Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 5 RE 6/14 R

5. Senat | REWIS RS 2014, 5234

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) der Schweiz versichert sind, erhalten zu ihren Aufwendungen für eine private Krankenzusatzversicherung keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für seine in [X.] durchgeführte freiwillige Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 [X.] zusteht.

2

Der 1935 geborene Kläger, der seinen Wohnsitz in [X.] hat, bezieht eine Altersrente nach [X.]m Recht sowie seit dem 1.1.2001 eine Altersrente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), die mit Wirkung zum [X.] unter Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten neu festgestellt worden ist ([X.] vom 10.2.2010).

3

Seit 1999 ist der Kläger bei der [X.] [X.] in Bezug auf ambulante [X.], stationäre Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel, Heilmittel und zahnärztliche Behandlungen sowie Zahnersatz versichert. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] besteht bei demselben Unternehmen eine freiwillige Zusatzversicherung in Bezug auf weitere Risiken im Krankheitsfall.

4

Mit Schreiben vom [X.] beantragte der Kläger bei der Beklagten "einen Zuschuss zum (freiwilligen) Krankenversicherungsbeitrag gem. § 106 [X.]" ab Beginn seiner Altersrente nebst gesetzlicher Verzinsung.

5

Zur Begründung gab er an, jedenfalls vor der Gesetzesänderung zum [X.] einen Anspruch auf Zuschuss zu seiner [X.] Krankenversicherung gehabt zu haben. Aufgrund der geltenden Besitzstandsregelung gelte der Anspruch auch über dieses Datum hinaus fort. Einen früheren Antrag habe er nicht gestellt, weil es die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die [X.], versäumt habe, ihm im Rahmen des Rentenverfahrens das entsprechende Formular zugänglich zu machen. Er habe davon ausgehen müssen, dass ihm sämtliche Formulare übersandt worden seien.

6

Mit Bescheid vom [X.] lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger unterliege als Bezieher einer Rente aus der [X.] Rentenversicherung mit Wohnsitz in [X.] der obligatorischen Krankenversicherungspflicht nach dem [X.] [X.] über die Krankenversicherung vom 18.3.1994 ([X.] nach dem [X.]). Damit sei ein Anspruch auf Zuschuss zu den Aufwendungen ausgeschlossen. Den hiergegen am 5.10.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2010 zurück. Nach dem ab dem [X.] geltenden Recht sei kein Zuschuss zu gewähren, weil die [X.] Krankenversicherung als Pflichtversicherung zu werten sei. Auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns habe keine Möglichkeit zur Zahlung eines Beitragszuschusses bestanden, weil nach dem damals gültigen deutsch-[X.] Sozialversicherungsabkommen die Zahlung eines Beitragszuschusses ausgeschlossen gewesen sei, wenn der Rentner in [X.] dem [X.] unterliege. Ab Inkrafttreten des zwischen der [X.] und der [X.] Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (Freizügigkeitsabkommen) am [X.] sei hinsichtlich von Zusatzversicherungen die Zahlung eines Beitragszuschusses zwar möglich gewesen. Es habe jedoch keine Veranlassung bestanden, den Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich seiner Rechte zu beraten oder entsprechende Antragsformulare zu versenden.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.2.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1.1.2005 einen Zuschuss zu dessen Aufwendungen für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung ([X.]) zu zahlen sowie die jeweiligen Zahlungsansprüche ab 1.3.2005 mit [X.] zu verzinsen. Im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.7.2011).

