Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZB 224/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2559

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 116

Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 [X.], sondern Nr. 1 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person liquidiert oder - vorerst - fortführt.

[X.], [X.]uß vom 14. Juli 2005 - [X.] 224/04 - OLG Celle

LG Hannover

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.]uß des 11. Zivilsenats des [X.] vom 24. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
[X.] Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]

GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September 2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von insgesamt 55.376,78 • in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Wenig später zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Für die von ihm beabsichtigte [X.] hat der Antragsteller um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in [X.], 2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. - 3 -

I[X.]

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzverfahren könne zwar auch dem Erhalt des Schuldner-Unternehmens dienen; dadurch dürfe das unternehmerische Risiko, auch berechtigte Forderungen nur mit Hilfe der staatlichen Gerichte durchsetzen zu können, jedoch nicht auf die Allgemeinheit, welche die Mittel für die Prozeßkostenhilfe zur Verfügung stelle, verlagert werden. Wenn ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen weiterführe und somit [X.] agiere, müsse er auch die üblichen kaufmännischen Maßnahmen ergreifen, insbesondere die bei gerichtlicher Inanspruchnahme notwendigen Mittel vorhalten. Die Vorschrift des § 1 [X.] diene nicht dazu, den Insolvenzverwalter gegenüber anderen Mitbewerbern zu privilegieren.

2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

a) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele, auch die prozessualen, aus [X.] verfolgen kann (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 8/3068, [X.]; [X.] 35, 348, 356; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 116 Rn. 14). Auf das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO) kommt es jedoch nur solange an, als der "bestimmungs-gemäße Betrieb" der juristischen Person andauert. Nach Insolvenzeröffnung ist dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 [X.], sondern Nr. 1 anzuwenden ist ([X.]/[X.], aaO; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.] ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41).

b) Entgegen der Ansicht des [X.] ist es hierfür unerheb-lich, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb liquidiert oder - vorerst - fortführt. Auch in dem zuletzt genannten Fall wird er nicht wie ein "normaler" Teilnehmer - 4 -

am Wirtschaftsverkehr tätig. Die Betriebsfortführung dient vielmehr vorrangig dem Hauptziel des Insolvenzverfahrens, der bestmöglichen und [X.] Befriedigung der Gläubiger (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 1 Rn. 45, 85; HK-[X.]/Kirchhof, [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 3, 5). Die "reine Privatnützigkeit" der juristischen Person ist entfallen (vgl. [X.], [X.]. v. 27. September 1990 aaO). Damit fehlt es an der vom Beschwerdegericht angesprochenen Privilegierung des Insolvenzverwalters gegenüber anderen Mitbewerbern.

II[X.]

Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie muß vielmehr zurückverwiesen werden.

1. Da der Antragsteller Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, dürfte es zwar den [X.] nicht zumutbar sein, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vorweg zu befriedigenden Masseforderungen sind höher als der Betrag, den der Antragsteller in dem beabsichtigten Prozeß erstreiten will. Für die Insolvenzgläubiger ist eine [X.] ihrer Quote somit nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen, daß es für diejenigen Massegläubiger, die vom Ausgang des beabsichtigten Klageverfahrens profitieren können, zumutbar ist, die Prozeßkosten aufzu-bringen. Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben, weil er nicht als "wirtschaftlich Beteiligter" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO angesehen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 460/02, [X.], 26, 27). Zu den anderen [X.] hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Dazu ist er auch nicht aufgefordert worden. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen. - 5 -

2. In der Beschwerdeinstanz ist der Frage, ob die beabsichtigte Klage Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO), nicht nachgegangen worden. Dazu bestand für das Beschwerdegericht wegen seines abweichenden rechtlichen Ansatzes bisher auch keine Veranlassung. Auch insofern besteht Aufklärungsbedarf.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 224/04

14.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZB 224/04 (REWIS RS 2005, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.