Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. IX ZA 2/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9172

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
2/12

vom

14. Februar
2012

in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die
Richterin Möhring

am 14.
Februar
2012
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22.
De-zember 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.

Nach der Regelung der §
34 Abs.
2, §§
6, 7 [X.] in der vor dem [X.] 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach 1
2
-

3

-
dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde
nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist

4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangs-regelung des Art.
103f Satz
1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26.
Oktober 2011 erlassen worden ist.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2010 -
402 IN 1355/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
8 T 781/11 -

Meta

IX ZA 2/12

14.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. IX ZA 2/12 (REWIS RS 2012, 9172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9172

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