Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 423/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 415

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 423/04

vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch entfällt bei der Festsetzung der Sperrfrist die Formulierung "ab Rechtskraft des Urteils" - vgl. § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 423/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 423/04 (REWIS RS 2004, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 415

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