [X.]päis[X.]he Zentralbank mit dem [X.]-Bes[X.]hluss ihr geld- und währungspolitis[X.]hes Mandat, griffe sie damit in die wirts[X.]haftspolitis[X.]he Kompetenz der Mitgliedstaaten ein. Die Wirts[X.]haftspolitik im Sinne des Titels [X.]I des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ist, soweit sie über der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h zugewiesene Sonderzuständigkeiten (z.B. Art. 121, 122, 126 [X.]) hinausgeht, eindeutig dem Kompetenzberei[X.]h der Mitgliedstaaten zugeordnet. Die [X.]päis[X.]he [X.] ist – abgesehen von einzelnen insbesondere im [X.] über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] geregelten Ausnahmen – im Berei[X.]h der Wirts[X.]haftspolitik im Wesentli[X.]hen auf eine Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitik der Mitgliedstaaten bes[X.]hränkt (Art. 119 Abs. 1 [X.]). Die [X.]päis[X.]he Zentralbank darf die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] ledigli[X.]h unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]; Art. 2 Satz 2 [X.]). Zu einer eigenständigen Wirts[X.]haftspolitik ist sie ni[X.]ht ermä[X.]htigt. Geht man – vorbehaltli[X.]h der Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof – davon aus, dass der [X.]-Bes[X.]hluss als eigenständige wirts[X.]haftspolitis[X.]he Maßnahme zu qualifizieren ist, verstößt er offensi[X.]htli[X.]h gegen diese Kompetenzverteilung.

[X.] wäre au[X.]h strukturell bedeutsam. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der – insoweit funktional äquivalente – [X.]-Bes[X.]hluss Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „[X.]rettungspolitik“ überlagern kann, wel[X.]he aufgrund ihrer erhebli[X.]hen finanz- und allgemeinpolitis[X.]hen Rei[X.]hweite zum Kernberei[X.]h der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Kompetenz der Mitgliedstaaten zu re[X.]hnen sind (vgl. Art. 136 Abs. 3 [X.]). Ents[X.]heidungen über die Auswahl von Instrumenten zur Stabilisierung der Währungsunion oder über die Zusammensetzung des [X.]-Währungsgebiets hängen in besonderer Weise vom [X.] Prozess in den Mitgliedstaaten ab. Darüber hinaus könnten Handlungen der [X.]päis[X.]hen Zentralbank in diesem Berei[X.]h gegenläufige Ents[X.]heidungen der Mitgliedstaaten politis[X.]h ni[X.]ht mehr umsetzbar oder jedenfalls ni[X.]ht mehr sinnvoll ers[X.]heinen lassen.

Strukturell bedeutsam sind Maßnahmen der im [X.]-Bes[X.]hluss angekündigten Art insbesondere deshalb, weil sie zu einer erhebli[X.]hen Umverteilung zwis[X.]hen den Haushalten und damit den Steuerzahlern der Mitgliedstaaten führen können und damit Züge eines Finanzausglei[X.]hs tragen, den die europäis[X.]hen Verträge ni[X.]ht vorsehen. [X.] für die Ausgestaltung der Währungsunion ist gerade die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte, die einer direkten oder indirekten gemeinsamen Haftung der Mitgliedstaaten für Staatss[X.]hulden entgegensteht (vgl. Art. 125 [X.]; [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], [X.]. 2012, S. [X.], Rn. 135; [X.] 129, 124 <181 f.>).

[X.]) Sollte der [X.]-Bes[X.]hluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen, läge au[X.]h darin eine offensi[X.]htli[X.]he und strukturell bedeutsame Kompetenzübers[X.]hreitung.

Der Verstoß wäre offensi[X.]htli[X.]h, weil im Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung normiert ist und der [X.] [X.]päis[X.]hen Zentralbank insoweit zweifelsfrei auss[X.]hließt (vgl. Art. 123 Abs. 1 [X.]). Der Verstoß wäre au[X.]h strukturell bedeutsam. Das geltende [X.]gestaltet die Währungsunion als Stabilitätsgemeins[X.]haft aus. Dies ist, wie das [X.] wiederholt hervorgehoben hat (vgl. [X.] 89, 155 <205>; 97, 350 <369>; 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <243>, Rn. 115), wesentli[X.]he Grundlage für die Beteiligung der [X.] an der Währungsunion. Das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln, die eine Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion gewährleisten. Daneben si[X.]hert es die haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung des [X.] ab (näher vgl. [X.] 129, 124 <181>; 132, 195 <243 f.>, Rn. 115 f.).

3. Handlungs- und Unterlassungspfli[X.]hten [X.]r Staatsorgane

Ein Ultra-vires-Akt im obigen Sinne löst Unterlassungs- und Handlungspfli[X.]hten [X.]r Staatsorgane aus (a und b). Diese sind vor dem [X.] jedenfalls insoweit einklagbar, als sie si[X.]h auf [X.]organe beziehen ([X.]).

a) Handelt ein Organ oder eine sonstige Stelle der [X.]päis[X.]hen [X.] in dem dargelegten Sinne [X.], so dürfen deswegen [X.] [X.]organe, Behörden und Geri[X.]hte an der kompetenzübers[X.]hreitenden Handlung ni[X.]ht mitwirken. Das gilt au[X.]h für die [X.].

b) Der [X.] [X.]tag und die [X.]regierung dürfen darüber hinaus eine offensi[X.]htli[X.]he und strukturell bedeutsame Usurpation von Hoheitsre[X.]hten dur[X.]h Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht einfa[X.]h ges[X.]hehen lassen.

aa) Die Mitgliedstaaten und ihre [X.]organe tragen - neben den Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] - Verantwortung für die Einhaltung des [X.] (Integrationsverantwortung, vgl. [X.] 123, 267 <352 ff., 389 ff., 413 ff.>; 126, 286 <307>; 129, 124 <181>; 132, 195 <238 f.>, Rn. 105). Diese Integrationsverantwortung wahrzunehmen, ist in der [X.] Aufgabe aller [X.]organe.

Der Wahrung der Integrationsverantwortung dient unter anderem der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.], wona[X.]h Hoheitsre[X.]hte nur dur[X.]h Gesetz und mit Zustimmung des [X.]rates übertragen werden können (vgl. [X.] 123, 267 <355>). Das Grundgesetz ermä[X.]htigt die [X.]n Staatsorgane au[X.]h ni[X.]ht Hoheitsre[X.]hte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die [X.]päis[X.]he [X.] begründet werden können. Es untersagt die Übertragung der [X.] (vgl. [X.] 123, 267 <349>; 132, 195 <238 f.>, Rn. 105). Das Parlament darf deshalb die Befugnis zur Ents[X.]heidung darüber, ob und in wel[X.]hem Umfang Hoheitsre[X.]hte übertragen werden sollen, ni[X.]ht aufgeben oder Organen der [X.]päis[X.]hen [X.] zur Ausübung überlassen. Es ist vielmehr verpfli[X.]htet, selbst und in einem förmli[X.]hen Verfahren über die Übertragung von Kompetenzen im Rahmen der europäis[X.]hen Integration zu ents[X.]heiden, damit das verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung ni[X.]ht unterlaufen werden kann.

[X.]) Aus der Integrationsverantwortung erwä[X.]hst für den [X.] [X.]tag und die [X.]regierung die Pfli[X.]ht, über die Einhaltung des [X.] zu wa[X.]hen und bei offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h Organe der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht nur Mitwirkungs- und Umsetzungshandlungen zu unterlassen, sondern aktiv auf die Einhaltung des [X.] hinzuwirken. Sie können dafür die Kompetenzanmaßung na[X.]hträgli[X.]h legitimieren, indem sie eine - die Grenzen von Art. 79 Abs. 3 [X.] wahrende - entspre[X.]hende Änderung des Primärre[X.]hts anstoßen und die in Anspru[X.]h genommenen Hoheitsre[X.]hte im Verfahren na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] förmli[X.]h übertragen. Soweit dies ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen mit re[X.]htli[X.]hen oder mit politis[X.]hen Mitteln auf die Aufhebung vom Integrationsprogramm ni[X.]ht gede[X.]kter Maßnahmen hinzuwirken sowie - solange die Maßnahmen fortwirken - geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatli[X.]hen Auswirkungen der Maßnahmen so weit wie mögli[X.]h begrenzt bleiben.

[X.]) Ein Verstoß gegen diese aus der Integrationsverantwortung resultierenden Pfli[X.]hten von [X.]m [X.]tag und [X.]regierung verletzt subjektive, mit der [X.]bes[X.]hwerde rügefähige Re[X.]hte der Wahlbere[X.]htigten (aa) und kann Gegenstand eines [X.]s sein ([X.]).

aa) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ers[X.]höpft si[X.]h das dem Einzelnen garantierte Wahlre[X.]ht zum [X.] [X.]tag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in einer formalen Legitimation der ([X.]-)Staatsgewalt, sondern umfasst au[X.]h den grundlegenden [X.] Gehalt des Wahlre[X.]hts (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 129, 124 <168>). Dieses vermittelt dem Einzelnen einen Anspru[X.]h darauf, mit seiner Wahlents[X.]heidung Einfluss auf die politis[X.]he Willensbildung nehmen und etwas bewirken zu können. Es s[X.]hützt die wahlbere[X.]htigten Bürger im Anwendungsberei[X.]h von Art. 23 [X.] davor, dass die dur[X.]h die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung dur[X.]h die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.] auf die europäis[X.]he Ebene so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>).

Dieser materielle Gewährleistungsgehalt ist verletzt, wenn das Wahlre[X.]ht in einem für die politis[X.]he Selbstbestimmung des Volkes wesentli[X.]hen Berei[X.]h leerzulaufen droht, das heißt, wenn die [X.] Selbstregierung des Volkes - verkörpert vor allem dur[X.]h den [X.] [X.]tag - dauerhaft derart einges[X.]hränkt wird, dass zentrale politis[X.]he Ents[X.]heidungen ni[X.]ht mehr selbständig getroffen werden können (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 129, 124 <168>). Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Anspru[X.]h auf eine über die Si[X.]herung der oben genannten Re[X.]hte hinausgehende Re[X.]htmäßigkeitskontrolle [X.]r Mehrheitsents[X.]heidungen dur[X.]h das [X.]. Das Wahlre[X.]ht dient ni[X.]ht der inhaltli[X.]hen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermögli[X.]hung geri[X.]htet (vgl. [X.] 129, 124 <168 ff.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 <859>).

Gegenüber offensi[X.]htli[X.]hen und strukturell bedeutsamen Kompetenzübers[X.]hreitungen dur[X.]h die [X.]päis[X.]hen Organe hat dieser S[X.]hutz vor einer Erosion der substantiellen Gestaltungsma[X.]ht des [X.] ni[X.]ht nur eine inhaltli[X.]he, sondern au[X.]h eine verfahrensmäßige Komponente. Der wahlbere[X.]htigte Bürger hat zur Si[X.]herung seiner [X.] Einflussmögli[X.]hkeit im Prozess der europäis[X.]hen Integration aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h ein Re[X.]ht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsre[X.]hten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 [X.] ges[X.]hieht. Der [X.] Ents[X.]heidungsprozess, den diese Regelungen neben der gebotenen Bestimmtheit der Übertragung von Hoheitsre[X.]hten (vgl. [X.] 123, 267 <351 ff.>) gewährleisten, wird bei einer eigenmä[X.]htigen Kompetenzanmaßung von Organen und sonstigen Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] unterlaufen. Der Bürger kann deshalb verlangen, dass [X.]tag und [X.]regierung si[X.]h aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Ents[X.]heidung darüber herbeiführen, wel[X.]he Wege dafür bes[X.]hritten werden sollen.

[X.]) Entspre[X.]hendes gilt für den [X.]. Die in Art. 23 [X.] verankerte Integrationsverantwortung umfasst Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des [X.], deren Verletzung die Fraktionen im Wege der Prozessstands[X.]haft (§ 64 Abs. 1 BVerf[X.]) im eigenen Namen au[X.]h gegenüber dem Parlament selbst geltend ma[X.]hen können (vgl. [X.] 123, 267 <337>; 132, 195 <247>, Rn. 125). Der [X.] [X.]tag darf auf die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten, die ihn im Rahmen der europäis[X.]hen Integration treffen, ni[X.]ht verzi[X.]hten und gegenüber einer drohenden Erosion seiner Gestaltungsma[X.]ht dur[X.]h Kompetenzusurpationen von Organen und Stellen der [X.]päis[X.]hen [X.] ni[X.]ht untätig bleiben. Wird er seiner Integrationsverantwortung ni[X.]ht gere[X.]ht, können die Fraktionen - im Wege der Prozessstands[X.]haft - dagegen vorgehen.

I[X.] Interpretation des [X.]sre[X.]hts dur[X.]h das [X.]

Der [X.]-Bes[X.]hluss stellt si[X.]h als Ents[X.]heidung über ex ante ni[X.]ht begrenzte, politis[X.]h konditionierte Ankäufe von Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes dar, deren vorrangiges Ziel (oder zumindest notwendiges Zwis[X.]henziel) die Senkung der von den begünstigten Mitgliedstaaten auf den Kapitalmärkten zu zahlenden Zinsen für neue Staatsanleihen ist. Vorbehaltli[X.]h der Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] ist er na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.]s mit Art. 119 und Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] und Art. 17 ff. der [X.] unvereinbar, weil er über das in den genannten Vors[X.]hriften geregelte Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank hinausgeht und in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Wirts[X.]haftspolitik übergreift (1.). Er ers[X.]heint ferner mit dem in Art. 123 [X.] verankerten Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung unvereinbar (2.). An beidem dürfte die Berufung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank auf eine „Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus“ ni[X.]hts ändern (3.). Demgemäß hätten die Anträge voraussi[X.]htli[X.]h Erfolg. Eine andere Eins[X.]hätzung könnte hingegen geboten sein, wenn der [X.]-Bes[X.]hluss primärre[X.]htskonform ausgelegt werden könnte (4.).

