Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. 5 StR 55/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3053

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 28. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] ,[X.]als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwältin [X.] Verteidigerin,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin der Neben[X.]lägerin,[X.] Ur[X.]undsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revision des Ange[X.]lagten gegen das Urteil [X.] Görlitz vom 7. August 2001 wird verworfen.Er trt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Ne-ben[X.]lrin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen.2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-ben[X.]lrin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweitdas Verfahren hinsichtlich der [X.], 53 der An[X.]lageeingestellt worden ist.3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaftund der [X.] werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurüc[X.]verwiesen.Œ Von Rechts wegen Œ- 4 -G r ü n d eDas [X.] hat den Ange[X.]lagten wegen sexuellen Mißbrauchseiner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindesin sechs Fllen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Ferner hat die [X.] das Verfahren hinsichtlich der An[X.]lagepun[X.]te 52und 53 durch [X.] eingestellt und den Ange[X.]lagten im rigen [X.]ei-gesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Ange[X.]lagte im vollen [X.] eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die [X.] [X.] mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprche und die [X.] vorgenommene Teileinstellung.Die Revision des Ange[X.]lagten zeigt [X.]einen ihn beschwerendenRechtsfehler auf. [X.] haben die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der [X.] zum Teil Erfolg.1. Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, daß einerSachentscheidung hinsichtlich der [X.], 53 der An[X.]lage ein Verfahrens-hindernis entgegenstehe.Mit der ± unverrt zugelassenen ± An[X.]lage ist dem Ange[X.]lagtenvorgeworfen worden, in der [X.] von 1993/1994 bis zum 14. September 1997die am 15. September 1984 geborene [X.] im Genitalbereich ge-streichelt und mit ihr vaginal ver[X.]ehrt zu haben (Flle 1 ± 51). [X.] ist ihm zur Last gelegt worden, die [X.] im genannten [X.]-raum gezwungen zu haben, den ± in der An[X.]lageschrift [X.] ± Oralver[X.]ehr an ihm durchzu[X.]en ([X.], 53). Wegen weiterer se-xueller Handlungen zum Nachteil der [X.] in den [X.] hatte die Staatsanwaltschaft gemß § 154 Abs. 1 [X.] von derVerfolgung abgesehen.- 5 -Hinsichtlich der durch das Prozeûurteil eingestellten Flle ist [X.] der Ansicht, [X.] es insoweit an einer wir[X.]samen An[X.]lage fehle.Als Tatzeitraum sei in der An[X.]lageschrift 1993/94 bis 14. September 1997angegeben. Hierzu in der Hauptverhandlung be[X.]agt, habe die [X.] nicht sicher ausschlieûen [X.]önnen, [X.] diese Taten möglicherweiseerst [X.]. Hinzu [X.]omme, [X.] die [X.] weiterer Taten nach § 154 Abs. 1 [X.] von der Verfolgung abgese-hen habe.Dies lt rechtlicher Prfung nicht stand. Nach § 264 Abs. 1 [X.] [X.] der Urteilsfindung —die in der An[X.]lage bezeichnete Tat, wie siesich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstelltfl. Tat im Sinne dieser Vor-schrift ist das gesamte Verhalten des Tters, soweit es nach natrlicherAuffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt ([X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 [X.]). [X.] sich im Laufe ei-nes Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die An[X.]lage hinweist,so ist entscheidend, ob die —Nmlich[X.]eit der [X.] trotz dieser Abweichungnoch gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn ± ungeachtet gewisser Differenzen± bestimmte Mer[X.]male die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbaresGeschehen [X.]ennzeichnen (vgl. [X.], 802, insoweit in BGHSt 44,256 nicht abgedruc[X.]t; [X.], 304).So verlt es sich hier. Zwar mag bei dem sexuellen Miûbrauch [X.] im slich-familiren Bereich nicht selten die zeitliche Einordnungdes Geschehens [X.] die Feststellung einzelner Taten von besonderer Be-deutung sein, da die Mehrzahl der Übergriffe einem bestimmten, gleichför-migen Handlungsmuster folgen (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGHR [X.] § 200Abs. 1 Satz 1 Tat 19, 22). Im vorliegenden Fall besteht indes [X.]ein Zweifel,[X.] trotz der nicht r bestimmbaren Tatzeit die in der An[X.]lage unterNr. 