Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über [X.] aufgehoben; die Anordnung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafevon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregelangeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts.1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -2. Dagegen kann der [X.], mit dem gegen den Ange-klagten als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach§ 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offenbleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen [X.] zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegenBeifahrer verhängt werden können (vgl. [X.]St 10, 333; [X.] bei [X.] [X.]1978, 986 und [X.] 1981, 453; OLG Düsseldorf [X.]. [X.] 2002, 208), [X.] wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtigeHinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten [X.] von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nichtzu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche fest-stellen könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Ent-scheidung der [X.] bis zum Abschluß des Verfahrens über die An-frage des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 [X.], 155, 175/03 -, inder ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straf-tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, [X.] 4 -3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4StPO).Tolksdorf [X.]Wink-ler Ri[X.] [X.] ist infolge [X.]Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 322/03 (REWIS RS 2003, 1311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1311
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.