Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwSt (B) 4/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2817

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 4/06 vom 3. Juli 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.]. Dr. Wosgien und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-fen. Kosten für das [X.]eschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe:Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei-ner [X.]erufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der [X.]erufungshauptverhandlung hat der [X.] die [X.]erufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.]erufungshauptverhandlung hat der [X.] zurückge-wiesen. Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich der Rechtsanwalt mit der soforti-gen [X.]eschwerde. 1 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 2 Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die [X.]undesrechtsan-waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 [X.]RAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die [X.]eschwerde gegen [X.]eschlüsse des [X.] - 3 - richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-schlossen. [X.]eschlüsse des [X.]s stehen insoweit Entscheidun-gen des [X.] gleich ([X.]GHSt 37, 356, 357; [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Mai 1999 Œ [X.]([X.]) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch [X.]/Weyland, [X.]RAO 6. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene [X.]eschluss ist daher un-anfechtbar. Der Senat hat bezüglich der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens mit [X.]lick auf die der angefochtenen Entscheidung angefügten unrichtigen Rechtsmittel-belehrung von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht (vgl. [X.], [X.] 36. Aufl. § 21 GKG Rdn. 31). 4 Hirsch [X.]asdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 6. Februar 2006 - [X.] 33/05 -

Meta

AnwSt (B) 4/06

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwSt (B) 4/06 (REWIS RS 2006, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2817

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