8

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das [X.] Baden-Württemberg mit Urteil vom 4.12.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ab dem 1.1.2005 ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten der [X.] bei der [X.] zu. Die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 S 1 [X.] lägen vor. Der Kläger beziehe eine Altersrente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar sei er nicht freiwillig in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert, das der [X.] Aufsicht unterliege. Der [X.] Krankenversicherungsträger sei einem solchen Krankenversicherungsunternehmen aber gleichzustellen. Dies folge aus zwischenstaatlichem Recht iVm Europarecht und der Rechtsprechung des [X.]. Im Urteil vom [X.] ([X.]/99, Movrin - [X.] 3-6050 Art 10 [X.]) habe der [X.] ausdrücklich ausgeführt, dass ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung - wie § 106 [X.] und § 249a [X.]B V - eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Verordnung ([X.]) [X.] 1408/71 sei, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege. Dies gelte über das Freizügigkeitsabkommen auch für die [X.]. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei § 106 Abs 1 S 1 [X.] in seiner zweiten Alternative ("bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der [X.] Aufsicht unterliegt") dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass hierunter auch Krankenversicherungsunternehmen fielen, die - wie hier - der Aufsicht eines anderen [X.]es oder [X.] unterlägen, wenn zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge die [X.] Rente nicht herangezogen werde. Umgekehrt bedeute dies, dass eine Pflichtkrankenversicherung, für die auch nach Ansicht des Senats kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses nach § 106 [X.] bestehe, bei einer ausländischen Krankenversicherung im Geltungsbereich der Verordnungen ([X.]) [X.] 1408/71 bzw ([X.]) [X.] 883/2004 nur vorliege, wenn der Abschluss der Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben sei und die Beiträge zu dieser Versicherung kraft Gesetzes auch aus der [X.] Rente erhoben würden. Damit werde sichergestellt, dass der Versicherte vom [X.] Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss zur ausländischen Krankenversicherung entweder über § 249a [X.]B V (analog) oder nach § 106 [X.] erhalte. Dieses Verständnis des § 106 [X.] trage dem Umstand Rechnung, dass die [X.] der anderen [X.] bzw [X.] mit dem inländischen System nicht ohne Weiteres vergleichbar sei. Die nach [X.]m Recht vorgesehene Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger bzw privater Versicherung habe zur Folge, dass entweder an den Versicherten ein Zuschuss ausgezahlt (§ 106 [X.]) oder ein Teil der aus der Rente zu zahlenden gesetzlichen Beiträge übernommen werde (§ 249a [X.]B V). Wenn aber Letzteres - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der ausländischen Regelungen zur Finanzierung der Krankenversicherung nicht umsetzbar sei, weil keine einkommensabhängigen Beiträge, sondern Kopfpauschalen zu entrichten seien, könne dies nicht dazu führen, dass dem Bezieher einer [X.] Rente aufgrund seines Wohnsitzes in einem anderen [X.] bzw [X.] der Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung als Teil seines Rentenanspruchs verwehrt bleibe. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auf dem die genannten [X.]-Verordnungen beruhten. Seien demnach die Voraussetzungen des § 249a [X.]B V - wie vorliegend - nicht erfüllt und entstünden dem Bezieher einer Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung für seinen Krankenversicherungsschutz in einem anderen [X.] bzw [X.] Kosten, dann habe sich die Beklagte über eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs 1 S 1 [X.] hieran zu beteiligen.

9

§ 106 Abs 1 S 2 [X.] in der ab dem [X.] geltenden Fassung stehe dem Anspruch des [X.] nicht entgegen. Es fehle am Kriterium der "Gleichzeitigkeit". Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums greife die Ausschlussregelung nur dann ein, wenn neben einer bestehenden Pflichtversicherung ein Zuschuss zu einer weiteren privaten Krankenversicherung begehrt werde. Der Kläger begehre aber keinen Zuschuss zu seinen Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, sondern für seinen originären Krankenversicherungsschutz in [X.]. Die Ausschlussregelung des § 106 Abs 1 S 2 [X.] finde daher keine Anwendung.

Schließlich habe der Kläger den Zuschuss auch beantragt. Zwar sei die Antragstellung erst im August 2009 erfolgt. In Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei der Kläger jedoch so zu stellen, als habe er rechtzeitig zum [X.] (Inkrafttreten des [X.]) den Zuschuss beantragt. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Beratung anläßlich des [X.] des [X.] vom 10.2.2000 verletzt, wodurch diesem ein Nachteil entstanden sei. Gemäß § 44 Abs 4 S 1 [X.]B X sei der Zuschuss allerdings nur rückwirkend für [X.] zu gewähren. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs 1 [X.]B I.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 106 [X.].

Ob dem Kläger ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 [X.] in der ab dem [X.] gültigen Fassung zustehe, hänge davon ob, ob es sich bei dem [X.] [X.] um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung handele. Dies sei der Fall. Die Krankenversicherung in [X.] erfasse alle Personen mit Wohnsitz in [X.]. Diese müssten sich innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt versichern oder versichern lassen, wenn sie selbst keine Verträge schließen könnten. Träger der Krankenversicherung könnten zwar juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Anders als in [X.] gälten für die öffentlich-rechtlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen aber dieselben gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der von der Krankenversicherungspflicht erfassten Personen, des Leistungskatalogs, der Voraussetzungen für die Leistungserbringung usw. Das [X.] gehöre als Teil der [X.] Sozialversicherung in den Bereich des öffentlichen Rechts. Die Versicherten genössen nur in ganz beschränktem Umfang Wahlfreiheiten. Insbesondere die Frage, ob eine Person dem [X.] unterliege, sowie das Beitrags- und Leistungsrecht seien gesetzlich zwingend festgelegt. Ein Leistungsausschluss bestimmter Risiken sei nicht möglich. Zudem könnten Versicherte die Krankenkasse wechseln, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Der Versicherer habe dagegen kein Kündigungsrecht. Auch wenn das [X.] zum Teil durch private Krankenversicherungsunternehmen durchgeführt und die Pflichtversicherung durch einen Vertrag geregelt werde, handele es sich doch um eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung. Lediglich die Zusatzversicherungen seien privatrechtliche Versicherungen, bei deren Ausgestaltung Versicherte und Versicherer die Gestaltungsmöglichkeiten des Vertragsrechts nutzen könnten. Entgegen der Auffassung des [X.] könne aus dem Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) nicht abgeleitet werden, dass eine Pflichtkrankenversicherung bei einer ausländischen Krankenversicherung nur dann vorliege, wenn die Beiträge zu dieser Versicherung kraft Gesetzes auch aus der [X.] Rente erhoben würden. Diese Auffassung entbehre auch sonst jeglicher Grundlage.

