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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/13
vom
27. März 2014
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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2
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Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser und [X.]
Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am 27.
März 2014
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der [X.] der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni 2013 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des [X.] vom 8.
April 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren,
an den Rechtspfleger
des [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerde-
und Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den genannten [X.] des [X.]
werden nicht erhoben
(§
21 Abs.
1 Satz
1 GKG).
Der Wert des Rechtsbe-setzt.
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Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte, eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte mit der Begründung, die Schuldnerin habe [X.] in Höhe von 6.293,35
von acht Monaten nicht entrichtet
und
die Zwangsvollstreckung sei erfolglos versucht worden, das Insolvenzver-fahren über deren Vermögen zu eröffnen. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin bestritt die behaupteten Forderungen. Daraufhin nahm die weitere Beteiligte den Insolvenzantrag zurück. Auf Antrag der Schuldnerin erlegte das Insolvenz-gericht der weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens auf.
Nunmehr hat die Schuldnerin beantragt, die ihr entstandenen [X.] -
berechnet aus einem Gegenstandswert von 25.000
-
in Höhe von 706
Nr.
3313 VV [X.] zuzüglich Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.
7002 VV [X.]). Die
Rechtspflegerin
des Amtsgerichts
hat die von der weite-ren Beteiligten an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf 395
n-sen festgesetzt, wobei sie einen Gegenstandswert von 6.293,35
gelegt hat. Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] -
nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf die Kammer (§
568 Satz
2 ZPO)
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die der Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf weitere 311
, insgesamt auf 706
[X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
1
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4
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
104 Abs.
3 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
4 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§
575 ZPO, §
4
[X.]). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin
des Insolvenzgerichts (§
577 Abs.
4 Satz
1, §
572 Abs.
3 ZPO, §
4 [X.]).
Weder die Rechtspflegerin
beim Insolvenzgericht
noch das Beschwerdegericht waren zu einer Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage berufen
([X.], [X.] vom 20. März 2014 -
IX
ZB 288/11 zVb).
Die Schuldnerin hat sich nämlich gegen den angefochtenen [X.] ausschließlich mit der Begründung gewandt, die Rechts-pflegerin
habe ihrer Entscheidung zu den Anwaltsgebühren einen unzutreffen-den Gegenstandswert zugrunde gelegt. Sie hat diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtspflegerin
erhoben, die den Gegen-standswert gemäß
§
28 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
58 Abs.
2 GKG (so auch OLG
Dresden, MDR
1994, 1253 für § 77 [X.]; [X.]
in Gerold/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 21.
Aufl., §
28 Rn.
4) nach dem Be-trag der Forderung und nicht, wie von der Schuldnerin beantragt, nach dem Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens gemäß
§
28 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
58 Abs.
1 GKG ([X.] in [X.]/
[X.]/Schons, Praxiskommentar zum [X.], 2.
Aufl., §
28 Rn.
15; [X.], [X.] Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, 2.
Aufl., §
35 Rn.
75
f; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
28 Rn.
4; so wohl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
28 Rn.
8, 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.], 6.
Aufl., §
28 Rn.
5; v.
Seltmann/[X.]/[X.], [X.],
[X.], 2012, §
28 Rn.
3; [X.]/[X.]/Onderka, [X.], 13.
Aufl. Rn.
3186; [X.]/
3
4
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5
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Mock in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
28 Rn.
4; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 16.
Aufl., §
28 Rn.
5) berechnet hat. Hierin liegt ein konkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die [X.] gemäß §
33 Abs.
1 Alt.
1 [X.]
(vgl. KG, KGR
Berlin 2009, 799, 800). Über diesen Antrag hätte die
Rechtspflegerin
mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden dürfen, sondern sie hätte dieses entsprechend §
11 Abs.
4 [X.], §
148 ZPO aussetzen und eine richterliche Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Wertfest-setzung für die Rechtsanwaltsgebühren anregen müssen. Erst auf der Grundla-ge eines derart festgesetzten [X.] hätte über den Kostenfestset-zungsantrag der Schuldnerin entschieden werden können
(vgl. OLG
Düssel-dorf, [X.] 2010, 568, 569).
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§
104 ff ZPO wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem
zugrundeliegende Ver-fahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
104 Rn.
24; [X.], ZPO, 10.
Aufl., §
104 Rn.
5; Vorwerk/[X.]/Jaspersen, [X.]-ZPO, 2014, §
104 Rn.
15). Der
Rechtspfleger
ist in diesem Verfahren zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des [X.] durch ver-bindliche Entscheidung im Verfahren nach §
63 GKG, §
33 [X.] zu erfolgen ([X.]/[X.], aaO
Rn.
33; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
104 Rn.
21 unter dem Stichwort
Streitwert). Zumindest wenn ein Verfahrensbeteilig-ter gegen den
dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger
in den Raum gestellten Gegenstandswert [X.] erhebt, muss dieser seine Entscheidung über den [X.] bis zu einer Festsetzung des [X.] zurückstellen, [X.] muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend §
148
ZPO, 5
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6
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§
11 Abs.
4 [X.] aussetzen ([X.], Beschluss vom 5.
Juni 2001 -
14
W 384/01 juris Rn.
7 ff; OLG
Düsseldorf, [X.] 2010, 568, 569; Vor-werk/[X.]/Jaspersen, [X.], ZPO, 2014, §
104 Rn.
26; [X.] in v.
Eicken/
Hellstab/[X.]/[X.]/Dörndorfer, [X.], 21.
Aufl. Rn.
A
32). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht darf der Rechtspfleger
zu-mindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unter-schiedliche Auffassungen über die Höhe des [X.] bestehen,
den [X.] nicht selbst ermitteln (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 5.
Aufl.,
§
104 Rn.
14; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
104 Rn.
13) und kann der vom Rechtspfleger
angenommene
Gegenstandswert im Beschwerde-rechtszug gegen den [X.] nicht überprüft werden (so aber [X.], aaO).
Der Gesetzgeber hat den Beteiligten Verfahren zur verbindlichen Fest-setzung des [X.] zur Verfügung gestellt mit einem Beschwer-deverfahren, das jedenfalls nicht zu einem obersten Gerichtshof des Bundes führt (§
33 Abs.
4 Satz
3, Abs.
6 Satz
3 [X.]; §
68 Abs.
1 Satz
5 iVm §
66 Abs.
3 Satz
3, Abs.
4 Satz
3 GKG). Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, den [X.] im Rahmen eines Kostenfestsetzungs-verfahrens mit einem Beschwerderechtszug bis zum [X.] (§
104 Abs.
3 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
1
Nr.
2 ZPO) überprüfen zu lassen. Weiter spricht gegen die Zulassung der Prüfung des [X.] im Kostenfest-setzungsverfahren, dass die Wertfestsetzung
ohnehin nicht bindend
wäre. Das nach §
63 GKG, §
33 [X.] zuständige Gericht könnte gegebenenfalls auf ent-sprechenden Antrag den Streitwert ohne Bindung an die Annahmen des
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7
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Rechtspflegers und der hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidungen fest-setzen.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 08.04.2013 -
701 IN 316/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
4 [X.]/13 -
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. IX ZB 52/13 (REWIS RS 2014, 6715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6715
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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IX ZB 288/11 (Bundesgerichtshof)
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