Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. 4 StR 100/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3706

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[X.] StR 100/04vom6. April 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. November 2003 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm seineFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daßihm vor Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten keine neue [X.] werden darf. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben [X.] -2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte [X.] hat hingegenkeinen Bestand.Nach Auffassung des [X.]s hat sich der Angeklagte durch "dasfortlaufende Transportieren großer Rauschgiftmengen in seinen Fahrzeugen"als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. [X.] vermag die [X.] nicht zu tragen.Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s, daߧ 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondernauch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zu-sammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sichdaraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. [X.] als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechts-widrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-fahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßigeine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Ge-samtwürdigung (st. Rspr.; vgl. [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und [X.] vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 = [X.], 46 undvom 5. November 2002 - 4 [X.] = [X.], 199). Diesen Anforderun-gen genügt das angefochtene Urteil nicht, und zwar ungeachtet der weiteren(streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der [X.] ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu [X.] des Senats vom 16. September 2003 - 4 [X.] = DAR2003, 563 = [X.], 128 sowie [X.], Beschluß vom 26. September 2003 - 2StR 161/03 = NStZ 2004, 144).- 4 -Dem steht die vom 1. Strafsenat des [X.] im [X.] 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658 vertretene Auffassung nichtentgegen, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung einesKraftfahrzeugs begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignungdes [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Der 1.Strafsenat hat nämlich weiterhin ausgeführt, daß auch in derartigen Fällen [X.] der tatrichterlichen Begründungspflicht von den jeweiligen Umständendes Einzelfalls, insbesondere von der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht [X.] abhänge. Danach hätte im vorliegenden Fall die Annahme der [X.] des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen einer näheren Be-gründung bedurft. Der [X.] hat hierzu u.a. ausgeführt:"Auch die Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe läßt keine Gründe fürdie Annahme charakterlicher Ungeeignetheit des Angeklagten zum Füh-ren von Kraftfahrzeugen erkennen. Zwar hätte die häufige Verwendungdes Kraftfahrzeugs für den Transport von Rauschgift Anlaß zu der [X.] gegeben, ob aus der Gesamtwürdigung geschlossen werden kann,der Angeklagte werde sich bei einer Polizeikontrolle dieser in riskanterFahrweise durch Flucht entziehen. Anhaltspunkte für eine solche An-nahme lassen sich (aus) den Urteilsgründen jedoch nicht ersehen. So istden Feststellungen zu einer früheren Polizeikontrolle des [X.] ([X.]), bei der in seinem Fahrzeug u.a. [X.], eine Feinwaage und Folienmaterial aufgefun-den wurden, nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Anstalten [X.] hätte, mit seinem Fahrzeug zu fliehen. Auch die von der Kammerfestgestellten Vorkehrungen des Angeklagten für den Fall von Polizei-kontrollen ([X.], indem er sich von weiblichen Personen begleitenließ, um unauffälliger zu erscheinen, deuten vielmehr darauf hin, daß ersich einer Kontrolle stellen werde. Den Aussagen der [X.]und [X.], die den Angeklagten bei den [X.] hatten ([X.], lassen sich darüber hinaus keine [X.] ein riskantes Fahrverhalten des Angeklagten anläßlich dieser [X.] entnehmen. Zudem stellt die Kammer fest, der Angeklagte sei [X.] noch Alkoholkonsument ([X.]), so daß auch insoweit keineAnhaltspunkte dafür gegeben sind, der Angeklagte werde zukünftig un-- 5 -ter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen und so eine erhöhte Gefahrfür andere Verkehrsteilnehmer darstellen".Dem schließt sich der Senat an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis [X.] daher erneuter tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung.[X.] [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 100/04

06.04.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2004, Az. 4 StR 100/04 (REWIS RS 2004, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3706

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