Die Beklagte weist weiter sinngemäß darauf hin, dass zudem das Kriterium der Gleichzeitigkeit erfüllt sei. Hierzu trägt sie vor, der Kläger unterhalte bei der [X.] zwei verschiedene [X.], zum einen die obligatorische Krankenversicherung und zum anderen eine private Krankenzusatzversicherung nach dem [X.] Versicherungsvertragsgesetz ([X.]).

Die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 [X.] zu einer Pflichtversicherung sei ausgeschlossen. Dies verstoße entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Die grundsätzliche Exportierbarkeit von Geldleistungen nach Art 10 Abs 1 VO ([X.]) [X.] 1408/71 bzw Art 7 VO ([X.]) [X.] 883/2004 werde von den Rentenversicherungsträgern nicht in Frage gestellt. Voraussetzung für den Leistungsexport sei jedoch, dass die entsprechenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen (unabhängig vom Wohnort) erfüllt seien.

Bei rechtzeitiger Antragstellung vor dem [X.] hätte dem Kläger zwar nach der damals geltenden Rechtslage ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 106 [X.] (frühestens ab dem [X.], dem Inkrafttreten des [X.]) zu seiner Krankenzusatzversicherung nach dem [X.] zugestanden. Der Kläger habe den Zuschuss jedoch erst am [X.] beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei aber die Gewährung eines Beitragszuschusses gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] in der ab dem [X.] gültigen Fassung nicht mehr zulässig gewesen. Eine Pflicht, den Kläger anlässlich seines [X.] vom 10.2.2000 auf die Möglichkeit der Beantragung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für seine private Krankenzusatzversicherung nach Inkrafttreten des zu erwartenden [X.] hinzuweisen, habe nicht bestanden.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 aufzuheben sowie das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel hat zum Teil schon aus prozessrechtlichen Gründen Erfolg (A.I.). Im Übrigen sind die angefochtenen Entscheidungen nicht mit der materiellen Rechtslage vereinbar (A.II.).

A.I. [X.] und SG haben die Beklagte verurteilt, dem Kläger "einen Zuschuss zu dessen Aufwendungen für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu zahlen". Nach dem Verständnis des erkennenden [X.]s umfasst dieser Tenor eine Verurteilung der Beklagten zu einer Beteiligung an den Kosten des [X.] sowohl für seine obligatorische Krankenversicherung als auch seine freiwillige Krankenversicherung. Soweit die vorinstanzlichen Entscheidungen die Beklagte mit der Tragung von Zuschüssen zu der obligatorischen Krankenversicherung des [X.] belasten, gehen sie über dessen Klagebegehren hinaus und verletzen damit § 123 [X.]. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom [X.] ebenso wie zuvor mit seinem Schreiben vom [X.] lediglich einen Zuschuss zu seiner freiwilligen bzw privaten Krankenversicherung beantragt. Allein hierüber befindet der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 3.2.2010. Eine über diesen Regelungsgegenstand hinausgehende Klage wäre unzulässig gewesen.

Zwar hat die Beklagte eine Verletzung des § 123 [X.] nicht gerügt. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift und damit eine Verkennung des Streitgegenstands hat der erkennende [X.] aber von Amts wegen zu beachten. Hierbei handelt es sich um einen Mangel, der im Revisionsverfahren fortwirkt, sodass er bei Nichtbeachtung auch das Verfahren des Revisionsgerichts fehlerhaft machen würde (vgl allgemein [X.]-1500 § 155 [X.] Rd[X.] 31), weshalb seine Überprüfung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (vgl allgemein [X.], 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]3).

II. Der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 3.2.2010 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen für seine freiwillige bzw private Krankenversicherung gemäß § 106 Abs 1 [X.] zu.

Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen ist zwar nicht entscheidbar, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] erfüllt sind. Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 170 Abs 2 [X.] entbehrlich. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des [X.] gegeben wären, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist zumindest der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 [X.] verwirklicht, und zwar sowohl in der ab dem [X.] als auch der davor geltenden Fassung.

1. Gemäß § 106 Abs 1 [X.] [X.] erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der [X.] Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Zu Recht hat das [X.] festgestellt, dass der Kläger zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne der Vorschrift gehört, weil er seit dem 1.1.2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (Bescheid vom 31.1.2001). Hingegen ist für den erkennenden [X.] nicht beurteilbar, ob es sich bei der [X.] um ein Krankenversicherungsunternehmen iS von § 106 Abs 1 [X.] [X.] handelt.

Krankenversicherungsunternehmen im Sinne der Vorschrift sind alle ([X.] oder ausländischen) Versicherungsunternehmen, die eine Krankenversicherung durchführen und nicht Träger der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung sind, mögen sie im Übrigen privat oder öffentlich-rechtlich organisiert sein (vgl [X.], 116, 118 = [X.] [X.] zu § 381 [X.]; [X.], 129, 130, 131 = [X.] [X.]5 zu § 381 [X.]; [X.] [X.] 2200 § 385 [X.]1 S 50 zu § 534 Abs 1 [X.] und § 173a [X.]; [X.], 224, 225 = [X.] 2600 § 239 [X.] zu § 239 Abs 1 [X.] [X.], § 534 [X.] und § 173a Abs 1 [X.]; s auch [X.] § 106 [X.] Rd[X.] 4, Stand: März 2009). In dieser Definition erschöpft sich die Bedeutung des Begriffs Krankenversicherungsunternehmen. Für die Auffassung des [X.], bei ausländischen Unternehmen sei darauf abzustellen, dass diese zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge die [X.] Rente nicht heranziehen, gibt der Wortlaut des § 106 Abs 1 [X.] [X.] nichts her. Ebenso wenig sind dem Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) Anhaltspunkte für eine solche Auslegung zu entnehmen.

