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Insolvenzrecht: Erfordernis der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren nach neuem Recht
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 [X.], § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.
Nach der Regelung der § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.] in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des [X.] die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 ([X.] I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 [X.] jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 [X.] iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EG[X.] das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist.
[X.] Gehrlein
Grupp [X.]
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Leipzig, 22. Dezember 2011, Az: 8 T 781/11
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 6 InsO vom 27.07.2001, § 7 InsO vom 27.07.2001, § 34 Abs 2 InsO, Art 103f S 1 EGInsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. IX ZA 2/12 (REWIS RS 2012, 9167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9167
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