1. Übers[X.]hreitung des Mandats der [X.]päis[X.]hen Zentralbank

Art. 119 und Art. 127 ff. [X.] und Art. 17 ff. [X.] enthalten grundsätzli[X.]h ein auf die Währungspolitik bes[X.]hränktes Mandat für das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken im [X.]und die [X.]päis[X.]he Zentralbank im Besonderen (vgl. [X.] 89, 155 <208 f.>) (a). Daneben ist es dem [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken ledigli[X.]h erlaubt, die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] zu unterstützen (b). Na[X.]h diesen Grundsätzen dürfte der [X.]-Bes[X.]hluss ni[X.]ht vom Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank gede[X.]kt sein. ([X.]).

a) Für die Zuständigkeiten des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung (aa). Na[X.]h dem Vertrag über die [X.]päis[X.]he [X.] und dem Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] ist die [X.]päis[X.]he Zentralbank für die Währungspolitik zuständig ([X.]). Die Zuständigkeit für die Wirts[X.]haftspolitik liegt bis auf einzelne Fälle hingegen bei den Mitgliedstaaten ([X.]).

aa) Die Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen der [X.]päis[X.]hen [X.] und den Mitgliedstaaten folgt dem Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]). Das gilt au[X.]h für Aufgaben und Befugnisse, die die Verträge dem [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken zuweisen, das aus der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken besteht (Art. 282 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dieses Mandat muss, um [X.] Anforderungen zu genügen, eng begrenzt sein (1). Die Bea[X.]htung seiner Grenzen unterliegt in vollem Umfang geri[X.]htli[X.]her Kontrolle; diese obliegt zuvörderst dem Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.], dessen Aufgabe es ist, die Wahrung des Re[X.]hts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu si[X.]hern (Art. 19 Abs. 1 [X.]) (2).

(1) Die Unabhängigkeit, die die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die nationalen Notenbanken bei der Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse genießen (Art. 130, Art. 282 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.]), stellt eine Dur[X.]hbre[X.]hung der vom Grundgesetz formulierten Anforderungen an die [X.] Legitimation politis[X.]her Ents[X.]heidungen dar. Für [X.] hat das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt, dass die mit der Übertragung währungspolitis[X.]her Kompetenzen auf eine unabhängige [X.]päis[X.]he Zentralbank einhergehende Eins[X.]hränkung der von den Wählern in den Mitgliedstaaten ausgehenden [X.] Legitimation das Demokratieprinzip berührt. Sie ist jedo[X.]h mit [X.] Grundsätzen no[X.]h vereinbar, weil sie der erprobten und wissens[X.]haftli[X.]h belegten Besonderheit der Währungspolitik Re[X.]hnung trägt, dass eine unabhängige Zentralbank den Geldwert und damit die allgemeine ökonomis[X.]he Grundlage für die staatli[X.]he Haushaltspolitik eher si[X.]hert als [X.], die in ihrem Handeln von Geldmenge und Geldwert abhängen und auf die kurzfristige Zustimmung politis[X.]her Kräfte angewiesen sind. Die so begründete verfassungsre[X.]htli[X.]he Billigung der Unabhängigkeit einer [X.]päis[X.]hen Zentralbank ist jedo[X.]h auf den Berei[X.]h einer vorrangig stabilitätsorientierten Geldpolitik bes[X.]hränkt und lässt si[X.]h auf andere Politikberei[X.]he ni[X.]ht übertragen (vgl. dazu für die [X.] Verfassung Art. 88 Satz 2 [X.]; [X.]E 89, 155 <208 f.>; 97, 350 <368>).

(2) Die Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank steht einer geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle bei der Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten ni[X.]ht entgegen ([X.], Urteil vom 10. Juli 2003, [X.]. [X.]/00, [X.]/[X.], [X.]. 2003, S. I-7147, Rn. 135 ff.). Die von Art. 130, Art. 282 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] gewährleistete Unabhängigkeit bezieht si[X.]h nur auf die der [X.]päis[X.]hen Zentralbank dur[X.]h die Verträge eingeräumten Befugnisse und deren inhaltli[X.]he Ausgestaltung, ni[X.]ht aber auf die Bestimmung von Umfang und Rei[X.]hweite ihres Mandats. Es wäre mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermä[X.]htigung (Art. 5 Abs. 2 [X.]) ni[X.]ht vereinbar, wenn ein Organ der [X.]päis[X.]hen [X.] die ihm übertragenen Kompetenzen selbst festlegen könnte. Überdies kann die Abgrenzung der Zuständigkeiten der [X.]päis[X.]hen Zentralbank au[X.]h deshalb ni[X.]ht von geri[X.]htli[X.]her Kontrolle freigestellt sein, weil die [X.]päis[X.]he Zentralbank sonst über die Mögli[X.]hkeit verfügte, ihre eigenen Kompetenzen na[X.]h Belieben zu erweitern.

[X.]) Na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] besitzt die [X.]päis[X.]he [X.] für die Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes die auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit im Berei[X.]h der Währungspolitik. Zwar definieren die Verträge weder den Begriff der Währungspolitik no[X.]h den Begriff der Geldpolitik (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], [X.]. 2012, S. [X.] Rn. 53). Diese Zuständigkeit wird jedo[X.]h dur[X.]h den Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] und die [X.] konkretisiert.

Vorrangiges Ziel des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten (Art. 127 Abs. 1 Satz 1, Art. 282 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Grundlegende Aufgaben des Systems sind na[X.]h Art. 127 Abs. 2 [X.] die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik (1. Spiegelstri[X.]h), die Dur[X.]hführung von Devisenges[X.]häften (2. Spiegelstri[X.]h), das Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten (3. Spiegelstri[X.]h) sowie die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme (4. Spiegelstri[X.]h). Die Satzung des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und der [X.]päis[X.]hen Zentralbank konkretisiert in ihrem Kapitel [X.] die währungspolitis[X.]hen Aufgaben und Operationen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken und ermä[X.]htigt dieses zur Eröffnung von Konten (Art. 17 [X.]), [X.] und Kreditges[X.]häften (Art. 18 [X.]), zur Festlegung von Mindestreserven (Art. 19 [X.]) und zur Anwendung anderer Instrumente der Geldpolitik (Art. 20 [X.]). Na[X.]h Art. 22 [X.] können die [X.]päis[X.]he Zentralbank und die nationalen Zentralbanken ferner Einri[X.]htungen zur Verfügung stellen beziehungsweise die [X.]päis[X.]he Zentralbank Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verre[X.]hnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der [X.] und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Art. 23 [X.] ermä[X.]htigt sie zu Ges[X.]häften mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Art. 24 [X.] zu sonstigen fiskalis[X.]hen Hilfsges[X.]häften.

[X.]) Die Währungspolitik ist na[X.]h Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirts[X.]haftspolitik abzugrenzen und erfährt dadur[X.]h ihre nähere Bestimmung. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Errei[X.]hung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], [X.]. 2012, S. [X.], Rn. 53 ff. <zusammenfassend bei Rn. 60>).

Für die kompetenzielle Einordnung ist demna[X.]h zum einen ents[X.]heidend, ob die Maßnahme unmittelbar wirts[X.]haftspolitis[X.]he Ziele verfolgt. In der Re[X.]htssa[X.]he [X.] hat der Geri[X.]htshof dies für den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bejaht, weil dieser die Stabilisierung des [X.]-Währungsgebietes insgesamt zum Ziel habe. Eine sol[X.]he Maßnahme könne ni[X.]ht allein deshalb einer währungspolitis[X.]hen Maßnahme glei[X.]hgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des [X.] haben könne (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 56 und 97). Bei Zugrundelegung dieser Re[X.]htspre[X.]hung können Ankäufe von Staatsanleihen ni[X.]ht allein deshalb als währungspolitis[X.]he Maßnahmen qualifiziert werden, weil sie mittelbar au[X.]h Ziele der Währungspolitik verfolgen.

Es kommt jedo[X.]h ni[X.]ht nur auf die Zielsetzung, sondern au[X.]h auf die zur Zielerrei[X.]hung gewählten Mittel und ihre Effekte an. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofes sind Maßnahmen der Währungspolitik etwa die Festsetzung der Leitzinssätze für das [X.]-Währungsgebiet und die Ausgabe von [X.]-Münzen oder –banknoten (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 95 f.). Dagegen gehört die Gewährung von Finanzhilfen „offenkundig“ ni[X.]ht zur Währungspolitik (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 57). Soweit das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken daher Finanzhilfen gewährt, betreibt es eine der [X.]päis[X.]hen [X.] untersagte Wirts[X.]haftspolitik.

S[X.]hließli[X.]h kommt es auf die Verbindung der einzuordnenden Maßnahme zu sonstigen Regelungen an. Insbesondere können Bezugnahmen einer Maßnahme auf andere Regelungen und die Einbettung der Maßnahme in eine aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehende Gesamtregelung die Zugehörigkeit zur Wirts[X.]hafts- beziehungsweise Währungspolitik indizieren. So hat der Geri[X.]htshof mit Bli[X.]k auf den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus darauf abgestellt, dass der auf den Abs[X.]hluss des [X.]-Vertrages geri[X.]htete Bes[X.]hluss 2011/199 des [X.]päis[X.]hen Rates vom 25. März 2011 wegen seiner Bezugnahme auf die wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] sowie die Sekundärre[X.]htsakte des sogenannten Six-Pa[X.]ks als ein ergänzender Teil des neuen Regelungsrahmens für die Verstärkung der wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Steuerung der [X.] anzusehen ist und für eine Zugehörigkeit des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus zum Berei[X.]h der Wirts[X.]haftspolitik spri[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 58 – 60).

[X.] ist jedenfalls ni[X.]ht Bestandteil der Währungspolitik. Die Verträge sehen eine Einbindung des Systems der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken in die Wirts[X.]hafts- und Haushaltspolitik nur in sehr begrenztem Umfang vor, nämli[X.]h bei der Anhörung im Defizitverfahren (Art. 126 Abs. 14 [X.]. 2 [X.]). Verglei[X.]hbares gilt, soweit im Zuge der Finanz- und Staatss[X.]huldenkrise auf sekundärre[X.]htli[X.]her Ebene (vgl. Art. 11 Abs. 3 VO <EU> Nr. 1175/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung <EG> Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitis[X.]hen Überwa[X.]hung und der Überwa[X.]hung und Koordinierung der Wirts[X.]haftspolitiken, Abl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 12 <23>; Art. 13 Abs. 3 VO <EU> Nr. 1176/2011 des [X.]päis[X.]hen [X.] und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomis[X.]her Unglei[X.]hgewi[X.]hte, Abl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25 <31>; Art. 10a Abs. 3 VO <EU> Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung <EG> Nr. 1467/97 über die Bes[X.]hleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, Abl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 33 <39>) sowie außerhalb des [X.]sre[X.]hts (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion) Mögli[X.]hkeiten ges[X.]haffen worden sind, einen Vertreter der [X.]päis[X.]hen Zentralbank an Überwa[X.]hungsmissionen der sogenannten Troika zu beteiligen. Auf die primärre[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsverteilung zwis[X.]hen der [X.] und den Mitgliedstaaten hat dies jedo[X.]h offenkundig keine Auswirkungen.

b) Die Zuständigkeit für die Wirts[X.]haftspolitik im Sinne des Titels [X.]I des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] liegt – soweit sie über der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h zugewiesene Sonderzuständigkeiten (z.B. Art. 121, 122, 126 [X.]) hinausgeht – vielmehr bei den Mitgliedstaaten. Sie sind namentli[X.]h für die Festlegung der Ziele und die Wahl der Instrumente der Wirts[X.]haftspolitik zuständig (Art. 5 Abs. 1, Art. 120 ff. [X.]). Die Rolle der [X.] ist insoweit gemäß Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 [X.] auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen bes[X.]hränkt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.O, Rn. 64). Das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken ist ledigli[X.]h befugt, die allgemeine Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] zu unterstützen, soweit dies ohne Beeinträ[X.]htigung des Ziels der Preisstabilität mögli[X.]h ist (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2, Art. 282 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Befugnis zur Unterstützung der allgemeinen Wirts[X.]haftspolitik der Mitgliedstaaten auf [X.] (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]) re[X.]htfertigt eine lenkende Gestaltung der Wirts[X.]haftspolitik dur[X.]h das System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken ni[X.]ht.

[X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen dürfte der [X.]-Bes[X.]hluss – legt man seinen Wortlaut zugrunde – ni[X.]ht vom Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank gede[X.]kt sein. Er stellt si[X.]h auf der Grundlage einer Gesamts[X.]hau der na[X.]h Auffassung des [X.]s maßgebli[X.]hen Abgrenzungskriterien ni[X.]ht mehr als währungspolitis[X.]he, sondern als überwiegend wirts[X.]haftspolitis[X.]he Maßnahme dar. Hierfür spre[X.]hen seine unmittelbare Zielsetzung (aa), seine Selektivität ([X.]), die Parallelität mit Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität beziehungsweise des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ([X.]) sowie das Risiko, deren Zielsetzung und Auflagen zu unterlaufen ([X.]). Der [X.]-Bes[X.]hluss dürfte si[X.]h daher au[X.]h ni[X.]ht als Maßnahme zu Unterstützung der Wirts[X.]haftspolitik der [X.] re[X.]htfertigen lassen (ee). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebli[X.]he Zweifel an seiner Gültigkeit.

aa) Mit dem [X.]-Bes[X.]hluss sollen Zinsaufs[X.]hläge auf Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes neutralisiert werden, die si[X.]h an den Märkten herausgebildet haben und die die Refinanzierung dieser Mitgliedstaaten belasten (so [X.], Monatsberi[X.]ht September 2012, S. 7; [X.], Monatsberi[X.]ht Oktober 2012, S. 7 f.).

Na[X.]h Auffassung der [X.]päis[X.]hen Zentralbank beruhen diese Zinsaufs[X.]hläge teilweise auf einer – als irrational bezei[X.]hneten – Fur[X.]ht der Anleger vor einer Reversibilität des [X.]. Na[X.]h der überzeugenden Expertise der [X.]bank spiegeln sol[X.]he Zinsaufs[X.]hläge allerdings nur die Skepsis der Marktteilnehmer wider, dass einzelne Mitgliedstaaten eine hinrei[X.]hende Haushaltsdisziplin einhalten können, um dauerhaft zahlungsfähig zu bleiben. Sie sind na[X.]h der Konzeption des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] dur[X.]haus beabsi[X.]htigt. Denn sie sind Ausdru[X.]k der auf [X.] setzenden Eigenverantwortli[X.]hkeit der nationalen Haushalte, wie sie au[X.]h der Geri[X.]htshof in seiner [X.]-Ents[X.]heidung betont hat, und können ni[X.]ht dur[X.]h Anleihenkäufe der Notenbanken gesenkt werden, ohne dass diese Eigenverantwortli[X.]hkeit außer [X.] gesetzt wird (vgl. im Hinbli[X.]k auf Art. 125 [X.] [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 135; [X.], Stellungnahme vom 16. Januar 2013, S. 13: „Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung <…> untersagt <…> [es], die auf [X.] setzende Eigenverantwortli[X.]hkeit der nationalen Haushalte außer [X.] zu setzen <…>“). Jedenfalls lassen si[X.]h na[X.]h den Ausführungen der [X.]bank Zinsaufs[X.]hläge in der Praxis ni[X.]ht in einen rationalen und einen irrationalen Teil trennen (vgl. au[X.]h Jahresguta[X.]hten 2013/2014 des Sa[X.]hverständigenrates, Rn. 200, zur Bedeutung fundamentaler Faktoren für die Renditedifferenzen auf Staatsanleihen).