Zwar ist offensichtlich, dass die [X.] [X.] nicht Träger der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung ist, und angesichts der genannten Vorgaben unschädlich, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die [X.] privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. [X.] iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.], den Feststellungen des [X.] aber nicht entnehmbar, ist dagegen, ob dieses Unternehmen auch eine private Krankenversicherung iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.] durchführt.

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts umfasst die bei der [X.] bestehende [X.] des [X.] ambulante [X.], stationäre Krankenhausbehandlungen, Arznei- und Heilmittel sowie zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz, während die bei demselben Unternehmen bestehende freiwillige Zusatzversicherung weitere Risiken im Krankheitsfall abdeckt. Um welche Risiken es sich hierbei handelt, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Nicht jede private Versicherung - gleich welchen Umfangs - ist indes zuschusspflichtig (vgl [X.], 159, 161 = [X.] [X.] zu § 381 [X.]; [X.] Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - [X.] 2200 § 1304e [X.]2 S 34 = Juris Rd[X.]6).

Zwar ist nicht erforderlich, dass die private Krankenversicherung des Rentenbeziehers eine Vollversicherung ist, die nach Art und Höhe Leistungen gewährt wie die gesetzliche Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern (vgl [X.] in [X.] Komm, Sozialversicherungsrecht, § 106 [X.] Rd[X.]0, Stand: Dezember 2010). Im Interesse zumindest einer gewissen Vergleichbarkeit mit der ebenfalls zuschusspflichtigen freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Vollversicherung ist, ist in Fortführung der zu § 1304e [X.] entwickelten Rechtsprechung des [X.] aber eine Krankenversicherung von nennenswerter Bedeutung zu verlangen ([X.]E 50, 61 = [X.] 2200 § 1304e [X.] in einem Auslandsfall und allgemein [X.] Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 33/88 - [X.] 2200 § 1304e [X.]2 S 34 = Juris Rd[X.]6). Hiervon dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die private Versicherung einen Teilbereich der im [X.] vorgesehenen Leistungen bei Krankheit - entweder ambulante, stationäre oder zahnärztliche Behandlung, Heil- und Hilfsmittel, Arzneien, medizinische Leistungen zur Rehabilitation oder Ähnliches - abdeckt (so auch [X.]/[X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil [X.], § 106 [X.] Rd[X.]2, Stand: 01/08).

Sollte der Kläger bei der [X.] eine private Krankenversicherung mit einem nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutz unterhalten, lägen die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] nicht vor.

Anderenfalls wäre den Anforderungen der Norm genügt. Zu Recht hat das [X.] hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des § 106 Abs 1 [X.] [X.] ausgeführt, es sei ausreichend im Sinne der Vorschrift, dass die [X.] der [X.] Aufsicht untersteht.

Nach Art 10 Abs 1 der im Februar 2010 noch in [X.] befindlichen [X.] ([X.]) [X.]408/71, die im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] Anwendung findet (Art 8 iVm Anhang II Abschn A [X.] des Abkommens zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]ischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom [X.] auf die am 1.5.2004 beigetretenen Mitgliedstaaten erweitert), dürfen die Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen allein deshalb verneint werden, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat ([X.], aaO, [X.]9 mwN). Zu den Geldleistungen bei Alter iS der Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 zählt auch ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung ([X.], aaO).

Unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zwischen der [X.] und der [X.] zu berücksichtigenden Vorgaben ist ausreichend, wenn das ausländische Krankenversicherungsunternehmen, bei dem der Rentenbezieher versichert ist, der Aufsicht des Mitgliedstaates oder gleichgestellten Staates unterliegt, in dem das Krankenversicherungsunternehmen seinen Sitz hat (vgl auch [X.], aaO, § 106 [X.] Rd[X.]2, Stand: Dezember 2010). Ansonsten liefe die von Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 gewährleistete [X.] einer Geldleistung im Alter bei Rentenbeziehern, die in einem anderen Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat wohnen und bei einem dort ansässigen Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, letztlich wegen ihrer Wohnsitznahme leer.

Sollten die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 [X.] [X.] vorliegen, wäre der Anspruch des [X.] jedoch gleichwohl ausgeschlossen, weil der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 S 2 [X.] verwirklicht ist.

2.a) Gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] in der mit Wirkung vom [X.] geltenden Fassung des Art 1 [X.] 33 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.] 554) erhalten Rentenbezieher den Zuschuss nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

aa) Die [X.] [X.] ist eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die den Kläger als Pflichtmitglied erfasst. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des [X.] [X.] im Vergleich mit den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung.

