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PDF anzeigen[X.] ZB 305/03vom12. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] 12. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den [X.]uß der13. Zivilkammer des [X.] vom 5. September 2003wird als unzulässig verworfen.Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 707,10 festgesetzt.Gründe:[X.] können nach § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalteingelegt werden ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002,2181; seither ständig). Das gilt auch für die im vorliegenden Fall [X.] gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das land-gerichtliche Berufungsverfahren. Diese Rechtsbeschwerde war [X.] das Berufungsgericht nicht zugelassen und mithin gemäß § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO [X.] 3 -Insoweit besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerinauch keine Gesetzeslücke. Denn die Rechtsbeschwerde darf in Verfahren überdie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohnehin nur wegen solcher Fragen zu-gelassen werden, die das Verfahren selbst oder die persönlichen Vorausset-zungen der Bewilligung betreffen ([X.], [X.]. v. 21. November 2002 - V ZB40/02, NJW 2003, 1126). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.[X.] Ganter [X.] [X.] Cierniak
Meta
12.02.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2004, Az. IX ZB 305/03 (REWIS RS 2004, 4589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4589
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