Soweit si[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank darauf beruft, mit dem [X.]-Bes[X.]hluss die aktuelle Zusammensetzung des [X.]-Währungsgebietes si[X.]herzustellen (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 26. Juli 2012), ist dies offenkundig keine Aufgabe der Währungspolitik, sondern der in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Wirts[X.]haftspolitik. Die Ents[X.]heidungen über die Zusammensetzung des [X.]-Währungsgebietes obliegen na[X.]h Art. 140 [X.] dem Rat, dem [X.]päis[X.]hen Parlament, der [X.] und den Mitgliedstaaten; der [X.]päis[X.]hen Zentralbank kommt insoweit ledigli[X.]h ein Anhörungsre[X.]ht bei Ents[X.]heidungen über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen na[X.]h Art. 139 [X.], also für den Beitritt eines weiteren Mitgliedstaats zum [X.]-Währungsgebiet (Art. 140 Abs. 3 [X.]), zu. Dieser Zuständigkeitsverteilung entspre[X.]hend haben die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren vielfältige Maßnahmen ergriffen, um die ökonomis[X.]hen und politis[X.]hen Voraussetzungen für einen dauerhaften Zusammenhalt des [X.]-Währungsgebietes si[X.]herzustellen. Sie haben einander bilaterale Hilfen gewährt, die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität erri[X.]htet (vgl. [X.] 129, 124 <133 f.>) und s[X.]hließli[X.]h auf der Grundlage des neu in den Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] aufgenommenen Art. 136 Abs. 3 [X.] den [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ges[X.]haffen. Dessen wesentli[X.]he Zielsetzung besteht darin, dur[X.]h die Kombination von Hilfsmaßnahmen und Reformauflagen für einzelne Mitgliedstaaten eine Reversibilität des [X.] zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 56, 60, 96; [X.] 132, 195 <249>, Rn. 130). Au[X.]h der [X.]-Plus-Pakt (S[X.]hlussfolgerungen des [X.]päis[X.]hen Rates vom 24./25. März 2011, [X.] 10/11, Anlage I) und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirts[X.]hafts- und Währungsunion (BGBl II 2012 S. 1006, 1008 ff.) dienen diesem Ziel.

[X.]) Dass dem [X.]-Bes[X.]hluss keine währungspolitis[X.]he Zielsetzung zugrunde liegt, wird ferner dur[X.]h seine Selektivität nahegelegt. Na[X.]h den von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank bes[X.]hlossenen Leitlinien ist dem geldpolitis[X.]hen Handlungsrahmen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken eine gezielte und damit notwendigerweise zwis[X.]hen einzelnen Mitgliedstaaten differenzierende Vorgehensweise grundsätzli[X.]h fremd (Anhang I Nr. 1.1 der Leitlinie der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 20. September 2011 über geldpolitis[X.]he Instrumente und Verfahren des [X.]systems <[X.]/2011/14>, Abl EU Nr. L 331 vom 14. Dezember 2011, S. 1, in der Fassung der Leitlinie der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 26. November 2012 zur Änderung der Leitlinie [X.]/2011/14 über geldpolitis[X.]he Instrumente und Verfahren des [X.]systems <[X.]/2012/25>, Abl EU Nr. L 348 vom 18. Dezember 2012, S. 30). Währungspolitis[X.]he Maßnahmen wie die Veränderung der Leitzinsen oder des Mindestreservesatzes gelten für alle Mitgliedstaaten beziehungsweise die dort ansässigen Ges[X.]häftsbanken glei[X.]hermaßen. Hieraus folgende unters[X.]hiedli[X.]he Effekte sind eine Folge der vom [X.]sre[X.]ht vorausgesetzten offenen Marktwirts[X.]haft (Art. 127 Abs. 1 Satz 3 [X.]) und ein vom [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken nur bedingt steuerbarer, mittelbarer Effekt. Indem der [X.]-Bes[X.]hluss jedo[X.]h einen gezielt-selektiven Ankauf von Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten vorsieht, werden die Zinsaufs[X.]hläge für die von diesen [X.] begebenen Staatsanleihen dur[X.]h Änderung der Marktbedingungen nivelliert und die Staatsanleihen der übrigen Mitgliedstaaten potentiell bena[X.]hteiligt.

[X.]) Gegen eine Zuordnung des [X.]-Bes[X.]hlusses zu den in Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zugewiesenen Befugnissen des Systems der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken spri[X.]ht ferner die Anknüpfung an die wirts[X.]haftspolitis[X.]he Konditionalität von Hilfsprogrammen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität beziehungsweise des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus (Parallelität).

Na[X.]h dem [X.]-Bes[X.]hluss soll ein Ankauf von Staatsanleihen nur unter der Bedingung erfolgen, dass die begünstigten Mitgliedstaaten die Auflagen eines Hilfsprogramms, das von der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus bereitgestellt wird und die Mögli[X.]hkeit des Ankaufs von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaats am Primärmarkt vorsieht, vollständig erfüllen. Die entspre[X.]henden Auflagen des Hilfsprogramms betreffen neben der allgemeinen Wirts[X.]hafts- und Sozialpolitik vor allem die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten. Deren Überwa[X.]hung aber ist, wie si[X.]h aus Art. 126 [X.] ergibt, Sa[X.]he der [X.] (Art. 126 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beziehungsweise des Rates (Art. 126 Abs. 5 bis Abs. 14 [X.]).

Gegen eine Vereinbarkeit des [X.]-Bes[X.]hlusses mit dem Mandat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank spri[X.]ht daher namentli[X.]h, dass diese mit den beabsi[X.]htigten Ankäufen eine Tätigkeit ausüben will, wel[X.]he sowohl die [X.]päis[X.]he Finanzstabilisierungsfazilität (Art. 2 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 5 Bu[X.]hstabe a [X.]-Vertrag) als au[X.]h der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus (Art. 18 [X.]-Vertrag) wahrnehmen und bei der es si[X.]h – wie der Geri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] ents[X.]hieden hat – wegen seiner Zielsetzungen und Me[X.]hanismen um eine dem Berei[X.]h der Wirts[X.]haftspolitik zuzuordnende Tätigkeit handelt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, a.a.[X.], Rn. 60).

Indem die [X.]päis[X.]he Zentralbank den Ankauf von Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten an die vollständige Erfüllung der Auflagen aus den Hilfsprogrammen von [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität und [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus bindet und si[X.]h insoweit eine eigene, gewissenhafte Prüfung vorbehält, ma[X.]ht sie den Ankauf von Staatsanleihen auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses zu einem wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Instrument. Dies wird au[X.]h dadur[X.]h bestätigt, dass sie von einem Ankauf von Staatsanleihen absehen will, wenn der betroffene Mitgliedstaat die wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Auflagen ni[X.]ht (mehr) erfüllt („as long as programme [X.]onditionality is fully respe[X.]ted, and terminate them on[X.]e their obje[X.]tives are a[X.]hieved or when there is non-[X.]omplian[X.]e with the ma[X.]roe[X.]onomi[X.] adjustment or pre[X.]autionary programme”).

Der vom [X.]-Bes[X.]hluss vorgesehene Ankauf von Staatsanleihen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten, einseitig gekoppelt an wirts[X.]haftspolitis[X.]he Auflagen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus, ers[X.]heint vor diesem Hintergrund als funktionales Äquivalent zu einer Hilfsmaßnahme der obengenannten Institutionen – allerdings ohne deren parlamentaris[X.]he Legitimation und Kontrolle.

[X.]) Au[X.]h dürfte die von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank beabsi[X.]htigte Vorgehensweise die in den beiden „Rettungss[X.]hirmen“ vorgesehenen Auflagen und Konditionalitäten für Ankaufprogramme von Staatsanleihen am Sekundärmarkt unterlaufen (Umgehung). So kann der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus eine Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität nur dann bes[X.]hließen, wenn ni[X.]ht nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Stabilitätshilfe na[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.]V erfüllt sind (Unabdingbarkeit zur Wahrung der Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebietes insgesamt und seiner Mitgliedstaaten), sondern au[X.]h „außergewöhnli[X.]he Umstände auf dem Finanzmarkt und Gefahren für die Finanzstabilität“ vorliegen (Art. 18 Abs. 2 [X.]V, Art. 1 der „Guideline on the Se[X.]ondary Market Support Fa[X.]ility“). Hiermit korrespondiert eine vers[X.]härfte Konditionalität gegenüber den betroffenen [X.]: Während etwa eine „Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen“ s[X.]hon in Betra[X.]ht kommt, wenn der Mitgliedstaat gewisse „korrektive Maßnahmen“ ergreift (vgl. Art. 2 Abs. 4 der „Guideline on Pre[X.]autionary Finan[X.]ial Assistan[X.]e“), bedingt eine Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität, dass si[X.]h der Mitgliedstaat entweder einem makroökonomis[X.]hen Anpassungsprogramm unterwirft oder zumindest eine Reihe strenger Kriterien erfüllt (vgl. Art. 2 der „Guideline on the Se[X.]ondary Market Support Fa[X.]ility“). Ankäufe von Staatsanleihen am Sekundärmarkt darf der [X.]päis[X.]he Stabilitätsme[X.]hanismus na[X.]h Art. 18 [X.]V somit nur in einer zugespitzten Krisensituation und in engen Grenzen tätigen, während vorsorgli[X.]he Finanzhilfen im Sinne von Art. 14 [X.]V sol[X.]he Krisensituationen gerade verhindern sollen und daher unter deutli[X.]h großzügigeren Bedingungen gewährt werden. Verglei[X.]hbare Anforderungen sieht der [X.]-Bes[X.]hluss für ein Tätigwerden der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ni[X.]ht vor.

ee) Der Ankauf von Staatsanleihen auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses geht na[X.]h Auffassung des [X.]s über die dem System der [X.]päis[X.]hen Zentralbanken gestattete Unterstützung der Wirts[X.]haftspolitik in der [X.]päis[X.]hen [X.] (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]) hinaus.

Zum einen könnte das Volumen der Hilfsmaßnahmen, wel[X.]hes ein zentraler Gesi[X.]htspunkt für die Ents[X.]heidungen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ist, dur[X.]h parallele Ankäufe von Staatsanleihen dur[X.]h das [X.]system de fa[X.]to erhebli[X.]h ausgeweitet, unter Umständen sogar vervielfa[X.]ht werden. Einigen si[X.]h die Mitglieder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus auf ein bestimmtes Hilfsvolumen und daran geknüpfte Auflagen, so kann diese Ents[X.]heidung konterkariert werden, wenn das [X.]system das Hilfsvolumen einseitig deutli[X.]h erhöht. Als „Unterstützung“ lässt si[X.]h dies ni[X.]ht qualifizieren.

Zum anderen will und muss der Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank wegen der in Art. 130 Satz 1 [X.] niedergelegten Unabhängigkeit der [X.]päis[X.]hen Zentralbank selbständig und letztli[X.]h ohne Bindung an die Bes[X.]hlüsse der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität oder des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus ents[X.]heiden, ob, in wel[X.]hem Umfang und unter wel[X.]hen Bedingungen er im Einzelfall Ankäufe von Staatsanleihen tätigt (Bes[X.]hluss vom 6. September 2012, „in full dis[X.]retion“) und / oder ein begonnenes Ankaufprogramm wieder einstellt. Das setzt zwangsläufig eigenständige wirts[X.]haftspolitis[X.]he Bewertungen voraus, die die Ents[X.]heidungen der [X.], der sogenannten [X.]oder anderer Institutionen ni[X.]ht nur na[X.]hvollziehen dürfen und s[X.]hon deshalb über eine bloße „Unterstützung“ der Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] hinausgehen.

Die vom [X.]-Bes[X.]hluss vorgesehenen Ankäufe ließen si[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.]s allenfalls dann als Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der [X.]päis[X.]hen Finanzstabilisierungsfazilität und des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus verantworteten wirts[X.]haftspolitis[X.]hen Hilfsmaßnahmen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verstehen, wenn sie hinsi[X.]htli[X.]h ihres Volumens so begrenzt wären, dass parallele Hilfsprogramme der Mitgliedstaaten und die diesen zugrunde liegenden politis[X.]hen Ents[X.]heidungen ni[X.]ht konterkariert werden könnten. Die – von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im Verfahren vor dem [X.] hervorgehobene – „faktis[X.]he“ Begrenzung des Volumens der Anleihekäufe dur[X.]h die Summe der bisher emittierten Staatsanleihen im derzeit vorgesehenen Laufzeitspektrum von einem bis zu drei Jahren dürfte insoweit ni[X.]ht genügen, um eine hinrei[X.]hende volumenmäßige Begrenzung si[X.]herzustellen. Die begünstigten Mitgliedstaaten können dur[X.]h eine Umstellung ihrer Refinanzierungspolitik das Volumen der derzeit vom [X.]-Bes[X.]hluss erfassten Staatsanleihen vergrößern; wel[X.]he Konsequenzen die von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank geäußerte Absi[X.]ht der Beoba[X.]htung des Emissionsverhaltens der einzelnen Mitgliedstaaten hätte, ist offen. Darüber hinaus müssten die Ankäufe von den Mitgliedstaaten au[X.]h dem Grunde na[X.]h bewilligt und legitimiert werden.