Zwar ist ausländisches Recht nicht revisibel, sodass das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des [X.]s und dessen rechtliche Schlussfolgerungen gebunden ist ([X.]E 68, 184, 187 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] mwN; [X.]E 80, 295, 298 ff = [X.] 3-4100 § 142 [X.]; [X.]-4200 § 11 [X.] 7 Rd[X.]5; [X.]E 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.] 4, Rd[X.]4). Dies gilt jedoch nicht, wenn das [X.] eine ausländische Rechtsnorm übersehen und in der angefochtenen Entscheidung nicht gewürdigt hat; denn dann handelt es sich nicht um die Überprüfung der Auslegung einer irrevisiblen Norm, sondern um die Anwendung des geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ([X.]E 71, 163, 165 = [X.] 3-5050 § 15 [X.] 4; [X.]E 100, 1 = [X.]-3250 § 33 [X.], Rd[X.]4; [X.]E 102, 211 = [X.]-4300 § 142 [X.] 4, Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 6c). Aus diesem Grund ist der erkennende [X.] zur Anwendung der Vorschriften des [X.] befugt. Das [X.] hat keine Norm dieses Gesetzes seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso ist der erkennende [X.] berechtigt, generelle Tatsachen - wie die Strukturen einer Krankenversicherung - selbst festzustellen (vgl hierzu [X.], aaO, § 163 Rd[X.] 7 mwN).

(1) Die [X.] ist zunächst eine gesetzliche Krankenversicherung.

Sie ist eine "Versicherung" ua gegen das Risiko der "Krankheit" (Art 1a Abs 1 und Abs 2 Buchst a [X.]). Sie erbringt bei Eintritt eines Versicherungsfalls Kosten für Leistungen (insbesondere Art 24, 25 und 31 [X.]), an denen sich die Versicherten beteiligen müssen (Art 64 [X.]). Dafür erhebt sie Beiträge (Prämien) von den Versicherten (Art 61 [X.]; vgl auch [X.], Das [X.] Modell der Krankenversicherung - Zu den Auswirkungen der Reform von 1996, 2003, [X.] zu [X.].2). Sie ist also - ebenso wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung - keine Einrichtung eines staatlichen Gesundheitswesens mit Versorgungscharakter (vgl [X.], aaO, Vor § 1 [X.] Rd[X.]7, Stand: Juni 2007). Die [X.] ist auch eine "gesetzliche" Krankenversicherung. Sie ist - wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung - bis in Einzelheiten gesetzlich geregelt (vgl [X.], aaO, Vor § 1 [X.] Rd[X.]9). Das [X.] enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht (2. Titel, 1. Kapitel), die Organisation (2. Titel, 2. Kapitel), die Leistungen (2. Titel, 3. Kapitel), die Leistungserbringer (2. Titel, 4. Kapitel) und die Finanzierung (2. Titel, 5. Kapitel). Die [X.] ist schließlich auch eine [X.] Krankenversicherung (Art 1a Abs 1 [X.]).

(2) Die [X.] [X.] ist zudem eine Pflichtversicherung iS des § 106 Abs 1 S 2 [X.].

Bei der Beurteilung von Ansprüchen der Auslandsrentner hat die Rechtsprechung wiederholt ua hinsichtlich der Prüfung einer gesetzlichen Pflichtversicherung den möglicherweise an[X.] gelagerten Verhältnissen im Ausland Rechnung getragen. Insoweit wird lediglich vorausgesetzt, dass die ausländische gesetzliche Krankenversicherung wenigstens annähernd mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist ([X.] [X.] 2200 § 381 [X.]2 S 56; [X.]E 47, 64, 65 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30).

Dies trifft auf die [X.] [X.] unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung zu.

Zwar beginnt die Pflichtversicherung in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes, während in der [X.] Versicherungspflicht besteht, aufgrund derer sich alle Personen mit dortigem Wohnsitz versichern müssen (Art 3 Abs 1 [X.]), was den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfordert.

Dieser Unterschied ist allerdings unwesentlich und steht einer Bewertung der [X.] als einer mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung annähernd vergleichbaren Versicherung nicht entgegen.

Sowohl Pflichtversicherung als auch Versicherungspflicht bewirken, dass die von ihnen erfassten Personen verbindlich einer Versicherung zugeführt werden. Dass der Versicherungspflicht nach dem [X.] auch tatsächlich nachgekommen wird, wird nicht dem freiwilligen Entschluss der Betroffenen überlassen, sondern durch [X.] sichergestellt ([X.] in [X.], Pflichtversicherung oder Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, 2001, [X.], 15). Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, werden von den zuständigen kantonalen Behörden einem Versicherer zugewiesen (Art 6 Abs 2 [X.]). Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art 4 Abs 2 [X.]). Dieser Kontrahierungszwang bewirkt, dass Alters-, Geschlechts-, Gesundheits- oder ethnische Selektionen ausgeschlossen sind (vgl auch [X.], aaO, [X.]6 und [X.] in [X.], aaO, [X.], 53) und damit jede versicherungspflichtige Person tatsächlich einen Versicherungsschutz erhält.

Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch vermindert, dass die [X.] von Krankenkassen, die sowohl juristische Personen des öffentlichen als auch des privaten Rechts sein können (Art 11 Buchst a iVm Art 12 Abs 1 [X.]), und zudem von privaten Versicherungsunternehmen (Art 11 Buchst b [X.]) betrieben wird.

Abgesehen davon, dass alle Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der [X.]n Krankenversicherung benötigen (Art 13 [X.]) und jede versicherungspflichtige Person aufnehmen müssen (Art 4 Abs 2 [X.]), können sie auch keiner versicherten Person kündigen ([X.], aaO, [X.]). Solange die Versicherungspflicht dauert, müssen sie die Versicherten behalten (Art 5 Abs 3 [X.]). Nur die Versicherten können den Versicherer wechseln (Art 7 Abs 1 bis 3 [X.]), es sei denn, die Versicherer führen die [X.] Krankenversicherung nicht mehr durch (Art 7 Abs 4 [X.]). Auch in diesem Fall droht den Versicherten allerdings nicht der Verlust der Krankenversicherung. Zwar entzieht die zuständige Behörde einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der [X.]n Krankenversicherung, wenn er darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art 13 Abs 3 [X.] [X.]). Der Entzug wird aber erst dann wirksam, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind (Art 13 Abs 3 S 2 [X.]). Auch gelten bezüglich der [X.]n Krankenversicherung für alle Versicherer, dh sowohl für die privaten und öffentlich-rechtlichen Krankenkassen als auch die privaten Versicherungsunternehmen, identische Grundsätze ([X.], aaO, S 54).

(3) Die [X.] ist schließlich nicht mit der Versicherung nach § 193 Abs 3 des [X.] [X.] vergleichbar. Ebenso wie die [X.] gesetzliche Krankenversicherung ist die [X.] eine vorrangige Versicherung, die - mit geringfügigen Ausnahmen - die gesamte Wohnbevölkerung erfasst (vgl Maurer/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, [X.] Rd[X.]). Demgegenüber stellt sich die Versicherung nach § 193 Abs 3 [X.] als Auffangversicherung dar, die lediglich den Teil der Wohnbevölkerung betrifft, der keine andere Absicherung im Krankheitsfall hat (Langheid in [X.]/Langheid, [X.], 4. Aufl 2014, § 193 Rd[X.]3); dieser Teil beläuft sich auf unter 10 %. Die Versicherungspflicht nach § 193 Abs 3 [X.] [X.] gilt ua nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs 3 S 2 [X.] [X.]). Allein die gesetzliche Krankenversicherung schützt aber über 90 % der Wohnbevölkerung ([X.], aaO, § 1 [X.] Rd[X.] 4, Stand: Juni 2007).

(4) Entgegen der Auffassung des [X.] kann das Vorliegen einer Pflichtkrankenversicherung iS des § 106 Abs 1 S 2 [X.] bei ausländischen Krankenversicherungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass deren Beiträge kraft Gesetzes aus der [X.] Rente erhoben werden. Hierfür geben weder der Wortlaut der Norm noch die Pflichtversicherung im Sinne des [X.] etwas her (vgl § 5 Abs 1 [X.]).

Das [X.] stützt seine Auslegung auf die Überlegung, dass die Beiträge für die [X.] obligatorische Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen nach [X.] erhoben werden (Art 61 [X.]), diese Beitragserhebung nicht zu § 249a [X.] "passt", nach dem die Träger der Rentenversicherung "die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge …" tragen, und der Kläger daher bei Qualifizierung der obligatorischen Krankenversicherung als Pflichtversicherung keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte auf Beteiligung an seinen Aufwendungen zur Krankenversicherung habe, was gegen europäisches Recht verstoße.

Derartige "Ergebnisauslegungen" genügen indes nicht den anerkannten Auslegungsgrundsätzen und verbieten sich insoweit von selbst. Die vom [X.] vorgenommene Interpretation des § 106 Abs 1 S 2 [X.] unter Berücksichtigung des § 249a [X.] vermengt unzulässig die Anwendungsbereiche beider Normen und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten.

§ 106 Abs 1 [X.] einerseits und § 249a [X.] andererseits sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher unter bestimmten Voraussetzungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen. Ihre Auslegung hat unabhängig voneinander zu erfolgen. Verfassungs- oder unionsrechtliche Zweifelsfragen bei der einen Vorschrift berühren die andere Vorschrift nicht, sondern sind vielmehr begrenzt auf die jeweilige Norm zu beurteilen.

Aus der Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl [X.] 75, 223, 237; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 23 Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.]/A[X.], 2. Aufl 2012, Art 4 [X.] Rd[X.] 33, jeweils mwN) ergibt sich kein anderes Ergebnis.

Die unionsrechtskonforme Auslegung unterliegt den gleichen Grenzen wie die verfassungskonforme Auslegung ([X.], 32, 48 f; [X.], aaO). Diese darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz keinen entgegengesetzten Sinn verleihen oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmen ([X.] 71, 81, 105; 90, 263, 275; 109, 279, 316 f). Mit diesen Grenzen zulässiger Auslegung wäre es nicht vereinbar, die eindeutig getrennten Anwendungsbereiche des § 106 Abs 1 [X.] einerseits und des § 249a [X.] andererseits miteinander zu vermengen.

