Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. IX ZB 288/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6876

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
[X.]/11

vom

20. März
2014

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 104; [X.] § 11 Abs. 4
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebühren-streitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständi-gen Ausgangsgerichts auszusetzen.

[X.], Beschluss vom 20. März 2014 -
IX [X.]/11 -
LG [X.]

AG Charlottenburg

-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
[X.] und Dr. Pape

am 20. März 2014
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der Zivilkammer 82 des [X.]s [X.]
vom 28.
September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.926,78

festgesetzt.

Gründe:

I.

Ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewie-sen, weil die dem Antrag zugrunde gelegte Forderung nicht hinreichend [X.] gemacht worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Schuldnerin ließ sich sowohl im Verfahren über 1
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den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch im Beschwerdever-fahren anwaltlich vertreten.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Schuld-nerin die Festsetzung einer 1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr.
3313 VV [X.]) und einer 0,5 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die sofortige Beschwerde (Nr. 3500 VV [X.]), berechnet jeweils nach der dem [X.] zugrunde gelegten Forderung in Höhe von 1.239.164,19

Das Amtsgericht hat die der Schuldnerin von der Gläubigerin zu erstat-tenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläu-bigerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die Annahme des [X.]s, der Gegenstandswert bemesse sich nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 ZPO, § 4 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4
[X.]). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur [X.] an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz
1 ZPO, § 4 [X.]).

1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegen-standswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der [X.] für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 [X.] 2
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einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von §
32 Abs.
1 [X.] entgegen (KG, Z[X.] 2013, 1541 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., § 32 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 32 Rn.
4; BeckOK-[X.]/[X.]/[X.], Stand 15. August 2012, § 32 Rn.
6; vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2003 -
IX ZB 227/02, Z[X.] 2003, 217 zu §
77 BRAGO).

2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kosten-festsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff ZPO gemacht.

a) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende
Verfahren betreffen, entstan-den sind und notwendig waren (MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 104 Rn.
24; [X.], ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/
[X.], ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 1. Januar 2014, § 104 Rn. 15). Die [X.], die für das Verfahren nach den §§
104 ff ZPO Bindungswirkung entfaltet ([X.], [X.] 2010, 568, 569;
MünchKomm-ZPO/[X.], aaO Rn. 33; Prütting/Gehrlein/[X.], aaO Rn.
14; BeckOK-ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 26), erfolgt in einem gesonderten Verfahren (§
63 Abs. 2 [X.], § 33 [X.]). Umfasst der Anspruch auf Kostener-stattung nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch verauslagte Gerichts-kosten, und berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, ist sowohl eine [X.] nach §
63 Abs.
2 [X.] als auch eine
solche nach § 33 [X.] erforderlich.

b) Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche [X.] noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für 6
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die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff ZPO (vgl. [X.], aaO). Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 Satz
2 ZPO, §
11 Abs.
4 [X.]
aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende [X.] nicht an sich ziehen, zumal dadurch ein vom Ge-setzgeber ausdrücklich ausgeschlossener Rechtszug begründet würde. In den Verfahren für die Festsetzung des [X.] findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs.
3 Satz
3 [X.]; § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.]).

Von einer Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens kann nur ab-gesehen werden, wenn ein zur [X.] führendes Verfahren noch nicht schwebt, sich die Durchführung eines solchen in bloßer [X.] erschöpfen würde und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt
(vgl. Dörn-dorfer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 63 Rn.
7 mwN).

3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Kostenfestsetzungsverfahren ent-sprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §
11 Abs.
4 [X.]
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsan-waltsgebühren in dem dafür vorgesehene Verfahren ausgesetzt werden müs-sen. Weder war eine [X.] nach § 33 [X.] erfolgt noch war der fest-zusetzende Wert offenkundig und zwischen den Parteien unstreitig.

a) Nach § 33 Abs. 1 [X.] setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest. Jedenfalls an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag fehlt es. Die 9
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Schuldnerin hat lediglich die Kostenfestsetzung beantragt.
In dem
Antrag wird der Gegenstandswert allerdings beziffert. Es liegt nahe, dass hiermit schlüssig zugleich die Festsetzung des [X.] in der genannten Höhe [X.] wird. [X.] des Insolvenzgerichts (vgl. [X.]/[X.], aaO § 33 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., §
33 Rn.
48) noch die mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des [X.] befasste Kammer des [X.]s haben
bislang eine Festsetzung des [X.] für die Berechnung der [X.] vorgenommen. [X.] wurde jeweils nur der Wert für die Gerichts-gebühren. Dass der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebli-che Wert nicht offenkundig ist, zeigen bereits
die hierzu getroffenen Erwägun-gen des [X.]. Zudem ist er zwischen den Parteien streitig.

b)
Vor der erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den [X.] wird das Beschwerdegericht deshalb das Verfahren nunmehr entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §
11 Abs.
4 [X.] auszusetzen haben, damit die zwischen den Parteien nur noch streitige Frage

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der [X.] für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für den jeweiligen Rechtszug geklärt werden kann.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
36e IN 4268/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2011 -
82 T 237/11 -

Meta

IX ZB 288/11

20.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. IX ZB 288/11 (REWIS RS 2014, 6876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6876

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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15 W 7/23 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


4 W 81/13 (Oberlandesgericht Hamm)


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