2. Verstoß gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung

Das in Art. 123 [X.] verankerte Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung beinhaltet au[X.]h ein Umgehungsverbot (a). Hiergegen dürfte der [X.]-Bes[X.]hluss ebenfalls verstoßen (b).

a) Art. 123 [X.] und Art. 21.1. [X.] verbieten den Erwerb von Staatsanleihen „unmittelbar“ von den emittierenden Mitgliedstaaten, also den Erwerb am Primärmarkt. Darauf bes[X.]hränkt si[X.]h das Verbot jedo[X.]h ni[X.]ht, sondern ist Ausdru[X.]k eines umfassenderen Verbotes der monetären Haushaltsfinanzierung (vgl. [X.], German Law Journal 2013, S. 113 <119, 134>; [X.], [X.] 2012, S. 1613 <1625, [X.]. 36, 1627>; [X.]/[X.], [X.]pean [X.] Law, 3. Aufl. 2011, Rn. 11-037). Wie die nationalen Re[X.]htsordnungen, so kennt au[X.]h das [X.]sre[X.]ht die Re[X.]htsfigur des Umgehungsverbotes. Es wurzelt letztli[X.]h im Gebot der praktis[X.]hen Wirksamkeit („effet utile“) und ist wiederholt Gegenstand der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofes gewesen (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 20. Juni 2013, [X.]. [X.]/12, Rodopi-M 91, [X.]. 2013, S. [X.], Rn. 41).

b) Au[X.]h im vorliegenden Zusammenhang hat der Geri[X.]htshof in der Re[X.]htssa[X.]he [X.] für die Auslegung des Art. 125 [X.] maßgebli[X.]h auf den Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift abgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], [X.]. 2012, S. [X.], Rn. 133 ff.) und damit eine teleologis[X.]he Auslegung vorgenommen. Es liegt daher auf der Hand, dass dies au[X.]h für die Auslegung von Art. 123 [X.] gelten muss und das Verbot des Erwerbs von Staatsanleihen unmittelbar von den emittierenden Mitgliedstaaten ni[X.]ht dur[X.]h funktional äquivalente Maßnahmen umgangen werden darf. Davon gehen au[X.]h die - vorwiegend an die Mitgliedstaaten geri[X.]htete - Verordnung Nr. 3603/93 (7. Erwägungsgrund der Verordnung <EG> Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993, ABl EG Nr. L 332 vom 31. Dezember 1993, S. 1) und ni[X.]ht zuletzt die [X.]päis[X.]he Zentralbank selbst aus ([X.], Monatsberi[X.]ht Oktober 2012, S. 8).

[X.]) Neben den oben bereits genannten Gesi[X.]htspunkten der Neutralisierung von Zinsaufs[X.]hlägen (Rn. 67 ff.), der Selektivität (Rn. 70) sowie der Parallelität mit [X.]- und [X.]-Hilfsprogrammen (Rn. 71 ff.) spre[X.]hen au[X.]h folgende Aspekte - jedenfalls in ihrer Gesamts[X.]hau - dafür, dass der [X.]-Bes[X.]hluss auf eine Umgehung von Art. 123 [X.] zielt und gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt: Die Bereits[X.]haft, si[X.]h bei den erworbenen Anleihen an einem S[X.]huldens[X.]hnitt zu beteiligen (aa), das erhöhte Risiko, dass es bei den erworbenen Staatsanleihen zu einem sol[X.]hen S[X.]huldens[X.]hnitt kommen kann ([X.]), die Mögli[X.]hkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten ([X.]), der Eingriff in die Preisbildung am Markt ([X.]) und die Ermutigung der Marktteilnehmer zum Erwerb der in Rede stehenden Anleihen am Primärmarkt (ee).

aa) Ein (teilweiser) Verzi[X.]ht des [X.]systems auf in Staatsanleihen verbriefte Forderungen gegen einzelne Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes liefe auf eine unzulässige monetäre Haushaltsfinanzierung dieser [X.] hinaus. Bei den auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses zu erwerbenden Staatsanleihen soll das [X.]system keinen bevorre[X.]htigten Gläubigerstatus in Anspru[X.]h nehmen. Das bedeutet in der Sa[X.]he, dass es si[X.]h an einem - von der Mehrheit der Gläubiger bes[X.]hlossenen (Art. 12 Abs. 3 [X.]V) - S[X.]huldens[X.]hnitt beteiligen und in diesem Fall auf einen entspre[X.]henden (substantiellen) Teil der in den erworbenen Staatsanleihen verbrieften Forderungen verzi[X.]hten muss. Mit Art. 123 Abs. 1 [X.] dürfte dies ni[X.]ht vereinbar sein. Denn zwis[X.]hen dem Erlass der Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht aus einer Darlehensforderung und einer von Anfang an gegenleistungsfreien und endgültigen Zurverfügungstellung finanzieller Mittel wird man einen im Hinbli[X.]k auf den Regelungszwe[X.]k des Art. 123 Abs. 1 [X.] relevanten Unters[X.]hied jedenfalls dann ni[X.]ht sehen können, wenn der Ankauf von vornherein mit der Aussi[X.]ht auf spätere Einbeziehung in einen etwaigen S[X.]huldens[X.]hnitt verbunden wird.

[X.]) Au[X.]h ein Ankauf von Staatsanleihen, mit denen ein erhöhtes Ausfallrisiko oder sogar die Gefahr eines S[X.]huldens[X.]hnittes verbunden ist, dürfte gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstoßen. Auf der Grundlage des [X.]-Bes[X.]hlusses sollen - wie au[X.]h das Vorgängerprogramm [X.] belegt (vgl. Bes[X.]hluss der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte <[X.]/2010/5>, ABl EU Nr. L 124 vom 20. Mai 2010, S. 8) - Staatsanleihen, die wegen ihrer geringeren Bonität und ihres niedrigeren Ratings ein erhöhtes Ausfallrisiko beinhalten, vom [X.]system erworben werden; glei[X.]hzeitig sollen si[X.]h die Banken in den [X.] von diesen risikorei[X.]hen Wertpapieren entlasten können. Damit würde das [X.]system ni[X.]ht nur die Funktion einer „Bad Bank“ für die Banken in den [X.] übernehmen, sondern au[X.]h indirekt zur Finanzierung von deren Haushalten beitragen. Zwar enthält das [X.]sre[X.]ht keine Bestimmungen, die dem [X.]system die Eingehung von potentiell verlustträ[X.]htigen währungspolitis[X.]hen Operationen generell untersagen: an Bestimmungen über den Ausglei[X.]h von Verlusten des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken wie Art. 33.2. [X.] wird vielmehr deutli[X.]h, dass dessen Tätigkeit immer au[X.]h mit Verlusten verbunden sein kann und dies vom Vertragsgeber au[X.]h grundsätzli[X.]h gebilligt worden ist. Damit ist na[X.]h Auffassung des [X.]s jedo[X.]h ni[X.]ht die Ermä[X.]htigung verbunden, vermeidbare Verlustrisiken in erhebli[X.]hem Umfang einzugehen.

[X.]) Au[X.]h ein Halten von Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 [X.]) kollidieren (Eingriff in die Marktlogik). Zwar gestattet Art. 18.1. 1. Spiegelstri[X.]h [X.] dem [X.]system au[X.]h einen „endgültigen“ Ankauf von börsengängigen Wertpapieren. Ein dauerhafter Erwerb von Staatsanleihen dur[X.]h das [X.]system, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden, kann jedo[X.]h Auswirkungen auf die monetäre Haushaltsfinanzierung haben. Namentli[X.]h können, wenn ein substantieller Teil der von einzelnen Mitgliedstaaten begebenen Staatsanleihen dauerhaft vom Markt genommen wird, Effekte ni[X.]ht eintreten, die aus einem Verkauf der Anleihen vor Fälligkeit resultieren. Damit würde das [X.]system ni[X.]ht nur eine unbeeinflusste Kursermittlung verhindern; es würde au[X.]h zur Finanzierung des betreffenden Haushaltes beitragen. Werden Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit gehalten, so hat dies jedenfalls eine Verknappung des Angebotes der am Sekundärmarkt zirkulierenden Anleihen zur Folge, was auf eine Umgehung von Art. 123 [X.] hinauslaufen kann.

Der [X.]-Bes[X.]hluss bezieht si[X.]h auf Staatsanleihen mit einer Laufzeit von ein bis zu drei Jahren. Er enthält keine Regelungen zu der Frage, wie lange die unter dem Programm erworbenen Anleihen gehalten werden sollen und s[X.]hließt es damit ni[X.]ht aus, dass sie au[X.]h bis zur Endfälligkeit vom Markt genommen werden. Dass dies - gerade au[X.]h zur Vermeidung oder zumindest Verzögerung - des bilanziellen Ausweises von tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen Verlusten auf der Grundlage des Bes[X.]hlusses dur[X.]haus in Betra[X.]ht kommt, ergibt si[X.]h aus den vom Rat der [X.]päis[X.]hen Zentralbank bes[X.]hlossenen Bilanzierungsregelungen, die für den Ansatz der Staatsanleihen die Ans[X.]haffungskosten und ni[X.]ht die aktuellen Marktpreise vorsehen (vgl. 1. Erwägungsgrund sowie Anhang [X.], [X.] 7.1., der Leitlinie der [X.]päis[X.]hen Zentralbank vom 17. Juli 2009 zur Änderung der Leitlinie [X.]/2006/16 über die Re[X.]hnungslegungsgrundsätze und das Beri[X.]htswesen im [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken <[X.]/2009/18>, ABl EU Nr. L 202 vom 4. August 2009, S. 65).

[X.]) Für eine Umgehung des Verbotes der monetären Haushaltsfinanzierung spri[X.]ht ferner, dass es dem unmittelbaren Erwerb von Staatsanleihen glei[X.]hkommt, wenn dur[X.]h das [X.]system am Sekundärmarkt Staatsanleihen in erhebli[X.]hem Umfang und in geringem zeitli[X.]hen Abstand zur Emission erworben werden (Marktpreisbildung).

ee) Verglei[X.]hbare Effekte können au[X.]h entspre[X.]hende Ankündigungen des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank entfalten (Ermutigung zum Ersterwerb). Die Ankündigung unmittelbar bevorstehender Ankäufe von Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten vor einer Neuemission kann private und institutionelle Ersterwerber veranlassen - losgelöst von Marktbedingungen -, das zu tun, was dem [X.]päis[X.]hen System der Zentralbanken dur[X.]h Art. 123 Abs. 1 [X.] verboten ist. Denn das [X.]päis[X.]he System der Zentralbanken stellt ihnen damit in Aussi[X.]ht, das wirts[X.]haftli[X.]he Risiko dieses Erwerbs zu übernehmen.

Der [X.]-Bes[X.]hluss und die ihn begleitende Kommunikation des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank (vgl. Pressemitteilung der [X.] vom 26. Juli 2012; [X.]-Präsident [X.],

http://www.e[X.]b.int/press/key/date/2012/html/sp120726.en.html

) ermutigen Dritte zum Erwerb der in Rede stehenden Staatsanleihen am Primärmarkt indem sie die Übernahme des mit dem Erwerb verbundenen Risikos in Aussi[X.]ht stellen. Ausdrü[X.]kli[X.]h werden zwar weder zum Volumen mögli[X.]her Ankäufe no[X.]h zum notwendigen zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen der Emission und mögli[X.]hen Ankäufen dur[X.]h das [X.]system detaillierte Angaben gema[X.]ht. Glei[X.]hwohl hat die Ankündigung - wie au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] am 11. und 12. Juni 2013 deutli[X.]h geworden ist - bei den Marktteilnehmern den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, dass das [X.]system als „lender of last resort“ für die in Rede stehenden Staatsanleihen in jedem Fall zur Verfügung stehen wird. Das dürfte mit Art. 123 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar sein.

3. Irrelevanz der Berufung auf eine „Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus“

Die von der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zur Re[X.]htfertigung des [X.]-Bes[X.]hlusses angeführte Zielsetzung, eine Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus zu beheben, vermag na[X.]h Ansi[X.]ht des [X.]s weder an der oben dargelegten Übers[X.]hreitung des Mandats der [X.]päis[X.]hen Zentralbank no[X.]h an dem Verstoß gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung etwas zu ändern.

Dass der Ankauf von Staatsanleihen unter Umständen au[X.]h dazu beitragen kann, die währungspolitis[X.]hen Zielsetzungen des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken zu unterstützen, ma[X.]ht den [X.]-Bes[X.]hluss selbst no[X.]h ni[X.]ht zu einer währungspolitis[X.]hen Maßnahme. Insofern gilt das, was der Geri[X.]htshof zur Zuordnung der Hilfsmaßnahmen des [X.]päis[X.]hen Stabilitätsme[X.]hanismus gesagt hat, au[X.]h umgekehrt (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2012, [X.]. [X.]/12, [X.], [X.]. 2012, S. [X.], Rn. 56). Auf die (ökonomis[X.]he) Ri[X.]htigkeit oder Plausibilität der Begründung des [X.]-Bes[X.]hlusses kommt es insofern ni[X.]ht an.

Darüber hinaus ist in praktis[X.]h jeder S[X.]huldenkrise eines Staates eine erhebli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus zu erwarten. Denn eine kritis[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung der Solvenz eines Staates geht typis[X.]herweise einher mit einer entspre[X.]henden Vers[X.]hle[X.]hterung der Solvenz des nationalen Bankensektors (sog. Banken-[X.]-Nexus). Infolge dessen s[X.]hlagen si[X.]h in dieser Situation Senkungen des Leitzinses regelmäßig kaum mehr in der Kreditvergabepraxis der Banken nieder; der geldpolitis[X.]he Transmissionsme[X.]hanismus ist gestört. Würde man den Kauf von Staatsanleihen deswegen bei jeder Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus für zulässig era[X.]hten, käme dies einer Befugnis der [X.]päis[X.]hen Zentralbank glei[X.]h, jede Vers[X.]hle[X.]hterung der Bonität eines [X.]-Mitgliedstaates dur[X.]h den Kauf von Staatsanleihen dieses Staates beheben zu dürfen. Dies würde das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung außer [X.] setzen.

Unmaßgebli[X.]h ers[X.]heint insoweit s[X.]hließli[X.]h, dass die [X.]päis[X.]he Zentralbank eine Störung des geldpolitis[X.]hen Transmissionsme[X.]hanismus nur insoweit annehmen mö[X.]hte, als die Höhe der Refinanzierungszinsen eines Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes „irrational“ sei. Zinsaufs[X.]hläge sind immer nur Folge von Erwartungen der Marktteilnehmer und unabhängig von ihrem Rationalitätsgehalt für die marktwirts[X.]haftli[X.]he Preisbildung maßgebli[X.]h. Vermeintli[X.]h identifizierbare Einzelursa[X.]hen herauszugreifen und neutralisieren zu wollen, käme einem willkürli[X.]hen Eingriff in das Marktges[X.]hehen glei[X.]h (vgl. oben Rn. 88). Letztli[X.]h ist die Unters[X.]heidung rational/irrational in diesem Zusammenhang aussagelos und jedenfalls ni[X.]ht operationalisierbar.

4. Mögli[X.]hkeit einer unionsre[X.]htskonformen Auslegung

Die ges[X.]hilderten Bedenken gegen die Gültigkeit des [X.]-Bes[X.]hlusses in der hier zugrunde gelegten Auslegung ließen si[X.]h na[X.]h Auffassung des [X.]s dur[X.]h eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung ausräumen. Das setzte voraus, dass der Inhalt des [X.]-Bes[X.]hlusses bei wertender Gesamtbetra[X.]htung den oben genannten Anforderungen im Wesentli[X.]hen entspri[X.]ht.

