Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 3 StR 162/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7961

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Tenor

1. Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2021 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der vom Nebenkläger wegen Versäumung der Frist zur Einlegung seines Rechtsmittels gestellte Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Dezember 2021 hat keinen Erfolg.

a) Das Urteil des [X.] wurde in Anwesenheit des [X.] [X.]am 16. November 2021 verkündet (Protokoll- und [X.]. 197). Die Revision des [X.]    vom 23. Dezember 2021 ging am 23. Dezember 2021 per Fax beim [X.] (Protokoll- und Urteilsband Il BI. 302) und damit verspätet ein (§ 401 Abs. 2, § 341 Abs. 1 [X.]). Die weitere per Post am '4. Januar 2021' (richtig: 4. Januar 2022) beim [X.] eingegangene [X.] (Protokoll- und [X.]. 307) war nicht unterschrieben und ist ebenso verspätet gemäß § 341 Abs. 1 [X.] wie die per Post am 18. Januar 2022 beim [X.] eingegangene [X.] (Protokoll- und [X.]. 310). Letztere genügt auch nicht dem Formerfordernis des § 32d [X.].

b) Der Antrag … [des [X.]] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspricht.

Im Unterschied zum Angeklagten ist dem Nebenkläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, [X.], 214; [X.]. v. 28. August 2013 - 4 StR 336/13, [X.]R [X.] § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; [X.]. v. 11. Juli 2018 - 2 [X.], BeckRS 2018, 16482; BeckOK-[X.]/[X.], 43. [X.] 1.4.2022, § 44 Rn. 35).

Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für ein Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist ([X.], [X.]. v. 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275; [X.]. v. 9. Juni 2015 - [X.], [X.], 523 = BeckRS 2015, 12757). Deshalb erfordert die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen ([X.] [X.]. v. 28. April 2016 - 4 StR 474/15, [X.], 214; [X.]. v. 28. August 2013, [X.]R [X.] § 44 Verschulden 10 = BeckRS 2013, 16133 mwN; [X.]üsse vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10, BeckRS 2010, 9275 und vom 9. Juni 2015 - [X.], [X.], 523 = BeckRS 2015, 12757). Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener [X.] nicht nur rechtzeitig fertig gestellt wird, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht ([X.], [X.]uss vom 9. Juni 2015, BeckRS 2015, 12757).

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des [X.] genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zunächst wird weder eine generelle Büroorganisation vorgetragen noch dargelegt, wieso fälschlicherweise der 24. November 2021 als letzter Tag zur [X.] eingetragen wurde. Unklar bleibt auch, ob und wie eine Überwachung der in Frage kommenden Kanzleimitarbeiter erfolgt ist. Der Vortrag, dass es sich um ein nicht mehr aufklärbares Kanzleiversehen gehandelt habe, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen. Ungeachtet dessen liegt ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten darin, dass er nach eigenem Vortrag selbst davon ausgegangen ist, die [X.] laufe erst am 24. November 2021 ab. Da das Urteil des [X.] am 16. November 2021 in Anwesenheit des [X.] verkündet wurde, lief die [X.] bereits am 23. November 2021 und nicht - wie im [X.] eingetragen - am 24. November 2021 ab (§ 341 Abs. 1 [X.]). Selbst bei Wiedervorlage der Handakte am 24. November 2021 wäre eine anschließend erfolgte [X.] verfristet gewesen.

Da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 [X.] eingelegt worden ist, ist die Revision unzulässig."

2

Dem schließt sich der Senat an.

3

2. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (s. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Berg     

  

Hohoff     

  

Anstötz

  

Kreicker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 162/22

02.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: 3 StR 162/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2022, Az. 3 StR 162/22 (REWIS RS 2022, 7961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7961

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