52 sowie [X.] wiedergegebenen Vorim Urteil festgestelltenentsprechen. Denn nach den ± rechtsfehler[X.]ei als glaubhaft erachteten ±- 6 -Schilderungen der [X.] ist es vom Beginn der Tathandlungen aninsgesamt [X.] zweimal zum Oralver[X.]ehr ge[X.]ommen ([X.]). Vorallem aber hat die [X.] weitere die beiden Taten eindeutig [X.]enn-zeichnende und der An[X.]lage entsprechende Details festgestellt (vgl. im ein-zelnen [X.] f.).Nach alledem ist der Umstand, [X.] die beiden Handlungen mli-cherweise erst nach dem Ende des in der An[X.]lage bezeichneten [X.]raumsbegangen worden sein [X.]ten ([X.]; anders allerdings [X.]), [X.]die ¹Nmlich[X.]eit der Tatenº ohne Belang. Da die festgestellten Handlungenden [X.] der An[X.]lage bezeichneten Tatenº entsprechen (vgl. § 264 [X.]),[X.]onnte auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene [X.] § 154 Abs. 1 [X.] insoweit [X.]eine Wir[X.]ung entfalten, [X.] sich nur auf weitere (nicht ange[X.]lagte) Taten [X.] Die weitergehenden Revisionen haben dagegen [X.]einen Erfolg.a) Die von der [X.] erhobene Verfahrensr, die [X.] eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sei zu [X.] worden, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344Abs. 2 Satz 2 [X.], da der Inhalt des schriftlichen Gutachtens der rtenSachverstigen nicht mitgeteilt wird (vgl. [X.], 362; Klein-[X.]necht/[X.] aaO § 244 Rdn. 85). Im rigen ist die [X.], da die [X.] den Antrag rechtsfehler[X.]ei unter [X.] ihre eigene Sach[X.]unde abgelehnt hat (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 [X.]).b) Auch die sachlichrechtliche Überprfung gibt [X.]einen Anlaû zudurchgreifenden Beden[X.]en. Dies gilt letztlich auch soweit die Staatsanwalt-schaft beanstandet, [X.] das [X.] trotz der auf eine grûere Anzahlsexueller Übergriffe hinweisenden Angaben der [X.] nur in [X.] zu einer Verurteilung gelangt [X.] -Zwar ist die Ermittlung des [X.] unter [X.] im Wege der [X.] auf tragfiger Grundlage mg-lich (vgl. zusammenfassend [X.], 1508, 1510 [X.]). Dies hatder [X.] auch [X.] Taten, die sich ± wie hier [X.] richten, bereits entschieden (vgl. BGHR StGB§ 176 Serienstraftaten 8). Vor diesem Hintergrund wre im vorliegenden Falleine andere Bewertung nicht unden[X.]bar gewesen. Gleichwohl ist die vom[X.] vorgenommene Wrdigung vom Revisionsgericht noch hinzu-nehmen. Die [X.] hat umfassend [X.], warum sie sich hin-sichtlich weiterer Tatvorwrfe die [X.] eine Verurteilung notwendige berzeu-gung im Sinne des § 261 [X.] nicht hat verschaffen [X.]([X.], 71f.). Soweit das Tatgericht in bereinstimmung mit der Sachverstigen aufden lang zurc[X.]liegenden Tatzeitraum hinweist, ferner auf die in diesem Zu-sammenhang beschr[X.]te Erinnerungsfig[X.]eit der [X.] ± diesgerade auch vor dem Hintergrund, [X.] diesr Dritten zur [X.] Taten unterschiedliche Angaben gemacht hat ± lût die Beweiswrdi-gung [X.]einen Rechtsfehler er[X.]ennen.- 8 -3. Fr den Fall einer Verurteilung in den An[X.]lagepun[X.]ten 52 und 53wird der neue Tatrichter eine neue Gesamtstrafe mit den rechts[X.]rftigenEinzelstrafen gemû §§ 54, 55 StGB zu bilden haben.[X.] [X.]

Meta

5 StR 55/02

28.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. 5 StR 55/02 (REWIS RS 2002, 3053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3053

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