Der [X.]-Bes[X.]hluss wäre aus Si[X.]ht des [X.]s mögli[X.]herweise dann ni[X.]ht zu beanstanden, wenn er im Li[X.]hte der Art. 119 und Art. 127 ff. [X.] sowie Art. 17 ff. [X.] so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit bes[X.]hränkt würde, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von [X.]päis[X.]her Finanzstabilisierungsfazilität und [X.]päis[X.]hem Stabilitätsme[X.]hanismus ni[X.]ht unterläuft (vgl. Rn. 72 ff.; 77; 79 ff.) und einen die Wirts[X.]haftspolitik in der [X.] nur unterstützenden Charakter hat (vgl. Rn. 68 ff.; 71; 79 ff.). Mit Bli[X.]k auf Art. 123 [X.] setzte dies voraus, dass ein S[X.]huldens[X.]hnitt ausges[X.]hlossen werden muss (vgl. Rn. 86 f.), Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten ni[X.]ht in unbegrenzter Höhe angekauft werden (vgl. Rn. 81) und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie mögli[X.]h vermieden werden (vgl. Rn. 88 ff.). Erklärungen der Vertreter der [X.]päis[X.]hen Zentralbank im verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren zu den Rahmenbedingungen beim Vollzug des [X.]-Bes[X.]hlusses (begrenztes Volumen eines mögli[X.]hen Ankaufs von Staatsanleihen; keine Beteiligung an einem S[X.]huldens[X.]hnitt; Einhaltung von zeitli[X.]hen Abständen zwis[X.]hen der Emission einer Staatsanleihe und ihrem Ankauf; kein Halten der Anleihen bis zur Fälligkeit) deuten darauf hin, dass eine sol[X.]he unionsre[X.]htskonforme Auslegung au[X.]h mit [X.]und Zwe[X.]k des [X.]-Bes[X.]hlusses no[X.]h vereinbar sein dürfte.

C. Hilfsweise Vorlagefragen zur Auslegung vers[X.]hiedener Bestimmungen des [X.]sre[X.]hts

Im Hinbli[X.]k auf die Verpfli[X.]htung des [X.]s, vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren, ist die Auslegung des [X.]sre[X.]hts für die Ents[X.]heidung des vorliegenden Re[X.]htsstreites au[X.]h dann erhebli[X.]h, wenn der Geri[X.]htshof den [X.]-Bes[X.]hluss ni[X.]ht als taugli[X.]hen Gegenstand eines Ersu[X.]hens na[X.]h Art. 267 Abs. 1 Bu[X.]hstabe b [X.] qualifizieren sollte. Die Integrationsverantwortung von [X.]regierung und [X.]m [X.]tag würde au[X.]h im Hinbli[X.]k auf angekündigte, in ihrem Inhalt aber bereits hinrei[X.]hend bestimmte Ultra-vires-Akte Platz greifen. Für das [X.] stellte si[X.]h dann die Vorfrage, ob die Dur[X.]hführung des [X.]-Bes[X.]hlusses mit dem [X.]sre[X.]ht vereinbar wäre. Hierzu unterbreitet das [X.] dem Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] die oben genannten [X.] Vorlagefragen zur Auslegung der Art. 119, 123 und 127 [X.] sowie der Art. 17 bis 24 der [X.].

D.

Ob das dur[X.]h Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] ges[X.]hützte Budgetre[X.]ht des [X.] und dessen haushaltspolitis[X.]he Gesamtverantwortung dur[X.]h den [X.]-Bes[X.]hluss oder seine Umsetzung im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Verluste der [X.]bank berührt werden können, ist derzeit ni[X.]ht si[X.]her absehbar. Eine Verletzung der [X.]identität des Grundgesetzes dur[X.]h den [X.]-Bes[X.]hluss käme in Betra[X.]ht, wenn hierdur[X.]h ein Me[X.]hanismus begründet würde, der auf eine Haftungsübernahme für Willensents[X.]heidungen Dritter mit s[X.]hwerkalkulierbaren Folgewirkungen hinausliefe (vgl. [X.] 129, 124 <179 ff.>), so dass aufgrund dieses Me[X.]hanismus der [X.] [X.]tag ni[X.]ht „Herr seiner Bes[X.]hlüsse“ bliebe und sein Budgetre[X.]ht ni[X.]ht mehr in eigener Verantwortung ausüben könnte (vgl. [X.]E 129, 124 <177>; 132, 195 <239>). Ob dies der Fall ist, ist abhängig von der Bea[X.]htung des der [X.]päis[X.]hen Zentralbank übertragenen Mandates und dem Inhalt und der Rei[X.]hweite des unter Bea[X.]htung dieses Mandates primärre[X.]htskonform ausgelegten [X.]-Bes[X.]hlusses. Hierüber wird der Senat auf der Basis der Beantwortung der Vorlagefragen zu ents[X.]heiden haben.

Ob si[X.]h darüber hinaus dur[X.]h einzelne Umsetzungsmaßnahmen des [X.]-Bes[X.]hlusses im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he Verluste der [X.]bank und si[X.]h daraus ergebende Folgewirkungen auf den [X.]haushalt Auswirkungen auf das Budgetre[X.]ht des [X.] in einer Art. 79 Abs. 3 [X.] berührenden Weise ergeben können, ist gegenwärtig ni[X.]ht absehbar. Gegebenenfalls hätte der Senat dies auf der Grundlage der Auslegung des [X.]-Bes[X.]hlusses dur[X.]h den Geri[X.]htshof ohne erneute Vorlage zu prüfen und die Unanwendbarkeit entspre[X.]hender Umsetzungsmaßnahmen für den Geltungsberei[X.]h des Grundgesetzes festzustellen, weil die Identitätskontrolle keine Prüfung am Maßstab des [X.]sre[X.]hts, sondern auss[X.]hließli[X.]h am Maßstab des [X.]n [X.]re[X.]hts darstellt.

E.

Die Verfahren sind bis zur Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofes der [X.]päis[X.]hen [X.] gemäß § 33 Abs. 1 BVerf[X.] auszusetzen. Na[X.]h Abs[X.]hluss des Vorabents[X.]heidungsverfahrens wird das [X.] die Verfahren von Amts wegen fortsetzen.

F.

Die Ents[X.]heidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Voßkuhle Lü[X.]e-Wolff [X.]
Landau [X.] Hermanns
Müller Kessal-Wulf

Abwei[X.]hende Meinung
der [X.]in Lü[X.]e-Wolff
zum Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014

- 2 BvR 2728/13 -
- 2 BvR 2729/13 -
- 2 BvR 2730/13 -
- 2 BvR 2731/13 -
- 2 [X.] -

In dem Bemühen, die Herrs[X.]haft des Re[X.]hts zu si[X.]hern, kann ein Geri[X.]ht die Grenzen ri[X.]hterli[X.]her Kompetenz übers[X.]hreiten. Das ist meiner Meinung na[X.]h hier ges[X.]hehen. Die Anträge hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen.

[X.]

I[X.]h übergehe meine Zweifel, ob die zusammenfassende Auslegung der vorliegenden Klagen dahin, dass sie si[X.]h sämtli[X.]h mindestens unter anderem gegen die Untätigkeit der [X.]regierung und des [X.] in Ansehung des [X.]-Bes[X.]hlusses des Rates der [X.]päis[X.]hen Zentralbank ri[X.]hten, zutreffend ist, ob diese zusammenfassende, generalisierende Auslegung eine ausrei[X.]hende Grundlage für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit bildet, und ob der Senat seinen Begründungspfli[X.]hten genügt, wenn er die Klagen, soweit sie si[X.]h gegen Unterlassungen von [X.]tag und [X.]regierung ri[X.]hten, als zulässig behandelt, ohne die von [X.]tag und [X.]regierung hiergegen erhobenen Bedenken wiederzugeben und auf sie einzugehen.

Jedenfalls sprengen die Ents[X.]heidungen, die die Kläger dem [X.] ansinnen, soweit sie si[X.]h gegen Unterlassungen von [X.]organen in Ansehung des [X.]-Bes[X.]hlusses wenden, na[X.]h meiner Auffassung die Grenzen des ohne Verstoß gegen Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip dur[X.]h ein Geri[X.]ht Ents[X.]heidbaren.

Über den Verlauf dieser Grenzen lässt si[X.]h mit guten Gründen streiten. Au[X.]h kennt das Re[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]he Te[X.]hniken der Vermeidung einer funktionellen Überforderung der ri[X.]hterli[X.]hen Gewalt - von politi[X.]al-question -Doktrinen über die Bestimmung von sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen bis zur Anerkennung von Eins[X.]hätzungsspielräumen oder Anwendung sonstiger zurü[X.]khaltender Kontrollmaßstäbe. Wel[X.]he dieser Te[X.]hniken einsetzbar ist, kann ebenfalls mit guten Gründen umstritten sein. Im [X.]n Re[X.]ht, das na[X.]h bisheriger Auslegungstradition eine explizite politi[X.]al-question -Doktrin ni[X.]ht kennt, betrifft dies vor allem die Auswahl zwis[X.]hen Zulässigkeitss[X.]hranken und verringerter Kontrollintensität als Instrumenten ri[X.]hterli[X.]her Zurü[X.]khaltung.

[X.], der die Grenzen des [X.] übers[X.]hritten sieht, wird si[X.]h daher typis[X.]herweise ni[X.]ht auf völlig klare Maßstäbe für die Bestimmung dieser Grenzen berufen können. I[X.]h muss zugestehen, dass dies au[X.]h im vorliegenden Fall so ist, denke aber, dass si[X.]h den Prinzipien der Demokratie, des Re[X.]htsstaats und der Gewaltenteilung einige Leitlinien entnehmen lassen. Um nur die zu nennen, die für den vorliegenden Fall wi[X.]htig sind:

1. Die Grenzen des vernünftigerweise überhaupt Verregelbaren sind zu respektieren. Denn ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidungen sind als Ents[X.]heidungen dur[X.]h Amtsträger, die der Bürger dur[X.]h die Ausübung seines Wahlre[X.]hts weder unmittelbar no[X.]h mittelbar zur Verantwortung ziehen kann, vor dem Demokratie- und dem [X.] nur als Ents[X.]heidungen na[X.]h re[X.]htli[X.]hen Regeln gere[X.]htfertigt.

2. Die Angewiesenheit ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidens auf determinationskräftige re[X.]htli[X.]he Maßstäbe, seien es au[X.]h sol[X.]he, die erst die Re[X.]htspre[X.]hung selbst entwi[X.]kelt hat, nimmt mit dem Gewi[X.]ht der zu treffenden Ents[X.]heidung tendenziell zu. Re[X.]htspre[X.]hung kann zwar ni[X.]ht ohne ein kreatives Element funktionieren. Je weitrei[X.]hender, s[X.]hwerwiegender und - re[X.]htli[X.]h wie faktis[X.]h - irreversibler die mögli[X.]hen Konsequenzen einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung, desto mehr ri[X.]hterli[X.]he Zurü[X.]khaltung ist aber angemessen, wo die [X.] der vorgefundenen Re[X.]htsregeln mangels Eindeutigkeit s[X.]hwa[X.]h ers[X.]heint.

3. Bei der Bestimmung der Rei[X.]hweite ri[X.]hterli[X.]her Kompetenzen muss die Rei[X.]hweite ri[X.]hterli[X.]her Dur[X.]hsetzungsma[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Das ist ni[X.]ht nur eine Klugheitsregel zur Vermeidung von Autoritätsverlusten, die der Funktionsfähigkeit eines Geri[X.]hts gefährli[X.]h werden können, sondern au[X.]h ein Gebot des Re[X.]hts. Denn die Ma[X.]htmittel, mit denen Verfassung und Gesetz ein Geri[X.]ht oder die Geri[X.]hte im Allgemeinen ausgestattet oder ni[X.]ht ausgestattet haben, lassen S[X.]hlüsse auf die dem Geri[X.]ht oder der Justiz im Allgemeinen zugeda[X.]hten Kompetenzen zu.

4. [X.]li[X.]he Zurü[X.]khaltung dur[X.]h Auss[X.]hluss ri[X.]hterli[X.]her Sa[X.]hbefassung (politi[X.]al-question -Doktrin, Anwendung sonstiger die Befassung auss[X.]hließender Zulässigkeitskriterien) ist gegenüber ri[X.]hterli[X.]her Zurü[X.]khaltung dur[X.]h Anwendung großzügiger Kontrollmaßstäbe (Einräumung von Eins[X.]hätzungsspielräumen, Offensi[X.]htli[X.]hkeitskriterien u.ä.) umso vorzugswürdiger, je mehr ri[X.]hterli[X.]he Zurü[X.]khaltung der jeweilige Ents[X.]heidungstyp verlangt. Das liegt daran, dass im ersteren Fall die Zurü[X.]khaltung größer ist. Es unterbleibt hier jegli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Sa[X.]hbefassung, während die bloße Anwendung großzügiger Kontrollmaßstäbe typis[X.]herweise auf eine, wenn au[X.]h in ihrem Aussagegehalt reduzierte, Form ri[X.]hterli[X.]her Absegnung des zur Prüfung Gestellten hinausläuft.

5. Es darf ni[X.]ht außer A[X.]ht gelassen werden, dass die Grenzen des [X.] für nationale und für transnationale Geri[X.]hte ni[X.]ht notwendigerweise dieselben sind, sondern, je na[X.]h Verfahrensgegenstand in unters[X.]hiedli[X.]he Ri[X.]htungen, voneinander abwei[X.]hen können, weil nationale und transnationale Geri[X.]hte si[X.]h in den Quellen der Legitimität ihrer Tätigkeit, insbesondere in den Kompetenz und Dur[X.]hsetzungsma[X.]ht vers[X.]haffenden Re[X.]htsgrundlagen, unters[X.]heiden.

I[X.]

Diese Grundsätze spre[X.]hen für die Unzulässigkeit der Klagen. Dass mit dem vorliegenden Bes[X.]hluss zunä[X.]hst nur einige Fragen und Vors[X.]hläge zu deren Beantwortung an den Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] geri[X.]htet werden, ändert daran ni[X.]hts. Indem der Senat die Klagen als zumindest in der vorgenommenen verallgemeinernden Auslegung zulässig behandelt, erklärt er si[X.]h für zuständig und verpfli[X.]htet, später eine Sa[X.]hents[X.]heidung zu treffen - sei es na[X.]h Beantwortung der vorgelegten Fragen dur[X.]h den Geri[X.]htshof oder na[X.]hdem dieser das unterbreitete Dialogangebot dur[X.]h Verwerfung der Vorlage als unzulässig ausges[X.]hlagen hat, was unter anderem deshalb ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, weil wegen des vom [X.] unter bestimmten Voraussetzungen au[X.]h im Verhältnis zum Geri[X.]htshof beanspru[X.]hten letzten Worts (vgl. Rn. 21 ff., 27 ff.) die Antworten, die der Geri[X.]htshof auf die gestellten Fragen gäbe, nur potentiell ents[X.]heidungserhebli[X.]h wären.