Eine derartige Auslegung hat auch der [X.] im Urteil vom [X.] (aaO) nicht vorgenommen. [X.] Gegenstand einer Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]) sind Rechtssätze des Unionsrechts (vgl Ehricke in [X.], aaO, Art 267 A[X.] Rd[X.]3, 17). Fragen der Auslegung nationalen Rechts sind daher ausgenommen (vgl zB [X.] Urteil vom 3.10.2000 - [X.]/98, [X.] - Juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom [X.]/03, [X.] und [X.] - Juris Rd[X.] 46). Dementsprechend hat sich der [X.] in dem dem Urteil vom [X.] zugrunde liegenden Vorabentscheidungsverfahren (aaO) auch nur mit den Fragen beschäftigt, ob eine im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehene Beteiligung eines Rentenversicherers an den Beiträgen zur Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter iS von Art 1 Buchst t und Art 10 Abs 1 [X.] ([X.]) [X.]408/71 darstellt, und ob diese Leistung unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Bestimmungen dem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Rentner verwehrt werden darf.

§ 106 Abs 1 [X.] ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden.

Inländischer Prüfungsmaßstab ist insoweit Art 3 Abs 1 [X.], nach dem einem Auslandsrentner ein Beitragszuschuss zuzuerkennen ist, wenn bei vergleichbarer Sachlage, die in Anknüpfung an die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Vorschriften zu beurteilen ist, auch einem Inlandsrentner diese Leistungen zu gewähren wären (so schon im Ergebnis [X.] [X.] 2200 § 381 [X.]3). Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines [X.] ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die [X.] in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat.

Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.

Dem zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften ergangenen Urteil des [X.] vom [X.] (aaO) liegt der [X.] zugrunde, dass dem Auslandsrentner nichts versagt werden darf, worauf er als Inlandsrentner einen Anspruch hätte. Als Inlandsrentner und Pflichtmitglied in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung stünde dem Kläger aber ebenfalls kein Anspruch aus § 106 Abs 1 [X.] zu.

Ob auch § 249a [X.] mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, falls eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger nach dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheiden sollte, die wie die [X.] obligatorische Krankenversicherung Beiträge als [X.] (Art 61 [X.]) erhebt, hat der [X.] nicht zu entscheiden. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist allein ein Anspruch des [X.] auf Gewährung eines Zuschusses zu seiner freiwilligen bzw privaten Krankenversicherung nach § 106 Abs 1 [X.] und nicht die anteilige Tragung seiner Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung nach § 249a [X.].

bb) [X.] der Kläger eine private Krankenversicherung bei der [X.] mit einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz iS des § 106 Abs 1 [X.] [X.] - nur dann wären die Anspruchsvoraussetzungen der Norm erfüllt -, wäre auch das Kriterium der Gleichzeitigkeit gegeben.

Der Ausschlusstatbestand des § 106 Abs 1 S 2 [X.] ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichzeitigkeit verwirklicht, wenn neben der privaten Krankenversicherung zeitgleich Versicherungspflicht in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung besteht (vgl [X.], aaO, § 106 [X.] Rd[X.]3, Stand: Dezember 2010). Der Kläger unterliegt aufgrund seiner Wohnsitznahme in der [X.] der Versicherungspflicht in der [X.] und wäre zeitgleich bei demselben Krankenversicherungsträger freiwillig krankenzusatzversichert.

2.b) Auch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 106 Abs 1 S 2 [X.] zum [X.] hat dem Kläger kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 106 Abs 1 [X.] [X.] zugestanden.

Gemäß § 106 Abs 1 S 2 [X.] in der bis [X.] geltenden Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom [X.] ([X.] 754 - nachfolgend alter Fassung ) war ein Anspruch nach [X.] ausgeschlossen, wenn Rentenbezieher gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren.

Nach der Rechtsprechung des [X.] zur früheren Gesetzeslage (vgl zB [X.] [X.] 2200 § 381 [X.]6; [X.]2 S 55; [X.]E 47, 64, 65 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30; s auch BT-Drucks 16/3794, [X.] zu [X.] 33) ist einem Auslandsrentner, der die Voraussetzungen für die Gewährung des [X.] erfüllt, dieser jedoch gleichwohl zu versagen, wenn er von einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied erfasst wird, soweit diese wenigstens annähernd mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, was bejaht wurde, wenn sich das ausländische Versicherungssystem im [X.] als Vollversicherung darstellt, dh mindestens die stationäre als auch ambulante Behandlung umfasst ([X.]E 35, 15 = [X.] [X.] 32 zu § 381 [X.]; [X.]E 47, 64, 66 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30). Diese Folge ist aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] abzuleiten. Ein Auslandsrentner soll einen Beitragszuschuss nur erhalten können, wenn bei vergleichbarer Sachlage auch einem Inlandsrentner diese Leistung zu gewähren wäre. Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung des [X.] ausschließt, muss die Einbeziehung in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung haben. Insoweit zieht der Gleichheitsgrundsatz dem an sich nach dem Gesetzeswortlaut gegebenen Anspruch eine Grenze ([X.]E 47, 64, 65 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30).