1. Die Frage, wie [X.]tag und [X.]regierung auf eine Verletzung von Souveränitätsre[X.]hten der [X.], sei sie kriegeris[X.]her oder ni[X.]ht kriegeris[X.]her Art, zu reagieren haben, ist ni[X.]ht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter positiver Handlungspfli[X.]hten verregelbar. Die Auswahl zwis[X.]hen den vielfältigen Mögli[X.]hkeiten der Reaktion (s.u. 2.) kann nur Sa[X.]he des politis[X.]hen Ermessens sein (vgl. abwei[X.]hende Meinung des Kollegen [X.]).

2. Es verwundert deshalb ni[X.]ht, dass si[X.]h diesbezügli[X.]he Regeln weder dem [X.]text no[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hungstradition entnehmen lassen. Das wäre s[X.]hon in harmloseren Fällen missli[X.]h. Erst re[X.]ht sind angesi[X.]hts des Gewi[X.]hts der Belange, die im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehen, Sa[X.]hents[X.]heidungen auf so luftiger Grundlage ni[X.]ht hinnehmbar.

Die hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]bes[X.]hwerde sonst ins Auge fallende Tendenz des na[X.]h Entlastung su[X.]henden [X.]s zu sorgfältiger Pflege und kontinuierli[X.]hem Ausbau von Zulässigkeitshürden ist zwar auf dem Feld der europäis[X.]hen Integration generell ni[X.]ht zu beoba[X.]hten. So weit wie im vorliegenden Fall hatte der Senat aber seine Befassungsbereits[X.]haft bisher ni[X.]ht ausgedehnt.

Einer ursprüngli[X.]h kühnen, inzwis[X.]hen etablierten Re[X.]htspre[X.]hung zufolge kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Berufung auf Art. 38 Abs. 1 [X.] der positiv-souveränitätsbes[X.]hränkende Akt der vertragsgesetzli[X.]hen Abgabe von Souveränitätsre[X.]hten an die [X.]päis[X.]he [X.] von jedem einzelnen Bürger vor dem [X.] angegriffen werden (vgl. [X.] 89, 155 <171 ff.>; 123, 267 <330 ff.>). Jüngst wurde, ohne dabei einen Neuigkeitswert einzuräumen, ents[X.]hieden, dass Entspre[X.]hendes au[X.]h für [X.]gilt, mit denen die Ausübung von Souveränitätsre[X.]hten sonstigen völkerre[X.]htli[X.]hen Bindungen und Einwirkungen ausgesetzt wird (vgl. [X.] 129, 124 <168>).

Es liegt zwar keine Inkonsequenz darin, dass bislang allein Verletzungen der na[X.]h Art. 79 Abs. 3 [X.] unabänderli[X.]hen [X.]grundsätze („[X.]identität“) dur[X.]h eine Entleerung der Re[X.]hte des [X.] als unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 [X.] rügefähig angesehen wurden (vgl. [X.] 129, 124 <167 ff.>; 132, 195 <234 ff.>; s. au[X.]h, für die entspre[X.]hende Rügemögli[X.]hkeit einer Fraktion im [X.]verfahren, [X.] 123, 267 <338 f.>), während der Senat im vorliegenden Bes[X.]hluss annimmt, dass Art. 38 Abs. 1 [X.] den Weg zum [X.] au[X.]h für die Rüge eines qualifizierten [X.] -Akts öffnet (Rn. 44 ff., 53), der eine Verletzung der [X.]identität ni[X.]ht notwendigerweise eins[X.]hließt. In den früheren Fällen stellte si[X.]h die [X.] -Frage ni[X.]ht, weil allein vertragsgesetzli[X.]he Souveränitätsübertragungen oder Bindungen der Ausübung von Souveränitätsre[X.]hten in Rede standen. Wohl aber handelt es si[X.]h bei der Zulassung einer auf Art. 38 Abs. 1 [X.] gestützten [X.] -Rüge um eine Neuerung, die in der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h ni[X.]ht angelegt war.

Erst re[X.]ht stellt die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen ni[X.]ht nur positiv-souveränitätsbes[X.]hränkende Akte [X.]r [X.]organe, sondern au[X.]h eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der [X.] unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 [X.] beziehungsweise, soweit es si[X.]h um Anträge einer Fraktion im [X.] handelt, unter Berufung auf die verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Re[X.]hte des [X.] angegriffen werden können, im Verhältnis zur bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung eine Innovation dar, für die der Senat si[X.]h auf vorgefundene determinationskräftige re[X.]htli[X.]he Maßstäbe ni[X.]ht berufen kann.

Er wei[X.]ht damit im Gegenteil von erst jüngst bekräftigter Re[X.]htspre[X.]hung ab, na[X.]h der ein Unterlassen von [X.]tag oder [X.]regierung mit der [X.]bes[X.]hwerde nur gerügt werden kann, wenn si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer auf einen ausdrü[X.]kli[X.]hen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspfli[X.]ht im Wesentli[X.]hen umgrenzt (vgl. [X.] 129, 124 <176> m.w.N.). Au[X.]h für Anträge im [X.]verfahren hat der Senat no[X.]h kürzli[X.]h festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 17. September 2013 - 2 [X.], 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 158; [X.] 131, 152 <190>; 121, 135 <151>; 118, 244 <257>), das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung.

So auslegungsfähig diese Anforderungen der Ausdrü[X.]kli[X.]hkeit des [X.]auftrags und der konkreten Bestimmtheit der Handlung, in deren Unterlassung der [X.]verstoß liegen soll, au[X.]h sein mögen, im vorliegenden Fall sind sie jedenfalls ni[X.]ht erfüllt. Vor einer klaren Bestimmung der Handlungspfli[X.]hten in Ansehung des [X.]-Bes[X.]hlusses, sollte dieser si[X.]h als qualifizierter [X.] -Akt oder als Missa[X.]htung der [X.]n Verfassung in ihren als „Identität“ bezei[X.]hneten unabänderli[X.]hen Gehalten erweisen, s[X.]hre[X.]kt au[X.]h der vorliegende Bes[X.]hluss zurü[X.]k.

Das Spektrum der denkbaren Reaktionen rei[X.]ht von mehr oder weniger folgenlosen kommunikativen Handlungen (etwa Missfallensbekundungen na[X.]h Art des „so ham wa uns dat ni[X.]h vorjestellt“, mit dem einst [X.]kanzler [X.]kommentierte, was ihm als Kompetenzanmaßung seitens des [X.]s ers[X.]hien) über die vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] für geboten gehaltene Anrufung des Geri[X.]htshofs der [X.]päis[X.]hen [X.], Verhandlungsbemühungen vers[X.]hiedenster Art und die von der Fraktion [X.] mit ihrem Antrag Nr. 2 angestrebte partielle Blo[X.]kierung der vorgesehenen [X.]-Maßnahmen mittels Stimmre[X.]htsausübung bei den Maßnahmen des [X.] und der [X.], an die die [X.]-Maßnahmen anknüpfen sollen, bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeins[X.]haft (vgl. zur letzteren Mögli[X.]hkeit [X.] 89, 155 <204>; 97, 350 <369>; 123, 267 <350, 396>; 129, 124 <181 f.>; 132, 195 <286 f.> Rn. 215). Selbst wenn, was ni[X.]ht der Fall ist, die Auswahl aus diesem Spektrum überhaupt sinnvoll dur[X.]h Re[X.]htsregeln bestimmbar wäre, würde es do[X.]h an determinationskräftigen Regeln dazu im [X.]n [X.]re[X.]ht, eins[X.]hließli[X.]h der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, fehlen.

Die Annahme, dass ein bloßes Unterlassen der [X.]regierung, si[X.]h auf [X.] der [X.] in bestimmter Weise zu verhalten - wie zum Beispiel das Unterlassen des Hinwirkens auf eine die Re[X.]htslage dem faktis[X.]hen Verhalten der [X.]päis[X.]hen Zentralbank anpassende Vertragsänderung (vgl. Rn. 49) -, zulässiger Gegenstand einer [X.]bes[X.]hwerde sein kann, stünde zudem in merkwürdigem Gegensatz dazu, dass selbst positive Mitwirkungshandlungen der [X.]regierung an Bes[X.]hlüssen von Organen der [X.] oder intergouvernementalen Bes[X.]hlüssen in Angelegenheiten der [X.] no[X.]h vor kurzem zu untaugli[X.]hen Angriffsgegenständen erklärt worden sind (vgl. [X.] 129, 124 <174 f.>).

Na[X.]h den Ausführungen in Rn. 53 des Bes[X.]hlusses hält der Senat für einklagbar, dass [X.]tag und [X.]regierung si[X.]h mit der Frage, wie denn nun reagiert werden soll, auseinandersetzen und eine positive Ents[X.]heidung hierüber herbeiführen. I[X.]h bezweifle, dass irgendeine der Klagen als - mindestens unter anderem - gegen das Unterlassen einer ergebnisoffenen Regierungs- oder [X.]tagsdebatte geri[X.]htet verstanden werden kann. Im Verhältnis zu den konkret benannten Bes[X.]hwerde- und Antragsgegenständen dürfte es si[X.]h dabei ni[X.]ht um ein minus , sondern um ein aliud handeln. Unabhängig davon ist meiner Auffassung na[X.]h das [X.] ni[X.]ht bere[X.]htigt, dort, wo es si[X.]h zur Bestimmung konkreter verfassungsre[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungspfli[X.]hten ni[X.]ht in der Lage sieht, oder als Vorstufe zu bislang ni[X.]ht konkretisierten weiteren S[X.]hritten dem [X.]tag oder anderen [X.]organen das Abhalten einer Debatte zu verordnen. Das [X.] [X.]re[X.]ht kennt [X.]vorbehalte für bestimmte inhaltli[X.]h näher bestimmte Arten von Ents[X.]heidungen (vgl. nur [X.] 131, 88 <121>; 130, 318 <345 f.>; 126, 55 <69 f.>, jew. m.w.N.), aber keinen Vorbehalt parlamentaris[X.]her oder gouvernementaler Diskussion ins Blaue hinein.

Vermutli[X.]h ist das angespro[X.]hene Si[X.]h-Befassen von [X.]tag und [X.]regierung ni[X.]ht als einzige einklagbare Reaktion auf ein etwaiges qualifiziertes [X.] -Handeln oder eine Verletzung der [X.]n [X.]identität dur[X.]h die [X.]päis[X.]he Zentralbank geda[X.]ht. Für die Lesart, dass gegebenenfalls weitere Reaktionen einforderbar sein sollen, spre[X.]hen zumindest Rn. 44 und 50. Was aber genau verlangt werden kann (au[X.]h das Auss[X.]heiden aus der Währungsgemeins[X.]haft?) und in wel[X.]her Weise das Beanspru[X.]hbare zu ges[X.]hehen hat (alternativ? kumulativ? sukzessiv? in wel[X.]her Abfolge?), wird ni[X.]ht deutli[X.]h. Angesi[X.]hts des Mangels an Re[X.]htsquellen, aus denen si[X.]h eine Antwort auf diese Fragen s[X.]höpfen ließe, ist das nur zu verständli[X.]h. Nur sollte man si[X.]h auf große Wüstenwanderungen, die zu keiner Quelle führen, gar ni[X.]ht erst s[X.]hi[X.]ken lassen.

3. Dem Problem der Unmögli[X.]hkeit einer re[X.]htsgeleiteten Bestimmung, zu wel[X.]hen konkreten S[X.]hritten [X.]tag und [X.]regierung angesi[X.]hts einer qualifizierten Verletzung [X.]r Souveränitätsre[X.]hte verfassungsre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet wären, ließe si[X.]h, selbst wenn man ad-ho[X.] -Wendemanöver der Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht für im vorliegenden Fall besonders unangebra[X.]ht hielte, au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ins Justitiable entkommen, dass man auf das oben dargestellte Erfordernis konkreter Bestimmtheit des gebotenen Handelns als Voraussetzung der Zulässigkeit von [X.]bes[X.]hwerden und Organklagen, die si[X.]h gegen ein Unterlassen ri[X.]hten, verzi[X.]htet. So s[X.]heint der Senat verfahren zu wollen, wenn er die Handlung, deren Unterlassen zu beanstanden sein soll, im weitgehend Unbestimmten lässt, nämli[X.]h angesi[X.]hts von Souveränitätsverletzungen der bezei[X.]hneten Art eine ni[X.]ht weiter präzisierte Pfli[X.]ht zum Hinwirken darauf, dass sie abgestellt werden, postuliert (Rn. 49) und, dazu passend, wohl au[X.]h den entspre[X.]hend wenig bestimmten diesbezügli[X.]hen Antrag der Fraktion [X.] ([X.], erster Teil) als zulässig behandelt. Das Problem der Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des Gebotenen, das als Justitiabilitätshindernis erkannt werden sollte, kann dadur[X.]h ni[X.]ht zum Vers[X.]hwinden gebra[X.]ht werden, sondern bleibt erhalten als Problem der Undefinierbarkeit und, damit zusammenhängend, der mangelnden Dur[X.]hsetzbarkeit dessen, was das Geri[X.]ht ents[X.]heidet.

Was die Dur[X.]hsetzbarkeit angeht, verhielte es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht besser, wenn das [X.] es unternehmen wollte, bestimmte Reaktionspfli[X.]hten von irgendeiner Relevanz als geboten zu identifizieren. Der Gegenstand sol[X.]her Pfli[X.]hten wäre komplex und die Art und Weise ihrer Erfüllung im Detail selbst wieder zu wenig verregelbar, als dass er sinnvoll dur[X.]h re[X.]htli[X.]he Imperative oder gar Vollstre[X.]kungsanordnungen steuerbar wäre.