Die [X.] [X.] stellt nicht nur eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung dar, die den Kläger als Pflichtmitglied erfasst (vgl [X.])). Sie ist darüber hinaus auch inhaltlich mit der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung annähernd vergleichbar, weil sie sich ebenfalls als Vollversicherung darstellt.

Sie übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art 25 Abs 1 [X.]). Diese Leistungen umfassen die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten/Ärztinnen, Chiropraktoren/Chiropraktorinnen oder von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag dieser Leistungserbringer Leistungen erbringen (Art 25 Abs 2 Buchst a [X.]). Ferner gehören zum Leistungskatalog insbesondere die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art 25 Abs 2 Buchst b [X.]), ein Beitrag zu den Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren (Art 25 Abs 2 Buchst c [X.]), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art 25 Abs 2 Buchst d [X.]) sowie der Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art 25 Abs 2 Buchst e [X.]). Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden (nur) unter engen Voraussetzungen übernommen (Art 31 [X.]).

Der Qualifizierung der [X.] als Vollversicherung steht nicht entgegen, dass der Versicherte an den Kosten beteiligt wird (Art 64 [X.]); auch die [X.] gesetzliche Krankenversicherung kennt eine Kostenbeteiligung der Versicherten etwa in Form von Zuzahlungen (§ 61 [X.]). Auch ist unerheblich, dass die Leistungen der [X.] nicht als Naturalleistung, sondern in Form der Kostenerstattung erbracht (Art 24 [X.]; [X.]E 47, 64, 65 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30) und die Kosten der Zahnbehandlung nur begrenzt erstattet werden (vgl [X.]E 47, 64, 66 = [X.] 2200 § 381 [X.] 30).

3. Da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 106 Abs 1 [X.] aF hat, kann ihm dieser auch nicht im Wege des [X.] zuerkannt werden. Dieses [X.] findet seine Rechtfertigung im Rechtsstaatsprinzip, und zwar in dessen Ausprägung als Gebot der Herstellung von materieller Gerechtigkeit iVm denjenigen Regelungen des geschriebenen Rechts, in denen dieses Gebot - konkretisierend - umgesetzt werden soll ([X.] in [X.] Komm, Sozialversicherungsrecht, Vor §§ 38 bis 47 SGB I Rd[X.]24, Stand: Juni 2012). Damit kann im Wege des [X.] keine Vergünstigung erwirkt werden, die dem Betroffenen nach geltendem Recht nicht zusteht.

4. Schließlich kann der Kläger zu seinen Gunsten auch nichts aus Art 3 Abs 1 [X.] iVm einer möglicherweise anderen gleichmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten.

Nach den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbegründung scheint diese unter Geltung der bis zum [X.] geltenden Fassung des § 106 Abs 1 [X.] Beziehern einer Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung mit Wohnsitz in der [X.] bei Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung und rechtzeitigem Antrag einen Beitragszuschuss nach dieser Norm gewährt zu haben. Ob eine derartige Verwaltungspraxis der Beklagten bestanden hat, bedarf indes keiner Aufklärung. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger hieraus keine Rechtsvorteile ableiten. Aus den oben dargelegten Gründen hat einem Auslandsrentner, der seinen Wohnsitz in der [X.] hat und in der [X.] versichert ist, kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 106 Abs 1 [X.] aF zugestanden, sodass eine entsprechende Gewährung rechtswidrig gewesen ist. Auf eine Gleichheit im Unrecht kann sich niemand berufen ([X.] 50, 142, 166; [X.] NVwZ 1994, 475, 476; BVerwGE 34, 278, 283; 92, 153, 154 f, 157).

Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Gewährung eines [X.] nach § 106 Abs 1 [X.] kommt ein Zinsanspruch nicht in Betracht.

B. Der [X.] kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, sodass er sich nicht äußern kann. Einer Entscheidung steht der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 [X.], Art 103 Abs 1 [X.] nicht entgegen.

Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil der Kläger nicht von den ihm im Verfahrensrecht eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr [X.] Beschluss vom 25.11.2008 - [X.] R 308/08 B - Juris Rd[X.] 7; BVerwG Beschluss vom [X.]/88 - Juris Rd[X.]0, mwN).

Sollte der Kläger bedürftig sein, hätte er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Da die Beklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt hat, hätte diesem Antrag ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§ 73a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 119 Abs 1 S 2 ZPO) stattgegeben werden müssen. Ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes, wäre es seine prozessuale Obliegenheit gewesen, zur Ermöglichung der Teilnahme am Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen auf eigene Kosten zu beauftragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 RE 6/14 R

27.05.2014

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Karlsruhe, 25. Juli 2011, Az: S 16 R 1794/10, Urteil

§ 249a SGB 5, § 106 Abs 1 S 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 19.02.2002, § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 193 Abs 3 VVG 2008, Art 1 Buchst t EWGV 1408/71, Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 8 EGFreizügAbk CHE, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2014, Az. B 5 RE 6/14 R (REWIS RS 2014, 5234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5234

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