4. Ein Bewusstsein davon, aber keine Bereits[X.]haft, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, zeigt die mit zunehmender Annäherung an die mögli[X.]hen Inhalte einer verfahrensabs[X.]hließenden Ents[X.]heidung zunehmende, oder jedenfalls offensi[X.]htli[X.]her werdende, Vorsi[X.]ht des Senats. S[X.]hon bei der Darstellung der im Fall einer qualifizierten Souveränitätsverletzung dur[X.]h die [X.] aus der Integrationsverantwortung folgenden objektiven Pfli[X.]hten (Rn. 49) ist von einer Re[X.]htspfli[X.]ht zum Austritt aus [X.]päis[X.]her [X.] oder Währungsunion als ultima ratio ni[X.]ht die Rede. Vielmehr wird die Mögli[X.]hkeit der Legitimation des Übergriffs dur[X.]h Vertragsanpassung erwähnt und festgehalten, dass, wenn diese Lösung ni[X.]ht gewollt oder ni[X.]ht mögli[X.]h ist, [X.]tag und [X.]regierung „grundsätzli[X.]h“ verpfli[X.]htet seien, mit re[X.]htli[X.]hen „oder“ politis[X.]hen Mitteln auf die Aufhebung der betreffenden Maßnahmen der [X.] hinzuwirken und einstweilen deren innerstaatli[X.]hen Auswirkungen so weit wie mögli[X.]h zu begrenzen. In dem Abs[X.]hnitt, der eingangs in abstra[X.]to „diese“ ni[X.]ht näher bestimmten Pfli[X.]hten für einklagbar erklärt und dies ein Stü[X.]k weit konkretisiert (Rn. 50 ff.), kommt dann in [X.]on[X.]reto nur no[X.]h der erwähnte Anspru[X.]h auf eine zu irgendeinem positiven Bes[X.]hluss führende Debatte vor.

Die Kompetenzen der Justiz hängen zwar, jedenfalls in normativer Hinsi[X.]ht, ni[X.]ht vom faktis[X.]h größeren oder geringeren Mut der [X.] ab. Aber wo der Mut der [X.] spätestens dann aus Re[X.]htsgründen s[X.]hwinden muss, wenn es zur Sa[X.]he geht, dürfen sie si[X.]h auf die Sa[X.]he gar ni[X.]ht erst einlassen. Dass der vorliegende Bes[X.]hluss dem Senat für seine später zu treffende verfahrensabs[X.]hließende Ents[X.]heidung viele Mögli[X.]hkeiten offenlässt, wortrei[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Zurü[X.]khaltung zu üben, spri[X.]ht deshalb ni[X.]ht für ihn. In Konstellationen, in denen die Rolle des [X.]s absehbar prinzipiell keine wirksame Intervention erlaubt, sollte ri[X.]hterli[X.]he Zurü[X.]khaltung s[X.]hweigend geübt werden.

5. Das Verhalten von Organen und sonstigen Einri[X.]htungen der [X.] unterliegt, davon geht au[X.]h der Senat aus, ni[X.]ht unmittelbar der Jurisdiktion des [X.]s (vgl. [X.] 22, 293 <295 ff.>; 58, 1 <26 ff.>; 118, 79 <95>; 129, 124 <175 f.>), sondern wird nur mittelbar insofern Prüfungsgegenstand, als Übergriffe Konsequenzen für die Befugnisse und Pfli[X.]hten [X.]r Organe haben können (Rn. 23 ff.). Folgen, die weit über [X.] hinausrei[X.]hen, kann aber au[X.]h das Ergebnis einer sol[X.]hen mittelbaren Prüfung haben. Über das Obige hinaus wäre deshalb no[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen: Die Ents[X.]heidung eines Geri[X.]hts über Fragen, an deren Beantwortung der Fortbestand des [X.] hängen kann, ist per se , au[X.]h wenn man nur die mögli[X.]hen Auswirkungen im eigenen Land ins [X.]fasst, eine heikle Angelegenheit. Ganz besonders prekär ers[X.]heint, wenn man den Bli[X.]k über den Rand der nationalen Demokratie hinaus ri[X.]htet, die Ents[X.]heidung eines nationalen Geri[X.]hts mit sol[X.]hen weit über das Nationale hinausgehenden Implikationen. Die [X.] Legitimation, die die Ents[X.]heidung des nationalen Geri[X.]hts aus ihrer Verankerung in den Maßstäben des nationalen Re[X.]hts (wenn denn vorhanden) beziehen mag, vermittelt si[X.]h ni[X.]ht oder allenfalls mit erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkungen über den nationalen Berei[X.]h hinaus. In strikt nationaler Perspektive mag das irrelevant ers[X.]heinen, wenn man annimmt, dass infolge des Verhaltens der [X.]päis[X.]hen Zentralbank die Integrität der nationalen [X.]ordnung auf dem Spiel steht, und wenn man die mögli[X.]hen Folgen alternativer Szenarien ausblendet. Die Frage ist aber, ob die rein nationale Perspektive, die si[X.]h in bestimmten Konfliktfällen zu re[X.]ht gegenüber der unionsre[X.]htli[X.]hen behauptet (vgl. [X.] 89, 155 <188>; 123, 267 <353 ff.>; 126, 286 <302 ff.>), no[X.]h die angemessene und die von der nationalen Verfassung vorgegebene ist, wenn es um Re[X.]hts- und Realfolgen der hier in Rede stehenden Rei[X.]hweite und Größenordnung geht. Dass einige unabhängige [X.] [X.] unter Berufung auf die [X.] Auslegung des Demokratieprinzips und auf die Grenzen, die si[X.]h hieraus und aus unserer Lesart der Art. 123 ff. [X.] für die zulässigen Befugnisse der unabhängigen [X.]päis[X.]hen Zentralbank ergeben, eine Ents[X.]heidung mit unkalkulierbar weitrei[X.]henden Konsequenzen für die ins Werk gesetzte Währung der gesamten [X.]zone und die davon abhängigen Volkswirts[X.]haften treffen, ers[X.]heint als Anomalie von hö[X.]hst zweifelhafter [X.]r Qualität. Diese Anomalie würde zwar vermieden, wenn der Bes[X.]hluss dahin zu verstehen wäre, dass an ernste Konsequenzen ohnehin ni[X.]ht geda[X.]ht ist, sondern allenfalls an die Verpfli[X.]htung, eine [X.]tagsdebatte abzuhalten. Dann aber: siehe 2. und 4.

Lü[X.]e-Wolff

Abwei[X.]hende Meinung
des [X.]s [X.]
zum Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2014

- 2 BvR 2728/13 -
- 2 BvR 2729/13 -
- 2 BvR 2730/13 -
- 2 BvR 2731/13 -
- 2 [X.] -

Zu meinem Bedauern kann i[X.]h die Ents[X.]heidung ni[X.]ht mittragen. I[X.]h halte die [X.]bes[X.]hwerden und den Antrag im [X.]verfahren, soweit sie den [X.]-Bes[X.]hluss betreffen, für unzulässig. Damit fehlt die für eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] erforderli[X.]he Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der vom Senat als klärungsbedürftig angesehenen Fragen.

1. Dem [X.] obliegt keine allgemeine [X.]aufsi[X.]ht. Seine Zuständigkeiten sind vielmehr in Art. 93 [X.] sowie in den dazu ergangenen [X.]gesetzen enumerativ und abs[X.]hließend geregelt. Dur[X.]h diese Regelungen werden die Zuständigkeiten des [X.]s insbesondere au[X.]h gegenüber denjenigen der anderen [X.]organe abgegrenzt und das System der Gewaltenteilung insoweit konkretisiert. Die notwendige Re[X.]htssi[X.]herheit wird dur[X.]h eine starke Formalisierung der Voraussetzungen einer Anrufung des [X.]s bewirkt; die systemprägende Funktion der Zulässigkeitsvoraussetzungen darf ni[X.]ht gering ges[X.]hätzt werden. Die Entfaltung von Re[X.]htssätzen dur[X.]h das [X.], die eine Erweiterung seiner Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnisse mit si[X.]h bringen, unterliegt vor diesem Hintergrund erhöhtem Re[X.]htfertigungsbedarf.

2. a) Zu den vornehmsten Aufgaben des [X.]s gehört die Verteidigung der Grundre[X.]htsträger gegenüber Verletzungen dur[X.]h die öffentli[X.]he Gewalt im Rahmen von [X.]bes[X.]hwerden. Diesem Auftrag gemäß hat das [X.] bei Grundre[X.]htseingriffen, die auf einen Akt der [X.]päis[X.]hen [X.] zurü[X.]kzuführen sind, zu überprüfen, ob die [X.] der [X.] die nötigen Re[X.]htsgrundlagen vers[X.]hafft hat (Art. 23 Abs. 1 [X.]). Bei dieser Überprüfung, der sogenannten [X.]-Kontrolle, kommt der unionsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der [X.]päis[X.]hen [X.] überragende Bedeutung zu; demgemäß übt das [X.] die [X.]-Kontrolle europare[X.]htsfreundli[X.]h nur unter engen Voraussetzungen aus. Da die [X.] in Bezug auf die Rei[X.]hweite zulässigen [X.]shandelns na[X.]h der Konzeption der europäis[X.]hen Verträge ni[X.]ht bei einem [X.]sorgan wie dem Geri[X.]htshof liegen kann, verbleibt indes das letzte Wort beim [X.] (vgl. [X.] 126, 286 <300 ff.>).

b) Von den Fällen der Betroffenheit in einem materiellen Grundre[X.]ht zu unters[X.]heiden sind die [X.]bes[X.]hwerden, mit denen eine Verletzung des Re[X.]hts auf Teilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zum [X.] [X.]tag aus Art. 38 Abs. 1 [X.] mit dem Ziel geltend gema[X.]ht wird, eine Entleerung der Kompetenzen des [X.] und damit eine Entwertung des Wahlre[X.]hts zu verhindern. Der Senat hat in Ansehung der mit einem derartigen Rügere[X.]ht verbundenen Gefahren für den [X.] Prozess erkannt, der Bürger müsse si[X.]h gegen eine mit Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbare Entäußerung von Kompetenzen dur[X.]h das Parlament verfassungsgeri[X.]htli[X.]h zur Wehr setzen können (sogenannte Identitätskontrolle); ein weitergehendes Rügere[X.]ht sehe das Grundgesetz ni[X.]ht vor (vgl. [X.] 129, 124 <169 f., 177, 183>; 132, 195 <234 f., 238 ff.>). Zu den gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] unverzi[X.]htbaren Befugnissen des [X.] hat der Senat zwar die Haushaltsautonomie gezählt, insoweit aber den dem Gesetzgeber zukommenden Eins[X.]hätzungsvorrang respektiert (vgl. [X.] 129, 124 <182 ff.>; 132, 195 <239 f.>).

3. Nunmehr erweitert der Senat die Mögli[X.]hkeit des Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 [X.] eine verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle in Bezug auf Akte von [X.]sorganen zu initiieren. Zunä[X.]hst werden die für die [X.]-Kontrolle bei Eingriffen in materielle Grundre[X.]hte entwi[X.]kelten Maßstäbe hierher übertragen; der Senat beanspru[X.]ht also ohne Rü[X.]kanbindung an ein materielles Grundre[X.]ht eine Prüfungskompetenz dahingehend, ob ein Organ der [X.]päis[X.]hen [X.] ihm ni[X.]ht zugewiesene Kompetenzen offensi[X.]htli[X.]h und strukturell bedeutsam „usurpiert“ hat, wobei es ni[X.]ht darauf ankommt, ob die [X.]identität gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.] berührt wird. Liegt eine derartige Kompetenzübers[X.]hreitung vor, soll der Einzelne von [X.]tag und [X.]regierung verlangen können, dass sie si[X.]h aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und dass sie eine positive Ents[X.]heidung darüber herbeiführen, wel[X.]he Wege dafür bes[X.]hritten werden. Dem kann i[X.]h ni[X.]ht folgen.

a) Gegenstand der Identitätskontrolle ist die Einhaltung äußerster, selbst im Wege der [X.]änderung ni[X.]ht vers[X.]hie[X.]arer Grenzen. Insoweit jedem Bürger ein einklagbares subjektives Re[X.]ht zuzugestehen, ist ni[X.]ht zuletzt im Hinbli[X.]k auf die Verankerung des Anspru[X.]hs des Bürgers auf Demokratie in der Mens[X.]henwürde (vgl. [X.] 123, 267 <341>) plausibel, au[X.]h wenn die damit verbundene Re[X.]htss[X.]hutzverheißung fals[X.]he Erwartungen zu we[X.]ken droht. Hingegen wird mit der Zulassung einer auf die Behauptung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 [X.] gestützten [X.]-Kontrolle die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspru[X.]h geöffnet, den das Grundgesetz ni[X.]ht kennt (vgl. [X.] 132, 195 <235> m.w.N.).

Am Charakter dieser Klage als [X.]ändert si[X.]h ni[X.]ht deshalb etwas, weil nur in bestimmter Weise qualifizierte Kompetenzübers[X.]hreitungen gerügt werden können. Die diesbezügli[X.]hen Kriterien (Offensi[X.]htli[X.]hkeit; erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht der Kompetenzanmaßung mit struktureller Bedeutung) sind zudem in hohem Maße wertungsabhängig und streitträ[X.]htig, so dass sie den Zugang zu Geri[X.]ht kaum effektiv und im Sinne klarer Zuständigkeitsabgrenzung kanalisieren können. Über die konsequenterweise eingeräumte Mögli[X.]hkeit, vorbeugenden Re[X.]htss[X.]hutz einzufordern, können einzelne Wahlbere[X.]htigte das [X.] zu Zeitpunkten, in denen der politis[X.]he Prozess no[X.]h andauert, „ins Spiel bringen“. Si[X.]herli[X.]h lässt si[X.]h den damit verbundenen Gefahren für eine Vers[X.]hleifung [X.]r Verantwortli[X.]hkeit begegnen, jedo[X.]h zöge i[X.]h vor, derartige Gefahren gar ni[X.]ht erst entstehen zu lassen. Kritis[X.]h zu sehen ist au[X.]h der mögli[X.]he Wertungswiderspru[X.]h mit dem europäis[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzsystem, dessen Anforderungen an Klagen, die si[X.]h gegen Handlungen europäis[X.]her Organe ri[X.]hten (Art. 263 [X.]), mittels einer auf Art. 38 Abs. 1 [X.] gestützten [X.]-Popularklage umgangen werden können.

b) Die Kernfrage ist indes, aus wel[X.]hen Gründen dem Einzelnen ein geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzbarer Anspru[X.]h auf Tätigwerden [X.]r [X.]organe gegenüber kompetenzübers[X.]hreitenden Akten der [X.]päis[X.]hen [X.] zustehen soll, anders gewendet, warum es ni[X.]ht ausrei[X.]ht, auf [X.]m Weg - dur[X.]h Willensbildung innerhalb und außerhalb des [X.] sowie bei Wahlen - auf die Einhaltung der Kompetenzordnung hinzuwirken oder die Konsequenzen der Hinnahme einer Kompetenzübers[X.]hreitung einzufordern.

aa) Die Erwägung, der Einzelne müsse, wenn er si[X.]h gegen die Entäußerung wesentli[X.]her Kompetenzen dur[X.]h das Parlament wenden könne, eine entspre[X.]hende Befugnis erst re[X.]ht gegenüber der Usurpation von Kompetenzen dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.] haben, könnte allenfalls für die Eröffnung der Identitätskontrolle gelten, um die es in dieser Ents[X.]heidung aber ni[X.]ht geht. Trotz einer weitgehenden Heranführung der [X.]-Kontrolle an die Identitätskontrolle dürfte der Senat dies ni[X.]ht anders sehen; der kategoriale Unters[X.]hied zwis[X.]hen beiden kann gar ni[X.]ht eingeebnet werden.

[X.]) Dem Senat geht es erkennbar vielmehr darum, die besondere Situation zu erfassen, dass die [X.]päis[X.]he Zentralbank ledigli[X.]h für ihre Kernaufgaben ausrei[X.]hend demokratis[X.]h legitimiert ist (Art. 88 Satz 2 [X.]) und daher ein Tätigwerden außerhalb dieses Berei[X.]hs ohne jede Anbindung an die [X.] Willensbildung bleibt; die Verkürzung des Anspru[X.]hs auf [X.] Teilhabe des Bürgers komme einer Identitätsverletzung nahe und müsse daher vom Bürger mit Hilfe des [X.]s abgewehrt werden können; es sei den Bürgern ni[X.]ht zu vermitteln, dass es bei einem derartigen Demokratiedefizit - zumal angesi[X.]hts der mögli[X.]hen Tragweite des [X.]-Bes[X.]hlusses - keinen Re[X.]htss[X.]hutz gebe. I[X.]h halte das ni[X.]ht für überzeugend.

(1) Die Ents[X.]heidung darüber, wie die [X.] auf Souveränitätsverletzungen reagiert, steht grundsätzli[X.]h im politis[X.]hen Ermessen der zuständigen [X.]organe, namentli[X.]h der [X.]regierung und des [X.]. Auss[X.]hließli[X.]h sie selbst haben zunä[X.]hst darüber zu befinden, ob ein Völkerre[X.]htsverstoß vorliegt und gegebenenfalls wel[X.]hes Gewi[X.]ht ihm beizumessen ist. Ni[X.]hts anderes gilt für die weitere Ents[X.]heidung, ob und wel[X.]he Maßnahmen tunli[X.]h sind. Aus Art. 38 Abs. 1 [X.] abgeleitete Re[X.]hte Einzelner gibt es insoweit ni[X.]ht und werden ersi[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht reklamiert.

(2) Die [X.]päis[X.]he [X.] ist eine Re[X.]htsgemeins[X.]haft kraft Übertragung von Hoheitsre[X.]hten der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 [X.], Art. 4, 5 [X.]). Dementspre[X.]hend haben die [X.]n [X.]organe unter anderem die Pfli[X.]ht, auf die Aufhebung etwaiger vom Integrationsprogramm ni[X.]ht gede[X.]kter Maßnahmen der [X.]päis[X.]hen [X.] hinzuwirken und aus ihnen folgende innerstaatli[X.]he Auswirkungen zu begrenzen.

(a) Diese Integrationsverantwortung besteht gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt ni[X.]hts für die Konstruktion eines subjektiven Re[X.]hts eines jeden Wahlbere[X.]htigten auf Tätigwerden von [X.]organen.

(b) Der Senat verlangt von [X.]regierung und/oder [X.]tag die (öffentli[X.]he) Feststellung einer massiven Kompetenzübers[X.]hreitung eines Organs der [X.]päis[X.]hen [X.] - hier der [X.]päis[X.]hen Zentralbank -, an die eine grundsätzli[X.]he Pfli[X.]ht zu deren Beseitigung anknüpft. Dabei soll es na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats ni[X.]ht auf die Eins[X.]hätzung der [X.]organe, sondern darauf ankommen, ob eine sol[X.]he [X.] objektiv vorliegt. Mit dieser Si[X.]htweise wird das politis[X.]he Handeln und Unterlassen einem diesem unangemessenen re[X.]htli[X.]hen Maßstab unterworfen.

(aa) [X.]regierung und [X.]tag muss bezügli[X.]h der Frage, ob ein qualifizierter [X.]-Akt vorliegt, ein vom Bürger hinzunehmender Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommen. Dieser ist bereits deshalb unabweisbar, weil die re[X.]htli[X.]he Klärung häufig erhebli[X.]hen Zeitraum beanspru[X.]hen wird, politis[X.]her Handlungsbedarf aber alsbald eintreten kann - der vorliegende Fall, dass die Ankündigung von Maßnahmen einen wesentli[X.]hen Effekt dieser Maßnahmen vorwegnimmt und deshalb ein Einwirken auf den gewissermaßen gestre[X.]kten Vollzug no[X.]h mögli[X.]h ist, dürfte atypis[X.]h sein. Anders als bei herkömmli[X.]hen Handlungspfli[X.]hten, deren Verletzung geri[X.]htli[X.]h ex post festgestellt werden kann, kann es zudem hier nur um situations- und erkenntnisgebundenes Handeln von [X.]regierung und [X.]tag gehen, für das eine (objektivierte) ex-ante-Si[X.]ht maßgebli[X.]h zu sein hat, die na[X.]h ihrer re[X.]htli[X.]hen Struktur einer Gefahreneins[X.]hätzung verglei[X.]hbar ist. Liegt der [X.]-Verstoß ni[X.]ht auf der Hand, sondern bewegt si[X.]h - wie wohl meist und so au[X.]h hier - das fragli[X.]he Handeln des [X.]sorgans im Randberei[X.]h der ihm zugewiesenen Kompetenzen, müssen [X.]regierung und [X.]tag ihr Verhalten daran orientieren und sind ni[X.]ht gezwungen, von einer offensi[X.]htli[X.]hen und strukturvers[X.]hiebenden Kompetenzanmaßung auszugehen.

([X.]) Der Einwand, nur „offensi[X.]htli[X.]he“ Kompetenzanmaßungen begründeten eine Handlungspfli[X.]ht, träfe nur dann zu, wenn darunter von vornherein auf der Hand liegende, ohne weitere re[X.]htli[X.]he Befassung si[X.]h aufdrängende Verstöße gegen die Kompetenzordnung verstanden würden. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht die Auffassung des Senats. Vielmehr soll eine Kompetenzübers[X.]hreitung au[X.]h dann offensi[X.]htli[X.]h sein können, wenn dem ein längerer Klärungsprozess vorausgeht.

([X.]) Wie s[X.]hwierig das Kriterium der Offensi[X.]htli[X.]hkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutli[X.]h. Die Eins[X.]hätzung des Senats, das [X.]-Programm übers[X.]hreite offensi[X.]htli[X.]h und strukturvers[X.]hiebend die der [X.]päis[X.]hen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen, kann mit guten Gründen bestritten werden. Währungs- und Wirts[X.]haftspolitik sind aufeinander bezogen und können ni[X.]ht strikt unters[X.]hieden werden. Dem entspri[X.]ht die Ums[X.]hreibung der Ziele und Aufgaben des [X.]päis[X.]hen Systems der Zentralbanken in Art. 127 [X.]. Bei der Überprüfung im Hinbli[X.]k auf die Bea[X.]htung des Prinzips der begrenzten Einzelermä[X.]htigung ist die mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Eigenart unabhängiger Notenbanken ledigli[X.]h finale Ums[X.]hreibung der Aufgabenzuweisung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, mit der in gewissem Umfang die Befugnis zu eigener Definition der Handlungsgrenzen verbunden sein muss. Was die Ausgestaltung und erwartbaren Effekte von Ankäufen na[X.]h dem [X.]-Programm anlangt, spri[X.]ht zwar einiges dafür, dass sie aufgrund ihrer Selektivität eine unzulässige monetäre Staatsfinanzierung bewirken kann. Ni[X.]ht zuletzt mangels ausrei[X.]henden Verständnisses der Einbettung des Programms in das Gesamthandeln der [X.]päis[X.]hen Zentralbank - etwa in Bezug auf die Festsetzung des Leitzinses - ers[X.]heint [X.] indes das Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des monetären Transmissionsme[X.]hanismus, ni[X.]ht widerlegbar, jedenfalls ni[X.]ht mit der zu fordernden Eindeutigkeit.

([X.]) Au[X.]h die vom Senat vorgenommene Eins[X.]hränkung der politis[X.]hen Reaktionsmögli[X.]hkeiten auf [X.]-Handeln europäis[X.]her Organe und Stellen halte i[X.]h ni[X.]ht für sa[X.]hgere[X.]ht und unvereinbar mit den Aufgabenzuweisungen des Grundgesetzes. Selbstverständli[X.]h muss Kompetenzanmaßungen entgegengewirkt werden. Wie dies aber effektiv ges[X.]hieht, hängt von vielerlei Umständen ab. Es kann wesentli[X.]h effektiver und ein Gebot der Klugheit sein, zunä[X.]hst zuzuwarten und erst zu einem günstig ers[X.]heinenden Zeitpunkt zu intervenieren, sei es im Wege von Verhandlungen auf einer Erfolg verspre[X.]henden Ebene, sei es mittels Ni[X.]htigkeitsklage (Art. 263 [X.]). Dies gilt au[X.]h und gerade im Rahmen der europäis[X.]hen Zusammenarbeit, ist do[X.]h die Integrationsverantwortung der [X.]n [X.]organe na[X.]h dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 [X.]) wahrzunehmen. Die These, bei offensi[X.]htli[X.]hen und s[X.]hwerwiegenden Kompetenzverstößen sei der Handlungsspielraum der [X.]n [X.]organe reduziert, halte i[X.]h s[X.]hli[X.]ht für unzutreffend, fordert do[X.]h gerade eine sol[X.]he Situation besonderes politis[X.]hes Ges[X.]hi[X.]k.

[X.]) Der Senat verkennt ni[X.]ht, dass dem einzelnen Bürger aus Art. 38 Abs. 1 [X.] kein Re[X.]ht auf ein bestimmtes Handeln von [X.]regierung und [X.]tag zustehen kann. Er leitet deshalb aus dem Anspru[X.]h auf [X.] Teilhabe einen Anspru[X.]h auf qualifizierte Befassung ab. Dieser Anspru[X.]h ist der Sa[X.]he na[X.]h aber ni[X.]hts anderes als ein Anspru[X.]h des Bürgers auf Tätigwerden dem Grunde na[X.]h, wenn es heißt, der Bürger könne von [X.]tag und [X.]regierung verlangen, dass sie si[X.]h aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und dass sie eine positive Ents[X.]heidung darüber herbeiführen, wel[X.]he Wege dafür bes[X.]hritten werden.

[X.] geht erkennbar dahin, die Öffentli[X.]hkeit des parlamentaris[X.]hen Prozesses in Fällen s[X.]hwerwiegender Kompetenzanmaßungen von [X.]sorganen zu si[X.]hern und so zu verhindern, dass wesentli[X.]he Kompetenzverluste des [X.] stills[X.]hweigend und unter Missa[X.]htung der förmli[X.]hen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 [X.] hingenommen, wenn ni[X.]ht gar kollusiv herbeigeführt werden.

(1) Unbestreitbar ist die Befassung des Plenums des [X.] mit wesentli[X.]hen Fragen der europäis[X.]hen Kompetenzordnung in öffentli[X.]her Debatte ein zentrales Element [X.]r Willensbildung. Ein justiziables Re[X.]ht des Einzelnen auf eine bestimmte Form parlamentaris[X.]her Befassung ers[X.]heint indes weder geboten no[X.]h mit der Eigenart des [X.] Prozesses überhaupt vereinbar. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politis[X.]hen Willensbildung Einfluss nehmen. Dass der Einzelne kraft seines Wahlre[X.]hts das Selbstbefassungsre[X.]ht des [X.] mit Hilfe des [X.]s in eine bestimmte Ri[X.]htung lenken kann, fügt si[X.]h ni[X.]ht in die grundgesetzli[X.]hen Rahmenbedingungen parlamentaris[X.]her Arbeit. Das Parlament s[X.]huldet den Bürgern insbesondere keine ausdrü[X.]kli[X.]he Begründung dahingehend, dass es seine politis[X.]he Ents[X.]heidung (au[X.]h) angesi[X.]hts kompetentieller Bedenken gegen europäis[X.]hes Handeln - hier den [X.]-Bes[X.]hluss - treffe, ges[X.]hweige denn ein Verspre[X.]hen eines bestimmten Vorgehens für den Fall, dass dieses Handeln einen qualifizierten [X.]-Akt darstellt.

(2) Das in der Senatsre[X.]htspre[X.]hung der letzten Jahre wiederholt hervorgehobene [X.]gebot, dass der [X.] [X.]tag si[X.]h seiner Kompetenzen ni[X.]ht in wesentli[X.]hem Umfang begeben darf, enthält keine Aussagen zur Art und Weise seiner Befassung und ist au[X.]h hier ni[X.]ht verletzt.

Wenn - um beim Fall zu bleiben - die [X.]regierung das [X.]-Programm billigt und in die Grundlagen ihres eigenen Handelns einbezieht und der [X.] [X.]tag all dies sehenden Auges - vor dem Hintergrund einer intensiven öffentli[X.]hen Debatte, na[X.]h Anhörung des Präsidenten der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und ausweisli[X.]h der Auskunft eines Mitglieds des Haushaltsauss[X.]husses des [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung aufgrund Beoba[X.]htung und Bewertung des Handelns der [X.]päis[X.]hen Zentralbank - hinnimmt, liegt darin die Ausübung seiner [X.] Verantwortung. Der [X.]tag hätte ohne weiteres auf politis[X.]hem Wege - etwa dur[X.]h eine Ents[X.]hließung - den [X.]-Bes[X.]hluss missbilligen, gegebenenfalls au[X.]h eine Ni[X.]htigkeitsklage androhen, die Reaktion der [X.]päis[X.]hen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies ni[X.]ht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdru[X.]k einer Mehrheitsents[X.]heidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatss[X.]huldenkrise im [X.]-Währungsraum.

4. Der Antrag im [X.]verfahren ist aus entspre[X.]henden Gründen unzulässig. Es ist die ureigenste Aufgabe der Fraktionen des [X.], diesen mit kontroversen Fragen zu befassen und auf eine problemangemessene Behandlung zu dringen. Wird dieser Weg ni[X.]ht, unzurei[X.]hend oder ni[X.]ht erfolgrei[X.]h bes[X.]hritten, kann dies ni[X.]ht dur[X.]h die Konstruktion eines über die Bea[X.]htung des parlamentaris[X.]hen Binnenre[X.]hts hinausgehenden Befassungsanspru[X.]hs kompensiert werden.

[X.]

Meta

2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a.

14.01.2014

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.01.2014, Az. 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, u.a. (REWIS RS 2014, 8766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8766 BVerfGE 134, 419-430 REWIS RS 2014, 8766 BVerfGE 134, 366-438 REWIS RS 2014, 8766 BVerfGE 134, 430-438 REWIS RS 2014, 8766

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